Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Feuerwerkerei. 
II. Die Berufsfeuer wehren bestehen aus 
zum Feuerlöschdienst ausgebildeten und ihn 
als Lebensberuf ausübenden, von den Ge- 
meinden in der Regel als Beamte angestell- 
ten Personen. Sie haben militärische Einrich- 
tungen, sind uniformiert und werden in be- 
sonderen Gebäuden (Feuerwachen) zum Dienst 
versammelt, um von dort mit den Lösch— 
geräten bei Eingang einer Feuermeldung so- 
fort zur Brandstelle eilen zu können. Die 
älteste Berufsfeuerwehr hat in Rom zur 
Kaiserzeit bestanden. In Deutschland sind Be- 
rufsfeuerwehren erst seit Mitte des 19. Jahrh. 
von den großen Städten eingeführt. Vorbild- 
lich ist hierbei namentlich die im Jahre 1850 
gegründete Berliner F. gewesen. Die Mann- 
schaften der Berufsfeuerwehr sind entweder 
Spritzenmänner, die nur die Spritzen als Hilfs- 
kräfte zu bedienen haben, oder Feuermänner, 
denen der ganze sonstige Dienst obliegt. Sie 
stehen unter dem Befehle von Branddirektoren, 
Brandinspektoren, Brandmeistern und Ober- 
feuermännern und sind auf den Feuerwachen 
in Löschzüge eingeteilt. — Die Stelle der Be- 
rufsfeuerwehr vertreten in manchen kleineren 
Städten besoldete F., die aus Handwerkern 
oder Arbeitern bestehen, den Berufsfeuerwehren 
ähnlich organisiert sind, aber nur zu gewissen 
Zeiten gegen Stundenlohn den Feuerwehr- 
dienst versehen. 
III. Die Pflichtfeuerwehren sind durch 
Ortsstatute oder Polizeiverordnungen aus 
den zum Feuerlöschdienst verpflichteten Ge- 
meindeangehörigen gebildet (l.I a. a. O.). Ihre 
Mitglieder sind zur unentgeltlichen Dienstlei- 
stung verpflichtet. Die Einrichtung der Pflicht- 
feuerwehr ist verschieden, se nachdem neben ihr 
am Orte eine freiwillige F. besteht oder nicht 
und je nach dem Maße, in welchem diese lei- 
stungsfähig ist. Dort, wo eine hinreichend 
leistungsfähige freiwillige F. vorhanden ist, 
die den eine technische Ausbildung erfordernden 
Feuerwehrdienst (Führung der Schläuche, Stei- 
gerdienst usw.) wahrnimmt, soll der daneben 
bestehenden Pflichtfeuerwehr der übrige, keine 
oder nur geringe Ausbildung erfordernde Dienst 
(Pumpen, Wasserholen, Absperrung der Straße 
1. dgl.) zugewiesen werden. Dagegen muß in 
rten, wo eine freiwillige F. fehlt oder den 
bezeichneten Aufgaben nicht genügt, die Pflicht- 
feuerwehr auch den erwähnten technischen Dienst 
leisten. Sie wird dann je nach den verschie- 
denen Tätigkeiten in Abteilungen gegliedert 
und durch Ubungen für ihren Dienst vorbereitet 
(Erl. vom 28. Dez. 1898 — Al. 1899, 6 UI. 
