Flüsse (öffentliche).
dingungen gewährt werden. Die polizeiliche
Genehmigung einer Anlage, namentlich einer
Mühle (Etrd. 75, 250), stellt lediglich fest,
daß vom polizeilichen Standpunkte aus Leen
das Vorhaben Bedenken nicht vorliegen (OV##
32, 263 ff.). Wegen der Ersitzung. der Autzungs-
rechte (ALR. II, 14 § 35; Str A. 31, 364; 34,
89; RG3Z. 2, 191); nach dem BE. ist Ersitzung
nunmehr überhaupt ausgeschlossen.
IV. Instandhaltung. Als Gegenleistung
für die zugewiesenen A#utzungen gibt das
ALR. II, 15 § 79 dem Staate unter Ausschluß
polizeilichen Zwanges und gerichtlicher Klage
(RGZ. 53, 131; O. 24, 250) auf, für die zur
Sicherheit und Bequemlichkeit der Schiffahrt
nötigen Anstalten zu sorgen (vgl. auch Hann G.
vom 16. Sept. 1846 — Hannc#. 193 — und
Hann V. vom 1. Sept. 1852 — Hann GS. 257;
Kurhessv. vom 31. Dez. 1824 — HessGS.
99 § 3). Um die Ausstattung mit Häfen
kümmert sich demgemäß der Staat nur inso-
weit, als fie dazu dienen, den Schiffen bei
Hochwasser= und Eisgefahr ein Unterkommen
zu sichern (s. Häfen und Schiffahrtkanäle
II. 4). Was die Schiffahrtstraße selbst angeht,
so Kann ihre Bedeutung für den Güteraus-
tausch derart gering sein, daß staatliche Auf-
wendungen überhaupt wirtschaftlicherweise aus-
scheiden. Es kann genügen, eine Schiff-
fahrtstraße durch Räumung in ihrem normalen
Zustande zu erhalten. Unter den zu beseiti-
genden Rünstlichen Hindernissen bereiten in der
Praxis die gesunkenen oder festgekommenen
ahrzeuge vielfach rechtliche Schwierigkeiten.
iegt der Grund des Unfalls nicht in ord-
nungswidriger Beschaffenheit der Fahrstraße,
so hat der Schiffer für die Beseitigung auf-
zukommen und kann gegen ihn nach §§ 132 ff.
VE. vorgegangen werden. Trifft den Schif-
fer kein zivilrechtliches Verschulden, so wird
ihm die Befugnis nicht abzusprechen sein, sich
durch Dereliktion des Kahnes von der Haftung
für den polizeiwidrigen Zustand zu befreien.
Der § 25 der Strandungsordnung vom
17. Mai 1874 30. Dez. 1901 (REGl. 1874,
73; 1902, 1) (s. d.] gilt für Binnengewässer,
soweit sie nach § 22 des G. in dessen Geltungs-
bereich einbezogen sind (MWBl. 82, 18).
Uber die bezeichnete Grenze hinaus hat es
sich in weitgehendem Umfange als notwendig
herausgestellt, dem wachsenden Verkehre mit
erheblicheren Aufwendungen zu folgen und
auf eine Verbesserung und zwechmäßigere
Ausgestaltung der Flüsse durch Regulierung
und Kanalisierung (s. d.) hinzuwirken.
Die staatlichen Arbetten hängen mit Maß-
nahmen zur unschädlichen Abführung des
Hochwassers und des Eisganges aufs engste
zusammen (s. auch Strombauten). Mit
den Verbesserungen der Schiffahrtverhältnisse
werden vom Staate Bauten im Landes-
kulturinteresse gleichzeitig in solcher Ausdeh-
nung mit ausgeführt, daß tatsächlich begrün-
dete Bedenken aus der engen Begrenzung
seiner Verpflichtungen im A##. I 15 §5 79
nicht entstanden sind (s. Wasserausschuß).
