Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Forsteinrichtungsbureau — Forsten. 
Oberförsterei allen Forstlehrlingen zur Pflicht 
gemacht worden ist, das zweite Lehrjahr in 
einer der vier Forstlehrlingsschulen zu- 
zubringen, welche in Groß-Schönebeck, Stein- 
busch, Margoninsdorf und Hachenburg ein- 
gerichtet sind. Der Unterricht findet dort 
nach empirischer Methode statt und erstreckt 
sich auf Waldbau, Forstschutz, Forstbenutzung, 
Jagd, und auf die für die Jorstschutz- 
beamten wichtigen Bestimmungen der Forst- 
strafgesetzgebung und Jagdgesetzgebung sowie 
der Verwaltungsvorschriften und endet mit 
einer Prüfung, der Jägerprüfung. nach 
deren Ergebnisse eine Gesamtrangliste allec 
Anwärter desselben Jahrgangs aufgestellt 
wird. Die êAummerfolge dieser Rangliste ist 
später für die Reihenfolge in der Forstversor- 
gung maßgebend. Nach Beendigung der Lehr- 
zeit erfolgt die Einstellung der Jäger in den 
Militärdienst des Jägerkorps zu dreijährigem, 
für die Einjährig= Freiwilligen einjährigem 
Dienste bei der Fahne. Während der Dienst- 
eit findet forstlicher Unterricht durch geeignete 
Forstverwalkungebeamte oder Offiziere des 
reitenden Jägerkorps statt. Die Jäger werden 
im dritten, etwaige Einjährig-Freiwillige im 
ersten Dienstjahr zu einer im ganzen 12jährigen 
Dienstzeit im Jägerkorps verpflichtet, Kkönnen 
aber mit Ablauf des dritten, Einjährig- 
Freiwillige mit Ablauf des ersten Dienst- 
jahres behufs berufsmäßiger Beschäftigung 
zur Reserve entlassen werden. In der Zeit 
zwischen dem 9. und 11. Dienstjahr fällt 
für die Reservejäger „die Försterprüfung“. 
Aach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit schei- 
den die Reservejäger aus dem Jägerkorps aus 
und erhalten von der Inspektion der Jäger 
und Schützen den Forstversorgungsschein, 
welcher ihnen, falls die Försterprüfung be- 
standen ist, die eingangs aufgeführten An- 
stellungsansprüche sichert. Diejenigen Jäger, 
welche bei einer im ganzen 9jährigen aktiven 
Dienstzeit mindestens fünf Jahre lang als 
Oberjäger bei der Truppe verbleiben, erhalten 
den Forstversorgungsschein bereits nach dem 
9. Dienstjahr und legen erst als Forstversor= 
ungsberechtigte die Försterprüfung ab. Die 
örsterprüfung besteht in einer mindestens 
sechsmonatigen, in die Hauungs= und Kultur- 
zeit fallenden, praktischen Beschäftigung und 
in einer hauptsächlich den praktischen Betrieb 
betreffenden schriftlichen und mündlichen 
Prüfung. Die Reservejäger werden nach dem 
Bestehen der Försterprüfung, die aus dem 
Militärdienst ausgeschiedenen Oberjäger nach 
Erlangung des Porstversorgungescheins zu 
Forstaufsfehern ernannt. Aus besonderen 
Gründen kann die Regierung die Ablegung 
der Försterprüfung über den Ablauf der zwölf- 
jährigen Dienstzeit hinaus verschieben. In 
diesen Fällen können Reservejäger nicht zu 
Forstaufsehern ernannt werden. Die Ernen- 
nung erfolgt dann erst bei der ersten Be- 
schäftigung im Staatsforstdienste nach Empfang 
des Forstversorgungsscheines. Die Hilfsjäger 
erhalten Tagesdiäten, die Forstaufseher fixierte 
Monatsdiäten, beide freies Brennholz für den 
eigenen Bedarf gegen Erstattung der Wer- 
bungskosten. Weder Hilfsjäger noch Forst- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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aufseher haben Anspruch auf dauernde Be- 
schäftigung. Frühestens fünf Jahre nach Er- 
langung des Forstversorgungsscheins Kkönnen 
die Forstauffehen als Hilfsförster etatsmäßig 
angestellt werden, eine Einrichtung, welche 
durch den Staatshaushaltsetat des Jahres 
1903 geschaffen worden ist, um bei der über- 
großen Anzahl der Forstversorgungsberech- 
tigten ein schnelleres Einrücken in etatsmäßige 
Stellen zu ermöglichen. Zurzeit gelangen auf 
diese Weise die ehemaligen Oberjäger etwa 
16 Jahre, die übrigen Forstaufseher etwa 
19 Jahre nach ihrem Eintritt ins Jägerkorps 
ur etatsmäßigen Anstellung als Hilfsförster. 
