Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Feuerschiffe — Feuerversicherung. 
steine (s. Schornsteine). Wer es unterläßt, 
dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in 
seinem Hause in baulichem und brandsicherem 
Zustande unterhalten und die Schornsteine 
ur rechten Zeit gereinigt werden, wird nach 
368 Ziff. 4 StEB. mit Geldstrafe bis zu 
60 M. oder mit Haft bestraft (s. auch Bau- 
ten IV. Bauliche Anlagen von Theatern 
usw., Bedachungen, Warenhäuser lbau- 
liche Anlagel). 
III. Dem Schutz gegen die Feuersgefahr, die 
durch unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und 
Licht herbeigeführt wird, dienen die Vor- 
schriften des § 368 Ziff. 5—7 St GB., wonach 
mit der zu I/erwähnten Strafe belegt wer- 
den kann, wer Scheunen, Ställe, Böden oder 
andere Räume, welche zur Aufbewahrung feuer- 
fangender Sachen dienen, mit unverwahrtem 
Feuer oder Licht betritt oder sich senen Räu- 
men mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert, 
ferner wer an gefährlichen Stellen in Wäldern 
oder Heiden oder in gefährlicher Mähe von 
Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer 
anzündet und endlich wer in gefährlicher Nähe 
von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen 
mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke ab- 
brennt. Denselben Zweck verfolgen auch die 
das Abbrennen von Torfmooren, Heidekraut 
und Bülten sowie das unvorsichtige Umgehen 
mit Feuer oder Licht im Walde betreffenden 
Vorschriften der §§ 32 u. 44 des Feld= und 
Forstpolizeigesetzes. 
IV. Behufs Abwendung der Feuersgefahr, 
die aus der Anfertigung, der Lagerung oder 
dem Transport feuergefährlicher Gegenstände 
entsteht, ist durch § 367 Ziff. 4—6 mit Geld- 
strafe bis zu 150 M. oder mit Haft bedroht, 
wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Schieß- 
pulver oder andere explodierende Stoffe oder 
Feuerwerke zubereitet, die für die Aufbewah- 
rung dieser Stoffe ergangenen Verordnungen 
oder die wegen Versendung leicht entzündlicher 
Gegenstände durch die Post ergangenen Ver- 
ordnungen nicht befolgt, oder wer solche Gegen- 
stände derart aufbewahrt, daß ihre Entzün- 
dung gefährlich werden kann. In Anleh- 
nung an diese Strafvorschrift sind u. a. be- 
sondere Vorschriften über den Gebrauch und 
den Transport von Sprengstoffen (s. d. I, so- 
wie über den Verkehr mit Mineralölen (s. d.) 
erlassen. Auch bestehen zahlreiche Vorschriften 
Über die Herstellung und den Betrieb gewerb- 
licher Anlagen, mit denen Feuersgefahr ver- 
bunden (s. Anlagen sgewerblichel, Zünd- 
stoffe (Anlagen zur Fabrikation vonl, 
uerwerkerei). Der Abwendung einer 
Feuersgefahr durch Blitzschlag dienen die Blitz- 
ableiter (s. d.). 
V. Uber Unterdrüchung eines ausgebroche- 
nen Schadenfeuers mittels polizeilicher Ein- 
richtungen s. Feuerlöschwesen und Feuer- 
wehren. 
euerschiffe s. Seezeichenwesen. 
an deueerschutzstreifen in Waldungen s. Schutz- 
n. 
Fäersgefahr (Berhütung von) s. Feuer- 
i. 
Feuerstätten in der Nähe von Wal— 
ungen dürfen nur mit besonderer Genehmi— 
  
515 
gung errichtet werden. S. Feld- und Forst- 
polizeigesetz I. 
Feuerungeanlagen s. Schornsteine. 
euerversicherung. Die im Vordergrunde 
des Versicherungswesens stehende Versicherung 
gegen die durch Feuersgefahr entstehenden 
Schäden reicht in ihren ersten Versuchen in 
das Mittelalter zurüch, gelangte aber zu 
größerer Bedeutung erst im 18. Jahrh. mit 
dem Entstehen der öffentlichen Feuersozie- 
täten und erhob sich in der ersten Hälfte des 
19. Jahrh. durch die Gründung der privaten 
Versicherungsunternehmungen zu ihrer jetzigen 
Bedeutung. Anfänglich, dem hauptsächlichsten 
Bedürfnisse entsprechend, sich auf Gebäude be- 
schränkend, wurde die Versicherung erst all- 
mählich auch auf bewegliche Gegenstände aus- 
gedehnt. Die Gesetzgebung beschränkte sich 
zunächst auf die Bestätigung der Reglements 
der Sozietäten, ohne allgemeine Grundsätze 
aufzustellen. Die ersten allgemeinen Bestim- 
mungen finden sich im ALR. Seit der Aus- 
dehnung der F. macht sich aber sowohl mit 
Rüchksicht auf die aus der Versicherung bei 
unzuverlässigen Gesellschaften den Versicherten 
drohenden Gefahren wie im Hinblichk auf den 
Anreiz zu Uberversicherungen und Brandstif- 
tungen das Bedürfnis nach weiteren gesetz- 
lichen Maßnahmen fühlbar. Demgemäß erging 
das G. über das Mobiliarversicherungswesen 
vom 8. Mai 1837 (GS. 102), die, einzelne Be- 
stimmungen desselben auf Immobilien aus- 
dehnende Akab O. vom 30. Mai 1841 (G. 122) 
und das G., betr. den Geschäftsverkehr der 
Versicherungsanstalten, vom 17. Mai 1853 (GS. 
293). Açeuerdings hat das G. über die 
privaten Versicherungsunternehmungen vom 
12. Mai 1901 (Rol. 139) erheblich ein- 
gegriffen, dazu liegt ein die privatrechtliche 
Seite des Versicherungsvertrages regelnder 
Reichsgesetzentwurf dem Reichstage vor. Dem 
Schutze der F. dient die Strafvorschrift im 
§ 265 Stch B. Im einzelnen ist folgendes zu 
bemerken. # 
I. Der früher zugunsten der öffentlichen 
Sozietäten vielfach bestandene Zwang zur 
F. für Immobilien ist im allgemeinen be- 
seitigt, er besteht nur noch für einzelne Städte 
(Berlin, Breslau, Stettin, Thorn), für Ost- 
friesland, den größeren Teil der Prov. Hessen- 
Nassau und die hohenzollernschen Lande. 4 
II. Der Feuerversicherungsvertrag enthält 
neben den privatrechtlichen auch öffentlichrecht- 
liche Momente. Für jene ist bis jetzt das 
Landesrecht in Verb. mit den Vorschriften 
des HGB. maßgebend, die früheren öffentlich- 
rechtlichen Beschränkungen sind dagegen zum 
Teil durch das G. vom 12. Mai 1901 beseitigt. 
Lach § 121 Abs. 1 das. sind diejenigen landes- 
rechtlichen Vorschriften aufgehoben, welche den 
Abschluß von Feuerversicherungsgeschäften von 
einer vorgängigen polizeilichen Genehmigung 
abhängig machen. Damit ist die sog. polizei- 
liche Präventivkontrolle (G. vom 8. Mai 1837 
§ 14) aufgehoben. Dagegen ist unberührt ge- 
blieben die dem AL. I, 8 8 1984 entsprechende 
Vorschrift im § 1 des G. vom 8. Mai 1837, 
daß kein Gegenstand des Mobiliarvermögens 
höher als zum gemeinen Werte versichert wer- 
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