Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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der Fischerei im Auge haben. Unter den 
ersteren sind von besonderer Bedeutung die 
eine Einschränkung und Beseitigung 
von Fischereiberechtigungen betreffenden 
Vorschriften (68 5—7). Während das Gesetz 
sonst in das materielle Fischereirecht und die 
Frage, wem die Fischereiberechtigung in den 
einzelnen Gewässern zusteht, nicht eingreift, 
wird der freie Fischfkang, wo er ohne Verbin- 
dung mit einem bestimmten Grundbesitze allen 
Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde 
zustand, aufgehoben und auf die politischen 
Gemeinden übertragen, die jedoch in bezug auf 
die Art und Weise seiner Autzung bestimmten 
Einschränkungen unterworfen werden (§8 6—8). 
Für das Gebiet des rhein. Rechtes ist nach- 
träglich durch das Abänderungsgesetz vom 
30. März 1880 (GS. 228) die jedermann zu- 
stehende Befugnis, auf schiffbaren Flüssen die 
Angelfischerei zu betreiben, aufgehoben. Das F. 
läßt ferner gegen vollständige Entschädigung 
der Berechtigten eine Beschränkung oder 
Aufhebung solcher Fischereiberechtigungen zu, 
welche auf die Benutzung einzelner bestimmter 
Fangmitteloder ständiger Fischereivorrichtungen 
gerichtet sind (§.5). Die Adjazentenfischerei, 
d. h. das mit dem Ufergrundstüch verbundene 
Fischereirecht, läßt das Gesetz im übrigen un- 
berührt. Wegen ihrer Einschränkung in einigen 
Provinzen f. u. III. Zu den fischereipolizei- 
lichen Vorschriften gehört ferner die Einfüh- 
rung von Erlaubnisscheinen für die Aus- 
übung der Fischerei in den Revieren an- 
derer Berechtigter oder über die Grenzen der 
eigenen Berechtigung hinaus (8§8 11 ff.), das 
Verbot des Fangens von Fischen in der 
Laichzeit und die Bestimmung von 
Mindestmaßen für den Verkauf der Fische 
(§§ 22 ff.), das Verbot schädlicher Fang- 
mittel (6 21) u. a. (s. Fischfang). Zu den 
Vorschriften zur Hebung der Fischerei zählen 
die Bildung von Fischereigenossenschaf- 
ten (s. d.) und die Einrichtung von Schon- 
revieren. Es werden unterschieden Schon- 
reviere, die den Fischen geeignete Plätze zum 
Laichen und für die Entwickhlung der jungen 
Brut bieten und solche, die den Eingang der 
Fische vom Meere in die Binnengewässer sichern 
sollen (§8 29 ff.). Weiter wird in 8§8 35 ff. Vor- 
sorge getroffen, daß die Hindernisse, welche den 
Zug der Wanderfische versperren, möglichst 
beseitigt werden. Die Besitzer von Wehren, 
Schleusen und anderen Wasserwerken müssen zu 
diesem Zweck entweder selbst Fischpässe (s. d.) 
anlegen oder die Anlegung dulden. Ferner 
ist die Verunreinigung der Gewässer durch 
Zuführung solcher Stoffe, die den Fischbestand 
schädigen, nach Möglichkeit eingeschränkt (88 43, 
44). Endlich wird den Fischereiberechtigten ge- 
stattet, gewisse den Fischen nachstellende Tiere 
zu töten (§ 45). Die weiteren Vorschriften be- 
handeln die Fischereiaufsicht (s. d.) einschließ- 
lich der Pfändung der bei der Ubertretung des 
Gesetzes gebrauchten Fischereigeräte und Fahr- 
zeuge (5 48) und die Strafen bei Zuwider= 
handlungen gegen das Gesetz (68 40—529. 
