Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Flurschäden — Flüsse (öffentliche). 
ertrag, B. Steuerfreie Liegenschaften: 13. Flächen- 
inhalt, 14. Reinertrag, C. Wegen ihrer Be- 
nutzung zu öffentlichen Zwecken ertraglose 
Grundstücke a) 15. Land (Wege usw.), b) 16. Wasser 
Glüsse usw.), D. 17. Hofräume. Vgl. im übrigen 
die Artikel Grundsteuer, Kataster, Grund- 
steuermutterrolle, Fortschreibung. 
Flurschäden sind die durch Benutzung von 
Grundstücken — darunter auch Absperrung von 
solchen — für Ubungszwecke von Truppenteilen 
(s. Naturalleistungsgesetz Ile) entstandenen 
Beschädigungen. Ihre Feststellung erfolgt gemäß 
§ 14 des G. über die Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden in der Fas- 
sung des G. vom 24. Mai 1898 (Rsil. 361) 
auf Grund der AusfV. vom 13. Juli 1898 
(Röl. 921) durch eine Kommission, welche 
aus einem Kommissar der Landesregierung, 
in Preußen dem Landrate, als Vorsitzenden, 
einem von der beteiligten Militärverwaltung 
bestellten Offiziere, einem Militärbeamten und 
drei Sachverständigen, die aus den von der 
Kreisvertretung hierfür namhaft gemachten 
Sachverständigen ausgewählt werden, besteht. 
Wer selbst F. erlitten, kann nicht als Sachver- 
ständiger fungieren (Erl. vom 23. März 1893 
— AM3. 120). Vgl. im übrigen die erwähnte 
AusfV. unter III. 
Flurzwang ist die Verpflichtung der Grund- 
stüche einer Gemarkung, gleichen Fruchtbau 
mit übereinstimmenden Bestellungs-, Aussaat- 
und Erntefristen innezuhalten. Die Ursache 
dieser Beschränkungen kann in der gegen- 
seitigen Lage der Grundstücke zueinander oder 
in erworbenen Weidegerechtigkeiten begründet 
sein, für welche eine bestimmte Reihenfolge der 
Ausübung auf den Grundstücken mit bestimm- 
ten Fristen feststeht. Der F. ist durch die Landes- 
tupurzesetzgebung für Gemeinheitsteilungen 
(s. d.), Verkoppelungen und Zusammenlegungen 
(s. d.) zum größten Teile beseitigt. Wo er noch 
bestehr, wie in einzelnen Teilen des Westens, 
beruht er meist auf lokalem Gewohnheitsrecht 
oder Polizeiverordnungen. Als F. im wei- 
teren Sinne kann man alle diesenigen Ver- 
waltungsmaßnahmen ansprechen, welche den 
Eigentümer oder Nießbraucher in der Ver— 
fügungsfreiheit hinsichtlich der Autzung ihrer 
Grundstücke beschränken. Hierher gehören bei- 
spielsweise die durch das G. vom 16. Sept. 1899 
Ge 169) getroffenen Schutzmaßregeln im 
nellgebiete der linksseitigen Zuflüsse 
er Oder in der Prov. Schlesien. Hier- 
nach ist in dem bezeichneten Gebiet eine forst- 
widrige Autzung von Holzungen unzulässig, 
er Regierungspräsident kann, wenn eine solche 
üorliegt, dem Eigentümer oder Autzungsberech- 
gten die Bewirtschaftung solcher Holzungen 
entziehen (§ 2). Eine Rodung von Holz darf 
dur mit seiner Genehmigung erfolgen; ist die 
* holzung ohne Genehmigung erfolgt, so kann 
r Regierungspräsident die Wiederaufforstung 
nordnen (8§§ 3—4). Der Negierungeprastvent 
unnin ferner die Entwässerung von WMoorflächen 
ntersagen, das Beachern und Beweiden von 
verundstücken auf Hochlagen und Abhängen 
n lten oder einschränken, und die Verlegung 
wen eseitigung von Wassergräben anordnen, 
mn ihm dies zur Vermeidung von Hoch- 
  
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wassergefahren zwechmäßig erscheint (§7). Das 
G., betr. Maßnahmen zur Verhütung von 
Hochwassergefahren in der Prov. Schle- 
sien, vom 3. Juli 1900 (GS. 171) enthält ähn- 
liche Beschränkungen hinsichtlich der Bewirt- 
schaftung der Flußufer im sog. Hochwassergebiet. 
Auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde kön- 
nen auf Grund dieses Gesetzes Grundbesitzer 
zur Abholzung ohne einen Anspruch auf Ent- 
schädigung gezwungen werden. Auch muß vor 
Anlegung von Pflanzungen die Genehmigung 
der genannten Behörde eingeholt werden. In 
gleicher Richtung bewegen sich zwei ältere hur- 
hess. V. über den Wasserbau vom 29. Dez. 1789 
bzw. die Pflanzungen an den Ufern betr. vom 
16. April 1823 (ogl. Frank, Die Gesetze, betr. 
Wasserrecht und Wasserpolizei usw., Breslau 
1888 S. 226 ff.. 
Flüsse (öffentliche). I. Begriff. Das 
gemeine Recht erklärt alle natürlichen Gewässer 
mit ständigem oberirdischen Abfluß in abge- 
grenztem Bette für öffentlich (Rö Z. 16, 146; 
52, 382). In einzelnen Gebieten ist die Gesetz- 
gebung anschließend an die langobardische 
Lehnsgesetzgebung dazu gelangt, aus der Zahl 
der Wasserläufe allein den großen F., welche 
von Natur die Eigenschaft der Schiffbarkeit 
besitzen, öffentlichen Charakter zuzusprechen. 
Dem folgt das A#R. in II, 14 § 21. Ent- 
scheidend ist die natürliche Brauchbarkeit zur 
Schiffahrt; dem Schiffsverkehr steht nicht 
wie im Code civil Art. 538 die Flößerei gleich 
(OV. 18, 229; 29, 240). Ob tatsächlich Schiff- 
fahrt ausgeübt wird, darauf kommt es nicht 
an (Ro. 53, 129; 45, 183; OV. 28, 285 ff.). 
Der Betrieb darf freilich nicht nur mit Nachen 
und Kähnen von geringer Größe durchführbar 
sein (OVo. vom 26. Sept. 1900 — Pr Bl. 22, 
314). Als öffentlich gelten die F. nicht schon 
in ihrem Oberlaufe, sondern erst von da 
ab, wo die Schiffbarkeit beginnt (Okr. 58, 1); 
auf dem weitern Laufe kann die Schiffbarkeit 
wieder nur streckenweise vorliegen (OTr. 80, 
136). Der F. endigt mit der Mlündung in 
die See, da wo die Wasserfläche eine solche 
Breite annimmt, daß das Festland auf die 
Wasserführung keinen Einfluß mehr ausübt. 
Die Einwirkung von Ebbe und Flut ist für 
die Abgrenzung nicht maßgebend. Der Geltungs- 
bereich gewisser Vorschriften ist an den Fluß- 
mündungen geographisch besonders im Gesetze 
festgelegt (ovgl. Strandungsordnung vom 17. Maie 
1874 — RGEBl. 73 — 8§22; Fischereigesetz vom 
30. Mai 1874 — GES. 197 — § 3). S. auch 
Seefahrt. Andert der F. seine natürliche 
Beschaffenheit und geht ihm die Schiffbarkeit 
verloren, so tritt er rechtlich zu den Privat- 
flüssen über. Die Deklassierung erfolgt nicht 
schon dadurch, daß Brüchen, Stauwerke und 
sonstige Bauten für andere Zweche, welche die 
freie Schiffahrt hindern, in den F. eingebaut 
werden (OV. 33, 301 ff.; OV. vom 18. Alärz 
1897 — Pr l. 19, 61; Ro# Z. 45, 183). Auf 
der andern Seite können private Gewässer 
öffentlich werden, indem das Publikum sie 
zur Schiffahrt benutzt, und solcher Verkehr 
sich unter der Obhut der Schiffahrtpolizei- 
behörde entwickelt (OV. 12, 251). Auch kön- 
nen durch Verwaltungsanordnung private
	        
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