Fiskus.
hinsichtlich der Haftung (s. Juristische Per-
sonen V). Der F. ist nur eine juristische
Person, trotz der durch die verschiedenen staat-
lichen Verwaltungszweige bedingten mehr-
fachen Verwaltungsstellen (Stationen); es ist
daher auch ein Verwaltungsstreitverfahren
zwischen mehreren Liskallschen Stationen nicht
möglich (OVG. 35, 294). Ebenso hat die
Unterscheidung von Domänen--, Justiz-, Steuer-
usw. Fiskus rechtlich nicht die Bedeutung, daß
man es mit verschiedenen juristischen Personen
zu tun hätte. berall ist bloß ein gegen-
seitiges rechnungsmäßiges Verhältnis wie zwi-
schen den mehreren Zweigen einer und der-
selben Bermögensverwaltung möglich. Dritten
gegenüber wird damit nur die Berechtigung
der Verwaltungsstelle zur Vertretung des JF.
begründet, dies auch für den Zivilprozeß
und den Verwaltungsprozeß, indem darin
die Verwaltungsstelle aktiv oder passiv legi-
timiert für den F. ist. Auggeschlossen ist
jedoch nicht, daß einer Verwaltungsstelle
durch besonderes Gesetz selbständige Rechts-
fähigkeit beigelegt wird, wie der Seehandlung
durch das G. vom 17. Jan. 1820 (G. 25).
II. ANach dem Vorgange des röm. BRechts
hatte früher der preuß. F., wenn er auch an
sich der Privatrechtsordnung unterlag, doch
eine Reihe von Vorrechten, die ihn günstiger
stellten als andere juristische Personen, so bei
der Verjährung, der Ersitzung, der Zinsen-
zahlung usw. Diese Vorrechte sind seit dem
GB. mit wenigen Ausnahmen fortgefallen.
Eine solche Ausnahme ist mit Rüchsicht darauf,
daß die verschiedenen fiskalischen Kassen keine
eigene Rechtspersönlichkeit haben und eine
biernach an sich zulässige Aufrechnung von
Schulden an eine fiskalische Kasse mit Forde-
rungen an eine andere zu praktischen Un-
zuträglichkeiten führen würde, im Anschluß an
eine bereits vom röm. Rechte getroffene Vor-
schrift im § 395 BE. dahin gemacht, daß
gegen eine Forderung eines Bundesstaates —
ebenso des Reiches sowie einer Gemeinde oder
eines anderen Kommunalverbandes die
Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Leistung
an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die
Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen
ist. Kein sachliches Vorrecht des F., sondern
nur von formeller Bedeutung ist es, daß nach
20 6BO., Art. 127, 126 EGBGB., Art. 25
AG. z. BGB. vom 20. Sept. 1899 (GS. 177)
und Art. 1 der V. vom 183. Nov. 1899 (GS. 519)
die Domänen und die sonstigen Grundstücke
des Staates ebenso wie noch gewisse andere
Grundstücke ein Grundbuchblatt nur auf An-
trag des Eigentümers oder eines Berechtigten
erhalten und, so lange sie nicht eingetragen
send. in Ansehung ihrer die landesgesetzlichen
o orschriften über die Ubertragung des Eigen-
ums und die Begründung und Aufhebung
don Dienstbarkeiten bestehen bleiben, ins-
desondere zur Eigentumsübertragung, wenn
as Grundstück auch nach der Ubertragung
nicht eingetragen zu werden braucht, die Eini-
hang des Veräußerers und des Erwerbers
aber den Eintritt der Ubertragung notwendig,
Kofr. auch genügend ist. Ebensowenig sind die
stenfreiheit des F. (l. Kostenfreiheit), die
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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Freiheit vom preuß. Urkundenstempel ein-
schließlich des Schenkungsstempels und die von
der Erbschaftssteuer (s. unten VI) wirkliche
Vorrechte. Dagegen besteht ein solches dahin,
daß nach Art. 91 ESBe. und Art. 11 EG.
zur PrRO. vom 8. Mai 1855 (G. 317) der F.
einen gesetzlichen Pfandrechtstitel an dem Ver-
mögen seiner Schuldner wegen aller Ansprüche,
mögen sie öffentlichrechtlich oder privatrechtlich
sein, mit Ausnahme der Geldstrafen, hat. Fer-
ner gehört hierher außer der teilweisen Be-
freiung von Gemeinde= und Kreissteuern (s.
unten V) noch z. B. die Freiheit vom Chaussee-
eld (KabO. vom 29. Febr. 1840 — GS. 94 —
efr. 5) und vom Fährgelde (KabO. vom
27. Dez. 1846).
III. Dem F. steht eine Reihe von beson-
deren Ansprüchen zu. So sind nach ALeü.
II, 14 §§ 21 ff. die Land= und Heerstraßen, die von
Natur schiffbaren Ströme, das Ufer des Meeres
und die Häfen ein gemeines Eigentum des
Staates. ANach §§ 45, 46 Bus. hat der F.
ein Recht auf das Vermögen eines Vereins,
der aufgelöst oder dem die Rechtsfähigkeit ent-
zogen worden ist, nach § 928 Bö. ein Recht
zur Aneignung eines von seinem Eigentümer
aufgegebenen Grundstücks, nach § 981 BE.
ein Recht auf den Versteigerungserlös der in
den Geschäftsräumen oder den Beförderungs-
mitteln einer öffentlichen Behörde oder einer
dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt
gefundenen Sachen, endlich nach 88 1936,
1942 Abs. 2, 1964—1966, 2104, 2149 Beb B. ein
Recht auf erblose Verlassenschaften (s. d.).
IV. Wer im einzelnen Falle den F. gesetzlich
zu vertreten hat, bestimmt sich nach der
staatlichen Behördenorganisation sehr verschie-
den. Eine allgemeine Bestimmung hierüber
besteht nicht. Der oberste Vertreter des F. ist
der FM. S. im übrigen den Artikel Pro-
zesse des Fiskus.
V. Aeben dem F. eines einzelnen Bundes-
staates steht jetzt der Reichs fiskus, welcher
gleichfalls in seinen privatrechtlichen Be-
ziehungen der Privatrechtsordnung unter-
worfen ist. Er hat in jedem Einzelstaate die-
selbe Stellung wie nach der in ihm geltenden
Gesetzgebung der Landesfiskus.
VI. In steuerlicher Beziehung unterliegt
der preuß. Staat ebensowenig wie das Reich
(G. vom 25. Mai 1873 — REBl. 113 — 85 1
Abs. 2) der direkten Staatssteuer. Das
gleiche gilt betreffs der Erbschaftssteuer für
den Staat (nicht jedoch für das Reich) und alle
öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rech-
nung des preuß. Staates verwaltet werden oder
diesen gleichgestellt sind (Tarif zum Erb St G.,
Befreiungen 2e). Von Zahlung der preuß.
Stempelsteuer ist sowohl der preuß. F. als
auch der Reichsfiskus befreit; desgl. alle
öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rech-
nung des Reiches oder Preußens verwaltet
werden oder diesen gleichgestelll sind (LSt.
§ 5 Abs. 1b). Auch kann der FM. dem F.
und den vorbezeichneten Anstalten und Kassen
anderer Bundesstaaten und außerdeutscher
Staaten die Stempelfreiheit einräumen, wenn
die Gegenseitigkeit verbürgt ist (6 5 Abs. 2
a. a. O.). Im Erb ct. ist eine gleiche Be-
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