Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Fischereipolizei — Fischfang. 
(RGBl. 21). Zur Unterdrückung des 
Branntweinhandels unter den Nord— 
seefischern auf hoher See ist ferner der 
internationale Vertrag vom 16. Nov. 1887 ge—- 
schlossen (RGBI. 1894, 427), dazu G. vom 
21. März 1894 (Rnl. 157). Zur Hebung 
der Lachsfischerei im Rhein ist zwischen 
Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz 
der Vertrag vom 30. Juni 1885 geschlossen 
(RGBl. 1886, 192). 
ischereipolizei s. Fischereiaufsicht. 
ischereischonreviere s. Fischereigesetz. 
ischereiverordnungen. Das Fischereigesetz 
vom 30. Mai 1874 (GS. 197) geht davon aus, 
daß die wichtigsten Punkte, die die Gesetz- 
gebung im Interesse der Fischerei ins Auge 
zu fassen, die erfolgreichsten Mittel, mit denen 
sie der Fischerei zu Hilfe zu kommen hat, im 
ganzen Gebiete des Staates dieselben sind, so 
daß sie als feste unabänderliche Normen ge- 
setzlich zu regeln sind. Davon abweichend gebe 
es Gegenstände, die zwar ebenfalls für den 
Betrieb der Fischerei wichtig seien, ihrer Aatur 
nach aber von lokalen Bedürfnissen und kli- 
matischen Verhältnissen abhingen, diese müßten, 
da es sich um eine wandelbare, von dem je- 
weiligen Bedürfnis oder der wissenschaftlichen 
Forschung abhängige Materie handele, in der 
leichter beweglichen Form der Verordnung ge- 
faßt werden. Demgemäß hat das Gesetz im 
§ 22 nur den Rahmen für die Verordnungen 
und in den folgenden Paragraphen Weisungen 
für die Ausgestaltung der einzelnen Vor- 
schriften gegeben. Danach sollen die Verord- 
nungen Bestimmung treffen über das Min- 
destmaß der zum Fang freigegebenen Fische, 
über die Schonzeiten der Fische, über die 
Beschaffenheit der Fanggeräte, über die 
ufrechterhaltung der Ordnung unter 
den Fischern beim Fange unter sich und gegen- 
über den Erfordernissen der Schiffahrt und 
des öffentlichen Verkehrs, und endlich über die 
erbung der Seegewächse. Außerdem 
sollen darin die örtlichen Grenzen der Bin- 
nen= und Rüstenfischerei festgestellt werden 
E 3 des G.). Solche Verordnungen sind erst- 
malig im Jahre 1877 ergangen, da sie sich 
aber bald als verbesserungsbedürftig erwiesen, 
führte eine erneute Prüfung zum Erlasse der 
noch geltenden Verordnungen, die über die 
vorbezeichneten Gegenstände bis ins einzelne 
gehende Vorschriften getroffen und gegen Zu- 
widerhandelnde Strafen festgesetzt haben. Sie 
ind im Wege landesherrlichen Erlasses nach 
rogrung der Provinzialvertretung für jede 
Provinz auch für Hohenzollern) gesondert er- 
hangen. für Hessen-êAassau sind entsprechend 
er Teilung der Provinz in zwei Kommunal= 
verbände zwei Verordnungen erlassen. Die 
Rerordnungen für die Rheinprovinz und den 
20569.Wez. Wiesbaden tragen das Datum des 
Juli 1886 (GS. 189 ff.), für die Mhein- 
Coooinz ist jedoch unter dem 3. Mai 1897 
uf S. 107) auf Grund des zwischen den Rhein- 
nerstaaten abgeschlossenen Lachsfischereiver- 
ages (s. Fischereikonventionen) eine neue 
8 erlassen worden. Die für Posen datiert 
übmB 12. Mai 1888 (ECS. 105), die für die 
rigen Provinzen sind sämtlich unter dem 
  
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8. Aug. 1887 (GS. 337 ff.) ergangen. Von den 
vorstehend beschriebenen landesherrlichen Ver- 
ordnungen sind zu unterscheiden die auf Grund 
der letzteren und des Gesetzes erlassenen Polizei- 
verordnungen über Gegenstände des Fischerei- 
wesens. Solche können von den zum Erlasse 
von Polizeiverordnungen überhaupt befugten 
Behörden ausgehen, in der Beschränkung, daß 
sie in dem Fischereigesetz oder den Ausführungs- 
verordnungen ihre auedrückhliche Grundlage 
haben müssen. 
Fischfang. Die große Anzahl der zum F. 
vorzugsweise gebrauchten Geräte läßt sich im 
allgemeinen auf zwei Grundformen zurüch- 
führen, Aetz und Angel. Der Fang mit 
N?etzen ist die gebräuchlichste Art des F. Das 
Material besteht aus Hanf oder Baumwolle, 
gewöhnlich werden baumwollene Aetze als 
haltbarer und leichter angesehen. Die Aetze 
müssen sorgfältig konserviert werden, wozu 
sich am besten das Gerben mit Teer, Karbo- 
lineum u. a. eignet. Nach der Art des Fanges 
werden selbsttätig fangende von solchen Aetzen 
unterschieden, bei denen eine Mitwirkung der 
Fischer stattfindet. Zu den ersteren Lochören 
die senkrecht im Wasser stehenden Stell- 
netze und die Reusen, das sind Fischfallen 
mit trichterförmigem Eingang. Unter den letz- 
teren herrscht eine außerordentliche Mannig- 
faltigkeit, die sich auf Herkommen und örtliche 
Bedürfnisse gründet. Die Hauptformen sind 
Hamen, über hölzerne Rahmen gespannte 
N6etzsäcke, Senknetze, guadratische Metz- 
tücher, die mit den Ecken an den Enden zweier 
gekreuzter Holzbügel befestigt, an einer langen 
Stange in das Wasser versenkt werden, 
Treibnetze, die quer zur Strömung aus- 
geworfen und vom Boot aus gehalten in der 
Strömung fortschwimmen, Zugnetze, die an 
Zugseilen vom Ufer oder Boot aus gezogen 
werden, Wurfnetze, die, ins Wasser geworfen, 
sich Kreisförmig ausbreiten und einen an seiner 
Peripherie mit Blei beschwerten Trichter bil- 
den, dessen untere Offnung sich infolge der 
Schwere beim Aufziehen zusammenschließt und 
das Entweichen der Fische verhindert. Jede 
dieser Hauptformen weist noch eine größere 
Zahl von Unterarten auf. Die Maschenweite 
ist je nach der Bestimmung des MNetzes sehr 
verschieden und unterliegt im Interesse der 
Schonung des Fischbestandes der Einwirkung 
der Aufsichtsbehörden, die näheren Vorschriften 
enthalten die Ausführungsverordnungen zum 
Fischereigesetz ((Fischereiverordnungen). 
Auch bei der Angelfischerei gibt es verschie- 
dene Arten der Ausübung. Die einfachste ist 
die vorzugsweise von Sportfischern angewandte 
Handangel mit einer leichten und möglichst 
elastischen Rute. Die Berufsfischer bedienen 
sich der Leinenangeln, die entweder als Lege- 
oder Schleppangeln verwandt werden. Die 
ersteren werden in der Regel am Abend aus- 
gelegt und morgens ausgenommen, sie bestehen 
aus einer am Ende mit Bilei beschwerten 
langen Schnur, an welcher in bestimmten Ent- 
fernungen Haken angebracht sind, die mit 
kleinen Fischen, Würmern und dergleichen be- 
ködert sind. Die Schleppangelei wird in der 
Binnenfischerei vorzugsweise auf Hechte vom
	        
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