Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Aktiengesellschaften. 
und darüber der Generalversammlung Bericht 
zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung 
zu berufen, wenn dies im Interesse der Ge- 
sellschaft erforderlich ist (§ 246). Der Aufsichts- 
rat vertritt die A. bei Bornahme von BRechts- 
geschäften mit dem Vorstand und hann gegen 
die Vorstandsmitglieder klagen (§ 247). ie 
-Aitglieder des Ausfsichtsrats dürfen weder 
Vorstandsmitglieder noch Beamte der A. sein 
(§ 248). Sie haften der A. für Verletzung 
ihrer Pflichten als Gesamtschuldner und haben 
bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten die Sorg- 
falt eines ordentlichen Geschäftsmannes an- 
zuwenden (§249). 3. Generalversammlung. 
Die Rechte, die den Aktionären in den Ange- 
legenheiten der A. insbesondere auf die Führung 
der Geschäfte zustehen, werden durch Beschluß- 
fassung der Generalversammlung ausgeübt 
(§ 250). Die Beschlüsse werden in der Regel 
durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Jede 
Aktie gewährt Stimmrecht, das nach Aktien- 
beträgen ausgeübt wird und durch Bevoll- 
mächtigte ausgeübt werden kann (88 251, 252). 
Die Generalversammlung wird in der Regel 
durch den Vorstand berufen. Dies muß, ab- 
gesehen von den durch Gesetz oder Gesellschafts- 
vertrag bestimmten Fällen, geschehen, wenn das 
Interesse der Gesellschaft es erfordert, oder 
wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, 
die Berufung schriftlich unter Angabe des 
Zweckes und der Gründe verlangen (88 253, 
254). Der Zweck der Generalversammlung 
ist bei der Berufung bekanntzumachen; diese 
hat in der durch den Gesellschaftsvertrag be- 
stimmten Weise mindestens zwei Wochen vor 
dem Versammlungstag und, wenn die Aus- 
übung des Stimmrechts von der Hinterlegung 
der Aktien abhängig gemacht, in der Weise 
zu erfolgen, daß für die Hinterlegung zwei 
Wochen frei bleiben (§8 255, 256). In der 
eneralversammlung ist eine Präsenzliste auf- 
zustellen, die vor der ersten Abstimmung zur 
Einsicht auszulegen und vom Vorsitzenden 
zu unterzeichnen ist (§ 257). Jeder Beschluß 
muß durch ein gerichtlich oder notariell auf- 
genommenes Protokoll beurkundet werden 
258). Die Generalversammlung beschließt 
über die Genehmigung der Jahresbilanz, 
die vom Vorstand in den ersten drei Mo- 
naten für das verflossene Geschäftsjahr nach 
En im H#E. 88 261, 262 vorgeschriebenen 
Hesichtspunkten aufzustellen und vorzulegen 
n über die Gewinnverteilung sowie über die 
ntlastung des Vorstands und des Aussichts- 
ats 260). Mit einfacher Stimmenmehrheit 
ann die Genehmigung der Bilanz vertagt 
und die Bestellung von Revisoren beschlossen 
werden (§8§ 264, 265). Ansprüche der Gesell- 
chaft aus der Gründung gegen die Gründer 
und ründergenossen oder aus der Geschäfts- 
eebrung gegen die Mitglieder des Vorstands 
o er des Aufsichtsrats müssen geltend gemacht 
herden, wenn es mit einfacher Stimmenmehr- 
9er in der Generalversammlung beschlossen 
Ger von dem Inhaber des zehnten Teils des 
rundhapitals verlangt wird (88§ 268, 270). 
vor Beschlüsse der Generalversammlung können 
n jedem in der Generalversammkung er- 
  
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schienenen Aktionär, der gegen den Beschluß 
Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, und 
von jedem nicht erschienenen Aktionär, der 
zur Versammlung unberechtigterweise nicht zu- 
gelassen worden ist, oder die Ordnungsmäßig- 
keit der Berufung der Versammlung oder der 
Ankündigung des Gegenstandes der Beschluß- 
fassung bestreitet, durch Klage binnen einem 
Monat beim Landdgerichte des Sitzes der A. 
angefochten werden. Wegen zu weitgehen- 
der Abschreibungen der Rüchlagen können A- 
tionäre nur klagen, die über den zwanzigsten 
Teil des Grundkapitals verfügen (88 271—273). 
IV. Abänderungen des Gesellschafts- 
vertrags. Die wichtigsten Abänderungen des 
Gesellschaftsvertrags sind die Anderung des 
Gegenstandes des Unternehmens, sowie die 
Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapi-= 
tals. Alle Anderungen erfordern, sofern nicht 
im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt 
ist, bei der Beschlußfassung in der General- 
versammlung eine Mehrheit, die mindestens 
drei Viertel des bei der Beschlußfassung ver- 
tretenen Grundkapitals umfaßt. Bei der 
Anderung des Gegenstandes und der Herab- 
setzung des Grundkapitals muß diese Mehrheit 
erreicht werden. Alle Abänderungen des Ge- 
sellschaftsvertrags müssen zum Handelsregister 
ungemeldet werden (§§8 274—277). Die Er- 
höhung des Grundkapitals erfolgt durch Aus- 
gabe neuer Ahktien, und darf erst vor sich 
gehen, wenn das bisherige Kapital voll ein- 
gezahlt ist (§§ 278, 279). Der betreffende Be- 
schluß der Generalversammlung muß von allen 
Mitgliedern des Vorstandes und des Aussichts- 
rats angemeldet werden (§ 280). Die Zeich- 
nung der neuen Ahtien erfolgt mittels Zeich- 
nungsschein (§ 181). Soweit nicht bei Erhöhung 
des Grundkapitals ein anderes bestimmt ist, 
kann jeder Aktionär einen seinem Anteil 
am bisherigen Grundkapital entsprechenden 
Teil der neuen Atien verlangen (§ 282). Die 
erfolgte Zeichnung und die bewirkte Ein- 
zahlung des erhöhten Grundkapitals muß von 
allen Witgliedern des Vorstandes und des 
Aufsichtsrates angemeldet werden (§§ 284—280). 
Vor dieser Eintragung in das Handelsregister 
dürfen weder Aktien noch Interimsscheine 
ausgegeben werden (§ 287). Die Herabsetzung 
des Grundkapitals muß von allen Mitgliedern 
des Vorstandes und des Aufsichtsrats zum 
Handelsregister angemeldet werden. Die 
Gläubiger sind nach Eintragung des Beschlusses 
von dem Vorstande zur Anmeldung ihrer For- 
derungen durch dreimalige Bekanntmachung 
in den Genossenschaftsblättern aufzufordern. 
Zahlungen an Aktionäre dürfen erst nach Ab- 
lauf eines Jahres nach der dritten Bekannt- 
machung und nach Befriedigung oder Sicher- 
stellung der angemeldeten Gläubiger bewirkt 
werden (§8 288, 289). Wird eine Verminderung 
der Zahl der Aktien durch Umtausch, Stempe- 
lung usw. vorgesehen, so kann die A. die 
Aktien, die trotz Aufforderung nicht eingereicht 
sind, für kraftlos erklären lassen (§ 290). Die 
erfolgte Herabsetzung des Grundkapitals ist 
von allen Mitgliedern des Vorstandes und des 
Gusichterate zum Handelsregister anzumelden 
291).
	        
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