Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

548 
tungen bestimmt und diejenigen Vorschriften 
erlassen werden, durch welche die Ordnung in 
der F. und ein gebührliches Verhalten der 
Schüler gesichert wird (GewO. 8 120 Abs. 3). 
Für Bergleute kann der Fortbildungsschul- 
zwang nur mit Genehmigung des Oberberg- 
amts eingeführt werden (Berggesetz § 87 Abs. 3). 
In Posen und Westpreußen kann in den Orten, 
in denen ein Ortsstatut nicht erlassen ist, der 
HM. den Fortbildungsschulzwang begründen 
(G. vom 4. Mai 1886 8§ 2 in der Fassung des G. 
vom 24. Febr. 1897 — GS. 41). Ein Muster- 
statut für die Einführung des Fortbildungs- 
schulzwangs ist durch Erl. vom 10. Dez. 1903 
(PMl. 411) mitgeteilt worden (s. auch Ko# 
13, 279; 24 C 9). Lehrer an der auf Grund 
eines Ortsstatutes errichteten F. sind mittelbare 
Staatsbeamte; sie können Schülern gegenüber 
Störungen der Ordnung in der Schule und 
ein ungebührliches Verhalten mit Zurechtwei- 
sungen rügen, selbst wenn solches durch Orts- 
statut mit Strafe bedroht ist (OG. 30, 83 
sie haben auch Züchtigungsrecht (RGSt. 35, 182 
Aach AllerhV. vom 9. Febr. 1849 8 57 (ES. 
39) kann den Gewerbetreibenden durch Orts- 
statut die Verpflichtung zur Zahlung von Bei- 
trägen für den Fortbildungschulunterricht aus 
eigenen Mitteln auferlegt werden. Uber die 
Verpflichtung zur Zahlung solcher Beiträge ist 
das Verwaltungsstreitverfahren nicht zugelassen 
(OV. 20, 58). Vom Fortbildungsschulzwange 
befreit sind diesenigen, welche eine Innungs- 
oder andere Fortbildungs= oder Fachschule be- 
suchen, sofern der Unterricht dieser Schule von 
dem Regierungspräsidenten, im Stadttkreise 
Berlin von dem Oberpräsidenten, bei Berg- 
leuten von dem Oberbergamt als ein aus- 
reichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungs- 
schulunterrichtes anerkannt wird (s. Fachschu- 
len). Der Lehrherr (s. d.) muß nach GewO. 
§ 127 den Lehrling (s. d.) zum Besuche der 
Fortbildungs= oder Fachschule anhalten und 
den Schulbesuch überwachen. Das Innungs- 
statut muß wegen dieser Uberwachung Bestim- 
mung treffen (GewO. § 83 Ziff. 10). Die gleiche 
Verpflichtung obliegt dem Inhaber eines Han- 
delsgeschäfts gegenüber den Handlungsgehilfen 
und -lehrlingen unter achtzehn Jahren (GewO. 
§ 1391). Der Lehrherr kann nach GewO. 8§ 127b 
Abs. 2 den Lehrling vor Beendigung der Lehr- 
zeit entlassen, wenn dieser den Besuch der Fort- 
bildungs= oder Fachschule vernachlässigt. Dem 
Gesuch um Zulassung zur Gesellenprüfung ist, 
sofern der Lehrling zum Besuch einer F. ver- 
pflichtet war, das Heugnis über den Schul- 
besuch beizufügen. Die Vorstände der F. sollen 
in dieses Zeugnis neben der Angabe über 
die Zeit, während der der Lehrling die Schule 
besucht hat, einen Vermerk darüber aufnehmen, 
ob der Schulbesuch regelmäßig und pünktlich 
war, sowie ein Urteil über das Betragen und 
die Leistungen des Schülers in den einzelnen 
Fächern (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 
1904 — HM.Bl. 123 — Ziff. 195—197, 213). 
