Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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2 M. betragen. Für dringende Gespräche 
wird die dreifache Gebühr erhoben. — Wegen 
des Schutzes der Telegraphen= und Fern- 
sprechanlagen gegenüber elektrischer Anlagen 
s. Erl. vom 9. Febr. 1904 (M Bl. 67). 
Festfeuer sind Leuchtfeuer mit weißem oder 
farbigem Licht von gleichbleibender Stärke 
und Farbe (Grundsätze für die Leuchtfeuer 
usw. an der deutschen Küste vom 1. März 
1904). S. Seezeichenwesen. 
Festnahme (vorläufige) s. Freiheit (per- 
sönliche) Ib. 
Feststellung des Planes bei Enteignungen 
s. Enteignungsverfahren la u. b. 
Feststellungsklage auf dem Gebiete des 
Wegerechts vgl. OVG#. 40, 241. Danach kann 
Gegenstand der Feststellungsklage nur die 
öffentlichrechtliche Pflicht zur Unterhaltung, 
nicht die Art der Unterhaltung sein. Uber 
die Begrenzung der auf positive oder nega- 
tive Feststellung der Wegeunterhaltungspflicht 
unter den Beteiligten gerichtete Feststellungs- 
klage vgl. O. 36, 280. 
eststellungsverfahren in Volksschul- 
sachen. Werden von den Schulausfsichts- 
behörden für eine Volksschule Anforde- 
rungen gestellt, welche durch neue oder 
erhöhte Leistungen der zur Unterhal- 
tung der Schule Verpflichteten zu gewäh- 
ren sind, so wird in Ermanglung des Ein- 
verständnisses der Verpflichteten die zu ge- 
währende Anforderung, soweit solche innerhalb 
der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Er- 
messen der Verwaltungsbehörde zu bestimmen 
ist, bei Landschulen durch Beschluß des Kr ., 
bei Stadtschulen durch Beschluß des BezW., 
insbesondere mit Rücksicht auf das Bedürfnis 
der Schule und auf die Leistungsfähigkeit der 
Verpflichteten festgestellt (S. vom 26. Mai 
1887 — GS. 175 — §2). Auf Schulbausachen 
findet das Gesetz keine Anwendung (§ 5 
a. a. O.). Für die Prov. Posen bewendet es 
bei den bestehenden Vorschriften (§ 6 a. a. O.). 
Ausgeschlossen ist die Anwendung des Gesetzes, 
wo Leistungen durch besonderes Gesetz oder 
durch Ortsverfassung (Regulatio) festgestellt 
sind (Besoldungen, Alterszulagen, Pensionen, 
Reliktenbeiträge usw.; s. v. Bremen, Preuß. 
Volksschule 1905, 587) und die durch Zwangs- 
etatisierung (Zöb. §§ 19, 35, 48) erfordert 
werden. Es findet nur Anwendung, wo 
Leistungen nach dem Ermessen der 
Schulaufsichtsbehörde festgesetzt werden, 
z. B. Mietsentschädigungen, Stellvertretungs- 
kosten, Besoldungsverbesserungen, sachliche Auf- 
wendungen für Turngeräte usw. Die Leistung 
muß eine „neue" sein, d. h. über das bisher 
für die Schule Gewährte hinausgehen. Von 
den Beschlußbehörden wird nur die einzelne 
Leistung, nicht die zugrunde liegende Rechts- 
norm (Gehaltsregulative usw.) festgestellt. Die 
Feststellung erfolgt gegen den Schulver- 
band, auch gegen Drittverpflichtete. Wird 
auf Grund der Beschlüsse der Beschlußbehörden 
von dem Landrat oder Regierungspräsidenten 
die Zwangsetatisierung verfügt und gegen 
diese von den Beteiligten die Entscheidung der 
Verwaltungsgerichte nachgesucht (ZG. vom 
1. Aug. 1883 §§ 19, 35, 48), so hat der Ver- 
  
Festfeuer — Fest (Feier-ttage. 
waltungsrichter nur die Gesetz= und Rechtmäßig- 
keit der Beschlüsse, nicht ihre Aotwendigkeit 
und Zwechmäßigkeit nachzuprüfen. 
