Fischereiaufsicht —
Fortschreiten der Industrie für den Fischerei-
betrieb ungeeignet werden, um so mehr wird
die F. in den Seen und Teichen in den Vorder-
grund treten müssen. S. im übrigen Fischerei-
gesetz, Fischereiaufsicht, Fischereige-
nossenschaften und Seeunfallversiche-
rung.
Fischereiaufsicht. Die Beaufsichtigung der
Fischerei gründet sich auf §46 des Fischereigesetzes
((. d.). Sie liegt bei der Binnenfischerei
im allgemeinen den ordentlichen Orts--(städti-
sche Polizeiverwalter, Amtsvorsteher, Bürger-
meister, Amtmänner, Distriktspolizeikommis-
sare usw.) und Landespolizeibehörden (Regie-
rungspräsident) ob. Unter den Ortspolizei-
behörden und als deren Hilfsorgane sind
saatlicherseits für bestimmte Gebiete oder
Zwecke Beamte angestellt, die — zum Teil
mit der Amtsbezeichnung Fischmeister —
Aufseher von Schonrevieren und Fischpässen,
teils im Hauptamt, meist aber nebenamtlich
tätig sind. Neben diesen staatlichen Aufsichts-
behörden sind die Fischereigenossenschaftsvor-
stände und die Gemeinde= und Gutsvorsteher
zur Beaufsichtigung der Fischerei in ihren Be-
zirken berufen, sie haben ebenso, wie die von
ihnen bestellten Aufseher, den Weisungen der
ordentlichen Polizeibehörden nachzukommen
und diese bei der Aufsichtsführung zu unter-
stützen. Auch die genossenschaftlichen usw.
Fischereiaufseher sind — sofern sie amtlich ver-
pflichtet find — als Beamte anzusehen. Bei
der Küsten fischerei außerhalb der genossen-
schaftlichen Reviere steht die Beaufsichtigung
der Fischerei besonderen staatlichen Organen,
den Oberfischmeistern, zu. Dieselben haben
die Befugnisse der Ortspolizeibehörden in
Fischereipolizeisachen wahrzunehmen, ausge-
nommen das Recht zum Erlasse von Polizei-
verordnungen (LVG. 8 134 — GS. 195). Gegen-
wärtig gibt es im Küstenfischereidienst 8 Ober-
sischmeister — 2 im Aebenamt —, denen 43 Fisch-
meister unterstellt sind. Uber die Uniformierung
des kgl. Fischereiaufsichtspersonals vgl. Regi.
vom 28. Sept. 1877 und Nachtrag vom 9. Febr.
1885 (MIBl. 1877, 294; 1885, 69). Die Fischerei-
beamten der Gemeinden usw. tragen bei Aus-
Übung ihres Dienstes ein vom Regierungs-
präsidenten festgesetztes Abzeichen. Alle staat-
lichen Fischereibeamten sind zu Hilfsbeamten
8 Staatsanwaltschaft ernannt (s. d.). Die
Serfischmeister sind neben ihrer polizeilichen
Bätigkeit auch als Beiräte der Oberaufsichts-
Schörden in den Fischereiangelegenheiten ihres
ufsichtsbezirdes berufen und bilden deren
Grgane bei der Vorbereitung und Durchfüh-
* der zur Hebung der Rüstenfischerei er-
serderlichen Maßnahmen. Für die Binnen-
ucherei können besondere Aufsichtsbeamte
Ett den ortspolizeilichen Funktionen nach dem
#60n esetz ebenfalls bestellt werden. Dies ist indes-
an bisher nicht geschehen. Dagen sind den Ober-
aufsichtsbehörden nebenamtlich bestellte Beiräte
v degeben, die die vorerwähnten wirtschaft-
füllen Aufgaben für die Binnenfischerei zu er-
ze en haben, sie führen ebenfalls die Amtsbe-
zu chnung Oberfischmeister und werden vor-
bcsweise den Beamten des Meliorations-=
ufaches entnommen, weil diese wegen ihrer
Fischereigesetz. 525
Kenntnis der Wasserverhältnisse ihres Bezirkes
hierzu besonders geeignet erscheinen. Je mehr
freilich die Binnenfischerei sich vertiefen und
ihre Würdigung weiter ausgedehnte Kennt-
nisse erfordern wird, um so schwieriger wird
es für diese Beamten werden, den ihnen ge-
stellten Aufgaben in vollem Maße gerecht zu
werden; dies gilt namentlich für die östl. Pro-
vinzen, in denen die ausgedehnten Binnensee-
flächen zur wirksamen girderen der darin
betriebenen Fischerei die Kräfte und die beson-
dere Schulung hauptamtlich angestellter Be-
amter beanspruchen.
