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2 M. betragen. Für dringende Gespräche
wird die dreifache Gebühr erhoben. — Wegen
des Schutzes der Telegraphen= und Fern-
sprechanlagen gegenüber elektrischer Anlagen
s. Erl. vom 9. Febr. 1904 (M Bl. 67).
Festfeuer sind Leuchtfeuer mit weißem oder
farbigem Licht von gleichbleibender Stärke
und Farbe (Grundsätze für die Leuchtfeuer
usw. an der deutschen Küste vom 1. März
1904). S. Seezeichenwesen.
Festnahme (vorläufige) s. Freiheit (per-
sönliche) Ib.
Feststellung des Planes bei Enteignungen
s. Enteignungsverfahren la u. b.
Feststellungsklage auf dem Gebiete des
Wegerechts vgl. OVG#. 40, 241. Danach kann
Gegenstand der Feststellungsklage nur die
öffentlichrechtliche Pflicht zur Unterhaltung,
nicht die Art der Unterhaltung sein. Uber
die Begrenzung der auf positive oder nega-
tive Feststellung der Wegeunterhaltungspflicht
unter den Beteiligten gerichtete Feststellungs-
klage vgl. O. 36, 280.
eststellungsverfahren in Volksschul-
sachen. Werden von den Schulausfsichts-
behörden für eine Volksschule Anforde-
rungen gestellt, welche durch neue oder
erhöhte Leistungen der zur Unterhal-
tung der Schule Verpflichteten zu gewäh-
ren sind, so wird in Ermanglung des Ein-
verständnisses der Verpflichteten die zu ge-
währende Anforderung, soweit solche innerhalb
der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Er-
messen der Verwaltungsbehörde zu bestimmen
ist, bei Landschulen durch Beschluß des Kr .,
bei Stadtschulen durch Beschluß des BezW.,
insbesondere mit Rücksicht auf das Bedürfnis
der Schule und auf die Leistungsfähigkeit der
Verpflichteten festgestellt (S. vom 26. Mai
1887 — GS. 175 — §2). Auf Schulbausachen
findet das Gesetz keine Anwendung (§ 5
a. a. O.). Für die Prov. Posen bewendet es
bei den bestehenden Vorschriften (§ 6 a. a. O.).
Ausgeschlossen ist die Anwendung des Gesetzes,
wo Leistungen durch besonderes Gesetz oder
durch Ortsverfassung (Regulatio) festgestellt
sind (Besoldungen, Alterszulagen, Pensionen,
Reliktenbeiträge usw.; s. v. Bremen, Preuß.
Volksschule 1905, 587) und die durch Zwangs-
etatisierung (Zöb. §§ 19, 35, 48) erfordert
werden. Es findet nur Anwendung, wo
Leistungen nach dem Ermessen der
Schulaufsichtsbehörde festgesetzt werden,
z. B. Mietsentschädigungen, Stellvertretungs-
kosten, Besoldungsverbesserungen, sachliche Auf-
wendungen für Turngeräte usw. Die Leistung
muß eine „neue" sein, d. h. über das bisher
für die Schule Gewährte hinausgehen. Von
den Beschlußbehörden wird nur die einzelne
Leistung, nicht die zugrunde liegende Rechts-
norm (Gehaltsregulative usw.) festgestellt. Die
Feststellung erfolgt gegen den Schulver-
band, auch gegen Drittverpflichtete. Wird
auf Grund der Beschlüsse der Beschlußbehörden
von dem Landrat oder Regierungspräsidenten
die Zwangsetatisierung verfügt und gegen
diese von den Beteiligten die Entscheidung der
Verwaltungsgerichte nachgesucht (ZG. vom
1. Aug. 1883 §§ 19, 35, 48), so hat der Ver-
Festfeuer — Fest (Feier-ttage.
waltungsrichter nur die Gesetz= und Rechtmäßig-
keit der Beschlüsse, nicht ihre Aotwendigkeit
und Zwechmäßigkeit nachzuprüfen.