N-eben den Strafbestimmungen des F. kom- 
men noch diejenigen der Fischereiverord- 
nungen (s. d.) und die 88 296, 361 Ziff. 9 
  
  
Fischereikonventionen. 
und 370 Ziff. 4 StGB. in Betracht. Zur Be- 
schlagnahme und Durchsuchung sind nur die- 
jenigen Aufsichtsbeamten berechtigt, die Hilfs- 
beamte der Staatsanwaltschaft sind. Uber 
das Verfahren bei der Beschlagnahme und 
Einziehung von Fanggeräten, die zu Fischerei- 
vergehen und Ubertretungen benutzt worden 
sind, hat der MsL. eingehende Bestimmungen 
erlassen (WBl. 1894, 33). Einige Abänderun- 
gen des F. brachte die Novelle vom 30. März 
1880 (GS. 228), insbesondere neben der Be- 
seitigung der freien Angelfischerei im Gebiete 
des franz. Rechtes eine Erweiterung des Rechtes 
ur Tötung schädlicher Tiere (s. hierzu auch 
§ 98, 99 36.). 
III. Zur Regelung der mehr örtlichen Be- 
dürfnisse sind landesherrliche Ausführungsver- 
ordnungen (s. Fischereiverordnungen) für 
jede Provinz ergangen. Aeben dieser Aeu- 
ordnung des Fischereiwesens in seiner Gesamt- 
heit Kommen noch die Gesetze in Betracht, die 
die schädliche Fischerei der Ufereigen- 
tümer und die sog. Koppelfischerei regeln. 
Hierunter versteht man einerseits die Aus- 
übung mehrerer Fischereiberechtigungen an 
derselben Gewässerstreche, andererseits auch 
die Ausübung einer mehreren Personen an 
derselben Gewässerstreche gemeinschaftlich zu- 
stehenden Fischereiberechtigung. Diese Berech- 
tigungen machen eine wirtschaftliche Hand- 
habung und gedeihliche Entwichkhlung der 
Fischerei unmöglich, führen vielmehr in Lan- 
desteilen mit zersplittertem Grundbesitz zur 
Baubfischerei. Mit Rücksicht auf die großen 
Verschiedenheiten der hier in Betracht kom- 
menden Verhältnisse ist ebenfalls die provin- 
zialgesetzliche Regelung, bisher aber nur in 
drei Provinzen, eingetreten, in Westfalen (G. 
vom 30. Juni 1894 — GS. 135), in der Rhein- 
provinz (G. vom 25. Juni 1895 — GS. 267) 
und in Hannover (G. vom 26. Juni 1897 — 
GS. 196). Die Einschränkung der Fischerei 
der Ufereigentümer ist in diesen Gesetzen in 
der Weise durchgeführt, daß Gewässerstrecken, 
die sich nicht in einer bestimmten ununter— 
brochenen Erstreckung im Eigentum einer Per— 
son oder im Miteigentum mehrerer Personen 
befinden, zu gemeinschaftlichen Fischereibezirken 
vereinigt werden, in denen die Fischerei nur 
durch Verpachtung genutzt oder durch einen 
angestellten Fischer ausgeübt werden darf. 
Unter ähnlichen Gesichtspunkten, gegebenen- 
falls auch unter Bildung eines bestimmten 
Reviers für jeden einzelnen Berechtigten, er- 
folgt die Regelung der Koppelfischerei. Die 
Spezialgesetze haben sich gut bewährt und 
werden auch in anderen Provinzen Eingang 
finden. 
Fischereikonventionen. Wegen polizeilicher 
Regelung der Fischerei in der Aordsee 
außerhalb der Küstengewässer ist die 
internationale Konvention vom 6. Mai 1882 
ergangen (Röl. 1884, 25) und dazu das A. 
vom 30. April 1884 (REGl. 48). Die getroffene 
Regelung bezieht sich auf den Fischereibetrieb 
in den internationalen Gebieten der Mordsee 
bis zum 61. Grad nördlicher Breite. Dazu 
Erklärung vom 1. Febr. 1889 (Rol. 1890, 5) 
und für Helgoland V. vom 22. Mlärz 1891
	        
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