20 as Strombauverwaltungsgesetz vom
Wug. 1883 (s. d.) hat die Durchführung der
rbeiten den Behörden wesentlich erleichtert. In-
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dessen findet es Keine Anwendung auf fiskalische
Bauten und auch nicht auf solche Unterneh-
mungen, die zwar aus Gründen des öffent-
lichen Wohles erfolgen, welche aber, wie Kana-
Nlisierungen, Durchstiche (ALR. II, 15 8§ 270 ff.),
über den Rahmen der Unterhaltung und Re-
ulierung hinausgehen (8 3 Abs. 1 des G.).
Herbei ist, wenn fremdes Grundeigentum oder
sonstige Rechte anderer in Anspruch genommen
werden, das förmliche Enteignungsverfahren
nicht zu umgehen; daneben bleibt aber zu beach-
ten, daß sich alle auf Staatsakt beruhende Ge-
rechtsame im öffentlichen Interesse gegen Entschä-
digung jederzeit im Wege der Verfügung wider-
rufen und einschränken lassen (ALR. Einl.
§§ 54 ff.). Auch finden sich vereinfachte Bestim-
mungen mehrfach in Sondergesetzen über Stau-
anlagen, Be= und Entwässerung (z. B. Vorflut-
edikt vom 15. Nov. 1811 §§ 11, 12 — GS. 352).
Uber die Entschädigungspflicht des Staats
für Strombauten vaol. RGZ. 41, 142; 49, 241;
54, 260. Nach dem Strombauverwaltungsgesetz
§ 12 begründen Abspülungen und Beschädi-
gungen der Ufer für den Anlieger, wenn
er die Ufer ordnungsmäßig unterhalten hat,
einen Schadensersatzanspruch, auch wenn die
Schäden nicht beabsichtigt waren (R Z. 35, 235).
Wegen Verletzung der Vorschriften über das
Aachbarrecht haftet der Staat als Flußeigen-
tümer wie jeder andere Eigentümer. Wegen
Vernachlässigung der gesetzlichen Unterhaltungs-
pflicht und der daraus entstehenden Schäden
kann nicht der Staat, sondern nur der schul-
dige Beamte in Anspruch genommen werden
(Bö. 8§ 823; ALR. II. 15 88 79, 11, 12).
V. Mehreren Staaten gemeinsame F.
In kommunaler Hinsicht bilden die öffentlichen
F. einen Bestandteil der sie umgebenden Ge-
meinde= und Gutsbezirke, sofern nicht das
Gegenteil klar erhellt (OV. 6, 93; Pr VBl.
25, 197e). Die landesherrliche Hoheit über
die preuß. F. wird beeinflußt durch das bun-
desstaatliche Verhältnis; nach RNV. Art. 4
Ziff. 8 u. 9 hat das Reich die Aufsicht über
den Zustand der mehreren Staaten gemein-
samen natürlichen oder künstlichen Wasser-
straßen sowie über die Herstellung von Wasser-
straßen im Interesse der Landesverteidigung
und des allgemeinen Verkehrs. Die gleich-
mäßige Zulassung und Behandlung der Fahr-
zeuge aller Bundesstaaten sichert Art. 54 a. a. O.
Wegen der ebenda geregelten Schiffahrts= und
Flößereiabgaben s. d. Außerdem haben die
seit dem Wiener Kongreß unter den beteilig-
ten Uferstaaten geschlossenen Staatsverträge
neben der ungehinderten Autzung für die
Schiffahrt die Wahrung einer gewissen Ein-
heitlichkeit in Ausbau und Unterhaltung der
Ströme zum Gegenstande (s. Rheinschiff-
fahrtsakte, Weserschiffahrtsakte, Elb-
schiffahrtsakte, Binnenschiffahrt). Die
Grenzscheide zwischen zwei politischen Gebieten
bildet im Zweifel die mathematische Mittellinie
des Stromes. In völkerrechtlichen Abmachungen
wird sie wiederholt als entscheidend bezeichnet.
An anderen Stellen wird dagegen der Tal-
weg als Grenze genommen; er fällt zusammen
mit der Richtung des Stromstrichs und ergibt
sich durch Verbindung der tiefsten Punkte der