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V. Auflösung und Nichtigkeit der A.
Die A. wird nach § 292 aufgelöst: 1. durch
Ablauf der im Vertrage bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Generalversammlung
der von einer Mehrheit, die mindestens drei
Biertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt, gefaßt ist; 3. durch
Eröffnung, des Konkurses. Die Auflösung
hat der Vorstand zum Handelsregister anzu-
melden (§ 293). Außerdem kann die A. nach
A#G. zum BGB. vom 24. Sept. 1899 Art. 4
(GS. 303) aufgelöst werden, wenn sie sich
rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen
schuldig macht, durch die das Gemeinwohl
gefährdet wird. In diesem Falle entscheidet
über die Auflösung der Bez A. auf Klage des
Regierungspräsidenten, der auch dem Handels-
register die erfolgte Auflösung mitzuteilen hat.
Aach der Auflösung erfolgt die Liquidation.
Liquidatoren sind die Mitglieder des Vor-
stands, sofern nicht durch Beschluß der General-=
versammlung oder auf Antrag von Aktionären
durch das Amtsgericht andere Personen bestellt
werden (§§ 294—298). Die Liquidatoren haben
vor Beginn der Liquidation und für den
Ichluß seden Jahres eine Bilanz aufzustellen.
BNach Berichtigung der Schulden wird das ver-
bleibende Vermögen unter die Aktionäre nach
dem Verhältnisse der Aktienbeträge verteilt.
Die Verteilung darf erst nach Ablauf eines
Jahres seit dem Tage, an dem die Liquida-
toren die Gläubiger zur Anmeldung ihrer
Ansprüche zum dritten Male durch Bekannt-
machung aufgefordert haben, erfolgen. Aach be-
endigter Liquidation und Genehmigung der
Schlußrechnung ist das Erlöschen der Firma zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Bücher und Papiere sind nach Anweisung
des Amtsgerichts zehn Labre aufzubewahren.
Eine Verwertung des Gesellschaftsvermögens
durch Veräußerung im ganzen hat die Auf-
lösung der Gesellschaft zur Folge, soweit sie
noch nicht aufgelöst war. Bei einer Veräuße-
rung an das Reich, einen Bundesstaat oder
einen inländischen Kommunalverband kann
von einer Liquidation abgesehen werden
(§§ 303, 304). Die Ubertragung des Vermögens
als Ganzes an eine andere A. oder Komman-
ditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung
von Aktien der übernehmenden Gesellschaft
(Fusion) erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
des H#EB. 88 305, 306. Die Veräußerung
oder Ubertragung des Vermögens kann durch
Beschluß der Generalversammlung rückhgängig
gemacht werden (5 307). Die Beschlüsse über
die Veräußerung des Vermögens und die
Fusion kann durch Klage gegen den Bechts-
nachfolger der A. angefochten werden (8 308).
Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die im
§ 182 Abs. 2 vorgeschriebenen Bestimmungen
oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so
kann jeder Gesellschafter und jedes MWitglied
des Vorstandes und des Aussichtsrates im
Wege der Klage beim Landgericht beantragen,
daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
Kleinere Mängel können durch Beschluß der
Generalversammlung beseitigt werden (88 309,
310). S. auch F#O#. 8§§ 144, 145.
VI. Strafvorschriften richten sich zunächst
Aktienstempel — Ahzessionsvertrag mit Waldeck.
egen Vorstandsmitglieder, Mitglieder des
ufsichtsrats, Liquidatoren und Gründer
(6§s 312—315). Unter Strafe gestellt ist ferner
die Ausstellung falscher Bescheinigungen über
die Hinterlegung von Aktien und Interims-
scheinen (& 316), der Stimmenkauf (& 317) und
der Aießbrauch der Aktien zu unbefugter
Abstimmung (§ 318). Außerdem steht dem
Beichsgerichte ein Ordnungsstrafrecht gegen
Vorstandsmitglieder und Liquidatoren zu.
S. auch Kommanditgesellschaften auf
Aktien.
VII. A. sowohl wie Kommanditgesellschaften
auf Aktien unterliegen der Revision in bezug
auf den Reichsstempel nach Alaßgabe des
Reichsstempelgesetzes (s. d. Ug). A., welche nach
der Entscheidung des Bundesrats ausschließ-
lich gemeinnützigen Zwecken dienen, den zur
Verteilung gelangenden Reingewinn satzungs-
mäbig auf eine höchstens 4proz. Verzinsung
der Kapitaleinlagen beschränken, auch bei
Auslosungen oder für den Fall der Auflösung
nicht mehr als den Aennwert ihrer Anteile
zusichern und bei der Auflösung den etwaigen
est des Gesellschaftsvermögens für gemein-
nützige Zwecke bestimmen, genießen insofern
Vorteile, als ihre inländischen Aktien und
Aktienanteilscheine, sowie Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese Wertpapiere von der
Reichsstempelabgabe befreit sind. S. Reichs-
stempelgesetz lle Abs. 2. Uber die reichs-
gesetzliche Versteuerung der Aktien der A. und
der Kommanditgesellschaften auf Aktien ls(.
Reichsstempelgesetz I# a A. In bezug auf
den preuß. Stempel (s. Stempelsteuer
unter Ug) haften A. und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien für die Stempel, denen
die von ihren Vorständen in ihrem Auftrage
oder Aamen errichteten Verhandlungen unter-
liegen (LStch. § 13b). Die von ihnen ver-
wirkten Stempelstrafen sind gegen die Vor-
standsmitglieder bzw. gegen die persönlich
haftenden Gesellschafter im einmaligen Be-
trage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen
als Gesamtschuldners, festzusetzen (§ 17 Abs. b
a. a. O.). Uber die Stempelpflichtigkeit der
Gründungsverträge, der Beschlüsse, betreffend
die Erhöhung des Aktienkapitals, des Ein-
bringens von nicht in Geld bestehendem Ver-
mögen und der Auflösungsverträge s. unter
Gesellschaftsverträge. Bezüglich der
Stempelbefreiung der gemeinnützigen Bau-
gesellschaften s. unter Stempelsteuer
zu U6.
n Aktienstempel s. Reichsstempelgesetz
a A.
Aktuar s. Gerichtsschreiberei und Ge-
richtsschreiber III.
Ahzessionsvertrag mit Waldeck ist ein
unterm 18. Juli 1867 (GS. 1868, 1) mit dem
Fürsten von Waldech und Pyrmont ab-
geschlossener Vertrag, durch welchen Preußen
die innere Verwaltung der Fürstentümer Wal-
dech und Pyrmont mit Ausnahme der kirch-
lichen Verwaltung und derjenigen des Stifts
Schaaken Kegen berweisung der Einnahmen
auf seine Kosten übernommen hat. Dem Für-
sten ist das Begnadigungsrecht und die Zu-
stimmung zu Verfassungsänderungen verblieben.