Der Unterricht in den F. findet in der Regel 
wöchentlich in sechs bis acht Stunden statt 
und fällt meistens in die Abendstunden oder 
auf Sonntage. An obligatorischen F. darf 
der Unterricht nicht über neun Uhr abends 
  
Fortschreibung. 
dauern und an Sonntagen nur ausnahms- 
weise noch Zeichenunterricht stattfinden (Erl. 
vom 20. Aug. 1904 — HMBl. 402; vom 20. Aärz 
und 11. Mai 1905 —ÖHMWl. 65, 126). Nach den 
Vorschriften für die Aufstellung von Lehrplä- 
nen vom 5. Juli 1897 (HOMil. 1901, 91) sind 
Lehrgegenstände an allen gewerblichen F. 
Deutsch, Rechnen und Zeichnen. In größeren 
Städten werden noch weitere Unterrichtsgegen- 
stände berücksichtigt, z. B. Geometrie, Physik, 
Chemie usw. Der Lehrplan der kaufmännischen 
F. berüchsichtigt die für den Kaufmann beson- 
ders wichtigen Gegenstände wie Korrespondenz. 
Buchführung, kaufmännisches Rechnen, Han- 
dels= und Wechsellehre, Handelsgeographie usw. 
In Gnesen und Aachen bestehen gewerbliche 
Tagesschulen (Handels= und Gewerbeschule in 
Gnesen, gewerbliche Tagesschule in Aachen), 
die jungen Leuten vor ihrem Eintritt in die 
Lehre eine bessere Ausbildung für ihren Beruf 
geben. Im Jahre 1904 bestanden in Preußen 
1580 F. mit 203 386 Schülern. Davon waren 
1290 gewerbliche und 290 Kaufmännische Schü- 
ler (Denkschrift über den Stand der Gewerbe- 
förderung in Preußen. Druchs. d. AbgH. 1903, 
Druchs. Nr. 92, Verwaltungsbericht des Landes- 
gewerbeamts 1905). 
. Wegen der ländlichen F. s. Land- 
wirtschaftlicher Unterricht. 
Fortschreibung ist die auf die Erhaltung 
der Grundsteuerbücher und -zkarten und der 
Gebäudesteuerrollen bei der Gegenwart gerich- 
tete Tätigkeit der Katasterverwaltung (ogl. 
Kataster, Katasterverwaltung). Das Ver- 
fahren bei der F. ist auf Grund der Grund- 
und Gebäudesteuergesetze durch Anweisungen 
des FM. vom 21. Febr. 1896 geordnet (Anw. 1 
für die Grund-, Anw. III für die Gebäude- 
steuer). 
I. Fälle der Fortschreibung. Im Grund- 
steuerkataster bzw. in den Gebäudesteuerrollen 
sind alle Zeränderungen nachzutragen, welche 
entstehen dadurch, daß 1. der Eigentümer wech- 
selt; 2. steuerfreie Liegenschaften und Gebäude 
in die Klasse der steuerpflichtigen übergehen 
oder umgekehrt; 3. mit 2% steuerpflichtige 
Gebäude in die Klasse der mit 4% steuerpflich- 
tigen übergehen oder umgekehrt (ogl. Ge- 
bäudesteuer); 4. Liegenschaften infolge Be- 
bauung oder Verbindung mit Gebäuden als 
deren Hofräume oder Hausgärten zur Gebäude- 
steuer (bzw. den gebäudesteuerfreien Grund- 
stüchen) übergehen und umgekehrt; 5. Gebäude 
infolge Substanzveränderung, insbesondere 
Aufsetzens oder Abnehmens eines Stochwerks, 
Anbauten oder Abbrechens eines Teils, Ver- 
größerung oder Verkleinerung der Hofräume 
und Hausgärten, an A#utzungswert gewinnen 
oder verlieren; 6. Liegenschaften oder Gebäude 
neu entstehen bzw. Gebäude neu aufgebaut 
werden; 7. Liegenschaften ganz oder teilweise 
untergehen oder bleibend ertragsunfähig wer- 
den, Gebäude gänzlich eingehen; 8. Liegen- 
schaften infolge von Uberschwemmungsschäden 
nach dem G. vom 15. April 1889, betr. Erlaß 
oder Ermäßigung der Grundsteuer infolge von 
Uberschwemmungen (GS. 99) in eine geringere 
Klasse des Klassifikationstarifs versetzt werden; 
9. Hauptwohngebäude ländlicher Besitzungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.