Fischereipolizei — Fischfang.
(RGBl. 21). Zur Unterdrückung des
Branntweinhandels unter den Nord—
seefischern auf hoher See ist ferner der
internationale Vertrag vom 16. Nov. 1887 ge—-
schlossen (RGBI. 1894, 427), dazu G. vom
21. März 1894 (Rnl. 157). Zur Hebung
der Lachsfischerei im Rhein ist zwischen
Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz
der Vertrag vom 30. Juni 1885 geschlossen
(RGBl. 1886, 192).
ischereipolizei s. Fischereiaufsicht.
ischereischonreviere s. Fischereigesetz.
ischereiverordnungen. Das Fischereigesetz
vom 30. Mai 1874 (GS. 197) geht davon aus,
daß die wichtigsten Punkte, die die Gesetz-
gebung im Interesse der Fischerei ins Auge
zu fassen, die erfolgreichsten Mittel, mit denen
sie der Fischerei zu Hilfe zu kommen hat, im
ganzen Gebiete des Staates dieselben sind, so
daß sie als feste unabänderliche Normen ge-
setzlich zu regeln sind. Davon abweichend gebe
es Gegenstände, die zwar ebenfalls für den
Betrieb der Fischerei wichtig seien, ihrer Aatur
nach aber von lokalen Bedürfnissen und kli-
matischen Verhältnissen abhingen, diese müßten,
da es sich um eine wandelbare, von dem je-
weiligen Bedürfnis oder der wissenschaftlichen
Forschung abhängige Materie handele, in der
leichter beweglichen Form der Verordnung ge-
faßt werden. Demgemäß hat das Gesetz im
§ 22 nur den Rahmen für die Verordnungen
und in den folgenden Paragraphen Weisungen
für die Ausgestaltung der einzelnen Vor-
schriften gegeben. Danach sollen die Verord-
nungen Bestimmung treffen über das Min-
destmaß der zum Fang freigegebenen Fische,
über die Schonzeiten der Fische, über die
Beschaffenheit der Fanggeräte, über die
ufrechterhaltung der Ordnung unter
den Fischern beim Fange unter sich und gegen-
über den Erfordernissen der Schiffahrt und
des öffentlichen Verkehrs, und endlich über die
erbung der Seegewächse. Außerdem
sollen darin die örtlichen Grenzen der Bin-
nen= und Rüstenfischerei festgestellt werden
E 3 des G.). Solche Verordnungen sind erst-
malig im Jahre 1877 ergangen, da sie sich
aber bald als verbesserungsbedürftig erwiesen,
führte eine erneute Prüfung zum Erlasse der
noch geltenden Verordnungen, die über die
vorbezeichneten Gegenstände bis ins einzelne
gehende Vorschriften getroffen und gegen Zu-
widerhandelnde Strafen festgesetzt haben. Sie
ind im Wege landesherrlichen Erlasses nach
rogrung der Provinzialvertretung für jede
Provinz auch für Hohenzollern) gesondert er-
hangen. für Hessen-êAassau sind entsprechend
er Teilung der Provinz in zwei Kommunal=
verbände zwei Verordnungen erlassen. Die
Rerordnungen für die Rheinprovinz und den
20569.Wez. Wiesbaden tragen das Datum des
Juli 1886 (GS. 189 ff.), für die Mhein-
Coooinz ist jedoch unter dem 3. Mai 1897
uf S. 107) auf Grund des zwischen den Rhein-
nerstaaten abgeschlossenen Lachsfischereiver-
ages (s. Fischereikonventionen) eine neue
8 erlassen worden. Die für Posen datiert
übmB 12. Mai 1888 (ECS. 105), die für die
rigen Provinzen sind sämtlich unter dem
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8. Aug. 1887 (GS. 337 ff.) ergangen. Von den
vorstehend beschriebenen landesherrlichen Ver-
ordnungen sind zu unterscheiden die auf Grund
der letzteren und des Gesetzes erlassenen Polizei-
verordnungen über Gegenstände des Fischerei-
wesens. Solche können von den zum Erlasse
von Polizeiverordnungen überhaupt befugten
Behörden ausgehen, in der Beschränkung, daß
sie in dem Fischereigesetz oder den Ausführungs-
verordnungen ihre auedrückhliche Grundlage
haben müssen.
Fischfang. Die große Anzahl der zum F.
vorzugsweise gebrauchten Geräte läßt sich im
allgemeinen auf zwei Grundformen zurüch-
führen, Aetz und Angel. Der Fang mit
N?etzen ist die gebräuchlichste Art des F. Das
Material besteht aus Hanf oder Baumwolle,
gewöhnlich werden baumwollene Aetze als
haltbarer und leichter angesehen. Die Aetze
müssen sorgfältig konserviert werden, wozu
sich am besten das Gerben mit Teer, Karbo-
lineum u. a. eignet. Nach der Art des Fanges
werden selbsttätig fangende von solchen Aetzen
unterschieden, bei denen eine Mitwirkung der
Fischer stattfindet. Zu den ersteren Lochören
die senkrecht im Wasser stehenden Stell-
netze und die Reusen, das sind Fischfallen
mit trichterförmigem Eingang. Unter den letz-
teren herrscht eine außerordentliche Mannig-
faltigkeit, die sich auf Herkommen und örtliche
Bedürfnisse gründet. Die Hauptformen sind
Hamen, über hölzerne Rahmen gespannte
N6etzsäcke, Senknetze, guadratische Metz-
tücher, die mit den Ecken an den Enden zweier
gekreuzter Holzbügel befestigt, an einer langen
Stange in das Wasser versenkt werden,
Treibnetze, die quer zur Strömung aus-
geworfen und vom Boot aus gehalten in der
Strömung fortschwimmen, Zugnetze, die an
Zugseilen vom Ufer oder Boot aus gezogen
werden, Wurfnetze, die, ins Wasser geworfen,
sich Kreisförmig ausbreiten und einen an seiner
Peripherie mit Blei beschwerten Trichter bil-
den, dessen untere Offnung sich infolge der
Schwere beim Aufziehen zusammenschließt und
das Entweichen der Fische verhindert. Jede
dieser Hauptformen weist noch eine größere
Zahl von Unterarten auf. Die Maschenweite
ist je nach der Bestimmung des MNetzes sehr
verschieden und unterliegt im Interesse der
Schonung des Fischbestandes der Einwirkung
der Aufsichtsbehörden, die näheren Vorschriften
enthalten die Ausführungsverordnungen zum
Fischereigesetz ((Fischereiverordnungen).
Auch bei der Angelfischerei gibt es verschie-
dene Arten der Ausübung. Die einfachste ist
die vorzugsweise von Sportfischern angewandte
Handangel mit einer leichten und möglichst
elastischen Rute. Die Berufsfischer bedienen
sich der Leinenangeln, die entweder als Lege-
oder Schleppangeln verwandt werden. Die
ersteren werden in der Regel am Abend aus-
gelegt und morgens ausgenommen, sie bestehen
aus einer am Ende mit Bilei beschwerten
langen Schnur, an welcher in bestimmten Ent-
fernungen Haken angebracht sind, die mit
kleinen Fischen, Würmern und dergleichen be-
ködert sind. Die Schleppangelei wird in der
Binnenfischerei vorzugsweise auf Hechte vom