Aktiengesellschaften.
und darüber der Generalversammlung Bericht
zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung
zu berufen, wenn dies im Interesse der Ge-
sellschaft erforderlich ist (§ 246). Der Aufsichts-
rat vertritt die A. bei Bornahme von BRechts-
geschäften mit dem Vorstand und hann gegen
die Vorstandsmitglieder klagen (§ 247). ie
-Aitglieder des Ausfsichtsrats dürfen weder
Vorstandsmitglieder noch Beamte der A. sein
(§ 248). Sie haften der A. für Verletzung
ihrer Pflichten als Gesamtschuldner und haben
bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten die Sorg-
falt eines ordentlichen Geschäftsmannes an-
zuwenden (§249). 3. Generalversammlung.
Die Rechte, die den Aktionären in den Ange-
legenheiten der A. insbesondere auf die Führung
der Geschäfte zustehen, werden durch Beschluß-
fassung der Generalversammlung ausgeübt
(§ 250). Die Beschlüsse werden in der Regel
durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Jede
Aktie gewährt Stimmrecht, das nach Aktien-
beträgen ausgeübt wird und durch Bevoll-
mächtigte ausgeübt werden kann (88 251, 252).
Die Generalversammlung wird in der Regel
durch den Vorstand berufen. Dies muß, ab-
gesehen von den durch Gesetz oder Gesellschafts-
vertrag bestimmten Fällen, geschehen, wenn das
Interesse der Gesellschaft es erfordert, oder
wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen,
die Berufung schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangen (88 253,
254). Der Zweck der Generalversammlung
ist bei der Berufung bekanntzumachen; diese
hat in der durch den Gesellschaftsvertrag be-
stimmten Weise mindestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstag und, wenn die Aus-
übung des Stimmrechts von der Hinterlegung
der Aktien abhängig gemacht, in der Weise
zu erfolgen, daß für die Hinterlegung zwei
Wochen frei bleiben (§8 255, 256). In der
eneralversammlung ist eine Präsenzliste auf-
zustellen, die vor der ersten Abstimmung zur
Einsicht auszulegen und vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist (§ 257). Jeder Beschluß
muß durch ein gerichtlich oder notariell auf-
genommenes Protokoll beurkundet werden
258). Die Generalversammlung beschließt
über die Genehmigung der Jahresbilanz,
die vom Vorstand in den ersten drei Mo-
naten für das verflossene Geschäftsjahr nach
En im H#E. 88 261, 262 vorgeschriebenen
Hesichtspunkten aufzustellen und vorzulegen
n über die Gewinnverteilung sowie über die
ntlastung des Vorstands und des Aussichts-
ats 260). Mit einfacher Stimmenmehrheit
ann die Genehmigung der Bilanz vertagt
und die Bestellung von Revisoren beschlossen
werden (§8§ 264, 265). Ansprüche der Gesell-
chaft aus der Gründung gegen die Gründer
und ründergenossen oder aus der Geschäfts-
eebrung gegen die Mitglieder des Vorstands
o er des Aufsichtsrats müssen geltend gemacht
herden, wenn es mit einfacher Stimmenmehr-
9er in der Generalversammlung beschlossen
Ger von dem Inhaber des zehnten Teils des
rundhapitals verlangt wird (88§ 268, 270).
vor Beschlüsse der Generalversammlung können
n jedem in der Generalversammkung er-
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schienenen Aktionär, der gegen den Beschluß
Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, und
von jedem nicht erschienenen Aktionär, der
zur Versammlung unberechtigterweise nicht zu-
gelassen worden ist, oder die Ordnungsmäßig-
keit der Berufung der Versammlung oder der
Ankündigung des Gegenstandes der Beschluß-
fassung bestreitet, durch Klage binnen einem
Monat beim Landdgerichte des Sitzes der A.
angefochten werden. Wegen zu weitgehen-
der Abschreibungen der Rüchlagen können A-
tionäre nur klagen, die über den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals verfügen (88 271—273).
IV. Abänderungen des Gesellschafts-
vertrags. Die wichtigsten Abänderungen des
Gesellschaftsvertrags sind die Anderung des
Gegenstandes des Unternehmens, sowie die
Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapi-=
tals. Alle Anderungen erfordern, sofern nicht
im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt
ist, bei der Beschlußfassung in der General-
versammlung eine Mehrheit, die mindestens
drei Viertel des bei der Beschlußfassung ver-
tretenen Grundkapitals umfaßt. Bei der
Anderung des Gegenstandes und der Herab-
setzung des Grundkapitals muß diese Mehrheit
erreicht werden. Alle Abänderungen des Ge-
sellschaftsvertrags müssen zum Handelsregister
ungemeldet werden (§§8 274—277). Die Er-
höhung des Grundkapitals erfolgt durch Aus-
gabe neuer Ahktien, und darf erst vor sich
gehen, wenn das bisherige Kapital voll ein-
gezahlt ist (§§ 278, 279). Der betreffende Be-
schluß der Generalversammlung muß von allen
Mitgliedern des Vorstandes und des Aussichts-
rats angemeldet werden (§ 280). Die Zeich-
nung der neuen Ahtien erfolgt mittels Zeich-
nungsschein (§ 181). Soweit nicht bei Erhöhung
des Grundkapitals ein anderes bestimmt ist,
kann jeder Aktionär einen seinem Anteil
am bisherigen Grundkapital entsprechenden
Teil der neuen Atien verlangen (§ 282). Die
erfolgte Zeichnung und die bewirkte Ein-
zahlung des erhöhten Grundkapitals muß von
allen Witgliedern des Vorstandes und des
Aufsichtsrates angemeldet werden (§§ 284—280).
Vor dieser Eintragung in das Handelsregister
dürfen weder Aktien noch Interimsscheine
ausgegeben werden (§ 287). Die Herabsetzung
des Grundkapitals muß von allen Mitgliedern
des Vorstandes und des Aufsichtsrats zum
Handelsregister angemeldet werden. Die
Gläubiger sind nach Eintragung des Beschlusses
von dem Vorstande zur Anmeldung ihrer For-
derungen durch dreimalige Bekanntmachung
in den Genossenschaftsblättern aufzufordern.
Zahlungen an Aktionäre dürfen erst nach Ab-
lauf eines Jahres nach der dritten Bekannt-
machung und nach Befriedigung oder Sicher-
stellung der angemeldeten Gläubiger bewirkt
werden (§8 288, 289). Wird eine Verminderung
der Zahl der Aktien durch Umtausch, Stempe-
lung usw. vorgesehen, so kann die A. die
Aktien, die trotz Aufforderung nicht eingereicht
sind, für kraftlos erklären lassen (§ 290). Die
erfolgte Herabsetzung des Grundkapitals ist
von allen Mitgliedern des Vorstandes und des
Gusichterate zum Handelsregister anzumelden
291).