Flurschäden — Flüsse (öffentliche).
ertrag, B. Steuerfreie Liegenschaften: 13. Flächen-
inhalt, 14. Reinertrag, C. Wegen ihrer Be-
nutzung zu öffentlichen Zwecken ertraglose
Grundstücke a) 15. Land (Wege usw.), b) 16. Wasser
Glüsse usw.), D. 17. Hofräume. Vgl. im übrigen
die Artikel Grundsteuer, Kataster, Grund-
steuermutterrolle, Fortschreibung.
Flurschäden sind die durch Benutzung von
Grundstücken — darunter auch Absperrung von
solchen — für Ubungszwecke von Truppenteilen
(s. Naturalleistungsgesetz Ile) entstandenen
Beschädigungen. Ihre Feststellung erfolgt gemäß
§ 14 des G. über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden in der Fas-
sung des G. vom 24. Mai 1898 (Rsil. 361)
auf Grund der AusfV. vom 13. Juli 1898
(Röl. 921) durch eine Kommission, welche
aus einem Kommissar der Landesregierung,
in Preußen dem Landrate, als Vorsitzenden,
einem von der beteiligten Militärverwaltung
bestellten Offiziere, einem Militärbeamten und
drei Sachverständigen, die aus den von der
Kreisvertretung hierfür namhaft gemachten
Sachverständigen ausgewählt werden, besteht.
Wer selbst F. erlitten, kann nicht als Sachver-
ständiger fungieren (Erl. vom 23. März 1893
— AM3. 120). Vgl. im übrigen die erwähnte
AusfV. unter III.
Flurzwang ist die Verpflichtung der Grund-
stüche einer Gemarkung, gleichen Fruchtbau
mit übereinstimmenden Bestellungs-, Aussaat-
und Erntefristen innezuhalten. Die Ursache
dieser Beschränkungen kann in der gegen-
seitigen Lage der Grundstücke zueinander oder
in erworbenen Weidegerechtigkeiten begründet
sein, für welche eine bestimmte Reihenfolge der
Ausübung auf den Grundstücken mit bestimm-
ten Fristen feststeht. Der F. ist durch die Landes-
tupurzesetzgebung für Gemeinheitsteilungen
(s. d.), Verkoppelungen und Zusammenlegungen
(s. d.) zum größten Teile beseitigt. Wo er noch
bestehr, wie in einzelnen Teilen des Westens,
beruht er meist auf lokalem Gewohnheitsrecht
oder Polizeiverordnungen. Als F. im wei-
teren Sinne kann man alle diesenigen Ver-
waltungsmaßnahmen ansprechen, welche den
Eigentümer oder Nießbraucher in der Ver—
fügungsfreiheit hinsichtlich der Autzung ihrer
Grundstücke beschränken. Hierher gehören bei-
spielsweise die durch das G. vom 16. Sept. 1899
Ge 169) getroffenen Schutzmaßregeln im
nellgebiete der linksseitigen Zuflüsse
er Oder in der Prov. Schlesien. Hier-
nach ist in dem bezeichneten Gebiet eine forst-
widrige Autzung von Holzungen unzulässig,
er Regierungspräsident kann, wenn eine solche
üorliegt, dem Eigentümer oder Autzungsberech-
gten die Bewirtschaftung solcher Holzungen
entziehen (§ 2). Eine Rodung von Holz darf
dur mit seiner Genehmigung erfolgen; ist die
* holzung ohne Genehmigung erfolgt, so kann
r Regierungspräsident die Wiederaufforstung
nordnen (8§§ 3—4). Der Negierungeprastvent
unnin ferner die Entwässerung von WMoorflächen
ntersagen, das Beachern und Beweiden von
verundstücken auf Hochlagen und Abhängen
n lten oder einschränken, und die Verlegung
wen eseitigung von Wassergräben anordnen,
mn ihm dies zur Vermeidung von Hoch-
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wassergefahren zwechmäßig erscheint (§7). Das
G., betr. Maßnahmen zur Verhütung von
Hochwassergefahren in der Prov. Schle-
sien, vom 3. Juli 1900 (GS. 171) enthält ähn-
liche Beschränkungen hinsichtlich der Bewirt-
schaftung der Flußufer im sog. Hochwassergebiet.
Auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde kön-
nen auf Grund dieses Gesetzes Grundbesitzer
zur Abholzung ohne einen Anspruch auf Ent-
schädigung gezwungen werden. Auch muß vor
Anlegung von Pflanzungen die Genehmigung
der genannten Behörde eingeholt werden. In
gleicher Richtung bewegen sich zwei ältere hur-
hess. V. über den Wasserbau vom 29. Dez. 1789
bzw. die Pflanzungen an den Ufern betr. vom
16. April 1823 (ogl. Frank, Die Gesetze, betr.
Wasserrecht und Wasserpolizei usw., Breslau
1888 S. 226 ff..
Flüsse (öffentliche). I. Begriff. Das
gemeine Recht erklärt alle natürlichen Gewässer
mit ständigem oberirdischen Abfluß in abge-
grenztem Bette für öffentlich (Rö Z. 16, 146;
52, 382). In einzelnen Gebieten ist die Gesetz-
gebung anschließend an die langobardische
Lehnsgesetzgebung dazu gelangt, aus der Zahl
der Wasserläufe allein den großen F., welche
von Natur die Eigenschaft der Schiffbarkeit
besitzen, öffentlichen Charakter zuzusprechen.
Dem folgt das A#R. in II, 14 § 21. Ent-
scheidend ist die natürliche Brauchbarkeit zur
Schiffahrt; dem Schiffsverkehr steht nicht
wie im Code civil Art. 538 die Flößerei gleich
(OV. 18, 229; 29, 240). Ob tatsächlich Schiff-
fahrt ausgeübt wird, darauf kommt es nicht
an (Ro. 53, 129; 45, 183; OV. 28, 285 ff.).
Der Betrieb darf freilich nicht nur mit Nachen
und Kähnen von geringer Größe durchführbar
sein (OVo. vom 26. Sept. 1900 — Pr Bl. 22,
314). Als öffentlich gelten die F. nicht schon
in ihrem Oberlaufe, sondern erst von da
ab, wo die Schiffbarkeit beginnt (Okr. 58, 1);
auf dem weitern Laufe kann die Schiffbarkeit
wieder nur streckenweise vorliegen (OTr. 80,
136). Der F. endigt mit der Mlündung in
die See, da wo die Wasserfläche eine solche
Breite annimmt, daß das Festland auf die
Wasserführung keinen Einfluß mehr ausübt.
Die Einwirkung von Ebbe und Flut ist für
die Abgrenzung nicht maßgebend. Der Geltungs-
bereich gewisser Vorschriften ist an den Fluß-
mündungen geographisch besonders im Gesetze
festgelegt (ovgl. Strandungsordnung vom 17. Maie
1874 — RGEBl. 73 — 8§22; Fischereigesetz vom
30. Mai 1874 — GES. 197 — § 3). S. auch
Seefahrt. Andert der F. seine natürliche
Beschaffenheit und geht ihm die Schiffbarkeit
verloren, so tritt er rechtlich zu den Privat-
flüssen über. Die Deklassierung erfolgt nicht
schon dadurch, daß Brüchen, Stauwerke und
sonstige Bauten für andere Zweche, welche die
freie Schiffahrt hindern, in den F. eingebaut
werden (OV. 33, 301 ff.; OV. vom 18. Alärz
1897 — Pr l. 19, 61; Ro# Z. 45, 183). Auf
der andern Seite können private Gewässer
öffentlich werden, indem das Publikum sie
zur Schiffahrt benutzt, und solcher Verkehr
sich unter der Obhut der Schiffahrtpolizei-
behörde entwickelt (OV. 12, 251). Auch kön-
nen durch Verwaltungsanordnung private