Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Albuminpapierfabriken — Allgemeine Witwenverpflegungsanstalt. 
Im übrigen übt Preußen die volle Staats- 
gewalt aus. An der Spitze der Verwaltung 
steht ein vom Könige ernannter Landesdirektor 
mit verfassungsmäßiger Verantwortlichkeit, 
durch welchen und unter dessen Verantwort- 
lichkeit der Fürst auch die Vertretung des 
Landes nach außen hin ausübt. Auch die 
übrigen Staatsdiener werden von Preußen 
ernannt. 
Albuminpapierfabriken. Anlagen, in denen 
Albuminpapier hergestellt, d. h. Papier für 
photographische Bilder zubereitet wird, sind 
enehmigungspflichtige Anlagen (GewO. 8& 16; 
K-Bek. vom 16. Juni 1886 — Ril. 204). 
2 #enehmicng erteilt der Bezirksauschuß 
Alkalichromate. Auf Grund der Gewd. 
§ 120e hat der Bundesrat Vorschriften über 
die Einrichtung und Betrieb von Anlagen zur 
Herstellung von A. (doppeltchromsaures Kalium 
und doppeltchromsaures Natrium oder von 
Chromatregeneration) erlassen (A# Bek. vom 
2. Febr. 1897 — BREnl. S. 11). Die Verwen- 
dung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beitern unterliegt Beschränkungen (8 9a. XO). 
S. auch Sonntagsruhe im Gewerbe- 
betrieb IV. 
Elsooholermittelungsordnung s. Brannt- 
weinbesteuerung III. 
Alkoholmesser s. Meßuhr. 
Alkoholometer s. Maß= und Gewichts- 
ordnung III. 
Allerheiligen. Der Allerheiligentag, 1. Ao- 
vember, war in der Rheinprovinz in den auf 
Grund der KabO. vom 7. Febr. 1837— GS.21— 
((. Fest= und Feiertage) erlassenen Bezirks- 
verordnungen nicht als allgemeiner Feiertag 
bezeichnet, sondern es war den örtlichen 
Verordnungen die Berücksichtigung desselben 
überlassen. Die späteren reichsrechtlichen Vor- 
chriften werden auf ihn nicht angewendet 
(s-Lütgert, Preuß. Kirchenrecht, 1903, S. 661). In 
den ehemals großherzogl. hesff. Gebietsteilen gilt 
er als gesetzlicher Feiertag, aber nur für die 
Ratholiken (ME. vom 26. Mai 1856) (Wil- 
helmi, Kirchenrecht S. 6361. Ahnliches be- 
stimmt die Hessen-Homburgische Landesherr- 
Sche vom 21. Okt. 1853 (s. Wilhelmi a. a. O. 
Allgemeine Gerichtsordnung für die preu- 
ischen Staaten. Die früheren Pläne einer 
eform des Zivilprozesses, welche begonnen 
worden waren, nachdem 1746 Preußen ein 
illimitiertes Privilegium de non appellando 
erlangt hatte, erhielten einen neuen Anstoß 
durch den schnell über die Grenzen Preußens 
hinaus berühmt gewordenen Müller Arnold- 
schen Prozeß und die sich hieran knüpfende 
Verurteilung der darin tätig gewesenen Rich- 
gE in den Jahren 1779 und 1780. In der 
Zabed. vom 14. April 1780 (s. Allgemeines 
dandrecht D erteilte der König Friedrich II. 
