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Geburtsregister Anzeige zu machen. Die Ein—
tragung soll enthalten die Zeit, den Ort und
die Umstände des Auffindens, die Beschaffen-
heit und die Kennzeichen der bei dem Kinde
vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegen-
stände, die Körperlichen Merkmale des Kindes,
sein vermutliches Alter, sein Geschlecht, die
Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das
Kind untergebracht worden ist, und die Namen,
die ihm beigelegt worden sind. Die Aamens-
gebung für ein F. liegt hiernach der Polizei-
behörde des Fundorts ob.
ingierte Einkommensteuer. Die Vor-
schriften über die Beitragspflicht zu den nach
dem Mlaßstabe des Einkommens umzulegenden
Gemeinde-, Kreis= und Sozietätssteuern dechen
sich nicht mit denen über die Staatseinkom-
mensteuerpflicht, indem gewisse physische und
nichtphysische Personen jenen, nicht aber der
Staatssteuer unterliegen, einzelne Teile des
Einkommens von einer der Steuerarten frei
sind, von der andern nicht, oder das Einkom-
men einer Person zu gewissen Teilen in meh-
reren Gemeinden ufw. steuerpflichtig ist.
Andererseits dürfen aber — von gewissen
Ausnahmen bei der Gemeindebesteuerung ab-
gesehen — die kommunalen usw. Verbände
Steuern auf das Einkommen nur in Form
von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer
ausschreiben. Soweit also eine Veranlagung
u letzterer nicht stattgefunden hat oder der
Staasssteuersatz der Kommunal= oder Sozietäts-
steuer nicht unverändert zugrunde gelegt wer-
den Rann, weil bei seiner Bemessung den
Steuern in dem betreffenden Verbande nicht
unterliegende Einkommensteile in Betracht
gebogen sind oder ihnen unterliegende außer
etracht zu lassen waren, muß ein „fin-
gierter“ Einkommenssteuersatz ermittelt wer-
den, nach dem der Zuschlag zu bemessen ist.
Im engeren Sinne versteht man aber unter
f. E. nur diejenige der Steuerpflichtigen, deren
Einkommen 900 Ml. nicht übersteigt. Diese
werden veranlagt zu fingierten Einkommen-
steuersätzen (sog. „NVormalsteuersätzen") von
1. 2/5% des Einkommens bis zum Hochst-
betrage des Steuersatzes von 1,2 M. für Ein-
kommen bis einschl. 420 M.; 2. 2,4 M. für
Einkommen von mehr als 420 bis einschl.
660 M. und 3. 4 M. für solche von mehr als
660 bis einschl. 900 M. Nach § 74 EinkSto#.
findet diese fingierte Veranlagung nur bei physi-
schen, nach § 38 &K A. auch bei nichtphysischen
Personen statt. Sie erfolgt, soweit es sich um
physische Personen handelt — nichtphysische mit
Einkommen bis zu 900 M. werden lediglich
von der Gemeindebehörde veranlagt (O#b.
31,. 77, Pr VBl. 24, 209, OVG#. 44, 9 u. Pr Vl.
25, 418 erblichen allerdings schon in der Aus-
füllung der Spalte 9 des durch die AusfAnw.
z. Eink St G. vorgeschriebenen Formulars [Mu-
ster VIII eine staatliche Veranlagung) — in der-
selben Weise wie die der Steuerpflichtigen mit
Einkommen von mehr als 900 bis zu 3000 M.
mit folgenden Maßgaben: 1. Beanstandet der
Vorsitzende der Veranlagungskommission den
Beschluß der Voreinschätzungskommission nicht,
so gilt dieser als Veranlagung und es bedarf
keiner Festsetzung des Steuersatzes durch den
Fingierte Einkommensteuer — Finnen.
Vorsitzenden der Veranlagungskommission;
2. die Veranlagung wird nicht durch Steuer-
zuschrift, sondern durch 14tägige Auslegung
der Steuerliste bekanntgemacht; 3. über die
Berufung entscheidet in den zu 1 genannten
Fällen nicht die Berufungs-, sondern die Ver-
anlagungskommission; 4. der Vorsitzende der
Veranlagungskommission hat kein Berufungs-
recht; 5. alle Berufungsentscheidungen sind
endgültig; 6. die Vorschriften des Eink t.
über Strafen und Nachsteuern finden -eine
Anwendung (EinkSt# § 74; AusfAnw. hier-
zu Art. 38 II Ziff. 10; 45 I Ziff. 7; 56 III;
60 II; 62 Ziff. 10; 63 II Ziff. 4; RA. 8 38;
Ausf Anw. hierzu Art. 30). Vgl. Einkom-
mensteuer, Steuerveranlagung, Kom-
munalabgabengesetz.
Finnen sind Parasiten der Schlachttiere,
die durch den Fleischgenuß auf den Menschen
übertragbar sind. Sie Kommen in den gesund-
heitsschädlichen Formen bei Rindern und
Schweinen vor. Die RAinderfinne ist die Vor-
stufe des Bandwurms und erzeugt die
bekannte Bandwurmkrankheit. Die Schweine-
finne ist zwar nicht unbedingt gesundheits-
schädlich wie jene, wohl aber gesundhbeits-
gefährlich, weil sich nach der Ubertragung auf
den Menschen nicht nur ein Bandwurm ent-
wichkeln, sondern weil es auch durch Selbst-
infektion des Trägers mit der Brut dieses
Bandwurms zur Entstehung von F. im mensch-
lichen Körper Kkommen kann und diese F.
sich in lebenswichtigen Organen — mit Vor-
liebe im Gehirn und in den Augen — an-
siedeln und verderblich werden können. Fin-
niges Fleisch von Rindern und Schweinen
hat daher stets als Beanstandungsgrund bei
der Fleischbeschau (s. d.) gegolten. Da die F.
bei den Schlachttieren Lieblingssitze haben
(bei den Rindern namentlich die Kaumustkeln,
bei den Schweinen auch die Bauch= und Zwerch-
fellmuskeln), so hat sich die Untersuchung
hauptsächlich auf solche Lieblingsstellen zu er-
trechen und bildet deshalb einen besonderen
bschnitt der Fleischbeschau. Bei den Schwei-
nen ist die Finnenschau schon seit längerer
Zeit im Zusammenhange mit der Trichinen-
schau (s. d.) ziemlich allgemein vorgenommen
worden, was eine erfreuliche Abnahme der
Schweinefinnen zur Folge gehabt hat. Wäh-
rend noch im Jahre 1885 auf 10 000 unter-
suchte Schweine 30,88 finnige Tiere entfielen,
ist diese Verhältniszahl im Jahre 1904 auf
3,58 gesunken. Die Finnenuntersuchung beim
Rind ist dagegen allgemein erst im Zusammen-
hange mit der Fleischbeschau seit dem 1. April
1903 eingeführt. Die Rinderfinne spielt daher
heute noch eine erhebliche Rolle bei der Fleisch-
beschau. In den letzten Jahren haben sich
die Finnenfunde bei Rindern in den preuß.
Schlachthäusern durchschnittlich auf 0,.,6 %
(60 finnige Rinder auf 10000 untersuchte), d. i.
auf mehr als das Zehnfache der Finnenfunde
beim Schweine belaufen. Für die Behand-
lung des Fleisches finniger Tiere gelten zurzeit
folgende Grundsätze: Fleisch starkfinniger Tiere,
desgl. wäßriges oder verfärbtes Fleisch finniger
Tiere ist als völlig genußuntauglich zu ver-
nichten. Im übrigen wird es — abgesehen