548
tungen bestimmt und diejenigen Vorschriften
erlassen werden, durch welche die Ordnung in
der F. und ein gebührliches Verhalten der
Schüler gesichert wird (GewO. 8 120 Abs. 3).
Für Bergleute kann der Fortbildungsschul-
zwang nur mit Genehmigung des Oberberg-
amts eingeführt werden (Berggesetz § 87 Abs. 3).
In Posen und Westpreußen kann in den Orten,
in denen ein Ortsstatut nicht erlassen ist, der
HM. den Fortbildungsschulzwang begründen
(G. vom 4. Mai 1886 8§ 2 in der Fassung des G.
vom 24. Febr. 1897 — GS. 41). Ein Muster-
statut für die Einführung des Fortbildungs-
schulzwangs ist durch Erl. vom 10. Dez. 1903
(PMl. 411) mitgeteilt worden (s. auch Ko#
13, 279; 24 C 9). Lehrer an der auf Grund
eines Ortsstatutes errichteten F. sind mittelbare
Staatsbeamte; sie können Schülern gegenüber
Störungen der Ordnung in der Schule und
ein ungebührliches Verhalten mit Zurechtwei-
sungen rügen, selbst wenn solches durch Orts-
statut mit Strafe bedroht ist (OG. 30, 83
sie haben auch Züchtigungsrecht (RGSt. 35, 182
Aach AllerhV. vom 9. Febr. 1849 8 57 (ES.
39) kann den Gewerbetreibenden durch Orts-
statut die Verpflichtung zur Zahlung von Bei-
trägen für den Fortbildungschulunterricht aus
eigenen Mitteln auferlegt werden. Uber die
Verpflichtung zur Zahlung solcher Beiträge ist
das Verwaltungsstreitverfahren nicht zugelassen
(OV. 20, 58). Vom Fortbildungsschulzwange
befreit sind diesenigen, welche eine Innungs-
oder andere Fortbildungs= oder Fachschule be-
suchen, sofern der Unterricht dieser Schule von
dem Regierungspräsidenten, im Stadttkreise
Berlin von dem Oberpräsidenten, bei Berg-
leuten von dem Oberbergamt als ein aus-
reichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungs-
schulunterrichtes anerkannt wird (s. Fachschu-
len). Der Lehrherr (s. d.) muß nach GewO.
§ 127 den Lehrling (s. d.) zum Besuche der
Fortbildungs= oder Fachschule anhalten und
den Schulbesuch überwachen. Das Innungs-
statut muß wegen dieser Uberwachung Bestim-
mung treffen (GewO. § 83 Ziff. 10). Die gleiche
Verpflichtung obliegt dem Inhaber eines Han-
delsgeschäfts gegenüber den Handlungsgehilfen
und -lehrlingen unter achtzehn Jahren (GewO.
§ 1391). Der Lehrherr kann nach GewO. 8§ 127b
Abs. 2 den Lehrling vor Beendigung der Lehr-
zeit entlassen, wenn dieser den Besuch der Fort-
bildungs= oder Fachschule vernachlässigt. Dem
Gesuch um Zulassung zur Gesellenprüfung ist,
sofern der Lehrling zum Besuch einer F. ver-
pflichtet war, das Heugnis über den Schul-
besuch beizufügen. Die Vorstände der F. sollen
in dieses Zeugnis neben der Angabe über
die Zeit, während der der Lehrling die Schule
besucht hat, einen Vermerk darüber aufnehmen,
ob der Schulbesuch regelmäßig und pünktlich
war, sowie ein Urteil über das Betragen und
die Leistungen des Schülers in den einzelnen
Fächern (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai
1904 — HM.Bl. 123 — Ziff. 195—197, 213).
