Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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die Kontrolle der Fleischversorgung des In— 
landes bedeutsame Statistik der Schlachtungen 
ist zwar insofern nicht vollständig, als die 
Hausschlachtungen zum großen Teil der all- 
gemeinen Fleischbeschau nicht unterliegen. Sie 
wird aber betreffs der Schweine für Preußen 
ergänzt durch die nebenher laufende Nach- 
weisung der auf Trichinen und Finnen unter- 
suchten Schweine, die bis auf einen kleinen 
Prozentsatz auch die Hausschlachtungen um- 
faßt (s. Trichinenschaug. Ferner ist mit der 
Viehzählung vom 1. Dez. 1904 auch eine Zäh- 
lung der in den vorangegangenen 12 Monaten 
vorgekommenen Hausschlachtungen verbunden 
worden. 
leischbeschauzollordnung s. Zoll B VII, 4. 
leischergewerbe. Für das F. Kkönnen gemäß 
GewO. 8 105e Abs. 1 in Verb. mit AusfAnw. 
. Gewm O. vom 1. Mai 1904 H5MBl. 
123 — Ziff. 162 durch den Regierungsprä— 
sidenten, im LPB. Berlin durch den Polizei- 
präsidenten, Ausnahmen von der Sonntags- 
ruhe gewährt werden. Die Fleischereibetriebe 
unterliegen ohne Ausnahme der Unfallver- 
sicherung (GU BG. 81 Abs. 1 Ziff. 2). Fleischer, 
welche für die Zwecke ihres Gewerbebetriebes 
außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen 
-iederlassung (s. d.) bei Biehzüchtern Schlacht- 
vieh aufkaufen, bedürfen einer Legitimations- 
karte (OB0. 17, 394), doch soll von der Aus- 
stellung einer solchen im Hinblickh auf die 
Praxis anderer Bundesstaaten abgesehen wer- 
den (Erl. vom 13. Mai 1898 — UMil. 261). 
Flößbarkeit. Die F. eines Wasserlaufes 
ist nach ALR. ohne Belang für die Eigenschaft 
als öffentlicher Fluß und demgemäß für die 
Unterheltungspilicht S. Flüsse (öffent- 
liche) I. 
Flößerei und Flößereiabgaben. I. Das 
Flößen von unverbundenem Holz auf 
schiffbaren Strömen (sog. Wildflößerei) ist 
nach AL#R. II, 15 § 49 ein Vorbehalt des 
Staates und darf ohne dessen Vorwissen von 
Privatpersonen nicht unternommen werden. 
Die Flößerei mit verbundenen Hölzern 
unterliegt den für die betreffende Wasserstraße 
bestehenden strom= und schiffahrtspolizeilichen 
Bestimmungen. Nach § 12 des G. über die 
Benutzung der Privatflüsse vom 28. Febr. 1843 
(G#S. 41) ist auch das Flößen auf einem Pri- 
vatflusse, wenn es jedermann freisteht, der 
polizeilichen Aufsicht unterworfen. Die privat- 
rechtlichen Verhältnisse der Flößerei sind durch 
das G. vom 15. Juni 1895 (REl. 341) im 
Anschluß an das Gesetz über die privatrecht- 
lichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt geregelt. 
II. Der im Art. 54 Abs. 4 MV. aufgestellte 
Grundsatz, daß auf allen natürlichen asser- 
straßen Abgaben nur für die Benutzung be- 
sonderer Anstalten, die zur Erleichterung des 
Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden und 
daß diese Abgaben sowie die Abgaben für die 
Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, 
welche Staatseigentum sind, die zur Unter- 
haltung und gewöhnlichen Herstellung der An- 
stalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht 
übersteigen dürfen, findet auf die Flößerei 
insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren 
Wasserstraßen betrieben wird. Der hier aus- 
  
Fleischbeschauzollordnung — Flurbücher. 
