Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Fortschreibung. 
als Nebenwohngebäude benutzt werden und 
umgekehrt; 10. ein Wohngebäude in mehrere 
getrennt wird; 11. durch Berichtigung oder 
Verlegung der Grenzen der Gemeinden, Guts- 
bezirke, Kreise, Provinzen oder des Staates 
hinsichtlich der Grund-, durch Zuschlagung zu 
einem andern Gemeinde(Guts-bezirk infolge 
Anderung der Grenze hinsichtlich der Gebäude- 
steuer; 12. durch Entdechung oder Nachweis 
von IJrrtümern. 
II. Das Verfahren der F. A. Anzeige 
der Veränderungen. IUn den Fällen zu l 
Ziff. 1—7 und 9—10 hat der Eigentümer die 
Veränderung anzuzeigen und das zur F. nötige 
Material beizubringen; zu Ziff. 1 erfolgt die F. 
aber auch auf Grund der Benachrichtigung des 
Amtsgerichts von dem Eigentumsübergang, in 
den Fällen zu 8, 11 und 12 und bei Verände- 
rungen der in Ziff. 1, 2 und 4 gedachten Art 
hinsichtlich der Grundsteuer, wenn sie bei Re- 
gulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhält- 
nisse, einer Reallastenablösung oder Gemein- 
heitsteilung eintreten, von Amts wegen auf 
Veranlassung der Regierung. Der Eigentümer 
hat die Veränderungen beim Katasterkontrol- 
leur zu Protokoll oder schriftlich anzumelden, 
Veränderungen, welche die Veränderung der 
Steuerpflicht begründen oder eine höhere Steuer 
bedingen, bei der Grundsteuer binnen drei 
Monaten nach ihrem Eintritt, bei der Gebäude- 
steuer bis zum 30. Juni des nächsten Rech- 
nungsjahrs (uvgl. Steuerhinterziehungen 
und Steuerstrafen). Ulber schriftliche An- 
meldung von nicht durch freiwillige Veräuße- 
rung erfolgten Besitz= und von Bestandsver- 
änderungen erteilt der Katasterkontrolleur auf 
Verlangen eine Bescheinigung. Ungenügende 
Anmeldungen hat der Anmeldende binnen einer 
vom Katasterkontrolleur bestimmten Frist zu 
ergänzen, widrigenfalls es auf seine Kosten 
geschieht; dasselbe gilt hinsichtlich der Bei- 
bringung der zur F. erforderlichen Unterlagen. 
Alle Mitteilungen des Katasterkontrolleurs an 
den Eigentümer ergehen in der Regel durch 
Vermittlung des Gemeinde(Guts-pvorstandes, 
der auch den Aufforderungen des erstern Folge 
zu leisten und ihm im Ohktober eines jeden 
Jahrs eine Nachweisung der in den voran- 
gegangenen zwölf Monaten im Bestande der 
Gebäude eingetretenen Veränderungen vorzu- 
legen hat. Von jeder Eintragung des Eigen- 
tumsübergangs im Grundbuch wird der Ka- 
tasterkontrolleur vom Amtsgericht von Amts 
wegen benachrichtigt; er darf in Fällen frei- 
williger Veräußerung den Eigentumswechsel 
nur fortschreiben auf Grund der Benachrichti- 
gung oder Bescheinigung des Gerichts über 
die Eintragung im Grundbuch:; bei Eigentums- 
veränderungen infolge Gemeinheitsteilung, Erb- 
ganges, Vermächtnisses, Zwangsvollstrechung 
oder Enteignung bedarf es der vorgängigen 
Eintragung im Grundbuch nicht: bei Gemein- 
heitsteilung ist überhaupt kein Antrag, in den 
anderen Fällen nur die Vorlegung der den 
Eigentumsübergang nachweisenden Urkunde 
erforderlich. 