Der Unterricht in den F. findet in der Regel
wöchentlich in sechs bis acht Stunden statt
und fällt meistens in die Abendstunden oder
auf Sonntage. An obligatorischen F. darf
der Unterricht nicht über neun Uhr abends
Fortschreibung.
dauern und an Sonntagen nur ausnahms-
weise noch Zeichenunterricht stattfinden (Erl.
vom 20. Aug. 1904 — HMBl. 402; vom 20. Aärz
und 11. Mai 1905 —ÖHMWl. 65, 126). Nach den
Vorschriften für die Aufstellung von Lehrplä-
nen vom 5. Juli 1897 (HOMil. 1901, 91) sind
Lehrgegenstände an allen gewerblichen F.
Deutsch, Rechnen und Zeichnen. In größeren
Städten werden noch weitere Unterrichtsgegen-
stände berücksichtigt, z. B. Geometrie, Physik,
Chemie usw. Der Lehrplan der kaufmännischen
F. berüchsichtigt die für den Kaufmann beson-
ders wichtigen Gegenstände wie Korrespondenz.
Buchführung, kaufmännisches Rechnen, Han-
dels= und Wechsellehre, Handelsgeographie usw.
In Gnesen und Aachen bestehen gewerbliche
Tagesschulen (Handels= und Gewerbeschule in
Gnesen, gewerbliche Tagesschule in Aachen),
die jungen Leuten vor ihrem Eintritt in die
Lehre eine bessere Ausbildung für ihren Beruf
geben. Im Jahre 1904 bestanden in Preußen
1580 F. mit 203 386 Schülern. Davon waren
1290 gewerbliche und 290 Kaufmännische Schü-
ler (Denkschrift über den Stand der Gewerbe-
förderung in Preußen. Druchs. d. AbgH. 1903,
Druchs. Nr. 92, Verwaltungsbericht des Landes-
gewerbeamts 1905).
. Wegen der ländlichen F. s. Land-
wirtschaftlicher Unterricht.
Fortschreibung ist die auf die Erhaltung
der Grundsteuerbücher und -zkarten und der
Gebäudesteuerrollen bei der Gegenwart gerich-
tete Tätigkeit der Katasterverwaltung (ogl.
Kataster, Katasterverwaltung). Das Ver-
fahren bei der F. ist auf Grund der Grund-
und Gebäudesteuergesetze durch Anweisungen
des FM. vom 21. Febr. 1896 geordnet (Anw. 1
für die Grund-, Anw. III für die Gebäude-
steuer).
I. Fälle der Fortschreibung. Im Grund-
steuerkataster bzw. in den Gebäudesteuerrollen
sind alle Zeränderungen nachzutragen, welche
entstehen dadurch, daß 1. der Eigentümer wech-
selt; 2. steuerfreie Liegenschaften und Gebäude
in die Klasse der steuerpflichtigen übergehen
oder umgekehrt; 3. mit 2% steuerpflichtige
Gebäude in die Klasse der mit 4% steuerpflich-
tigen übergehen oder umgekehrt (ogl. Ge-
bäudesteuer); 4. Liegenschaften infolge Be-
bauung oder Verbindung mit Gebäuden als
deren Hofräume oder Hausgärten zur Gebäude-
steuer (bzw. den gebäudesteuerfreien Grund-
stüchen) übergehen und umgekehrt; 5. Gebäude
infolge Substanzveränderung, insbesondere
Aufsetzens oder Abnehmens eines Stochwerks,
Anbauten oder Abbrechens eines Teils, Ver-
größerung oder Verkleinerung der Hofräume
und Hausgärten, an A#utzungswert gewinnen
oder verlieren; 6. Liegenschaften oder Gebäude
neu entstehen bzw. Gebäude neu aufgebaut
werden; 7. Liegenschaften ganz oder teilweise
untergehen oder bleibend ertragsunfähig wer-
den, Gebäude gänzlich eingehen; 8. Liegen-
schaften infolge von Uberschwemmungsschäden
nach dem G. vom 15. April 1889, betr. Erlaß
oder Ermäßigung der Grundsteuer infolge von
Uberschwemmungen (GS. 99) in eine geringere
Klasse des Klassifikationstarifs versetzt werden;
9. Hauptwohngebäude ländlicher Besitzungen