Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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V. Auflösung und Nichtigkeit der A. 
Die A. wird nach § 292 aufgelöst: 1. durch 
Ablauf der im Vertrage bestimmten Zeit; 
2. durch Beschluß der Generalversammlung 
der von einer Mehrheit, die mindestens drei 
Biertel des bei der Beschlußfassung vertretenen 
Grundkapitals umfaßt, gefaßt ist; 3. durch 
Eröffnung, des Konkurses. Die Auflösung 
hat der Vorstand zum Handelsregister anzu- 
melden (§ 293). Außerdem kann die A. nach 
A#G. zum BGB. vom 24. Sept. 1899 Art. 4 
(GS. 303) aufgelöst werden, wenn sie sich 
rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen 
schuldig macht, durch die das Gemeinwohl 
gefährdet wird. In diesem Falle entscheidet 
über die Auflösung der Bez A. auf Klage des 
Regierungspräsidenten, der auch dem Handels- 
register die erfolgte Auflösung mitzuteilen hat. 
Aach der Auflösung erfolgt die Liquidation. 
Liquidatoren sind die Mitglieder des Vor- 
stands, sofern nicht durch Beschluß der General-= 
versammlung oder auf Antrag von Aktionären 
durch das Amtsgericht andere Personen bestellt 
werden (§§ 294—298). Die Liquidatoren haben 
vor Beginn der Liquidation und für den 
Ichluß seden Jahres eine Bilanz aufzustellen. 
BNach Berichtigung der Schulden wird das ver- 
bleibende Vermögen unter die Aktionäre nach 
dem Verhältnisse der Aktienbeträge verteilt. 
Die Verteilung darf erst nach Ablauf eines 
Jahres seit dem Tage, an dem die Liquida- 
toren die Gläubiger zur Anmeldung ihrer 
Ansprüche zum dritten Male durch Bekannt- 
machung aufgefordert haben, erfolgen. Aach be- 
endigter Liquidation und Genehmigung der 
Schlußrechnung ist das Erlöschen der Firma zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Bücher und Papiere sind nach Anweisung 
des Amtsgerichts zehn Labre aufzubewahren. 
Eine Verwertung des Gesellschaftsvermögens 
durch Veräußerung im ganzen hat die Auf- 
lösung der Gesellschaft zur Folge, soweit sie 
noch nicht aufgelöst war. Bei einer Veräuße- 
rung an das Reich, einen Bundesstaat oder 
einen inländischen Kommunalverband kann 
von einer Liquidation abgesehen werden 
(§§ 303, 304). Die Ubertragung des Vermögens 
als Ganzes an eine andere A. oder Komman- 
ditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung 
von Aktien der übernehmenden Gesellschaft 
(Fusion) erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften 
des H#EB. 88 305, 306. Die Veräußerung 
oder Ubertragung des Vermögens kann durch 
Beschluß der Generalversammlung rückhgängig 
gemacht werden (5 307). Die Beschlüsse über 
die Veräußerung des Vermögens und die 
Fusion kann durch Klage gegen den Bechts- 
nachfolger der A. angefochten werden (8 308). 
Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die im 
§ 182 Abs. 2 vorgeschriebenen Bestimmungen 
oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so 
kann jeder Gesellschafter und jedes MWitglied 
des Vorstandes und des Aussichtsrates im 
Wege der Klage beim Landgericht beantragen, 
daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. 
Kleinere Mängel können durch Beschluß der 
Generalversammlung beseitigt werden (88 309, 
310). S. auch F#O#. 8§§ 144, 145. 
VI. Strafvorschriften richten sich zunächst 
  
Aktienstempel — Ahzessionsvertrag mit Waldeck. 
egen Vorstandsmitglieder, Mitglieder des 
ufsichtsrats, Liquidatoren und Gründer 
(6§s 312—315). Unter Strafe gestellt ist ferner 
die Ausstellung falscher Bescheinigungen über 
die Hinterlegung von Aktien und Interims- 
scheinen (& 316), der Stimmenkauf (& 317) und 
der Aießbrauch der Aktien zu unbefugter 
Abstimmung (§ 318). Außerdem steht dem 
Beichsgerichte ein Ordnungsstrafrecht gegen 
Vorstandsmitglieder und Liquidatoren zu. 
S. auch Kommanditgesellschaften auf 
Aktien. 
VII. A. sowohl wie Kommanditgesellschaften 
auf Aktien unterliegen der Revision in bezug 
auf den Reichsstempel nach Alaßgabe des 
Reichsstempelgesetzes (s. d. Ug). A., welche nach 
der Entscheidung des Bundesrats ausschließ- 
lich gemeinnützigen Zwecken dienen, den zur 
Verteilung gelangenden Reingewinn satzungs- 
mäbig auf eine höchstens 4proz. Verzinsung 
der Kapitaleinlagen beschränken, auch bei 
Auslosungen oder für den Fall der Auflösung 
nicht mehr als den Aennwert ihrer Anteile 
zusichern und bei der Auflösung den etwaigen 
est des Gesellschaftsvermögens für gemein- 
nützige Zwecke bestimmen, genießen insofern 
Vorteile, als ihre inländischen Aktien und 
Aktienanteilscheine, sowie Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Wertpapiere von der 
Reichsstempelabgabe befreit sind. S. Reichs- 
stempelgesetz lle Abs. 2. Uber die reichs- 
gesetzliche Versteuerung der Aktien der A. und 
der Kommanditgesellschaften auf Aktien ls(. 
Reichsstempelgesetz I# a A. In bezug auf 
den preuß. Stempel (s. Stempelsteuer 
unter Ug) haften A. und Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien für die Stempel, denen 
die von ihren Vorständen in ihrem Auftrage 
oder Aamen errichteten Verhandlungen unter- 
liegen (LStch. § 13b). Die von ihnen ver- 
wirkten Stempelstrafen sind gegen die Vor- 
standsmitglieder bzw. gegen die persönlich 
haftenden Gesellschafter im einmaligen Be- 
trage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen 
als Gesamtschuldners, festzusetzen (§ 17 Abs. b 
a. a. O.). Uber die Stempelpflichtigkeit der 
Gründungsverträge, der Beschlüsse, betreffend 
die Erhöhung des Aktienkapitals, des Ein- 
bringens von nicht in Geld bestehendem Ver- 
mögen und der Auflösungsverträge s. unter 
Gesellschaftsverträge. Bezüglich der 
Stempelbefreiung der gemeinnützigen Bau- 
gesellschaften s. unter Stempelsteuer 
zu U6. 
n Aktienstempel s. Reichsstempelgesetz 
a A. 
Aktuar s. Gerichtsschreiberei und Ge- 
richtsschreiber III. 
Ahzessionsvertrag mit Waldeck ist ein 
unterm 18. Juli 1867 (GS. 1868, 1) mit dem 
Fürsten von Waldech und Pyrmont ab- 
geschlossener Vertrag, durch welchen Preußen 
die innere Verwaltung der Fürstentümer Wal- 
dech und Pyrmont mit Ausnahme der kirch- 
lichen Verwaltung und derjenigen des Stifts 
Schaaken Kegen berweisung der Einnahmen 
auf seine Kosten übernommen hat. Dem Für- 
sten ist das Begnadigungsrecht und die Zu- 
stimmung zu Verfassungsänderungen verblieben. 
 
	        
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