em Großkanzler von Carmer den Auftrag 
zur Abfassung einer Prozeßordnung in deutscher 
prache. Schon nach einem Monat war ein 
"Ll bwurf fertig, der sodann unter dem 26. April 
8 1 als „Corpus juris Friedericianum, erstes 
wüch, von der Prozeßordnung" verkündet 
urde, und dem 1783 eine Depositalordnung 
  
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und eine Hypothekenordnung folgten. Das 
Gesetz von 1781 wurde, um die bei seiner An- 
wendung hervorgetretenen Härten und Miß- 
stände zu beseitigen, demnächst einer noch- 
maligen Prüfung unterzogen und darauf der 
erste Teil, das eigentliche Zivilprozeßrecht ent- 
haltend, durch Patent vom 6. Juli 1793 unter 
der Bezeichnung „Revidierte Gerichts= und 
Prozeßordnung“ verkündet, jedoch später „All- 
gemeine Gerichtsordnung für die Preußischen 
taaten" genannt. Der zweite Teil, welcher 
das „Verfahren in nicht streitigen Angelegen- 
heiten“ darstellt, und der dritte, der von den 
„Pflichten der bei der Justiz angesetzten Per- 
sonen“ handelt, ergingen erst im Jahre 1795. 
Die Allgemeine Gerichtsordnung beruhte auf 
streng durchgeführter Untersuchungsmaxime und 
war ein für ihre Zeit ganz vortreffliches Werk, 
ausgezeichnet durch eine seltene Klarheit des 
Ausdruckhs. Sie galt für die damaligen ge- 
samten preußischen Lande und wurde später 
auch in dem größten Teil der neu erworbenen 
Landesteile eingeführt. Im Jahre 1815 wurde 
ein Anhang zu ihr veröffentlicht, in welchem 
die bis dahin ergangenen ergänzenden und 
abändernden Verordnungen zusammengestellt 
waren. Später erfolgten noch weitere, tief in 
ihre Grundlagen einschneidende Anderungen, 
besonders durch die V. vom 1. Juni 1833 
(GS. 37), 14. Dez. 1833 (GS. 302), 4. März 
1834 (GS. 31, 39) und 21. Juli 1846 (GS. 291) 
sowie durch die KO. vom 8. Mai 1855 (GS. 321). 
Die neuere Reichsgesetzgebung (ZPO., GVS., 
JFG. usw.) hat sie bis auf geringe Reste, 
namentlich des dritten Teiles (ogl. z. B. Justiz- 
minister II A 2), ganz beseitigt. 
Allgemeine Landesverwaltung ist die Be- 
zeichnung für denjenigen Teil der inneren 
erwaltung, welcher im Gegensatz zu den auf 
ein bestimmtes Sachgebiet beschränkten Spezial-= 
verwaltungen die Vertretung der gesamten 
übrigen staatlichen Verwaltungsinteressen wahr- 
zunehmen hat. In diesem Sinne sind Be- 
hörden der allgemeinen Landesverwaltung die 
Oberpräsidenten, die Begierungsprolidenten 
und Regierungen, die Landräte (LVG. 8 3; 
s. Behördenorganisation). In anderem 
Sinne werden unter allgemeiner Verwal- 
tung diesenigen Behörden verstanden, welche 
unter der gemeinschaftlichen Aufsicht des Mil- 
nisters des Innern und der Finanzen stehen, 
und für welche die erforderlichen Wittel in 
dem Etat des FMl. ausgebracht sind. Es sind 
dies die Oberpräsidenten, Regierungspräsi- 
denten und Regierungen, einschließlich der 
Ministerial-, Militär= und Baukomission zu 
Berlin sowie der Bezirksausschüsse, während 
die Landräte der Verwaltung des Innern an- 
gehören. 
Allgemeine Witwenverpflegungsanstalt. 
Sie ist eine vom König Friedrich II. durch 
Patent und Regl. vom 28. Dez. 1775 begrün- 
dete Versicherungsanstalt, welche, ursprüng- 
lich für beliebige Teilnehmer aus allen Stän- 
den bestimmt, später in ihrem Zweckhe darauf 
beschränkt war (ogl. Kab O. vom 27. Febr. 1831 
— GS. 3), den Witwen der im unmittelbaren 
Staatsdienste endgültig angestellten Zivil- 
beamten Pensionen zu gewähren. Die Mittel
	        
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