Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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den darf, und die nach § 4 das. der Orts- 
polizeibehörde zustehende Befugnis, Versiche- 
rungen, die über den gemeinen Wert hinaus- 
gehen, auf diesen reduzieren zu lassen, muß 
daher Dbenfalle als fortbestehend gelten. Der 
§ 121 des G. läßt ferner unberührt die landes- 
rechtlichen Vorschriften, welche die Auszahlung 
von Brandentschädigungen der polizeilichen 
Uberwachung unterstellen. Die landesrechtlichen 
Vorschriften hierüber im § 18 des G. vom 
8. Mai 1837, §§ 4, 12 der Hann V. vom 
24. Jan. 1828 (Hann GS. 3). § 5 des kurf. 
hess. M Ausschr. vom 21. April 1830 (Kurhess- 
GS. 119) sind also in Kraft geblieben. 
III. Die Bedeutung der F. für den BReal- 
kredit findet in verschiedenen Momenten ihren 
Ausdruck. Größere Geldgeber gewähren Hypo- 
thekenkredit nur unter der Bedingung, daß 
die verpfändeten Gebäude gegen Feuer ver- 
sichert sind, so die Landschaften, Hypotheken- 
banken, Versicherungsgesellschaften, öffentlichen 
Sparkassen und der Staat bei der Beleihung 
durch die Rentenbanken (Rentenbankgesetz vom 
2. März 1850 § 19). Ferner hat das B., 
entsprechend dem früheren preuß. Rechte, die 
Vorschrift aufsgenommen, daß die Versicherungs- 
summe dem Hypothekengläubiger haftet. Aur 
wenn der Versicherer nach den Versicherungs- 
bestimmungen die Versicherungssumme lediglich 
zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes 
zu zahlen hat, ist eine diesen Bestimmungen 
entsprechende Zahlung dem Hypothekengläubi- 
ger gegenüber wirksam (BG. 88 1127—1130). 
IV. Der Umfang, den die F. angenommen 
hat, ergibt sich daraus, daß die in Deutsch- 
land versicherten Werte im Jahre 19012 sich auf 
rund 138 Milliarden Al. beliefen. Nach der 
Statistik des Aufsichtsrats für Privatversiche- 
rung (s. d.) betrugen nämlich die Feuerversiche- 
rungssummen für 1902 bei den Aktiengesell- 
schaften 73, bei den privaten Gegenseitigkeits- 
gesellschaften 11 Milliarden M., nach ander- 
weiten Angaben bei den öffentlichen Anstalten 
54 Milliarden M., davon 28 Mitlliarden bei 
den preuß. Sozietäten. Vgl. Feuerversiche- 
rungsanstalten. 
Feuerversicherung der Volksschulgebäude 
ist im Verwaltungswege vorgeschrieben (AU ZBl. 
1864, 577), ebenso der kirchlichen Gebäude. 
Die Beiträge zahlt der Baupflichtige (v. Kamptz 
10, 411). Der fiskalische Anteil wird nicht 
versichert (MVl. 1864, 278). 
Feuerversicherungsagenten s. Versiche- 
rungsagenten. 
Feuerversicherungsanstalten. Für die Durch- 
führung der Feuerversicherung (s. d.) bestehen, 
nachdem inzwischen der Versicherungszwang 
für die Sozietäten im allgemeinen beseitigt ist 
(wegen der Ausnahmen f. Feuerversiche- 
rung) und diese auch die Mobiliarversiche- 
rung übernommen haben, für die Feuerver- 
sicherung von Immobilien und Mobilien in 
Preußen drei Arten von Versicherungsunter- 
nehmungen —öffentliche Sozietäten, Pri- 
vatsozietäten, Aktiengesellschaften — 
nebeneinander. Uber Vorzüge und Nachteile 
der öffentlichen und der privaten Feuerversiche- 
rungsunternehmungen besteht lebhafter Streit, 
der teilweise zu scharfer Polemik zwischen den 
  
Feuerversicherung der Volksschulgebäude — Feuerwehren. 
