Albuminpapierfabriken — Allgemeine Witwenverpflegungsanstalt.
Im übrigen übt Preußen die volle Staats-
gewalt aus. An der Spitze der Verwaltung
steht ein vom Könige ernannter Landesdirektor
mit verfassungsmäßiger Verantwortlichkeit,
durch welchen und unter dessen Verantwort-
lichkeit der Fürst auch die Vertretung des
Landes nach außen hin ausübt. Auch die
übrigen Staatsdiener werden von Preußen
ernannt.
Albuminpapierfabriken. Anlagen, in denen
Albuminpapier hergestellt, d. h. Papier für
photographische Bilder zubereitet wird, sind
enehmigungspflichtige Anlagen (GewO. 8& 16;
K-Bek. vom 16. Juni 1886 — Ril. 204).
2 #enehmicng erteilt der Bezirksauschuß
Alkalichromate. Auf Grund der Gewd.
§ 120e hat der Bundesrat Vorschriften über
die Einrichtung und Betrieb von Anlagen zur
Herstellung von A. (doppeltchromsaures Kalium
und doppeltchromsaures Natrium oder von
Chromatregeneration) erlassen (A# Bek. vom
2. Febr. 1897 — BREnl. S. 11). Die Verwen-
dung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-
beitern unterliegt Beschränkungen (8 9a. XO).
S. auch Sonntagsruhe im Gewerbe-
betrieb IV.
Elsooholermittelungsordnung s. Brannt-
weinbesteuerung III.
Alkoholmesser s. Meßuhr.
Alkoholometer s. Maß= und Gewichts-
ordnung III.
Allerheiligen. Der Allerheiligentag, 1. Ao-
vember, war in der Rheinprovinz in den auf
Grund der KabO. vom 7. Febr. 1837— GS.21—
((. Fest= und Feiertage) erlassenen Bezirks-
verordnungen nicht als allgemeiner Feiertag
bezeichnet, sondern es war den örtlichen
Verordnungen die Berücksichtigung desselben
überlassen. Die späteren reichsrechtlichen Vor-
chriften werden auf ihn nicht angewendet
(s-Lütgert, Preuß. Kirchenrecht, 1903, S. 661). In
den ehemals großherzogl. hesff. Gebietsteilen gilt
er als gesetzlicher Feiertag, aber nur für die
Ratholiken (ME. vom 26. Mai 1856) (Wil-
helmi, Kirchenrecht S. 6361. Ahnliches be-
stimmt die Hessen-Homburgische Landesherr-
Sche vom 21. Okt. 1853 (s. Wilhelmi a. a. O.
Allgemeine Gerichtsordnung für die preu-
ischen Staaten. Die früheren Pläne einer
eform des Zivilprozesses, welche begonnen
worden waren, nachdem 1746 Preußen ein
illimitiertes Privilegium de non appellando
erlangt hatte, erhielten einen neuen Anstoß
durch den schnell über die Grenzen Preußens
hinaus berühmt gewordenen Müller Arnold-
schen Prozeß und die sich hieran knüpfende
Verurteilung der darin tätig gewesenen Rich-
gE in den Jahren 1779 und 1780. In der
Zabed. vom 14. April 1780 (s. Allgemeines
dandrecht D erteilte der König Friedrich II.
em Großkanzler von Carmer den Auftrag
zur Abfassung einer Prozeßordnung in deutscher
prache. Schon nach einem Monat war ein
"Ll bwurf fertig, der sodann unter dem 26. April
8 1 als „Corpus juris Friedericianum, erstes
wüch, von der Prozeßordnung" verkündet
urde, und dem 1783 eine Depositalordnung
45
und eine Hypothekenordnung folgten. Das
Gesetz von 1781 wurde, um die bei seiner An-
wendung hervorgetretenen Härten und Miß-
stände zu beseitigen, demnächst einer noch-
maligen Prüfung unterzogen und darauf der
erste Teil, das eigentliche Zivilprozeßrecht ent-
haltend, durch Patent vom 6. Juli 1793 unter
der Bezeichnung „Revidierte Gerichts= und
Prozeßordnung“ verkündet, jedoch später „All-
gemeine Gerichtsordnung für die Preußischen
taaten" genannt. Der zweite Teil, welcher
das „Verfahren in nicht streitigen Angelegen-
heiten“ darstellt, und der dritte, der von den
„Pflichten der bei der Justiz angesetzten Per-
sonen“ handelt, ergingen erst im Jahre 1795.
Die Allgemeine Gerichtsordnung beruhte auf
streng durchgeführter Untersuchungsmaxime und
war ein für ihre Zeit ganz vortreffliches Werk,
ausgezeichnet durch eine seltene Klarheit des
Ausdruckhs. Sie galt für die damaligen ge-
samten preußischen Lande und wurde später
auch in dem größten Teil der neu erworbenen
Landesteile eingeführt. Im Jahre 1815 wurde
ein Anhang zu ihr veröffentlicht, in welchem
die bis dahin ergangenen ergänzenden und
abändernden Verordnungen zusammengestellt
waren. Später erfolgten noch weitere, tief in
ihre Grundlagen einschneidende Anderungen,
besonders durch die V. vom 1. Juni 1833
(GS. 37), 14. Dez. 1833 (GS. 302), 4. März
1834 (GS. 31, 39) und 21. Juli 1846 (GS. 291)
sowie durch die KO. vom 8. Mai 1855 (GS. 321).
Die neuere Reichsgesetzgebung (ZPO., GVS.,
JFG. usw.) hat sie bis auf geringe Reste,
namentlich des dritten Teiles (ogl. z. B. Justiz-
minister II A 2), ganz beseitigt.
Allgemeine Landesverwaltung ist die Be-
zeichnung für denjenigen Teil der inneren
erwaltung, welcher im Gegensatz zu den auf
ein bestimmtes Sachgebiet beschränkten Spezial-=
verwaltungen die Vertretung der gesamten
übrigen staatlichen Verwaltungsinteressen wahr-
zunehmen hat. In diesem Sinne sind Be-
hörden der allgemeinen Landesverwaltung die
Oberpräsidenten, die Begierungsprolidenten
und Regierungen, die Landräte (LVG. 8 3;
s. Behördenorganisation). In anderem
Sinne werden unter allgemeiner Verwal-
tung diesenigen Behörden verstanden, welche
unter der gemeinschaftlichen Aufsicht des Mil-
nisters des Innern und der Finanzen stehen,
und für welche die erforderlichen Wittel in
dem Etat des FMl. ausgebracht sind. Es sind
dies die Oberpräsidenten, Regierungspräsi-
denten und Regierungen, einschließlich der
Ministerial-, Militär= und Baukomission zu
Berlin sowie der Bezirksausschüsse, während
die Landräte der Verwaltung des Innern an-
gehören.
Allgemeine Witwenverpflegungsanstalt.
Sie ist eine vom König Friedrich II. durch
Patent und Regl. vom 28. Dez. 1775 begrün-
dete Versicherungsanstalt, welche, ursprüng-
lich für beliebige Teilnehmer aus allen Stän-
den bestimmt, später in ihrem Zweckhe darauf
beschränkt war (ogl. Kab O. vom 27. Febr. 1831
— GS. 3), den Witwen der im unmittelbaren
Staatsdienste endgültig angestellten Zivil-
beamten Pensionen zu gewähren. Die Mittel