IV. Die freiwilligen F. sind örtliche Vereine, 
die sich zum Zwecke der Leistung von Feuerlösch- 
hilfe (in der Regel mittels eigener Löschgeräte) 
ebildet haben, und meistens zu größeren 
erbänden zusammengetreten sind. Ihre Ent- 
wichlung soll von den Staats= und den Ge- 
meindebehörden möglichst gefördert und unter- 
stützt werden. Die Eingliederung der freiwilli- 
gen F. in den Organismus der Pflichtfeuerwehr 
erfolgt in der Weise, daß durch die Zugehörig- 
heit zur freiwilligen F. die Verpflichtung zum 
Feuerlöschdienst für jeden Gemeindeangehörigen 
als erfüllt angesehen wird und daß Vorschriften 
ber die Stellung der freiwilligen F. als Organ 
  
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der Feuerpolizei erlassen werden. Vorbedin- 
ung hierfür ist, daß die freiwillige F. ihren 
atzungen nach bei Feuersgefahr dem Ver- 
walter der Feuerpolizei zur Verfügung steht, 
daß sie mindestens den Anforderungen genügt, 
die an eine ordnungsmäßig gebildete Pflicht- 
feuerwehr zu stellen sind, daß ihr Führer 
amtlich bestätigt wird und daß sie die allge- 
mein vorgeschriebenen Chargenabzeichen und 
Benennungen der Führer annimmt. Im übri- 
en bleiben die freiwilligen F. hinsichtlich ihrer 
fTrganisation und ihres Dienstbetriebes selb- 
ständig. Sie zerfallen in der Regel in drei 
Abteilungen: Steiger, Spritzenmannschaften 
und Ordnungsmannschaften. Die in größeren 
Privatbetrieben eingerichteten Fabrik-, Hütten- 
oder Werkfeuerwehren werden den freiwilligen 
F. gleichgestellt (Erl. vom 28. Dez. 1899 I)). 
V. Die Oberleitung des gesamten Feuer- 
wesens eines Ortes steht dem Verwalter der 
Ortspolizei zu. Für die besondere Leitung 
jeder Pflichtfeuerwehr soll ein Führer bestellt 
werden, doch kann mit diesem Amte dort, wo 
eine freiwillige F. besteht, deren Führer be- 
traut werden. Diesem liegt dann als Organ 
der Ortspolizei die gesamte Leitung des Feuer- 
wehrwesens, der Ubungen der Pflichtfeuerwehr 
und die Befehlsführung bei Bränden ob. Er 
sowohl wie andere Unterbefehlshaber können 
auf dem im § 4 des Polizeiverwaltungsgesetzes 
vom 11. März 1850 (für die neuen Provinzen 
im § 4 der B. vom 20. Sept. 1867) bezeichneten 
Wege zu Polizeibeamten bestellt werden. Für 
den Dienstbetrieb sollen von den Behörden 
Musterordnungen aufgestellt werden. Die 
Pflichtfeuerwehren und die von den Behörden 
anerkannten freiwilligen F. gelten bei Aus- 
übung ihres Dienstes als Organe der Polizei- 
behörden und stehen daher unter dem Schutze 
des § 113 Ste#B. (Erl. vom 30. Mai 1884 — 
Ml. 161 — und O#., 406). In auswärtigen 
Orten wird von der freiwilligen F. Löschhilfe 
nur dann geleistet, wenn dies für einen be- 
stimmten Umkreis des Orts vorgeschrieben ist, 
oder wenn der Polizeiverwalter es für ange- 
bracht und durchführbar hält. Bei Ausübung 
der Löschhilfe haben die auswärtigen F. den 
Anordnungen der für die Brandstelle zustän- 
digen Polizeibehörde Folge zu leisten. Zur 
Kontrolle der F. bestehen in einigen Provinzen 
Zentralstellen, die von den Provinzialverbän= 
den eingerichtet sind (Erl. vom 28. Dez. 1898 
III u. W 
VI. Zur Anlegung einer Uniform mit ähn- 
lichen Abzeichen wie bei den Uniformen der 
Staatsbeamten (Epauletts, Portepees, Hüte, 
Agraffen, Kordons, Stickereien) bedürfen die 
Feuerwehrbegmten der Genehmigung des 
önigs (KabO. vom 26. Febr. 1835 und Erl. 
vom 7. März 1835 — v. Kamptz 19, 242 — sowie 
Erl. vom 28. Juli 1897 — M.Bl. 149). Wegen 
der sonstigen Abzeichen für Feuerwehren fs. 
Abzeichen. 
Feuerwerkerei. Anlagen zur F. sind nach 
GewO. 8§ 16 genehmigungspflichtige Anlagen. 
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung 
ist der BezA. (ZG. 8§ 110). Die militärfiska- 
lischen Munitionswerkstätten sind keine An- 
lagen zur F. und daher nicht genehmigungs-
	        
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