Vertretern beider Richtungen geführt hat; die 
vorhandenen Unterschiede und Gegensätze sind 
ähnlich wie die zwischen den öffentlichen Land- 
schaften und den Hypothekenbanken bestehenden. 
Charakteristisch für die öffentlichen Sozietäten 
ist ihre Annahmeverpflichtung, die teils aus- 
drüchlich ausgesprochen ist, teils sich aus dem 
sonstigen Inhalte des Reglements ergibt. Die 
den Sozietäten früher zustehenden Vor- 
rechte sind ihnen größtenteils durch die neuere 
Gesetzgebung genommen, insbesondere durch 
den AE. vom 18. Sept. 1861 (GS. 791) und 
die in dessen Verfolg ergangenen Ministerial= 
verfügungen und durch das G. vom 31. März 
1877 (GS. 121). Jedoch besitzen sie auch jetzt 
noch wertvolle Vorrechte, die sich aus ihrer 
öffentlichen Stellung ergeben, namentlich 
Stempel-- und Gebührenfreiheit auf Grund der 
reglementarischen Vorschriften und die Mit- 
wirkung öffentlicher Behörden und Beamten 
bei der Verwaltung. Die von ihnen erhobenen 
Beiträge haben die Natur der öffentlichen 
Lasten (AG. z. 3VG. vom 23. Sept. 1899 — 
GS. 291 — Art. 2 Ziff. 3) und werden daher 
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 
Den Bestimmungen des G. über die privaten 
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 
1901 (Röl. 139) unterliegen sie nach 8 119 
das. nicht, haben jsedoch die vom BR. bestimm- 
ten statistischen Machweise über den Geschäfts- 
betrieb an das Aufsichtsamt für Privatversiche- 
rung einzureichen. Zurzeit bestehen in Preußen 
31 öffentliche Feuersozietäten, einschließlich des 
zur Erfüllung der Versicherungspflicht der 
Domänenpächter gebildeten Domänenfeuerschä- 
denfonds. Sie haben einen örtlich abgegrenzten 
Wirkungskreis und sind teils Unternehmungen 
des Staates (in Sigmaringen), teils der Städte 
(Berlin, Breslau, Elbing, Königsberg, Stettin, 
Stralsund, Thorn), teils der Provinzial-(Kom- 
munalverbände, teils der Landschaften, teils 
sind sie selbständige Anstalten. Die Verwal- 
tung und Aussichtsführung ist in den staatlich 
bestätigten Reglements bestimmt, wegen Ande- 
rungen der Reglements ist § 120 Prov O. zu 
vergleichen. Wegen der Sozietäten in den 
neuen Provinzen s. für Hannover das G. vom 
6. Febr. 1871 (GS. 90), für den Reg.-Bez. Kassel 
das G. vom 18. März 1879 (GS. 136), für 
Schleswig-Holstein das G. vom 23. Alärz 1872 
(6S. 286). Die Statistik der Sozietäten für 
das Jahr 1902 s. im Statistischen Jahrbuch 
1905, 107—109. Zur Wahrung gemeinsamer 
Interessen haben sich die öffentlichen F. mehr- 
fach in Verbände zusammengeschlossen. Wegen 
der privaten vgl. Gegenseitigkeit 
(Versicherungsgesellschaften auf), Ver- 
sicherungsunternehmungen (private). 
Feuerversicherungspolicen s. Versiche- 
rungspolicen und in steuerlicher Hinsicht 
Versicherungsverträge. 
Feuerwaffen s. Handfeuerwaffen. 
euerwehren. I. Die F. sind Organisationen 
für das Feuerlöschwesen (s. d. UI). Sie sind ent- 
weder von den Gemeinden eingerichtete Be- 
rufsfeuerwehren oder obrigkeitlich begrün- 
dete Pflichtfeuerwehren oder auf freiwilli- 
gem Zusammentritt beruhende freiwillige 
Feuerwehren.
	        
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