Fleischbeschauer, Fleischbeschaugebühren, Fleischbeschaugesetz — Fleischbeschaustatistik.
tären Rüchsichten mehr oder minder der Ver—
nichtung anheimfallen müßten. Um den Ver-
trieb des bedingt tauglichen und des minder-
wertigen Fleisches zu erleichtern, hat das
AG. die sog. „Freibänke“, die eine alte
deutsche Einrichtung sind und in Süddeutsch-
land auch schon früher große Verbreitung ge-
funden haben, für Schlachthausgemeinden
obligatorisch gemacht und auch im übrigen die
Schaffung solcher Verkaufsstellen begünstigende
Bestimmungen getroffen. Der Name stammt
daher, daß im Mittelalter die zum Verkaufe
nicht volltauglichen Fleisches bestimmten Bänke
„frei“, d. h. getrennt von den eigentlichen
Fleischbänken stehen mußten. Die Einrichtung
und der Betrieb der Freibänke sind Sache der
Gemeinden. Wo Freibänke vorhanden sind,
darf bedingt taugliches oder minderwertiges
Fleisch an anderer Stelle nicht feilgehalten
werden. Damit ist einem Mißbrauche mit
solchem Fleische am besten vorgebeugt. Der
billige Preis, zu dem es dort abgegeben wer-
den kann, macht die Freibänke zu einer
namentlich für die ärmere Bevölkerung großer
Städte und industriell entwickelter Gegenden
segensreichen Einrichtung.
2. Untersuchung des in das Zollin-
land eingehenden Fleisches. Die Unter-
suchung soll einen Ersatz für die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau bei Schlachtungen im In-
lande bieten. Da sie aber nur an dem Fleisch
und nicht schon an dem lebenden Tier, über-
dies auch nicht wie im Inland unmittelbar
nach der Schlachtung vorgenommen werden
kann, so sind, um das sanitäre Gleichgewicht
wenigstens einigermaßen herzustellen, für die
Fleischeinfuhr im § 12 Fl-B . und in den dazu
erlassenen Ausführungsvorschriften gewisse
Einschränkungen vorgesehen, von denen die
wichtigsten folgende sind: a) frisches Fleisch
darf nur in ganzen Tierkörpern und im Zu-
sammenhange mit bestimmten inneren Organen
eingeführt werden (vgl. insbesondere BB.-P 80);
b) Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen,
Würste und sonstige Gemenge von zerkleiner-
tem Fleische sind überhaupt, weil eine zuver-
lässige Untersuchung nicht möglich ist, von der
Einfuhr ausgeschlossen; c) auch sonst darf zu-
bereitetes Fleisch nur eingeführt werden, wenn
nach der Art seiner Zubereitung Gefahren für
die menschliche Gesundheit erfahrungsmäßig
ausgeschlossen sind oder die Unschädlichkeit in
zuverlässiger Weise festgestellt werden kann.
Diese Feststellung gilt als unausführbar be-
sonders bei einzelnen Stüchken Pötkelfleisch
(mit Ausnahme von Schinken, Speck und
Därmen), sofern das Gewicht nicht mindestens
4 kg beträgt. Darüber, was als Fleisch im
Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist und
welche Unterscheidungsmerhmale für frisches
und zubereitetes Fleisch maßgebend sein sollen,
sind in den Ausführungsbestimmungen genaue
Vorschriften getroffen (ovgl. BB. D 88 1—4,
)Bei der Beurteilung des zur Unter-
suchung gelangenden ausländischen Fleisches
wird nicht in gleicher Weise wie bei der In-
landsbeschau unterschieden, sondern es wird
Fleisch, das überhaupt zu einer Bemängelung
Anlaß gibt, entweder unschädlich beseitigt, und
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zwar namentlich solches Fleisch, das Träger
von gefährlichen Seuchenerregern oder Para-
siten ist (GBB. D § 18 Abs. 1 und § 19 Abfs. 1
unter 1I), oder es wird nach dem Auslande zu-
rüchgewiesen (ebd. unter II und § 21).
3. Gemeinsame Bestimmungen (Stem-
pelung). Um die Kontrolle für die Beach-
tung der Fleischbeschauvorschriften zu sichern,
hat der Beschauer das Ergebnis der Unter-
suchung an dem Fleische Renntlich zu machen
(FlB. 8 19). Für die Art dieser Kennzeich-
mung hat der B. eingehende Vorschriften
erlassen, die durch ministerielle Ausführungs-
verfügungen für Preußen ergänzt sind (BB. A.
88 42—44; BB.D §§ 24—27; StO. 88 24—27;
A#BJ. 8§ 36—38; A#B. 8§ 14). Die Kennzeich-
nung erfolgt durch Stempelung (Brand= oder
Farbenstempel), bei der einerseits inländisches
und ausländisches, andererseits taugliches und
beanstandetes Fleisch, bei letzterem auch die ein-
zelnen Kategorien, durch Farben, Formen und
Inschriften der Stempelabdrücke unterschieden
werden, ferner die untersuchende Stelle ersicht-
lich gemacht wird. Beanstandetes Fleisch ist
in jedem Falle von dem Beschauer zunächst
vorläufig zu beschlagnahmen. Die weiteren
Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherung
der vorschriftsmäßigen Behandlung des bean-
standeten Fleisches hat alsdann die vom Be-
schauer zu benachrichtigende Polizeibehörde zu
treffen. Bei den Maßnahmen, die sich auf
beanstandetes ausländisches Fleisch beziehen,
hat die Zoll= oder Steuerstelle mitzuwirken
(FlB. §§ 9, 10, 16; BB. As 41; BB. D 8 24;
8 §§ 19, 20; AG. 8 17; ABJ. 867; ABA.
§ 15, 16). Gegen die Entscheidungen der Be—
schauer und der Polizeibehörde ist unter Aus-
schluß der Klage im Verwaltungsstreitverfahren
binnen einer eintägigen Frist eine einmalige
Beschwerde zulässig (BB. A. § 46; BB.D § 30;
AG. 8 18; ABJ. 8§§ 68—74; An. 88 18, 19).
Die sächlichen Kosten der Behandlung (Besei-
tigung, Brauchbarmachung, Wiederausfuhr)
des Fleisches fallen dem Besitzer zur Last, des-
leichen die Kosten unbegründeter Beschwerden.
Fdo# haben die Gemeinden und selbständigen
utsbezirke ohne Vergütung einen geeigneten
Raum zu überweisen, in dem die unschädliche
Beseitigung des beanstandeten Fleisches erfolgen
kann, wenn dem Besitzer ein geeigneter Ort
dazu fehlt (AG. § 15).
leischbeschauer, Fleischbeschaugebühren,
FFleischbeschaugesetz s. Fleischbeschau unter
I1 bzw. II.
Fleischbeschaustatistik. Sie umfaßt das
von den Fleischbeschauern und den Beschau-
stellen für ausländisches Fleisch gesammelte
Material und beruht auf Anordnungen des
Reiches, die für Preußen durch Ministerial-
verfügung nach mehreren Richtungen hin er-
gänzt sind (ogl. B#est. A § 47 Abs. 5; 3Bl.
Beil. zu Nr. 22 S. 115; ferner die Erl. vom 20. Juli
und 19. Aov. 1904 — AMBl. f. Landw. usw. 1905,
26 ff., wo auch die vom Bl. erlassenen wei-
teren Ausführungsvorschriften abgedrucht sind).
Die Statistik umfaßt einmal die vorgekommenen
Schlachtungen und die Mengen des eingehen-
den ausländischen Fleisches und ferner die
Beanstandungen und deren Gründe. Die für