Forstdienst (staatlicher).
gesammelt sind, oder sich nicht auf umschlosse-
nen Ablagen befinden, an anderen noch nicht
geworbenen oder eingesammelten Walderzeug-
nissen. Die Tat bleibt unter obigen Voraus-
setzungen auch dann Forstdiebstahl, wenn die
im 8 243 StGB. Ziff. 2, 5 u. 6 aufgeführten
Merkmale eines schweren Diebstahls vorliegen.
Andererseits ist sie ohne Rücksicht auf geringen
Wert des entwendeten Holzes als gemeiner
Diebstahl zu bestrafen, wenn das Holz schon
eworben war. Unbefugtes Sammeln von
eeren, Kräutern, Pilzen dagegen kann nicht
als Forstdiebstahl angesehen, sondern nur aus
forstpolizeilichen Gesichtspunkten bestraft wer—
den. Die Geldstrafe des Forstdiebstahls
steht zu dem Werte des entwendeten Gegen—
standes in einem gesetzlich bestimmten Ver—
hältnis. Sie beträgt bei einfachen Forstdieb—
stählen (6 2) das 5fache, bei Vorhandensein
erschwerender Umstände (§ 3) oder beim ersten
und zweiten Rüchkfall (§ 7) das 10fache des
Wertes. Aeben der Strafe wird die Ver-
pflichtung zum Ersatz des Wertes des Ent-
wendeten an den Bestohlenen ausgesprochen
(§9). Diesem fließen auch die eingezogenen
Geldstrafen zu (§ 34), ausschließlich der Zusatz-
geldstrafe (§ 8) (s. auch Forstarbeiten!j.
III. Aeben der Geldstrafe kennt das F. Zu-
satzstrafen in Form von Gefängnis (88 6, 8)
oder in Form einer Geldbuße (8 8). Eine
solche Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten kann
eintreten, wenn der Forstdiebstahl von drei
oder mehr Personen gemeinschaftlich, oder
wenn er zum Zweckhe der Veräußerung be-
gangen ist, wenn die Hehlerei gewerbs= oder
gewohnheitsmäßig betrieben wird. Die Zusatz-
strafe muß eintreten wegen des dritten Rüchk-
falls, und zwar im allgemeinen Gefängnis bis
zu 2 Jahren. Bei einer Geldstrafe unter 10 Ml.
kann statt Gefängnis eine Zusatzgeldstrafe von
3—100 M. verhängt werden. Versuch des
Forstdiebstahls und Teilnahme an dem Forst-
diebstahl oder an dem Versuche unterliegen
der vollen Strafe des Forstdiebstahls auch
dann, wenn es sich nur um eine Ubertretung
handelt. Im Falle des Unvermögens des
Verurteilten tritt an Stelle der Geldstrafe
Gefängnis oder nach dem Ermessen des Rich-
ters Strafarbeit, niemals Haft (88 13, 14).
IV. Weitere Besonderheiten des F. sind
die Haftbarkeit der Eltern und Aufsichtsper-
sonen bei Unvermögen der Verurteilten oder
Strafunmündigkeit der Täter für Geldstrafen,
Wertsersatz und Kosten unabhäng von etwaigen
Strafen des § 361 Ziff. 9 StebB. (58 11, 12),
die Einziehung der zur Begehung eines Forst-
diebstahls geeigneten Werkzeuge, welche der
Täter bei der Zuwiderhandlung bei sich ge-
führt hat, ohne BRücksicht auf deren Eigen-
tümer (8 15), die nach Art. 89 EGBB. un-
berührt gebliebene Befugnis zur Pfändung
der zur Begehung des Forstdiebstahls geeig= h
neten Werkzeuge, welche der betroffene oder
verfolgte Täter mit sich führt (8 16), die Ver-
jährungsfrist der Strafverfolgung (8 18) gegen-
über den Bestimmungen des § 67 StGB., die
zugunsten der Ortsarmenkasse erfolgende Ein-
ziehung von frisch gefälltem, nicht forstmäßig
zugerichtetem Holz, welches in dem Gewahr-
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sam eines innerhalb der letzten 2 Jahre wegen
Forstdiebsstahls rechtskräftig Verurteilten ge-
funden wird, ohne daß dieser den redlichen
Erwerb nachweisen kann (8 17), schließlich das
esamte Verfahren in Forstdiebstahlssachen
& 19—306).
