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die Kontrolle der Fleischversorgung des In—
landes bedeutsame Statistik der Schlachtungen
ist zwar insofern nicht vollständig, als die
Hausschlachtungen zum großen Teil der all-
gemeinen Fleischbeschau nicht unterliegen. Sie
wird aber betreffs der Schweine für Preußen
ergänzt durch die nebenher laufende Nach-
weisung der auf Trichinen und Finnen unter-
suchten Schweine, die bis auf einen kleinen
Prozentsatz auch die Hausschlachtungen um-
faßt (s. Trichinenschaug. Ferner ist mit der
Viehzählung vom 1. Dez. 1904 auch eine Zäh-
lung der in den vorangegangenen 12 Monaten
vorgekommenen Hausschlachtungen verbunden
worden.
leischbeschauzollordnung s. Zoll B VII, 4.
leischergewerbe. Für das F. Kkönnen gemäß
GewO. 8 105e Abs. 1 in Verb. mit AusfAnw.
. Gewm O. vom 1. Mai 1904 H5MBl.
123 — Ziff. 162 durch den Regierungsprä—
sidenten, im LPB. Berlin durch den Polizei-
präsidenten, Ausnahmen von der Sonntags-
ruhe gewährt werden. Die Fleischereibetriebe
unterliegen ohne Ausnahme der Unfallver-
sicherung (GU BG. 81 Abs. 1 Ziff. 2). Fleischer,
welche für die Zwecke ihres Gewerbebetriebes
außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen
-iederlassung (s. d.) bei Biehzüchtern Schlacht-
vieh aufkaufen, bedürfen einer Legitimations-
karte (OB0. 17, 394), doch soll von der Aus-
stellung einer solchen im Hinblickh auf die
Praxis anderer Bundesstaaten abgesehen wer-
den (Erl. vom 13. Mai 1898 — UMil. 261).
Flößbarkeit. Die F. eines Wasserlaufes
ist nach ALR. ohne Belang für die Eigenschaft
als öffentlicher Fluß und demgemäß für die
Unterheltungspilicht S. Flüsse (öffent-
liche) I.
Flößerei und Flößereiabgaben. I. Das
Flößen von unverbundenem Holz auf
schiffbaren Strömen (sog. Wildflößerei) ist
nach AL#R. II, 15 § 49 ein Vorbehalt des
Staates und darf ohne dessen Vorwissen von
Privatpersonen nicht unternommen werden.
Die Flößerei mit verbundenen Hölzern
unterliegt den für die betreffende Wasserstraße
bestehenden strom= und schiffahrtspolizeilichen
Bestimmungen. Nach § 12 des G. über die
Benutzung der Privatflüsse vom 28. Febr. 1843
(G#S. 41) ist auch das Flößen auf einem Pri-
vatflusse, wenn es jedermann freisteht, der
polizeilichen Aufsicht unterworfen. Die privat-
rechtlichen Verhältnisse der Flößerei sind durch
das G. vom 15. Juni 1895 (REl. 341) im
Anschluß an das Gesetz über die privatrecht-
lichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt geregelt.
II. Der im Art. 54 Abs. 4 MV. aufgestellte
Grundsatz, daß auf allen natürlichen asser-
straßen Abgaben nur für die Benutzung be-
sonderer Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden und
daß diese Abgaben sowie die Abgaben für die
Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen,
welche Staatseigentum sind, die zur Unter-
haltung und gewöhnlichen Herstellung der An-
stalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht
übersteigen dürfen, findet auf die Flößerei
insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren
Wasserstraßen betrieben wird. Der hier aus-
Fleischbeschauzollordnung — Flurbücher.
gesprochene Grundsatz, daß Abgaben nur für
die Benutzung besonderer, zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmter Anstalten erhoben
werden dürfen, gilt nach § 1 des G. über die
Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870
(B l. 312) auch für die Flößerei mit ver-
bundenen Hölzern auf den nur flößbaren
Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen,
welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaft-
lich sind. Im § 3 a. a. O. ist ausgesprochen,
daß Abgaben, welche als Entschädigung an
Besitzer von Wasserwerken, insbesondere Weh-
ren, zu betrachten sind, nicht zu den nach der
Bestimmung des § 1 unzulässigen gehören.
Es dürfen jedoch dergleichen Abgaben nur in
Gelde nach Tarifen, welche von der Landes-
regierung festgestellt werden, erhoben werden;
den Betrag, in welchem sie bisher erhoben sind,
und das Maß einer billigen Entschädigung
für geleistete Dienste, Beschädigung der Wehre
oder gehinderten Betrieb nicht überschreiten;
bei neu angelegten Mühlen oder nicht mehr
vorhandenen Wehren überall nicht erhoben
werden. Demgemäß ist für Preußen durch
V. vom 1. Juni 1870 (BEBl. 314) für die
Flößerei auf der Saale und der Werra die
Erhebung der unzulässigen Abgaben vom
1. Juli 1870 ab eingestellt worden.
III. Auf die Verleihung des Bechts zur
Erhebung von Flößereiabgaben, welche den
allgemeinen Regeln der Verkehrsabgaben (. d.)
folgen, und auf die Feststellung der Tarife
finden im übrigen die für die Erhebung von
Schiffahrtsabgaben (s. d.) geltenden Bestim-
mungen Anwendung. VNach den neueren Ab-
gabentarifen für die Binnenwasserstraßen wird
die Abgabe von Floßholz für je 10 qm Ober-
fläche des Floßes entrichtet. Der Abgabensatz
stellt sich für Quadratholz höher als für Rund-
holz, und bei Flößen in doppelter Lage ist ein
Zuschlag entrichten. Für die kRleineren flöß-
baren Wasserstraßen bestehen Abgabentarife
mit abweichender Einrichtung, auch sind für
das Lagern von Flößen in den Gewässern be-
sondere Liegegebühren eingeführt.
lotte s. Kriegsflotte.
luchtlinien s. Straßen= und Bauflucht-
liniengesetz 1 Ziff. 1 u. 2.
Flurbücher heißen diesenigen Katasterbücher,
welche die sämtlichen Liegenschaften in ihrem
natürlichen Zusammenhange mit Angabe ihres
Flächeninhalts und Reinertrags nachweisen,
während die Grundsteuermutterrollels. d sie nach
den Eigentümern geordnet nachweist. Die F.
sind für jeden Gemeinde-, Guts= und selb-
ständigen Grundsteuererhebungsbezirk gebildet.
In den beiden alten westlichen Provinzen
dienen die Einschätzungsregister als F. Infolge-
dessen weisen die F. dort die Eigentümer nicht
nach. Im übrigen ist das Schema das gleiche
und weist, von jener Verschiedenheit abgesehen,
folgende Spalten auf: 1. Jahrgang der Form-
veränderung, 2. Mummer des Kartenblatts,
3. desgl. des Flächenabschnitts, 4. Artikel der
Mutterrolle, 5. Bezeichnung nach dem Grund-
buch, 6. Name, Vorname und Stand des Eigen-
tümers, 7. dessen Wohnort, 8. Bezeichnung der
Lage, 9. Kulturart, 10. Klasse; A. Steuerpflich-
tige Liegenschaften: 11. Flächeninhalt, 12. Rein-