Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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1905 über Prüfung und Anstellung im kgl. 
Forstschutzdienst (MBl. f. d. landw. Verwal- 
tung 1906, 78) Forstversorgungsberechtigten 
(s. Forstdienst, Jägerklassen) einen An- 
spruch auf Anstellung als Förster usw. bei 
allen denjenigen Forstbeamtenstellen der Ge- 
meinden und Anstalten haben, welche ein Ge- 
samtjahreseinkommen von mindestens 750 M. 
gewähren, eine höhere Befähigung als die eines 
kgl. Försters aber nicht erfordern. Aur dann, 
wenn eine derartige Stelle unter den Forst- 
versorgungsberechtigten keinen Bewerber findet, 
kann sie anderweitig besetzt werden. Für die 
Besetzung der Oberförsterstellen im Gemeinde- 
und Anstaltsdienst sind nur in einzelnen Rechts- 
gebieten (s. Staatsaufsichtüberdie Forsten 
der Gemeinden usw.) besondere Vorschriften 
gegeben. Durch das G., betr. Anstellung und 
Versorgung der Kommunalbeamten, vom 
30. Juli 1899 (GS. 141) haben, soweit der- 
artige gesetzliche Vorschriften nicht schon früher 
bestanden, die fest angestellten Gemeindeforst- 
beamten das Recht auf Pension und Relikten- 
versorgung allgemein erhalten. Das G., betr. 
die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebs- 
unfällen, vom 2. Juni 1902 (GS. 153) gilt für 
die Gemeindeforstbeamten nicht. 
III. Ebensowenig wie die Privatwaldun- 
gen, von wenigen Ausnahmen abgesehen ((. 
Forsten), einer obligatorischen Staatsaufsicht 
unterliegen (G. vom 6. Juli 1875 — GS. 410), 
bestehen irgendwelche staatliche Vorschriften 
über die Ausbildung der Privatforstbeamten. 
Die Privatwaldbesitzer sind deshalb bei der 
Wahl ihrer F. und bei deren Besoldung an 
gesetzliche Bestimmungen nicht gebunden. 
IV. Das G. über den Waffengebrauch 
der Forst= und Jagdbeamten vom 31. März 
1837 (GS. 65) verleiht den kgl., sowie den im 
Gemeinde= und Privatdienste stehenden F. 
unter gewissen Voraussetzungen das Recht, im 
Forst= und Jagdschutzdienst von ihren Waffen 
Gebrauch zu machen, wenn sie angegriffen 
oder mit einem Angriff bedroht werden, oder 
wenn sich Forst= oder Jagdkontravenienten 
der Anhaltung, Pfändung, Abführung oder 
der Ergreifung bei versuchter Flucht tätlich 
oder durch gefährliche Drohungen widersetzen. 
Die F. müssen ein für allemal auf das Forst- 
diebstahlsgesetz vom 15. April 1878 (GS. 222) 
§§ 23, 24 vereidigt und beim Waffengebrauch 
in Uniform oder mit einem amtlichen Abzeichen 
versehen sein. Das Gesetz ist, nachdem es 
durch V. vom 25. Juni 1867 (GS. 921) Art. 2 F. 
in den neuen Provinzen eingeführt ist, für 
die ganze Monarchie gültig. Für die Staats- 
fokFstbeamten ist hierzu eine AusfInstr. vom 
17. April 1837 (v. Kamptz S.344, auch abgedr. im 
M.l. 1897, 176) erlassen worden, welche durch 
Vf. des AMfL. vom 14. Juli 1897 eine Ab- 
änderung erfahren hat (MBl. 175). Für die 
Gemeinde= und Privatforstbeamten gilt die 
Instr. vom 21. Aov. 1837 (v. Kamptz S. 350, auch 
abgedr. im MBl. 1897, 194) mit Abänderung 
vom 1. Sept. 1897 (MBl. 193). Wegen des 
Waffengebrauchs der zum Forstdienst ange- 
nommenen und vereideten Jäger s. Ak#b-. 
vom 6. Okt. 1837 (GS. 1838, 257), 21. Mai 
1840 (GS. 129) und 19. Febr. 1842 (GS. 111), 
  
Forstberechtigungen — Forstdiebstahlsgesetz. 
sie gelten nach der V. von 1867 (s. o.) auch in 
den neuen Provinzen (s. auch Bewaffnung 
und Uniformierung 1)). 
