Fortschreibung.
als Nebenwohngebäude benutzt werden und
umgekehrt; 10. ein Wohngebäude in mehrere
getrennt wird; 11. durch Berichtigung oder
Verlegung der Grenzen der Gemeinden, Guts-
bezirke, Kreise, Provinzen oder des Staates
hinsichtlich der Grund-, durch Zuschlagung zu
einem andern Gemeinde(Guts-bezirk infolge
Anderung der Grenze hinsichtlich der Gebäude-
steuer; 12. durch Entdechung oder Nachweis
von IJrrtümern.
II. Das Verfahren der F. A. Anzeige
der Veränderungen. IUn den Fällen zu l
Ziff. 1—7 und 9—10 hat der Eigentümer die
Veränderung anzuzeigen und das zur F. nötige
Material beizubringen; zu Ziff. 1 erfolgt die F.
aber auch auf Grund der Benachrichtigung des
Amtsgerichts von dem Eigentumsübergang, in
den Fällen zu 8, 11 und 12 und bei Verände-
rungen der in Ziff. 1, 2 und 4 gedachten Art
hinsichtlich der Grundsteuer, wenn sie bei Re-
gulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhält-
nisse, einer Reallastenablösung oder Gemein-
heitsteilung eintreten, von Amts wegen auf
Veranlassung der Regierung. Der Eigentümer
hat die Veränderungen beim Katasterkontrol-
leur zu Protokoll oder schriftlich anzumelden,
Veränderungen, welche die Veränderung der
Steuerpflicht begründen oder eine höhere Steuer
bedingen, bei der Grundsteuer binnen drei
Monaten nach ihrem Eintritt, bei der Gebäude-
steuer bis zum 30. Juni des nächsten Rech-
nungsjahrs (uvgl. Steuerhinterziehungen
und Steuerstrafen). Ulber schriftliche An-
meldung von nicht durch freiwillige Veräuße-
rung erfolgten Besitz= und von Bestandsver-
änderungen erteilt der Katasterkontrolleur auf
Verlangen eine Bescheinigung. Ungenügende
Anmeldungen hat der Anmeldende binnen einer
vom Katasterkontrolleur bestimmten Frist zu
ergänzen, widrigenfalls es auf seine Kosten
geschieht; dasselbe gilt hinsichtlich der Bei-
bringung der zur F. erforderlichen Unterlagen.
Alle Mitteilungen des Katasterkontrolleurs an
den Eigentümer ergehen in der Regel durch
Vermittlung des Gemeinde(Guts-pvorstandes,
der auch den Aufforderungen des erstern Folge
zu leisten und ihm im Ohktober eines jeden
Jahrs eine Nachweisung der in den voran-
gegangenen zwölf Monaten im Bestande der
Gebäude eingetretenen Veränderungen vorzu-
legen hat. Von jeder Eintragung des Eigen-
tumsübergangs im Grundbuch wird der Ka-
tasterkontrolleur vom Amtsgericht von Amts
wegen benachrichtigt; er darf in Fällen frei-
williger Veräußerung den Eigentumswechsel
nur fortschreiben auf Grund der Benachrichti-
gung oder Bescheinigung des Gerichts über
die Eintragung im Grundbuch:; bei Eigentums-
veränderungen infolge Gemeinheitsteilung, Erb-
ganges, Vermächtnisses, Zwangsvollstrechung
oder Enteignung bedarf es der vorgängigen
Eintragung im Grundbuch nicht: bei Gemein-
heitsteilung ist überhaupt kein Antrag, in den
anderen Fällen nur die Vorlegung der den
Eigentumsübergang nachweisenden Urkunde
erforderlich.
B. a) Uber die fortzuschreibenden Verände-
rungen bei den Liegenschaften und die
Eigentumsveränderungen bei den Ge-
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bäuden eröffnet der Katasterkontrolleur für
jedes Rechnungsjahr ein Fortschreibungs-
protokoll; dasselbe wird gebildet aus den
vom Amtsgericht mitgeteilten Eigentumsver-
änderungslisten und dem vom Katasterkontrol-
leur aufzustellenden Fortschreibungsprotokoll
der Form= und Bestandsveränderungen, d. h.
sämtlicher einen Eigentumswechsel der Liegen-
schaften und Gebäude zum Gegenstande haben-
den Veränderungen und der oben bei I unter
Ziff. 2, 4, 6—8, 11 und 12 gedachten, mit einer
Veränderung der Grundsteuersumme des Ge-
meinde(Guts-bezirks oder mit einer Verände-
rung des Bestandes der in steuerlicher Be-
ziehung verschiedenen Kategorien der Liegen-
schaften verbundenen Anderungen; dem Proto-
koll ist ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften.
Soweit die Eigentumswechsel nicht mit Form-
oder Bestandesveränderungen verbunden sind,
bewirkt der Katasterkontrolleur die Berichti-
gung der Grund= und Gebäudesteuerbücher
sofort nach Eintragung im Protokoll. Bei
Formveränderungen durch Teilung, Grenzbe-
richtigung oder aus sonstigem Anlaß muß der
Eigentümer zunächst vorschriftsmäßige Ver-
messungsschriften beibringen oder auf seinen
Antrag und seine Kosten katasteramtliche Ver-
messung erfolgen. Alsdann verteilt der Ra-
tasterkontrolleur die bisherige Grundsteuer auf
die Trennstücke, der Regel nach nach der Fläche,
auf Anordnung der Regierung (sei es auf An-
trag, sei es von Amts wegen) im Geltungs-
bereiche des Grundsteuergesetzes vom 8. Febr.
1867 auch nach dem von ihm zu ermittelnden
Reinertrage, jedoch ohne Anderung des Ge-
samtreinertrags. Die Ergebnisse dieser Ver-
messungen usw. werden in das Fortschreibungs-
protokoll eingetragen. Soll die Auflassung noch
erfolgen, so erteilt der Katasterkontrolleur zu
diesem Behufe Auszüge aus den als vorläufig
zubezeichnenden Fortschreibungsverhandlungen;
die definitive F. auf den neuen Eigentümer
erfolgt nach der Auflassung. Bei Bestands-
veränderungen, d. h. Veränderungen des Be-
standes der in steuerlicher Beziehung verschie-
denen Kategorien der Liegenschaften (A steuer-
pflichtige, B steuerfreie, C ertraglose, D Hof-
räume und sonstige der Gebäudesteuer unter-
liegende Flächen) hat der Katasterkontrolleur
Beinerträge und Steuer festzustellen. F. des
Übergangs von Kategorie A nach B oder um-
gekehrt dürfen nur auf Grund einer Entschei-
dung der Verwaltungsgerichte oder auf Antrag
oder nach Anhörung des Gemeindevorstandes
erfolgen, solche nach oder aus C oder in betreff
der Bezirksgrenzen nur auf Grund des Ein-
verständnisses der beteiligten Verbände oder
der Entscheidung der zuständigen Behörden,
solche von A und B nach C oder D oder wegen
Grundsteuerfreiheit infolge Untergangs, Er-
tragsunfähigwerdens, Berichtigung der Lan-
desgrenzen oder Aufklärung von Irrtümern
auf Grund der Feststellung der die Steuer-
freiheit bedingenden Umstände; die dauernde
Ermäßigung der Grundsteuer wegen Uber-
schwemmungsschäden bedarf der Genehmigung
des FM. Die neu in die Steuerpflicht ein-
tretenden Liegenschaften sind zur Grundsteuer
zu veranlagen: 1. in den alten Provinzen außer