Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Flüsse (öffentliche). 
dingungen gewährt werden. Die polizeiliche 
Genehmigung einer Anlage, namentlich einer 
Mühle (Etrd. 75, 250), stellt lediglich fest, 
daß vom polizeilichen Standpunkte aus Leen 
das Vorhaben Bedenken nicht vorliegen (OV## 
32, 263 ff.). Wegen der Ersitzung. der Autzungs- 
rechte (ALR. II, 14 § 35; Str A. 31, 364; 34, 
89; RG3Z. 2, 191); nach dem BE. ist Ersitzung 
nunmehr überhaupt ausgeschlossen. 
IV. Instandhaltung. Als Gegenleistung 
für die zugewiesenen A#utzungen gibt das 
ALR. II, 15 § 79 dem Staate unter Ausschluß 
polizeilichen Zwanges und gerichtlicher Klage 
(RGZ. 53, 131; O. 24, 250) auf, für die zur 
Sicherheit und Bequemlichkeit der Schiffahrt 
nötigen Anstalten zu sorgen (vgl. auch Hann G. 
vom 16. Sept. 1846 — Hannc#. 193 — und 
Hann V. vom 1. Sept. 1852 — Hann GS. 257; 
Kurhessv. vom 31. Dez. 1824 — HessGS. 
99 § 3). Um die Ausstattung mit Häfen 
kümmert sich demgemäß der Staat nur inso- 
weit, als fie dazu dienen, den Schiffen bei 
Hochwasser= und Eisgefahr ein Unterkommen 
zu sichern (s. Häfen und Schiffahrtkanäle 
II. 4). Was die Schiffahrtstraße selbst angeht, 
so Kann ihre Bedeutung für den Güteraus- 
tausch derart gering sein, daß staatliche Auf- 
wendungen überhaupt wirtschaftlicherweise aus- 
scheiden. Es kann genügen, eine Schiff- 
fahrtstraße durch Räumung in ihrem normalen 
Zustande zu erhalten. Unter den zu beseiti- 
genden Rünstlichen Hindernissen bereiten in der 
Praxis die gesunkenen oder festgekommenen 
ahrzeuge vielfach rechtliche Schwierigkeiten. 
iegt der Grund des Unfalls nicht in ord- 
nungswidriger Beschaffenheit der Fahrstraße, 
so hat der Schiffer für die Beseitigung auf- 
zukommen und kann gegen ihn nach §§ 132 ff. 
VE. vorgegangen werden. Trifft den Schif- 
fer kein zivilrechtliches Verschulden, so wird 
ihm die Befugnis nicht abzusprechen sein, sich 
durch Dereliktion des Kahnes von der Haftung 
für den polizeiwidrigen Zustand zu befreien. 
Der § 25 der Strandungsordnung vom 
17. Mai 1874 30. Dez. 1901 (REGl. 1874, 
73; 1902, 1) (s. d.] gilt für Binnengewässer, 
soweit sie nach § 22 des G. in dessen Geltungs- 
bereich einbezogen sind (MWBl. 82, 18). 
Uber die bezeichnete Grenze hinaus hat es 
sich in weitgehendem Umfange als notwendig 
herausgestellt, dem wachsenden Verkehre mit 
erheblicheren Aufwendungen zu folgen und 
auf eine Verbesserung und zwechmäßigere 
Ausgestaltung der Flüsse durch Regulierung 
und Kanalisierung (s. d.) hinzuwirken. 
Die staatlichen Arbetten hängen mit Maß- 
nahmen zur unschädlichen Abführung des 
Hochwassers und des Eisganges aufs engste 
zusammen (s. auch Strombauten). Mit 
den Verbesserungen der Schiffahrtverhältnisse 
werden vom Staate Bauten im Landes- 
kulturinteresse gleichzeitig in solcher Ausdeh- 
nung mit ausgeführt, daß tatsächlich begrün- 
dete Bedenken aus der engen Begrenzung 
seiner Verpflichtungen im A##. I 15 §5 79 
nicht entstanden sind (s. Wasserausschuß). 