Fest (Feier= tage. I. Die Anordnung öffent-
licher Bet-, Dank= und anderer außerordent-
licher Festtage hängt allein vom Staate ab
(AL R. II, 11 § 34). Inwiefern die bereits an-
eordneten Kirchenfeste mit Einstellung aller
Handarbeiten und bürgerlichen Gewerbe be-
gangen werden sollen oder nicht, kann nur
der Staat bestimmen (8 35 a. a. O.).
Gesetzliche Feiertage sind außer den
Sonntagen: -eujahr, zweiter Ostertag, Himmel-
fahrtstag, zweiter Pfingsttag, erster und zwei-
ter Weihnachtsfesttag, der Bußtag (s. d.) und
der Karfreitag (s. d.; Edikt vom 28. Jan.
1773 — Rabe, Gesetze Bd 1, 5 S. 1; vom
19. März 1789 — Rabe 13, 178; KabO. vom
5. Juli 1832 — GS. 197).
Die Anordnung kirchlicher Festtage ist
in der ev. Kirche Sache der kirchlichen Obern
(in der altländischen ev. Kirche des Ev. Ober-
kirchenrats — Ressortregl. vom 23. Juni 1850
— GS. 343 — 8§ 1 Ziff. 2 in Verb. mit der
Generalsynode — Gen SynO. vom 20. Jan.
1876 §# 7 Ziff. 4; t. Generalsynode). — Die
Synodalordnungen für die neuen Provinzen
enthalten keine derartige Vorschrift, doch erfolgt
herkömmlich die Einführung der kbirchlichen
Festtage — so des Bußtages (s. d.) im Wege
des Kirchengesetzes. — Außer den gesetzlichen F.
sind noch kirchliche F.: das Totenfest (am letzten
Sonntage des Jahres — KabO. vom 17. Vov.
1816; das Reformationsfest (am 31. Okt. oder
an diesem Tage, falls es ein Sonntag istj; s.
Aktenstüche des Ev. Oberkirchenrats 6, 142;
SchlHolstKirch6. vom 21. Mai 1880 — KG—
VBl. 45); luth. HannKirchG. vom 10. März
1906 — GS. 37). Für die kath. Kirche steht
die Befugnis den Bischöfen, bei allgemeinen
Festtagen dem Papste zu (s. Dove, Kirchen-
recht 5 248). “* den gesetzlichen F. sind
kirchliche F. das Fest der Beschneidung Christi,
der Fronleichnamstag (s. d.), die Feste der
Geburt, Verkündigung, Empfängnis, Reini-
gung und Himmelfahrt Mariä, die Feste des
Petrus und Paulus, Allerheiligen (s. d.) und
die Feste der besonderen Schutzheiligen eines
Landes oder Orts.
II. F. im Sinne der GewO. 88 105 a ff., hin-
sichtlich deren mithin die Vorschriften der
GewO. über das Verbot der Sonntagsarbeit
(s. Sonntagruhe im Gewerbebetriebe,
im Handelsgewerbe) gelten, sind nicht alle
kirchlichen Feiertage, sondern nur solche JFest-
tage, die von den Landesregierungen unter
Berücksichtigung der örtlichen und konfessio-
nellen Verhältnisse als solche Gemäß Gew.
§ 105 a Abs. 2 festgesetzt sind. Eine solche all-
gemeine Festsetzung hat in Preußen bisher
nicht stattgefunden. Es sind demnach in den
einzelnen Landesteilen diejenigen Tage als
Festtage im Sinne der GewO. 98 105a ff.,
welche dort auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder
gewohnheitsrechtlich als allgemeine (gesetzliche)
Feiertage gelten. In den Polizeiverordnungen
über die Sonntagsheiligung (s. d.) sind die F.,
an denen eine Sonntagsheiligung stattzufinden
hat, einzeln aufgeführt (s. § 14 des Entwurfs).