B. a) Uber die fortzuschreibenden Verände- 
rungen bei den Liegenschaften und die 
Eigentumsveränderungen bei den Ge- 
  
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bäuden eröffnet der Katasterkontrolleur für 
jedes Rechnungsjahr ein Fortschreibungs- 
protokoll; dasselbe wird gebildet aus den 
vom Amtsgericht mitgeteilten Eigentumsver- 
änderungslisten und dem vom Katasterkontrol- 
leur aufzustellenden Fortschreibungsprotokoll 
der Form= und Bestandsveränderungen, d. h. 
sämtlicher einen Eigentumswechsel der Liegen- 
schaften und Gebäude zum Gegenstande haben- 
den Veränderungen und der oben bei I unter 
Ziff. 2, 4, 6—8, 11 und 12 gedachten, mit einer 
Veränderung der Grundsteuersumme des Ge- 
meinde(Guts-bezirks oder mit einer Verände- 
rung des Bestandes der in steuerlicher Be- 
ziehung verschiedenen Kategorien der Liegen- 
schaften verbundenen Anderungen; dem Proto- 
koll ist ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften. 
Soweit die Eigentumswechsel nicht mit Form- 
oder Bestandesveränderungen verbunden sind, 
bewirkt der Katasterkontrolleur die Berichti- 
gung der Grund= und Gebäudesteuerbücher 
sofort nach Eintragung im Protokoll. Bei 
Formveränderungen durch Teilung, Grenzbe- 
richtigung oder aus sonstigem Anlaß muß der 
Eigentümer zunächst vorschriftsmäßige Ver- 
messungsschriften beibringen oder auf seinen 
Antrag und seine Kosten katasteramtliche Ver- 
messung erfolgen. Alsdann verteilt der Ra- 
tasterkontrolleur die bisherige Grundsteuer auf 
die Trennstücke, der Regel nach nach der Fläche, 
auf Anordnung der Regierung (sei es auf An- 
trag, sei es von Amts wegen) im Geltungs- 
bereiche des Grundsteuergesetzes vom 8. Febr. 
1867 auch nach dem von ihm zu ermittelnden 
Reinertrage, jedoch ohne Anderung des Ge- 
samtreinertrags. Die Ergebnisse dieser Ver- 
messungen usw. werden in das Fortschreibungs- 
protokoll eingetragen. Soll die Auflassung noch 
erfolgen, so erteilt der Katasterkontrolleur zu 
diesem Behufe Auszüge aus den als vorläufig 
zubezeichnenden Fortschreibungsverhandlungen; 
die definitive F. auf den neuen Eigentümer 
erfolgt nach der Auflassung. Bei Bestands- 
veränderungen, d. h. Veränderungen des Be- 
standes der in steuerlicher Beziehung verschie- 
denen Kategorien der Liegenschaften (A steuer- 
pflichtige, B steuerfreie, C ertraglose, D Hof- 
räume und sonstige der Gebäudesteuer unter- 
liegende Flächen) hat der Katasterkontrolleur 
Beinerträge und Steuer festzustellen. F. des 
Übergangs von Kategorie A nach B oder um- 
gekehrt dürfen nur auf Grund einer Entschei- 
dung der Verwaltungsgerichte oder auf Antrag 
oder nach Anhörung des Gemeindevorstandes 
erfolgen, solche nach oder aus C oder in betreff 
der Bezirksgrenzen nur auf Grund des Ein- 
verständnisses der beteiligten Verbände oder 
der Entscheidung der zuständigen Behörden, 
solche von A und B nach C oder D oder wegen 
Grundsteuerfreiheit infolge Untergangs, Er- 
tragsunfähigwerdens, Berichtigung der Lan- 
desgrenzen oder Aufklärung von Irrtümern 
auf Grund der Feststellung der die Steuer- 
freiheit bedingenden Umstände; die dauernde 
Ermäßigung der Grundsteuer wegen Uber- 
schwemmungsschäden bedarf der Genehmigung 
des FM. Die neu in die Steuerpflicht ein- 
tretenden Liegenschaften sind zur Grundsteuer 
zu veranlagen: 1. in den alten Provinzen außer
	        
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