Fn dieser Stellung verbeiben sie je nach den 
Anstellungsverhältnissen der einzelnen Regie- 
rungsbezirke zurzeit 2—4 Jahre, bis sie zu 
Förstern ernannt werden. S. auch Forst- 
verwaltung, Jägerklassen. 
Forsteinrichtungsbureau. Das F. it eine 
dem ML. angegliederte, aus einem Regie- 
rungs= und Forstrat als Vorstand und einer 
Anzahl von Landmessern, Forstgeometern und 
Zeichnern bestehende Behörde. Sie hat die 
Aufgabe, die für die periodisch wiederkehrende 
Regelung des Waldzustandes und Walder- 
trages in den Staatsforsten erforderlichen 
Vermessungsgrundlagen zu beschaffen und die 
Ergebnisse der Waldertragsregelungsarbeiten, 
welche unter besonderen, von dem M„L. er- 
nannten Kommissaren zur Aufrechterhaltung 
einer nachhaltigen Staatsforstwirtschaft in ge- 
wissen Zeitabschnitten wiederholt werden, be- 
züglich des Vermessungs= und Kartenmaterials 
zu verarbeiten. An den eigentlichen forsttech- 
nischen Abschätzungsarbeiten nimmt das F. 
bisher nicht teil. 
Forsten sind Wälder, die nach ökonomischen, 
forstwirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet 
werden. Nach dem Besitzstande zerfallen die 
F. in Preußen in Kronforsten, Staatsforsten, 
Gemeindeforsten, Stiftungsforsten u. dgl., Ge- 
nossenschaftsforsten und Privatforsten. Die 
Forstfläche beträgt in Preußen (Statist. Jahrb. 
f. Preußen 1903 Bd. 4) 23,72% der Gesamt- 
fläche und 8270134 ha. Hiervon entfallen: 
auf Staatsforsten 30,90% , auf Gemeindeforsten 
13,30%½0, auf Privatforsten 50,8 %%. Die übrigen 
F. sind ihrer Flächenausdehnung nach verhält- 
nismäßig unbedeutend. Die Kronforsten unter- 
stehen dem Ministerium des Kgl. Hauses bzw. 
der Hofkammer der Kgl. Familiengüter ((. 
Hausministerium), die Staatsforsten der 
Staatsforstverwaltung (s. Forstverwaltung). 
Für die Verwaltung der Gemeinde und Stif- 
tungsforsten bestehen je nach den verschiedenen 
Landesteilen verschiedene Grade der Staats- 
aussicht (Staatsaufsicht über die Forsten 
der Gemeinden ufw.). Dieselben Bestim- 
mungen, die in den einzelnen Landesteilen für 
Gemeindeforsten gelten, sind durch G. vom 
14. März 1881 über die gemeinschaftlichen Hol- 
zungen (G S. 261) ausgedehnt auf die nicht 
durch privatrechtliches Verhältnis in gemein- 
schaftlichem Besitz befindlichen Genossenschafts- 
forsten. Abgesehen von den Bestimmungen 
des G., betr. Schutzwaldungen und Wald- 
genossenschaften, vom 6. Juli 1875 (GS. 416) 
und des G., betr. Schutzmaßregeln im Quell- 
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