Fleckfieber — Fleischbeschau.
Behörden gemäß 8§ 22 ZG. als Städte,
gleichviel ob ihre Verfassung durch ein Statut
gemäß § 1 Abs. 2 St O. geregelt worden
ist und der städtischen entspricht (O.G. 13, 182).
In Schleswig-Holstein ist die Verfassung
der Fleckensgemeinden nach § 95 StO. vom
14. April 1869 die Städteverfassung in der
einfachen Gestalt des § 94 ohne kollegiali-
schen Gemeindevorstand mit geeigneter Ab-
änderung der auf die Eigenschaft des Orts
als Stadt sich beziehenden Bezeichnungen.
— In Hannover gelten die unter § 2
HannE bemO. vom 28. April 1859 fallenden
J. als Landgemeinden (O##. 35, 153).
In Westfalen kommen F. in dem bezeich-
neten Sinne nicht vor. Dort sind die Städte,
in denen die LGSO. vom 19. März 1856 An-
wendung findet (GemO. 8 1) als Landgemein-
den anzusehen. Das gleiche gilt in der Rhein-
provinz von den nach der GemO. vom 23. Juli
1845 verwalteten Städten (Rhein Kr O. § 210.—
Die im § 1 StO. f. d. ö. Pr. und im § 94 StO.
für Schleswig-Holstein erwähnten Flecken und
Ortschaften gelten auch im Sinne des Kom-
munalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 als
Stadtgemeinden (§ 16 dieses G.).
Flechfieber (Flecktyphus) gehört zu den
gemeingefährlichen Krankheiten des G. vom
30. Juni 1900 (Rol. 306 ff.). Die Schutz-
maßregeln sind im wesentlichen die gleichen
wie bei den übrigen ansteckenden Krankeiten;
s, daher Behämpfung gemeingefährlicher
Krankheitenll, sowie die Artikel über Aus-
satz, Cholera, Diphtherie. Die speziellen
zur Behämpfung des F. erlassenen Anweisungen
sind enthalten in der R#Bek. vom 21. Febr.
1904 (RGl. 67) Abschn. UI (R#l. 111).
Fleisch (zollfreie Ein fuhr für Bewoh-
ner des Grenzbezirks) s. Freimengen.
Untersuchung von Fleisch s. Fleisch-
beschau. Feilhalten von F. s. Feilhalten
und Feilbieten II.
Fleischbeschau. I. Wesen und Aufgaben
der F. Unter F. versteht man die sachver-
siändige Untersuchung des Fleisches geschlach-
teter Tiere auf die Verwendbarkeit als Aah-=
rungsmittel. Zur F. gehört regelmäßig auch
die Besichtigung der lebenden Tiere vor der
Schlachtung (Lebendbeschau oder Schlachtvieh-
beschau), die für die sichere Beurteilung der
Genußtauglichkeit des Fleisches von Wertt ist.
m weiteren Sinne gehört zur F. auch die
berwachung des Fleischverkehrs auf den
Fleischmärkten, in den privaten Fleischver-
kaufsstätten und den Fleischverarbeitungsbe-
trieben (sog. außerordentliche F.). Diese voll-
zieht sich im allgemeinen in den Formen der
ahrungemittelkontrolle und wird hier nur
insoweit berüchsichtigt, als es sich um Beson-
derheiten der Fleischkontrolle handelt. Hanpt-
zieck der F. ist der Schutz der menschlichen
esundheit gegen die ihr beim Genusse von
Fleisch drohenden Gefahren, namentlich gegen
ee Ubertragung von tierischen Parasiten, von
Mifektionserregern und von Batkteriengiften.
aur Selbstschutz gegen diese Gefahren ist nicht
Isreichend, weil einerseits die Konsumenten
sucht immer imstande sind, die Gesundheits-
chädlichkeit des Fleisches zu erkennen, anderer-
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seits die üblichen Zubereitungsformen des
Fleisches zur Beseitigung dieser Schädlichkeit
nicht genügen. Daneben hat die F. auch zu
verhüten, daß minderwertiges Fleisch als voll-
wertiges in den Verkehr gelangt. Endlich
fällt ihr die Aufgabe zu, die Handhabung der
Veterinärpolizei durch Feststellung übertrag-
barer Viehkrankheiten und Aufdeckung ver-
borgener Seuchenherde zu erleichtern, zugleich
aber auch durch unschädliche Beseitigung aller
vermehrungs= und fortpflanzungsfähigen
Krankheitsstoffe, die bei den Schlachttieren
vorgefunden werden, die Veterinärhygiene zu
fördern.
II. Geschichtlichesundrechtliche Grund-
lagen der F. Die F. hat eine uralte Ge-
schichte (vgl. Ostertag, Handbuch der F., 5. Aufl.,
Stuttgart 1904, auf welches Werk auch im
übrigen als die vollständigste und klassische
Darstellung des Fleischbeschauwesens hiermit
verwiesen wird). In Preußen hat sich die Er-
kenntnis von ihrer Bedeutung für den Schutz
der menschlichen Gesundheit und für die Be-
kämpfung der Tierkrankheiten verhältnis-
mäßig spät Bahn gebrochen. Bis in die
neueste Zeit hinein war hier in größerem Um-
sange nur ein Zweig der F., die Trichinen-
und Finnen-)Schau (s. Finnen, Trichinen-
schau) durchgeführt. Die allgemeine Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau war hingegen bis
zum Jahre 1903 in der Hauptsache auf die
öffentlichen Schlachthäuser in den Städten be-
schränkt, in denen die Untersuchung sämtlicher
Schlachttiere vor und nach dem Schlachten
durch die auf Grund des Schlachthausgesetzes
vom 18. März 1868/9. März 1881 (GS. 277, 273)
gefaßten Gemeindebeschlüsse allgemein vorge-
schrieben war. Solche Schlachthöfe gab es im
Jahre 1903 in Preußen 434, in denen ins-
gesamt annähernd 8 Mill. Tiere geschlachtet
und untersucht, außerdem aber noch über
800 000 geschlachtet eingeführte Tier einer Be-
schau unterworfen wurden. Außerhalb der
Schlachthäuser bestand die F. nur in wenigen
rößeren Bezirken, vor allem in der Prov.
Heseen-Nassav, und in mehreren kleineren Ge-
bieten, ferner auch in einzelnen Städten und
Ortschaften ohne öffentliche Schlachthäuser,
überall auf Grund lokaler Polizeiverordnungen.
Die Verallgemeinerung der N. ist erst durch
das G., betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (REl. 547) — Fl- BG. — er-
folgt, das erst nach längeren schwierigen Ver-
handlungen im RT. zustande gebracht wurde und
nach umfassenden Vorbereitungen am 1. April
1903 in Kraft getreten ist. Es regelt neben
der eigentlichen Schlachtvieh= und Fleischbeschau
(§§ 1 ff.) die sanitären Voraussetzungen für
die Einfuhr ausländischen Fleischee (§§ 12 ff.)
und trifft auch einige dem Gebiete der außer-
ordentlichen F. angehörige Vorschriften (ogl.
namentlich § 21, betr. gesundheitsschädliche und
täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zube-
reitungen; ferner § 18, betr. Vertriebsbe-
schränkungen für Pferdefleisch). Das Gesetz gibt
in der Hauptsache nur kBnappe Leitsätze; die
Ergänzung in materieller Beziehung ist über-
wiegend dem BR., zum Ketl auch dem
Landesrecht, in organisatorischer Hinsicht den
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