20 as Strombauverwaltungsgesetz vom 
Wug. 1883 (s. d.) hat die Durchführung der 
rbeiten den Behörden wesentlich erleichtert. In- 
  
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dessen findet es Keine Anwendung auf fiskalische 
Bauten und auch nicht auf solche Unterneh- 
mungen, die zwar aus Gründen des öffent- 
lichen Wohles erfolgen, welche aber, wie Kana- 
Nlisierungen, Durchstiche (ALR. II, 15 8§ 270 ff.), 
über den Rahmen der Unterhaltung und Re- 
ulierung hinausgehen (8 3 Abs. 1 des G.). 
Herbei ist, wenn fremdes Grundeigentum oder 
sonstige Rechte anderer in Anspruch genommen 
werden, das förmliche Enteignungsverfahren 
nicht zu umgehen; daneben bleibt aber zu beach- 
ten, daß sich alle auf Staatsakt beruhende Ge- 
rechtsame im öffentlichen Interesse gegen Entschä- 
digung jederzeit im Wege der Verfügung wider- 
rufen und einschränken lassen (ALR. Einl. 
§§ 54 ff.). Auch finden sich vereinfachte Bestim- 
mungen mehrfach in Sondergesetzen über Stau- 
anlagen, Be= und Entwässerung (z. B. Vorflut- 
edikt vom 15. Nov. 1811 §§ 11, 12 — GS. 352). 
Uber die Entschädigungspflicht des Staats 
für Strombauten vaol. RGZ. 41, 142; 49, 241; 
54, 260. Nach dem Strombauverwaltungsgesetz 
§ 12 begründen Abspülungen und Beschädi- 
gungen der Ufer für den Anlieger, wenn 
er die Ufer ordnungsmäßig unterhalten hat, 
einen Schadensersatzanspruch, auch wenn die 
Schäden nicht beabsichtigt waren (R Z. 35, 235). 
Wegen Verletzung der Vorschriften über das 
Aachbarrecht haftet der Staat als Flußeigen- 
tümer wie jeder andere Eigentümer. Wegen 
Vernachlässigung der gesetzlichen Unterhaltungs- 
pflicht und der daraus entstehenden Schäden 
kann nicht der Staat, sondern nur der schul- 
dige Beamte in Anspruch genommen werden 
(Bö. 8§ 823; ALR. II. 15 88 79, 11, 12). 
V. Mehreren Staaten gemeinsame F. 
In kommunaler Hinsicht bilden die öffentlichen 
F. einen Bestandteil der sie umgebenden Ge- 
meinde= und Gutsbezirke, sofern nicht das 
Gegenteil klar erhellt (OV. 6, 93; Pr VBl. 
25, 197e). Die landesherrliche Hoheit über 
die preuß. F. wird beeinflußt durch das bun- 
desstaatliche Verhältnis; nach RNV. Art. 4 
Ziff. 8 u. 9 hat das Reich die Aufsicht über 
den Zustand der mehreren Staaten gemein- 
samen natürlichen oder künstlichen Wasser- 
straßen sowie über die Herstellung von Wasser- 
straßen im Interesse der Landesverteidigung 
und des allgemeinen Verkehrs. Die gleich- 
mäßige Zulassung und Behandlung der Fahr- 
zeuge aller Bundesstaaten sichert Art. 54 a. a. O. 
Wegen der ebenda geregelten Schiffahrts= und 
Flößereiabgaben s. d. Außerdem haben die 
seit dem Wiener Kongreß unter den beteilig- 
ten Uferstaaten geschlossenen Staatsverträge 
neben der ungehinderten Autzung für die 
Schiffahrt die Wahrung einer gewissen Ein- 
heitlichkeit in Ausbau und Unterhaltung der 
Ströme zum Gegenstande (s. Rheinschiff- 
fahrtsakte, Weserschiffahrtsakte, Elb- 
schiffahrtsakte, Binnenschiffahrt). Die 
Grenzscheide zwischen zwei politischen Gebieten 
bildet im Zweifel die mathematische Mittellinie 
des Stromes. In völkerrechtlichen Abmachungen 
wird sie wiederholt als entscheidend bezeichnet. 
An anderen Stellen wird dagegen der Tal- 
weg als Grenze genommen; er fällt zusammen 
mit der Richtung des Stromstrichs und ergibt 
sich durch Verbindung der tiefsten Punkte der
	        
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