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der Fischerei im Auge haben. Unter den
ersteren sind von besonderer Bedeutung die
eine Einschränkung und Beseitigung
von Fischereiberechtigungen betreffenden
Vorschriften (68 5—7). Während das Gesetz
sonst in das materielle Fischereirecht und die
Frage, wem die Fischereiberechtigung in den
einzelnen Gewässern zusteht, nicht eingreift,
wird der freie Fischfkang, wo er ohne Verbin-
dung mit einem bestimmten Grundbesitze allen
Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde
zustand, aufgehoben und auf die politischen
Gemeinden übertragen, die jedoch in bezug auf
die Art und Weise seiner Autzung bestimmten
Einschränkungen unterworfen werden (§8 6—8).
Für das Gebiet des rhein. Rechtes ist nach-
träglich durch das Abänderungsgesetz vom
30. März 1880 (GS. 228) die jedermann zu-
stehende Befugnis, auf schiffbaren Flüssen die
Angelfischerei zu betreiben, aufgehoben. Das F.
läßt ferner gegen vollständige Entschädigung
der Berechtigten eine Beschränkung oder
Aufhebung solcher Fischereiberechtigungen zu,
welche auf die Benutzung einzelner bestimmter
Fangmitteloder ständiger Fischereivorrichtungen
gerichtet sind (§.5). Die Adjazentenfischerei,
d. h. das mit dem Ufergrundstüch verbundene
Fischereirecht, läßt das Gesetz im übrigen un-
berührt. Wegen ihrer Einschränkung in einigen
Provinzen f. u. III. Zu den fischereipolizei-
lichen Vorschriften gehört ferner die Einfüh-
rung von Erlaubnisscheinen für die Aus-
übung der Fischerei in den Revieren an-
derer Berechtigter oder über die Grenzen der
eigenen Berechtigung hinaus (8§8 11 ff.), das
Verbot des Fangens von Fischen in der
Laichzeit und die Bestimmung von
Mindestmaßen für den Verkauf der Fische
(§§ 22 ff.), das Verbot schädlicher Fang-
mittel (6 21) u. a. (s. Fischfang). Zu den
Vorschriften zur Hebung der Fischerei zählen
die Bildung von Fischereigenossenschaf-
ten (s. d.) und die Einrichtung von Schon-
revieren. Es werden unterschieden Schon-
reviere, die den Fischen geeignete Plätze zum
Laichen und für die Entwickhlung der jungen
Brut bieten und solche, die den Eingang der
Fische vom Meere in die Binnengewässer sichern
sollen (§8 29 ff.). Weiter wird in 8§8 35 ff. Vor-
sorge getroffen, daß die Hindernisse, welche den
Zug der Wanderfische versperren, möglichst
beseitigt werden. Die Besitzer von Wehren,
Schleusen und anderen Wasserwerken müssen zu
diesem Zweck entweder selbst Fischpässe (s. d.)
anlegen oder die Anlegung dulden. Ferner
ist die Verunreinigung der Gewässer durch
Zuführung solcher Stoffe, die den Fischbestand
schädigen, nach Möglichkeit eingeschränkt (88 43,
44). Endlich wird den Fischereiberechtigten ge-
stattet, gewisse den Fischen nachstellende Tiere
zu töten (§ 45). Die weiteren Vorschriften be-
handeln die Fischereiaufsicht (s. d.) einschließ-
lich der Pfändung der bei der Ubertretung des
Gesetzes gebrauchten Fischereigeräte und Fahr-
zeuge (5 48) und die Strafen bei Zuwider=
handlungen gegen das Gesetz (68 40—529.
N-eben den Strafbestimmungen des F. kom-
men noch diejenigen der Fischereiverord-
nungen (s. d.) und die 88 296, 361 Ziff. 9
Fischereikonventionen.
und 370 Ziff. 4 StGB. in Betracht. Zur Be-
schlagnahme und Durchsuchung sind nur die-
jenigen Aufsichtsbeamten berechtigt, die Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft sind. Uber
das Verfahren bei der Beschlagnahme und
Einziehung von Fanggeräten, die zu Fischerei-
vergehen und Ubertretungen benutzt worden
sind, hat der MsL. eingehende Bestimmungen
erlassen (WBl. 1894, 33). Einige Abänderun-
gen des F. brachte die Novelle vom 30. März
1880 (GS. 228), insbesondere neben der Be-
seitigung der freien Angelfischerei im Gebiete
des franz. Rechtes eine Erweiterung des Rechtes
ur Tötung schädlicher Tiere (s. hierzu auch
§ 98, 99 36.).
III. Zur Regelung der mehr örtlichen Be-
dürfnisse sind landesherrliche Ausführungsver-
ordnungen (s. Fischereiverordnungen) für
jede Provinz ergangen. Aeben dieser Aeu-
ordnung des Fischereiwesens in seiner Gesamt-
heit Kommen noch die Gesetze in Betracht, die
die schädliche Fischerei der Ufereigen-
tümer und die sog. Koppelfischerei regeln.
Hierunter versteht man einerseits die Aus-
übung mehrerer Fischereiberechtigungen an
derselben Gewässerstreche, andererseits auch
die Ausübung einer mehreren Personen an
derselben Gewässerstreche gemeinschaftlich zu-
stehenden Fischereiberechtigung. Diese Berech-
tigungen machen eine wirtschaftliche Hand-
habung und gedeihliche Entwichkhlung der
Fischerei unmöglich, führen vielmehr in Lan-
desteilen mit zersplittertem Grundbesitz zur
Baubfischerei. Mit Rücksicht auf die großen
Verschiedenheiten der hier in Betracht kom-
menden Verhältnisse ist ebenfalls die provin-
zialgesetzliche Regelung, bisher aber nur in
drei Provinzen, eingetreten, in Westfalen (G.
vom 30. Juni 1894 — GS. 135), in der Rhein-
provinz (G. vom 25. Juni 1895 — GS. 267)
und in Hannover (G. vom 26. Juni 1897 —
GS. 196). Die Einschränkung der Fischerei
der Ufereigentümer ist in diesen Gesetzen in
der Weise durchgeführt, daß Gewässerstrecken,
die sich nicht in einer bestimmten ununter—
brochenen Erstreckung im Eigentum einer Per—
son oder im Miteigentum mehrerer Personen
befinden, zu gemeinschaftlichen Fischereibezirken
vereinigt werden, in denen die Fischerei nur
durch Verpachtung genutzt oder durch einen
angestellten Fischer ausgeübt werden darf.
Unter ähnlichen Gesichtspunkten, gegebenen-
falls auch unter Bildung eines bestimmten
Reviers für jeden einzelnen Berechtigten, er-
folgt die Regelung der Koppelfischerei. Die
Spezialgesetze haben sich gut bewährt und
werden auch in anderen Provinzen Eingang
finden.
Fischereikonventionen. Wegen polizeilicher
Regelung der Fischerei in der Aordsee
außerhalb der Küstengewässer ist die
internationale Konvention vom 6. Mai 1882
ergangen (Röl. 1884, 25) und dazu das A.
vom 30. April 1884 (REGl. 48). Die getroffene
Regelung bezieht sich auf den Fischereibetrieb
in den internationalen Gebieten der Mordsee
bis zum 61. Grad nördlicher Breite. Dazu
Erklärung vom 1. Febr. 1889 (Rol. 1890, 5)
und für Helgoland V. vom 22. Mlärz 1891