Fest (Feier= tage. I. Die Anordnung öffent- 
licher Bet-, Dank= und anderer außerordent- 
licher Festtage hängt allein vom Staate ab 
(AL R. II, 11 § 34). Inwiefern die bereits an- 
eordneten Kirchenfeste mit Einstellung aller 
Handarbeiten und bürgerlichen Gewerbe be- 
gangen werden sollen oder nicht, kann nur 
der Staat bestimmen (8 35 a. a. O.). 
Gesetzliche Feiertage sind außer den 
Sonntagen: -eujahr, zweiter Ostertag, Himmel- 
fahrtstag, zweiter Pfingsttag, erster und zwei- 
ter Weihnachtsfesttag, der Bußtag (s. d.) und 
der Karfreitag (s. d.; Edikt vom 28. Jan. 
1773 — Rabe, Gesetze Bd 1, 5 S. 1; vom 
19. März 1789 — Rabe 13, 178; KabO. vom 
5. Juli 1832 — GS. 197). 
Die Anordnung kirchlicher Festtage ist 
in der ev. Kirche Sache der kirchlichen Obern 
(in der altländischen ev. Kirche des Ev. Ober- 
kirchenrats — Ressortregl. vom 23. Juni 1850 
— GS. 343 — 8§ 1 Ziff. 2 in Verb. mit der 
Generalsynode — Gen SynO. vom 20. Jan. 
1876 §# 7 Ziff. 4; t. Generalsynode). — Die 
Synodalordnungen für die neuen Provinzen 
enthalten keine derartige Vorschrift, doch erfolgt 
herkömmlich die Einführung der kbirchlichen 
Festtage — so des Bußtages (s. d.) im Wege 
des Kirchengesetzes. — Außer den gesetzlichen F. 
sind noch kirchliche F.: das Totenfest (am letzten 
Sonntage des Jahres — KabO. vom 17. Vov. 
1816; das Reformationsfest (am 31. Okt. oder 
an diesem Tage, falls es ein Sonntag istj; s. 
Aktenstüche des Ev. Oberkirchenrats 6, 142; 
SchlHolstKirch6. vom 21. Mai 1880 — KG— 
VBl. 45); luth. HannKirchG. vom 10. März 
1906 — GS. 37). Für die kath. Kirche steht 
die Befugnis den Bischöfen, bei allgemeinen 
Festtagen dem Papste zu (s. Dove, Kirchen- 
recht 5 248). “* den gesetzlichen F. sind 
kirchliche F. das Fest der Beschneidung Christi, 
der Fronleichnamstag (s. d.), die Feste der 
Geburt, Verkündigung, Empfängnis, Reini- 
gung und Himmelfahrt Mariä, die Feste des 
Petrus und Paulus, Allerheiligen (s. d.) und 
die Feste der besonderen Schutzheiligen eines 
Landes oder Orts. 
II. F. im Sinne der GewO. 88 105 a ff., hin- 
sichtlich deren mithin die Vorschriften der 
GewO. über das Verbot der Sonntagsarbeit 
(s. Sonntagruhe im Gewerbebetriebe, 
im Handelsgewerbe) gelten, sind nicht alle 
kirchlichen Feiertage, sondern nur solche JFest- 
tage, die von den Landesregierungen unter 
Berücksichtigung der örtlichen und konfessio- 
nellen Verhältnisse als solche Gemäß Gew. 
§ 105 a Abs. 2 festgesetzt sind. Eine solche all- 
gemeine Festsetzung hat in Preußen bisher 
nicht stattgefunden. Es sind demnach in den 
einzelnen Landesteilen diejenigen Tage als 
Festtage im Sinne der GewO. 98 105a ff., 
welche dort auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder 
gewohnheitsrechtlich als allgemeine (gesetzliche) 
Feiertage gelten. In den Polizeiverordnungen 
über die Sonntagsheiligung (s. d.) sind die F., 
an denen eine Sonntagsheiligung stattzufinden 
hat, einzeln aufgeführt (s. § 14 des Entwurfs).
	        
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