V. Dem Verfahren liegt das monatliche, vom
Forsschutbeammen zu führende Verzeichnis über
uwiderhandlungen gegen das F. (die Forststraf-
liste) zugrunde. Der Forstamtsanwalt (s. Forst-
beamte VI) erhebt unter HUberreichung der
ausgefüllten Forststraflisten öffentliche Anklage
durch Antrag auf richterliche Strafbefehle. Die
von dem Amtsrichter erlassenen Strafbefehle
werden vollstreckbar, wenn der Beschuldigte
nicht in einem ihm bezeichneten Termine vor
dem Amtsrichter Einspruch erhebt. In diesem
Termin findet zugleich die Hauptverhandlung
durch den Amtsrichter ohne Zuziehung von
Schöffen bezüglich derjenigen Fälle statt, in
denen Einspruch erhoben ist. Hiervon ab-
weichend ist das Verfahren in den schweren
Fällen der §8 6, 8 des F. Hier vertritt nicht der
Forstamtsanwalt, sondern der Amtsanwalt
die Anklage vor dem Schäöffengericht unter
Vorlage einer mit dem Auszuge aus der Forst-
liste belegten Anklageschrift.
Forstdienst (staatlicher). Unter F. versteht
man den Inbegriff der den Forstbeamten ob-
liegenden Pflichten und deren Erfüllung. Je
nachdem es sich hierbei um die Forsten des
Staates, von Gemeinden oder Privatpersonen
handelt, spricht man von Staats-, Gemeinde-
oder Privatforstdienst.
I. Für die Ausbildung der staatlichen
Forstverwaltungsbeamten sind die Be-
stimmungen über Vorbereitung für den kgl.
Forstverwaltungsdienst vom 25. Jan. 1903
(MBl. 41) maßgebend, dazu die Abänderungs-
vorschriften vom 17. Mai 1904 (MBl. 146),
6. Dez. 1904 (AVBlI. 1905, 16), 10. Nov. 1905
(Ml. f. d. landw. Verwaltung 1906, 6) und
4. Dez. 1905 (das. 8). Im Anschluß hieran
regeln die Bestimmungen für die kgl. Forst-
akademien zu Eberswalde und Münden vom
14. März 1903 (Danckelmann, Jahrb. 35, 151)
den Unterricht an den Forstakademien (s. d.).
Die Zulassung zur Forstverwaltungslauf-
bahn erfolgt durch den M'L. auf Grund
eines von dem Oberforstmeister derjenigen
Regierung vorgelegten, von den erforder-
lichen Zeugnissen begleiteten Aufnahmean=
trages, in deren Bezirk der Anwärter die
vorgeschriebene einjährige praktische Lehr-
zeit durchzumachen wünscht. Der Anwärter
muß das Zeugnis der Beife auf einem deut-
schen GEymnasium oder Realgymnasium oder
auf einer preußischen oder einer dieser gleich-
stehenden deutschen Oberrealschule mit einem
genügenden Urteil in der Mathematik erlangt
und darf das 22. Lebensjahr nicht überschritten
aben. Bei völliger körperlicher Gesundheit
muß er ein scharfes Auge mit deutlichem Unter-
scheidungsvermögen für sämtliche Farben, gutes
Gehör und fehlerfreie Sprache besitzen und
nach seiner Körperbeschaffenheit die Erwartung
rechtfertigen, daß er zum Militärdienst taug-
lich sein wird. Dem zweijährigen Studium
auf der Forstakademie muß eine einjährige