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fahrenden Boote aus betrieben, wobei die
Leinen nicht selten eine beträchliche Länge
haben. In der See= und Rüstenfischerei werden
einen bis zu einer Länge von vielen tausend
-etern mit entsprechend zahlreichen Haken
zum Fang von Dorsch, Lachs und großen
Plattfischen benutzt. Von anderen Methoden
des Fischfanges ist zu erwähnen das nicht
überall erlaubte Stechen von Fischen mittels
widerhakiger Speere, das im Winter vielfach
an Stellen ausgeübt wird, wo sich die Aale
in Schlammbecken versammelt haben, ferner
das ebenfalls im Winter auf durchsichtigem
Eise angewandte Schlagen mit Keulen, wo-
durch die Fische betäubt werden, der haupt-
sächlich in Forellenbächen ausgeführte Fang
mit der Hand und der Fang in Aalfängen.
Letztere sind in Mühlengerinne, Ausflüsse usw.
eingebaute ständige Vorrichtungen, durch welche
bei Offnung der Schleuse das Wasser hindurch-
läuft, während die Aale in einen Behälter
gleiten oder auf einem Lattenrost liegen bleiben.
In dunklen Sommernächten gehen oft Hun-
derte von zum Laichen nach dem Meere wan-
dernden Aalen in eine solche Fangvorrichtung.
Mißbräuchlich werden auch schädliche und
explodierende Stoffe zur Betäubung und Ver-
nichtung der Fische oder Mittel zur Verwun-
dung, wie Schießwaffen, Schlagfedern usw.
angewandt. Derartige Fangarten sind durch
§ 21 des Fischereigesetzes oder durch die Aus-
führungsverordnungen verboten.
isele s. Fischereiaufsicht.
ischpässe (Fischleitern, Fischstege) sind
treppenartige Einbauten in den Wasserwerken
(Wehren, Schleusen usw.) der fließenden Ge-
wässer, die den Zwech haben, den Wander-
fischen die Uberwindung der Hindernisse zu
ermöglichen. Sie werden in der Regel in der
Hauptströmung angelegt, weil sich die strom-
auf= und abwärts ziehenden Fische an diesen
Stellen zu sammeln pflegen. Da die Wander-
sische zu den wertvollsten unserer Speisefische
gehören (Salmoniden), so haben die F. insofern
eine wesentliche Bedeutung für die Erhaltung
eines ergiebigen Fischfanges, als sie diesen
Fischarten die ihre Fortpflanzung bedingende
Durchwanderung der Flüsse und Bäche erleich-
tern. Das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
(GS. 197) hat deshalb in den 88 35—42 be-
stimmte Grundsätze für die Herstellung und
Offenhaltung der F. aufgestellt. Die volle
Durchführung der durch das Interesse der
Fischerei hier gewiesenen Maßnahmen findet
eine Grenze in den teilweise entgegenstehenden
höheren Interessen der Landeskultur, Schiff-
fahrt und Industrie.
Fischzucht s. Fischerei II.
Fienalicche Bauten s. Staatsbauten III.
iskalische Gutsbezirke s. Gutsbezirke,
Gutsherrschaften.
Fiskalische Vorrechte. Unter f. V. werden
die besonderen, ursprünglich nur dem Staate
bei seinen eignen Straßenbauten zustehenden
Bechte verstanden, die im Gebiete des ALmfG—
zur Förderung des Baues von Kunststraßen
den Unternehmern (Privataktienvereinen, stän-
dischen Korporationen oder Gemeinden) auf An-
trag durch Allerhöchste Verordnung oder Aller-
Fischmeister — Fiskus.
höchsten Erlaß verliehen wurden und zum Teil
noch verliehen werden. Als solche kamen in Be-
tracht: Das Enteignungserecht bezüglich der
zum Bau der Runststraße nebst Zubehör erforder-
lichen Grundstüche und das BRecht zur Ent-
nahme von Baustoffen für die Zwecke der
Herstellung und Unterhaltung der RKunststraßen
nach Maßgabe der für die Staatschausseen
geltenden gesetzlichen Bestimmungen; die
Chausseegeldhebeberechtigung entweder
nach besonderen für die betreffenden Kunst-
straßen festgestellten Tarifen oder nach dem
für die Staatschausseen geltenden oder zu er-
lassenden Tarif (s. Chausseegeld); die Be-
rechtigung zur Anwendung der im Zusammen-
hange mit dem Chausseegeldtarif zur Sicher-
stellung der Chausseegelderhebung und des
BVerkehrs auf den Chausseen ergangenen Be-
stimmungen über Chausseepolizeivergehen, der
sog. Zusätzlichen Bestimmungen zum Tarif
vom 29. Febr. 1840 (GS. 94), sowie der für
die Staatschausseen geltenden polizeilichen Vor-
schriften und der Bestimmungen über das
Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung
von Chausseegeld= und Chausseepolizeiübertre=
tungen nach der V. vom 7. Juni 1844 (G.
167); die Befugnis, die auf Grund der
AkabO. vom 8. März 1832 (GS. 119) und
vom 6. Jan. 1849 (GS. S. 80, 378) zur
Schneeräumung Verpflichteten hierzu in
Anspruch zu nehmen.
Die Allerhöchsten Verordnungen und Erlasse,
betr. die Verleihung der f. V., wurden ur-
sprünglich größtenteils durch die Gesetzsamm-
lung veröffentlicht. Jetzt erfolgt auf Grund
des G. vom 10. April 1872 (GS. 357) ihre
Veröffentlichung durch die Amtsblätter.
Das Enteignungsrecht und das Recht zur Ent-
nahme von Wegebaustoffen haben inzwischen
infolge des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni
1874 (GS. 221) den Charakter als f. V. im
obigen Sinne verloren und unterstehen ledig-
lich den Vorschriften dieses Gesetzes (s. Ent-
eignung, Baustoffe).
Hinsichtlich der f. V. in Ansehung der poli-
zeilichen Vorschriften ist zu beachten, daß
seit dem Erlaß des G. vom 20. Juni 1887
(GS. 245) die zum Schutze der RKunststraßen
gegen Beschädigungen und zur Erhaltung der
Sicherheit des Verkehrs ergangenen Bestim-
mungen dieses Gesetzes ohne weiteres mit
der auf Grund des Art. III § 12 erfolgten
Anerkennung durch den Oberpräsidenten Platz
greifen.
Fiskus. I. Der Staat ist nicht bloß Sub-
jeknnt von Hoheitsrechten, sondern, da kein
Staat ohne Vermögen und Einnahmen be-
stehen kann, zugleich Subjekt von Ver-
mögensrechten. In letzterer Beziehung
heißt er Fis kus, oder mit anderen Worten:
F. ist der Staat im privatrechtlichen Verkehr
(vgl. auch ALR. II, 14 § 1). Der F. ist eine
juristische Person (s. Juristische Personen 1)
und unterliegt insoweit, als er in vermögens-
rechtliche Beziehungen tritt, in die auch eine
juristische Person des Privatrechts eintreten
könnte, den gewöhnlichen Bestimmungen des
Privatrechtes. Eine besondere Anwendung
dieses Grundsatzes enthält der § 89 BE.