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gebiete der linksseitigen Zuflüsse der Oder
in der Provinz Schlesien, vom 16. Sept. 1899
(GS. 172) besteht eine Verfügungsbeschränkung
des Privatwaldbesitzes oder eine Staatsauf-
sicht über den Privatwald nicht. Wegen Be-
steuerung der Staatsforsten s. Domänen (Be-
steuerung).
Forstlenriingeschulen s. Forstdienst lH.
orstpolizei s. Feld= und Forstpolizei-
gesetz, Forstdiebstahlsgesetz. Nach § 96
des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April
1880 sind alle Strafbestimmungen älterer Feld-
und Forstpolizeigesetze außer Kraft getreten.
Forstschutzbeamte s. Forstdienst ll, Forst-
verwaltung Ua, jowie Bewaffnung und
Uniformierung II.
Forstversorgungsberechtigte. Wegen des
Begriffs s. Forstdienst II, Jägerklassen.
Die F. haben sich bei den Regierungen zur
Notierung als Anwärter zu melden. Für die
einzelnen Regierungen sind Höchstzahlen der
zulässigen Anmeldungen vorgeschrieben, bei
einigen Regierungen sind die Anwärterlisten
vorläufig schlossen (V. des M L. vom 5. Sept.
1903 — I. 208).
Forstverwaltung. I. Die F. umfaßt den ge-
samten Geschäftskreis der Forstbehör-
den, soweit er diesen durch Gesetze, Verordnun-
gen und Verwaltungsbestimmungen zufällt. Sie
hat vornehmlich wirtschaftliche Aufgaben, er-
strecht sich aber auch auf Gebiete des Rechts
und der Bildung. Von Bedeutung sind haupt-
sächlich die Einrichtung und Aufgaben der
Staatsforstverwaltung. Diese umfassen die
Geschäfte des laufenden Betriebs, die Maß-
nahmen für die Erhaltung des Besitzstandes,
die Aufstellung und Durchführung leitender
Wirtschaftsgrundsätze und periodischer Betriebs-
einrichtungen, die Abwendung drohender Ge-
fahren, die Fürsorge für Forstwissenschaft und
Forstunterricht. Weiter fällt der Staatsforst-
verwaltung die Aufsicht über die Forsten der
Gemeinden, ZKörperschaften, öffentlichen An-
stalten und Stiftungen, über die Waldgenossen-
schaften und Schutzwaldungen, sowie die Mit-
wirkung bei der Fortbildung der diesbezüg-
lichen Gesetzgebung zu.
II. Die Organe der preuß. Staats-
lorstvera altung zerfallen in vier Gruppen.
a) Der ersten Gruppe gehören die Forst-
schutzbeamten (Revierförster, Hegemeister,
Förster, Hilfsförster, Waldwärter, JForstauf-
seher und Hilfsjäger) an. Die Ausführung
der jährlichen Betriebspläne und der Schutz
der Forsten bildet ihre Aufgabe. b) Die zweite
Gruppe umfaßt die Revierverwalter (Forst-
meister und Oberförster), denen innerhalb eines
begrenzten Gebietes, der Oberförsterei, die
lokale Forstverwaltung im Rahmen der er-
gangenen Verwaltungsvorschriften übertragen
ist. Ihnen fällt die Aufstellung der jährlichen
Betriebspläne, die Verantwortlichkeit für deren
Ausführung, die Verwertung der Forstprodukte
und die Rechnungsführung zu. Die Forst-
kassenverwaltung ist von der Revierverwaltung
getrennt. Sie wird von besonderen Forst-
kassenrendanten oder den Kreiskassen-
rendanten wahrgenommen, welche mit der
Regierungshauptkasse abrechnen. c) Die dritte
Forstlehrlingsschulen — Forstverwaltung.
Gruppe hat ihren Platz in der Abteilung
für direkte Steuern, Domänen und
Forsten der Bezirksregierungen (s. Regie-
rungen II) und besteht aus dem Ober-
forstmeister, welcher oberster Forstaufsichts-
beamter für den Regierungsbezirk und neben
einem der allgemeinen Verwaltung angehö-
renden Oberregierungsrat „Mitdirigent“ obiger
Abteilung ist (s. Oberforstmeister), und
den Regierungs= und Forsträten. Die
Aufgabe der Regierungsforstbeamten besteht
im wesentlichen darin, die Dienstführung der
Organe der lokalen Betriebsverwaltung zu
überwachen, die Ausführung der laufenden
und periodischen Betriebsgeschäfte durch ört-
liche Besichtigung zu prüfen, die Betriebspläne
festzustellen, eine gewisse Einheitlichkeit der
Wirtschaftsführung innerhalb des Regierungs-
bezirts aufrechtzuerhalten, die Personalien
der Forstbeamten zu bearbeiten. Zu diesem
Behufe sind die der Regierung unterstellten
Forstreviere (Oberförstereien) in Inspektionen
eingeteilt, welchen die Regierungs= und Forst-
räte, oder auch der betreffende Oberforst-
meister vorstehen. Die Regierungs-
und Forsträte sind als Inspektionsbeamte
Vorgesetzte der in ihrem Bezirke angestellten.
Revierverwalter und Forstschutzbeamten. Sie
sind an der Bearbeitung aller den Inspek-
tionsbezirk betreffenden Forstsachen beteiligt.
In den Abteilungssitzungen wie im Plenum
der Regierung steht ihnen volles Stimmrecht
zu (s. auch Plenum der Regierungen).
d) Der vierten Gruppe fällt die Leitung der
gesamten Staatsforstverwaltungen zu. Durch
AE. vom 7. Aug. 1878 (GS. 1879, 25) ist diese
Leitung seit dem 1. April 1879 dem Mini-
sterium für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten übertragen worden. Sie wird
von der Abteilung für Forsten unter dem
Oberlandforstmeister als Ministerialdirektor
ausgeübt. Dieser Tbteilung gehören fünf
forsttechnische Ministerialräte (Landforstmeister),
ein Justitiar, drei Referenten für Hochbau und
als ständiger forstlicher Hilfsarbeiter ein Re-
gierungs= und Forstrat an. Für die Bearbei-
tung der wasser= und wegebautechnischen An-
gelegenheiten, für die Angelegenheiten der
Wiesen= und Moorkultur und der Landwirt-
schaft treten Mitglieder der übrigen Abtei-
lungen des MAilinisteriums als Korreferenten
ein. Die wesentlichsten in den Geschäftskreis
des Ministeriums gehörenden Gegenstände der
Staatsforstverwaltung sind: Erlaß allgemeiner
Dienstvorschriften, Aufstellung des Horstoer-
waltungsetats, Uberweisung der bewilligten
Etatsmittel an die Regierungen, Entscheidung
über etwaige Etatsüberschreitungen, Uber-
wachung der Nachhaltigkeit des Betriebes
durch Genehmigung der Forsteinrichtungs-
werke, Entscheidung von Meinungsverschieden-
heiten in forsttechnischen Angelegenheiten zwi-
schen dem Oberforstmeister und den Regie-
rungs. und Forsträten, Genehmigung der
Flächenankäufe und Flächenaustauschungen,
Herbeiführung der Allerhöchsten Genehmigung
für Flächenverkäufe, Bearbeitung der Personal-
angelegenheiten der Forstverwaltungsbeamten,
Vorbereitung forstlicher und jagdlicher Gesetz-