gesprochene Grundsatz, daß Abgaben nur für 
die Benutzung besonderer, zur Erleichterung 
des Verkehrs bestimmter Anstalten erhoben 
werden dürfen, gilt nach § 1 des G. über die 
Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870 
(B l. 312) auch für die Flößerei mit ver- 
bundenen Hölzern auf den nur flößbaren 
Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, 
welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaft- 
lich sind. Im § 3 a. a. O. ist ausgesprochen, 
daß Abgaben, welche als Entschädigung an 
Besitzer von Wasserwerken, insbesondere Weh- 
ren, zu betrachten sind, nicht zu den nach der 
Bestimmung des § 1 unzulässigen gehören. 
Es dürfen jedoch dergleichen Abgaben nur in 
Gelde nach Tarifen, welche von der Landes- 
regierung festgestellt werden, erhoben werden; 
den Betrag, in welchem sie bisher erhoben sind, 
und das Maß einer billigen Entschädigung 
für geleistete Dienste, Beschädigung der Wehre 
oder gehinderten Betrieb nicht überschreiten; 
bei neu angelegten Mühlen oder nicht mehr 
vorhandenen Wehren überall nicht erhoben 
werden. Demgemäß ist für Preußen durch 
V. vom 1. Juni 1870 (BEBl. 314) für die 
Flößerei auf der Saale und der Werra die 
Erhebung der unzulässigen Abgaben vom 
1. Juli 1870 ab eingestellt worden. 
III. Auf die Verleihung des Bechts zur 
Erhebung von Flößereiabgaben, welche den 
allgemeinen Regeln der Verkehrsabgaben (. d.) 
folgen, und auf die Feststellung der Tarife 
finden im übrigen die für die Erhebung von 
Schiffahrtsabgaben (s. d.) geltenden Bestim- 
mungen Anwendung. VNach den neueren Ab- 
gabentarifen für die Binnenwasserstraßen wird 
die Abgabe von Floßholz für je 10 qm Ober- 
fläche des Floßes entrichtet. Der Abgabensatz 
stellt sich für Quadratholz höher als für Rund- 
holz, und bei Flößen in doppelter Lage ist ein 
Zuschlag entrichten. Für die kRleineren flöß- 
baren Wasserstraßen bestehen Abgabentarife 
mit abweichender Einrichtung, auch sind für 
das Lagern von Flößen in den Gewässern be- 
sondere Liegegebühren eingeführt. 
lotte s. Kriegsflotte. 
luchtlinien s. Straßen= und Bauflucht- 
liniengesetz 1 Ziff. 1 u. 2. 
Flurbücher heißen diesenigen Katasterbücher, 
welche die sämtlichen Liegenschaften in ihrem 
natürlichen Zusammenhange mit Angabe ihres 
Flächeninhalts und Reinertrags nachweisen, 
während die Grundsteuermutterrollels. d sie nach 
den Eigentümern geordnet nachweist. Die F. 
sind für jeden Gemeinde-, Guts= und selb- 
ständigen Grundsteuererhebungsbezirk gebildet. 
In den beiden alten westlichen Provinzen 
dienen die Einschätzungsregister als F. Infolge- 
dessen weisen die F. dort die Eigentümer nicht 
nach. Im übrigen ist das Schema das gleiche 
und weist, von jener Verschiedenheit abgesehen, 
folgende Spalten auf: 1. Jahrgang der Form- 
veränderung, 2. Mummer des Kartenblatts, 
3. desgl. des Flächenabschnitts, 4. Artikel der 
Mutterrolle, 5. Bezeichnung nach dem Grund- 
buch, 6. Name, Vorname und Stand des Eigen- 
tümers, 7. dessen Wohnort, 8. Bezeichnung der 
Lage, 9. Kulturart, 10. Klasse; A. Steuerpflich- 
tige Liegenschaften: 11. Flächeninhalt, 12. Rein-
	        
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