Fischereigenossenschaften sind öffentlichrecht-
liche Vereinigungen Fischereiberechtigter zu ge-
meinsamer Förderung der Fischerei, zu deren
Begründung und Auflösung staatliche Ge-
nehmigung erforderlich ist. Das Fischereigese
vom 30. Mai 1874 (GS. 197; vgl. dazu 36G.
88 100, 101) unterscheidet in den §§ 9 und
10 zwei Arten von F., solche zur Regelung
der Aufsichtsführung und des gemein-
samen Schutzes des Fischbestandes und
solche, die außerdem noch die gemeinschaft-
liche Bewirtschaftung und Autzung der
Fischwasser bezwecken. Die ersteren können
zwangsweise gebildet werden, die letzteren nur,
wenn entweder alle Beteiligten zustimmen
oder es sich lediglich um den Betrieb der
Adjazentenfischerei handelt, in welchem Falle
der Widerspruch Beteiligter durch Zustimmung
des Kreistages ersetzt wird. Letzteres gilt auch
von Widersprüchen gegen die Bildung von
Schutzgenossenschaften. Das Erfordernis der
Zustimmung einer Miehrheit in diesen Fällen
enthält das Gesetz nicht. Die Aufsicht über
die Genossenschaften führt der Kr A. (St#.)
[3G. 8 100). Normalstatuten für beide
Arten von Genossenschaften sind am 29. Okt.
1879 vom M L. herausgegeben (Ml. 1880, 36).
Wegen Streitigkeiten über die Lasten oder
- Verteilung der Aufkünfte der F. s. 3.
101.
Fischereigesetz. I. Die ersten Fischereiver=
ordnungen reichen bis ins 15. Jahrh. zurüchk.
Später hatte das ALR. I, 9 88 183 ff. einige
Bestimmungen zum Schutze der Fische getrof-
fen, in der Hauptsache aber auf provinzial-
gesetzliche und polizeiliche Vorschriften verwiesen.
Diese hatten auch, besonders seit den 40er Jah-
ren des vergangenen Jahrhunderts, wo sich
die nachteiligen Folgen der Agrargesetzgebung
für die Fischerei geltend machten, zu mehrfacher
provinzieller Regelung geführt, aber sie waren
ungleichartig, lückenhaft und zum Teil den
Lebensbedürfnissen und der Natur der Fische
zu wenig angepaßt. Endlich wurden sie viel-
fach durch den Aufschwung der Industrie einer-
seits und den Fortschritt der naturwissenschaft-
lichen Erkenntnis andererseits nach kurzer Zeit
üÜberholt. Unter diesen Umständen war die
zusammenfassende und einheitlich gestaltete
gesetzliche Regelung ein bedeutender Fortschritt.
II. Das dieses Ziel verfolgende Fischerei-
gesetz vom 30. Mai 1874 (GS. 197)
umfaßt die Küsten= und Binnenfischerei und
enthält neben den die Fischerei in polizei-
licher Hinsicht einschränkeinnden Bestimmungen
eine Reihe solcher, die die unmittelbare Hebung