516
den darf, und die nach § 4 das. der Orts-
polizeibehörde zustehende Befugnis, Versiche-
rungen, die über den gemeinen Wert hinaus-
gehen, auf diesen reduzieren zu lassen, muß
daher Dbenfalle als fortbestehend gelten. Der
§ 121 des G. läßt ferner unberührt die landes-
rechtlichen Vorschriften, welche die Auszahlung
von Brandentschädigungen der polizeilichen
Uberwachung unterstellen. Die landesrechtlichen
Vorschriften hierüber im § 18 des G. vom
8. Mai 1837, §§ 4, 12 der Hann V. vom
24. Jan. 1828 (Hann GS. 3). § 5 des kurf.
hess. M Ausschr. vom 21. April 1830 (Kurhess-
GS. 119) sind also in Kraft geblieben.
III. Die Bedeutung der F. für den BReal-
kredit findet in verschiedenen Momenten ihren
Ausdruck. Größere Geldgeber gewähren Hypo-
thekenkredit nur unter der Bedingung, daß
die verpfändeten Gebäude gegen Feuer ver-
sichert sind, so die Landschaften, Hypotheken-
banken, Versicherungsgesellschaften, öffentlichen
Sparkassen und der Staat bei der Beleihung
durch die Rentenbanken (Rentenbankgesetz vom
2. März 1850 § 19). Ferner hat das B.,
entsprechend dem früheren preuß. Rechte, die
Vorschrift aufsgenommen, daß die Versicherungs-
summe dem Hypothekengläubiger haftet. Aur
wenn der Versicherer nach den Versicherungs-
bestimmungen die Versicherungssumme lediglich
zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes
zu zahlen hat, ist eine diesen Bestimmungen
entsprechende Zahlung dem Hypothekengläubi-
ger gegenüber wirksam (BG. 88 1127—1130).
IV. Der Umfang, den die F. angenommen
hat, ergibt sich daraus, daß die in Deutsch-
land versicherten Werte im Jahre 19012 sich auf
rund 138 Milliarden Al. beliefen. Nach der
Statistik des Aufsichtsrats für Privatversiche-
rung (s. d.) betrugen nämlich die Feuerversiche-
rungssummen für 1902 bei den Aktiengesell-
schaften 73, bei den privaten Gegenseitigkeits-
gesellschaften 11 Milliarden M., nach ander-
weiten Angaben bei den öffentlichen Anstalten
54 Milliarden M., davon 28 Mitlliarden bei
den preuß. Sozietäten. Vgl. Feuerversiche-
rungsanstalten.
Feuerversicherung der Volksschulgebäude
ist im Verwaltungswege vorgeschrieben (AU ZBl.
1864, 577), ebenso der kirchlichen Gebäude.
Die Beiträge zahlt der Baupflichtige (v. Kamptz
10, 411). Der fiskalische Anteil wird nicht
versichert (MVl. 1864, 278).
Feuerversicherungsagenten s. Versiche-
rungsagenten.
Feuerversicherungsanstalten. Für die Durch-
führung der Feuerversicherung (s. d.) bestehen,
nachdem inzwischen der Versicherungszwang
für die Sozietäten im allgemeinen beseitigt ist
(wegen der Ausnahmen f. Feuerversiche-
rung) und diese auch die Mobiliarversiche-
rung übernommen haben, für die Feuerver-
sicherung von Immobilien und Mobilien in
Preußen drei Arten von Versicherungsunter-
nehmungen —öffentliche Sozietäten, Pri-
vatsozietäten, Aktiengesellschaften —
nebeneinander. Uber Vorzüge und Nachteile
der öffentlichen und der privaten Feuerversiche-
rungsunternehmungen besteht lebhafter Streit,
der teilweise zu scharfer Polemik zwischen den
Feuerversicherung der Volksschulgebäude — Feuerwehren.
Vertretern beider Richtungen geführt hat; die
vorhandenen Unterschiede und Gegensätze sind
ähnlich wie die zwischen den öffentlichen Land-
schaften und den Hypothekenbanken bestehenden.
Charakteristisch für die öffentlichen Sozietäten
ist ihre Annahmeverpflichtung, die teils aus-
drüchlich ausgesprochen ist, teils sich aus dem
sonstigen Inhalte des Reglements ergibt. Die
den Sozietäten früher zustehenden Vor-
rechte sind ihnen größtenteils durch die neuere
Gesetzgebung genommen, insbesondere durch
den AE. vom 18. Sept. 1861 (GS. 791) und
die in dessen Verfolg ergangenen Ministerial=
verfügungen und durch das G. vom 31. März
1877 (GS. 121). Jedoch besitzen sie auch jetzt
noch wertvolle Vorrechte, die sich aus ihrer
öffentlichen Stellung ergeben, namentlich
Stempel-- und Gebührenfreiheit auf Grund der
reglementarischen Vorschriften und die Mit-
wirkung öffentlicher Behörden und Beamten
bei der Verwaltung. Die von ihnen erhobenen
Beiträge haben die Natur der öffentlichen
Lasten (AG. z. 3VG. vom 23. Sept. 1899 —
GS. 291 — Art. 2 Ziff. 3) und werden daher
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Den Bestimmungen des G. über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai
1901 (Röl. 139) unterliegen sie nach 8 119
das. nicht, haben jsedoch die vom BR. bestimm-
ten statistischen Machweise über den Geschäfts-
betrieb an das Aufsichtsamt für Privatversiche-
rung einzureichen. Zurzeit bestehen in Preußen
31 öffentliche Feuersozietäten, einschließlich des
zur Erfüllung der Versicherungspflicht der
Domänenpächter gebildeten Domänenfeuerschä-
denfonds. Sie haben einen örtlich abgegrenzten
Wirkungskreis und sind teils Unternehmungen
des Staates (in Sigmaringen), teils der Städte
(Berlin, Breslau, Elbing, Königsberg, Stettin,
Stralsund, Thorn), teils der Provinzial-(Kom-
munalverbände, teils der Landschaften, teils
sind sie selbständige Anstalten. Die Verwal-
tung und Aussichtsführung ist in den staatlich
bestätigten Reglements bestimmt, wegen Ande-
rungen der Reglements ist § 120 Prov O. zu
vergleichen. Wegen der Sozietäten in den
neuen Provinzen s. für Hannover das G. vom
6. Febr. 1871 (GS. 90), für den Reg.-Bez. Kassel
das G. vom 18. März 1879 (GS. 136), für
Schleswig-Holstein das G. vom 23. Alärz 1872
(6S. 286). Die Statistik der Sozietäten für
das Jahr 1902 s. im Statistischen Jahrbuch
1905, 107—109. Zur Wahrung gemeinsamer
Interessen haben sich die öffentlichen F. mehr-
fach in Verbände zusammengeschlossen. Wegen
der privaten vgl. Gegenseitigkeit
(Versicherungsgesellschaften auf), Ver-
sicherungsunternehmungen (private).
Feuerversicherungspolicen s. Versiche-
rungspolicen und in steuerlicher Hinsicht
Versicherungsverträge.
Feuerwaffen s. Handfeuerwaffen.
euerwehren. I. Die F. sind Organisationen
für das Feuerlöschwesen (s. d. UI). Sie sind ent-
weder von den Gemeinden eingerichtete Be-
rufsfeuerwehren oder obrigkeitlich begrün-
dete Pflichtfeuerwehren oder auf freiwilli-
gem Zusammentritt beruhende freiwillige
Feuerwehren.