Forsteinrichtungsbureau — Forsten.
Oberförsterei allen Forstlehrlingen zur Pflicht
gemacht worden ist, das zweite Lehrjahr in
einer der vier Forstlehrlingsschulen zu-
zubringen, welche in Groß-Schönebeck, Stein-
busch, Margoninsdorf und Hachenburg ein-
gerichtet sind. Der Unterricht findet dort
nach empirischer Methode statt und erstreckt
sich auf Waldbau, Forstschutz, Forstbenutzung,
Jagd, und auf die für die Jorstschutz-
beamten wichtigen Bestimmungen der Forst-
strafgesetzgebung und Jagdgesetzgebung sowie
der Verwaltungsvorschriften und endet mit
einer Prüfung, der Jägerprüfung. nach
deren Ergebnisse eine Gesamtrangliste allec
Anwärter desselben Jahrgangs aufgestellt
wird. Die êAummerfolge dieser Rangliste ist
später für die Reihenfolge in der Forstversor-
gung maßgebend. Nach Beendigung der Lehr-
zeit erfolgt die Einstellung der Jäger in den
Militärdienst des Jägerkorps zu dreijährigem,
für die Einjährig= Freiwilligen einjährigem
Dienste bei der Fahne. Während der Dienst-
eit findet forstlicher Unterricht durch geeignete
Forstverwalkungebeamte oder Offiziere des
reitenden Jägerkorps statt. Die Jäger werden
im dritten, etwaige Einjährig-Freiwillige im
ersten Dienstjahr zu einer im ganzen 12jährigen
Dienstzeit im Jägerkorps verpflichtet, Kkönnen
aber mit Ablauf des dritten, Einjährig-
Freiwillige mit Ablauf des ersten Dienst-
jahres behufs berufsmäßiger Beschäftigung
zur Reserve entlassen werden. In der Zeit
zwischen dem 9. und 11. Dienstjahr fällt
für die Reservejäger „die Försterprüfung“.
Aach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit schei-
den die Reservejäger aus dem Jägerkorps aus
und erhalten von der Inspektion der Jäger
und Schützen den Forstversorgungsschein,
welcher ihnen, falls die Försterprüfung be-
standen ist, die eingangs aufgeführten An-
stellungsansprüche sichert. Diejenigen Jäger,
welche bei einer im ganzen 9jährigen aktiven
Dienstzeit mindestens fünf Jahre lang als
Oberjäger bei der Truppe verbleiben, erhalten
den Forstversorgungsschein bereits nach dem
9. Dienstjahr und legen erst als Forstversor=
ungsberechtigte die Försterprüfung ab. Die
örsterprüfung besteht in einer mindestens
sechsmonatigen, in die Hauungs= und Kultur-
zeit fallenden, praktischen Beschäftigung und
in einer hauptsächlich den praktischen Betrieb
betreffenden schriftlichen und mündlichen
Prüfung. Die Reservejäger werden nach dem
Bestehen der Försterprüfung, die aus dem
Militärdienst ausgeschiedenen Oberjäger nach
Erlangung des Porstversorgungescheins zu
Forstaufsfehern ernannt. Aus besonderen
Gründen kann die Regierung die Ablegung
der Försterprüfung über den Ablauf der zwölf-
jährigen Dienstzeit hinaus verschieben. In
diesen Fällen können Reservejäger nicht zu
Forstaufsehern ernannt werden. Die Ernen-
nung erfolgt dann erst bei der ersten Be-
schäftigung im Staatsforstdienste nach Empfang
des Forstversorgungsscheines. Die Hilfsjäger
erhalten Tagesdiäten, die Forstaufseher fixierte
Monatsdiäten, beide freies Brennholz für den
eigenen Bedarf gegen Erstattung der Wer-
bungskosten. Weder Hilfsjäger noch Forst-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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aufseher haben Anspruch auf dauernde Be-
schäftigung. Frühestens fünf Jahre nach Er-
langung des Forstversorgungsscheins Kkönnen
die Forstauffehen als Hilfsförster etatsmäßig
angestellt werden, eine Einrichtung, welche
durch den Staatshaushaltsetat des Jahres
1903 geschaffen worden ist, um bei der über-
großen Anzahl der Forstversorgungsberech-
tigten ein schnelleres Einrücken in etatsmäßige
Stellen zu ermöglichen. Zurzeit gelangen auf
diese Weise die ehemaligen Oberjäger etwa
16 Jahre, die übrigen Forstaufseher etwa
19 Jahre nach ihrem Eintritt ins Jägerkorps
ur etatsmäßigen Anstellung als Hilfsförster.
Fn dieser Stellung verbeiben sie je nach den
Anstellungsverhältnissen der einzelnen Regie-
rungsbezirke zurzeit 2—4 Jahre, bis sie zu
Förstern ernannt werden. S. auch Forst-
verwaltung, Jägerklassen.
Forsteinrichtungsbureau. Das F. it eine
dem ML. angegliederte, aus einem Regie-
rungs= und Forstrat als Vorstand und einer
Anzahl von Landmessern, Forstgeometern und
Zeichnern bestehende Behörde. Sie hat die
Aufgabe, die für die periodisch wiederkehrende
Regelung des Waldzustandes und Walder-
trages in den Staatsforsten erforderlichen
Vermessungsgrundlagen zu beschaffen und die
Ergebnisse der Waldertragsregelungsarbeiten,
welche unter besonderen, von dem M„L. er-
nannten Kommissaren zur Aufrechterhaltung
einer nachhaltigen Staatsforstwirtschaft in ge-
wissen Zeitabschnitten wiederholt werden, be-
züglich des Vermessungs= und Kartenmaterials
zu verarbeiten. An den eigentlichen forsttech-
nischen Abschätzungsarbeiten nimmt das F.
bisher nicht teil.
Forsten sind Wälder, die nach ökonomischen,
forstwirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet
werden. Nach dem Besitzstande zerfallen die
F. in Preußen in Kronforsten, Staatsforsten,
Gemeindeforsten, Stiftungsforsten u. dgl., Ge-
nossenschaftsforsten und Privatforsten. Die
Forstfläche beträgt in Preußen (Statist. Jahrb.
f. Preußen 1903 Bd. 4) 23,72% der Gesamt-
fläche und 8270134 ha. Hiervon entfallen:
auf Staatsforsten 30,90% , auf Gemeindeforsten
13,30%½0, auf Privatforsten 50,8 %%. Die übrigen
F. sind ihrer Flächenausdehnung nach verhält-
nismäßig unbedeutend. Die Kronforsten unter-
stehen dem Ministerium des Kgl. Hauses bzw.
der Hofkammer der Kgl. Familiengüter ((.
Hausministerium), die Staatsforsten der
Staatsforstverwaltung (s. Forstverwaltung).
Für die Verwaltung der Gemeinde und Stif-
tungsforsten bestehen je nach den verschiedenen
Landesteilen verschiedene Grade der Staats-
aussicht (Staatsaufsicht über die Forsten
der Gemeinden ufw.). Dieselben Bestim-
mungen, die in den einzelnen Landesteilen für
Gemeindeforsten gelten, sind durch G. vom
14. März 1881 über die gemeinschaftlichen Hol-
zungen (G S. 261) ausgedehnt auf die nicht
durch privatrechtliches Verhältnis in gemein-
schaftlichem Besitz befindlichen Genossenschafts-
forsten. Abgesehen von den Bestimmungen
des G., betr. Schutzwaldungen und Wald-
genossenschaften, vom 6. Juli 1875 (GS. 416)
und des G., betr. Schutzmaßregeln im Quell-
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