Feuerschiffe — Feuerversicherung.
steine (s. Schornsteine). Wer es unterläßt,
dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in
seinem Hause in baulichem und brandsicherem
Zustande unterhalten und die Schornsteine
ur rechten Zeit gereinigt werden, wird nach
368 Ziff. 4 StEB. mit Geldstrafe bis zu
60 M. oder mit Haft bestraft (s. auch Bau-
ten IV. Bauliche Anlagen von Theatern
usw., Bedachungen, Warenhäuser lbau-
liche Anlagel).
III. Dem Schutz gegen die Feuersgefahr, die
durch unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und
Licht herbeigeführt wird, dienen die Vor-
schriften des § 368 Ziff. 5—7 St GB., wonach
mit der zu I/erwähnten Strafe belegt wer-
den kann, wer Scheunen, Ställe, Böden oder
andere Räume, welche zur Aufbewahrung feuer-
fangender Sachen dienen, mit unverwahrtem
Feuer oder Licht betritt oder sich senen Räu-
men mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert,
ferner wer an gefährlichen Stellen in Wäldern
oder Heiden oder in gefährlicher Mähe von
Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer
anzündet und endlich wer in gefährlicher Nähe
von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen
mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke ab-
brennt. Denselben Zweck verfolgen auch die
das Abbrennen von Torfmooren, Heidekraut
und Bülten sowie das unvorsichtige Umgehen
mit Feuer oder Licht im Walde betreffenden
Vorschriften der §§ 32 u. 44 des Feld= und
Forstpolizeigesetzes.
IV. Behufs Abwendung der Feuersgefahr,
die aus der Anfertigung, der Lagerung oder
dem Transport feuergefährlicher Gegenstände
entsteht, ist durch § 367 Ziff. 4—6 mit Geld-
strafe bis zu 150 M. oder mit Haft bedroht,
wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Schieß-
pulver oder andere explodierende Stoffe oder
Feuerwerke zubereitet, die für die Aufbewah-
rung dieser Stoffe ergangenen Verordnungen
oder die wegen Versendung leicht entzündlicher
Gegenstände durch die Post ergangenen Ver-
ordnungen nicht befolgt, oder wer solche Gegen-
stände derart aufbewahrt, daß ihre Entzün-
dung gefährlich werden kann. In Anleh-
nung an diese Strafvorschrift sind u. a. be-
sondere Vorschriften über den Gebrauch und
den Transport von Sprengstoffen (s. d. I, so-
wie über den Verkehr mit Mineralölen (s. d.)
erlassen. Auch bestehen zahlreiche Vorschriften
Über die Herstellung und den Betrieb gewerb-
licher Anlagen, mit denen Feuersgefahr ver-
bunden (s. Anlagen sgewerblichel, Zünd-
stoffe (Anlagen zur Fabrikation vonl,
uerwerkerei). Der Abwendung einer
Feuersgefahr durch Blitzschlag dienen die Blitz-
ableiter (s. d.).
V. Uber Unterdrüchung eines ausgebroche-
nen Schadenfeuers mittels polizeilicher Ein-
richtungen s. Feuerlöschwesen und Feuer-
wehren.
euerschiffe s. Seezeichenwesen.
an deueerschutzstreifen in Waldungen s. Schutz-
n.
Fäersgefahr (Berhütung von) s. Feuer-
i.
Feuerstätten in der Nähe von Wal—
ungen dürfen nur mit besonderer Genehmi—
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gung errichtet werden. S. Feld- und Forst-
polizeigesetz I.
Feuerungeanlagen s. Schornsteine.
euerversicherung. Die im Vordergrunde
des Versicherungswesens stehende Versicherung
gegen die durch Feuersgefahr entstehenden
Schäden reicht in ihren ersten Versuchen in
das Mittelalter zurüch, gelangte aber zu
größerer Bedeutung erst im 18. Jahrh. mit
dem Entstehen der öffentlichen Feuersozie-
täten und erhob sich in der ersten Hälfte des
19. Jahrh. durch die Gründung der privaten
Versicherungsunternehmungen zu ihrer jetzigen
Bedeutung. Anfänglich, dem hauptsächlichsten
Bedürfnisse entsprechend, sich auf Gebäude be-
schränkend, wurde die Versicherung erst all-
mählich auch auf bewegliche Gegenstände aus-
gedehnt. Die Gesetzgebung beschränkte sich
zunächst auf die Bestätigung der Reglements
der Sozietäten, ohne allgemeine Grundsätze
aufzustellen. Die ersten allgemeinen Bestim-
mungen finden sich im ALR. Seit der Aus-
dehnung der F. macht sich aber sowohl mit
Rüchksicht auf die aus der Versicherung bei
unzuverlässigen Gesellschaften den Versicherten
drohenden Gefahren wie im Hinblichk auf den
Anreiz zu Uberversicherungen und Brandstif-
tungen das Bedürfnis nach weiteren gesetz-
lichen Maßnahmen fühlbar. Demgemäß erging
das G. über das Mobiliarversicherungswesen
vom 8. Mai 1837 (GS. 102), die, einzelne Be-
stimmungen desselben auf Immobilien aus-
dehnende Akab O. vom 30. Mai 1841 (G. 122)
und das G., betr. den Geschäftsverkehr der
Versicherungsanstalten, vom 17. Mai 1853 (GS.
293). Açeuerdings hat das G. über die
privaten Versicherungsunternehmungen vom
12. Mai 1901 (Rol. 139) erheblich ein-
gegriffen, dazu liegt ein die privatrechtliche
Seite des Versicherungsvertrages regelnder
Reichsgesetzentwurf dem Reichstage vor. Dem
Schutze der F. dient die Strafvorschrift im
§ 265 Stch B. Im einzelnen ist folgendes zu
bemerken. #
I. Der früher zugunsten der öffentlichen
Sozietäten vielfach bestandene Zwang zur
F. für Immobilien ist im allgemeinen be-
seitigt, er besteht nur noch für einzelne Städte
(Berlin, Breslau, Stettin, Thorn), für Ost-
friesland, den größeren Teil der Prov. Hessen-
Nassau und die hohenzollernschen Lande. 4
II. Der Feuerversicherungsvertrag enthält
neben den privatrechtlichen auch öffentlichrecht-
liche Momente. Für jene ist bis jetzt das
Landesrecht in Verb. mit den Vorschriften
des HGB. maßgebend, die früheren öffentlich-
rechtlichen Beschränkungen sind dagegen zum
Teil durch das G. vom 12. Mai 1901 beseitigt.
Lach § 121 Abs. 1 das. sind diejenigen landes-
rechtlichen Vorschriften aufgehoben, welche den
Abschluß von Feuerversicherungsgeschäften von
einer vorgängigen polizeilichen Genehmigung
abhängig machen. Damit ist die sog. polizei-
liche Präventivkontrolle (G. vom 8. Mai 1837
§ 14) aufgehoben. Dagegen ist unberührt ge-
blieben die dem AL. I, 8 8 1984 entsprechende
Vorschrift im § 1 des G. vom 8. Mai 1837,
daß kein Gegenstand des Mobiliarvermögens
höher als zum gemeinen Werte versichert wer-
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