V. Alle kgl. Forstschutzbeamten (s. Forst- 
dienst, Forstverwaltung) einschließlich der- 
senigen Waldwärter, welche den Forstver- 
sorgungsschein erlangt hatten, sind durch ge- 
meinsame Vf. des JM., des Alf#L. und des 
MId J. vom 23. Aov. 1881 (MBl. 1882, 34), 
3. Jan. 1883 (M .Bl. 24), 23. Juli 1883 (Ml. 
181) und vom 25. April 1898 (MWBl. 123) zu 
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft 
S d.) bestellt. Das gleiche gilt gesetzlich für 
berförster und Förster, welche zu Amtsvor- 
stehern oder Gutsvorstehern ernannt sind, ge- 
mäß § 153 Abs. 2 EV. vom 27. Jan. 1877. 
Diejenigen Gemeindeforstschutzbeamten, welche 
ein für allemal auf das Jorstdiebstahlsgesetz 
8 23, 24) vereidigt werden können, als 
ommunalbeamte (mittelbare Staatsbeamte) 
dem Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 unter- 
stehenn, auf Forstversorgung dienen oder zu 
den Forstversorgungsberechtigten gehören, sind 
nach Erl. vom 3. Jan. 1899 (M Bl. 45) eben- 
falls Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. 
VI. In den meisten Fällen sind den kgl. 
Oberförstern die Geschäfte der Amtsanwälte 
in Forststrafsachen übertragen. In dieser ihrer 
Eigenschaft als Forstamtsanwälte sind sie Be- 
amte der Staatsanwaltschaft. 
Vgl. auch Forstdienst, Forstverwal- 
tung. 
Forstberechtigungen s. Gemeinheitstei- 
lungen. 
Forstdiebstahlsgesetz. I. Die auf dem Ge- 
biete der allgemeinen Rechtspflege durch die 
Reichsjustizgesetze im Deutschen Reiche ge- 
schaffene Einheit ist im Bereiche der Forst- 
strafgesetzgebuung bezüglich des materiellen 
Rechts und der prozessualen Behandlung 
durchbrochen worden. Während Art. 4 Ziff. 17 
MV. vom 16. April 1871 (BGl. 63) die Ge- 
setzgebung über das bürgerliche Recht, das 
Strafrecht und das gerichtliche Verfahren der 
Kompetenz des Reiches vorbehält, überweisen 
§ 2 Abs. 2 EG. z. StGB. vom 15. Mai 1871 
und § 3 EöSe. z. 6ersS. vom 1. Febr. 1877 die 
Regelung des Forststrafrechts der Landesge- 
setzgebung. Demgemäß behielt das preuß. 
Holzdiebstahlsgesetz vom 2. Juni 1852 nach 
dem Erlaß des StE#B. Geltung und ist dann 
durch das G., betr. den Forstdiebstahl, 
vom 15. April 1878 (G S. 222) ersetzt worden. 
Beide Gesetze gehen von dem Grundsatze aus, 
den Forstdiebstahl gegenüber dem gemeinen 
Diebstahl mit anderen und insofern milderen 
Strafen zu belegen, als die Zuwiderhand- 
lungen gegen das F. in der Regel zunächst 
mit Geldstrafe zu fühnen sind. Diese ist je- 
doch, besonders wenn erschwerende Umstände 
vorliegen, nicht unerheblich. 
I. A Forstdiebstahl ist anzusehen der 
in einem Forst oder einem hauptsächlich zur 
Holzzucht bestimmten Grundstück verübte Dieb- 
stahl an Holz, welches nicht vom Stamm oder 
Boden getrennt, oder welches durch Zufall 
abgebrochen oder umgeworfen ist, ohne daß 
mit dessen Zurichtung begonnen ist, an Spänen, 
Abraum und Borke, sofern sie noch nicht ein-
	        
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