Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

550 
dem Kreise Meisenheim, wenn es sich um den 
Zugang ganzer Gemarkungen oder solcher Ge- 
markungsteile handelt, worin bisher steuer- 
pflichtige Liegenschaften nicht vorhanden waren, 
mit dem allgemeinen Prozentsatz der Steuer 
von rund 9,574% , sonst mit dem bei der Unter- 
verteilung für die Gemarkung festgestellten 
Prozentsatze des Reinertrags; 2. in Hannover, 
Hessen-Aassau und Meisenheim stets mit rund 
9,5699% ; 3. in Schleswig-Holstein (außer Lauen- 
burg) mit 9,5036 % ; 4. in Lauenburg mit rund 
5,4508%. Die Fortschreibungsergebnisse solcher 
Form= und Bestandsveränderungen, die mit 
einem Eigentumswechsel nicht oder doch nur 
mit einem der Bestätigung durch Auflassung 
nicht bedürfenden verbunden sind, teilt der 
Katasterkontrolleur den Beteiligten mündlich 
oder durch Ubersendung eines Auszugs aus 
dem Protokoll zur Anerkennung oder An- 
bringung von Einwendungen mit; nach Ablauf 
der 21tägigen Frist für letztere und nach Prü- 
fung der Einwendungen reicht er die Verhand- 
lungen der Regierung zur Prüfung und Fest- 
stellung der Veränderungen ein. Tach der 
Entscheidung der Regierung hat der Kataster- 
kontrolleur das Fortschreibungsprotokoll zu be- 
richtigen, die festgestellten Form= und Bestands- 
veränderungen definitiv in die Grundsteuer- 
bücher zu übernehmen und in der Zeit vom 
1. Dez. bis 1. März die Grundsteuerbücher der 
einzelnen Gemarkungen und das Fortschrei- 
bungsprotokoll abzuschließen, zuerst für solche 
Gemarkungen, aus denen weitere Verände- 
rungen nicht mehr, zuletzt für solche, aus denen 
die meisten weiteren Veränderungen im lau- 
fenden Jahre zu erwarten sind. Die Mutter- 
rolle ist vor dem Flurbuch zu berichtigen. Die 
Karten sind bis 1. Mai zu berichtigen. Eine 
Hauptübersicht des Bestandes an Liegenschaften 
und deren veranlagter Grundsteuer seines Be- 
zirks reicht der Katasterkontrolleur bis 15. Mai 
der Regierung ein. b) Die Bestandsverän- 
derungen bei der Gebäudesteuer, d. h. 
Veränderungen, die die Höhe der Steuer be- 
einflussen, trägt der Katasterkontrolleur in die 
für jeden Gemeinde'Guts-bezirk anzulegende 
Veränderungsnachweisung ein. Bedingt 
die Veränderung die Steuerfreiheit, so setzt er 
die Steuer ab und benachrichtigt hiervon den 
Gemeindevorstand. Bei anderen Bestandsver- 
änderungen übersendet er ein Formular zur 
Gebäudebeschreibung dem Gemeinde-(Guts- 
vorstand zur Ausfüllung; der letztere kann die 
Ausfüllung durch den Eigentümer bewirken 
lassen. Binnen vier Wochen sendet er sie dem 
Katasterkontrolleur zurückh. Dieser prüft und 
vervollständigt sie und sendet sie, mit seinem 
Gutachten über den Steuersatz versehen, bis 
1. Jan. dem Landrat (Ausführungskommissar), 
der in der ersten Hälfte Januar die Veran- 
lagung herbeiführt. Nach dieser erhält der 
Ratasterkontrolleur das Waterial zurüch; er 
benachrichtigt die Eigentümer von der Veran- 
lagung durch Mittelilung eines Auszugs aus 
den Veranlagungsverhandlungen, vervollstän- 
digt die Veränderungsnachweisung und schließt 
sie ab. Bis 15. Mai reicht er der Regierung 
eine Hauptübersicht des Bestandes an Gebäu- 
den und deren veranlagter Gebäudesteuer ein. 
  
Fortschreibung. 
Auf Grund der Eigentumsveränderungslisten, 
Eigentumsanmeldungen und abgeschlossenen 
Veränderungsnachweisungen werden von ihm 
die Gebäudesteuerrollen berichtigt und durch 
Aufrechnung abgeschlossen. 
III. Den Gemeinde= und den Gutsvorstän- 
den solcher Gutsbezirke, die sich nicht im allei- 
nigen Eigentum des Gutsbesitzers befinden, 
teilt der Katasterkontrolleur alljährlich bis 
Ende März das Grund= und Gebäude- 
steuersoll mit, ebenso eine summarische 
Mutterrolle behufs Veranlagung der Ge- 
meindesteuern vom Grundbesitz; doch wird diese 
nicht alljährlich neu aufgestellt, sondern die 
einmal aufgestellte solange wie möglich nur von 
ihm alljfährlich berichtigt. Im Laufe des Rech- 
nungsjahrs eintretende Bestandsveränderun- 
gen sind ebenfalls mitzuteilen, auf Verlangen 
auch die Eigentumsveränderungen. Im Laufe 
des Rechnungsjahrs treten ein Zugänge: 
1. bei der Grundsteuer a) durch Ubergang 
steuerfreier in die Kategorie der steuerpflichtigen 
Liegenschaften und durch Entstehen neuer, end- 
lich Anderung der Landesgrenze mit Beginn 
des auf das betreffende Ereignis folgenden 
Monats; b) dadurch, daß bisher gebäudesteuer- 
pflichtige Grundstücke grundsteuerpflichtig wer- 
den, mit dem Zeitpunkt, mit dem sie aufhörten 
gebäudesteuerpflichtig zu sein bzw. aufgehört 
haben würden, wenn sie nicht zu den befreiten 
Gebäuden gehört hätten; O infolge Ubergehung 
oder zu Unrecht erfolgter Behandlung von 
Grundstücken als steuerfrei mit Beginn des 
Rechnungsjahrs, in dem die Nachforderung 
geltend gemacht wird; 2. bei der Gebäude- 
steuer in den denen unter 1a und c entsprechen- 
den Fällen. Abgänge treten ein 1. bei der 
Grundsteuer a) wenn steuerpflichtige Liegen- 
schaften in die Kategorie der steuerfreien über- 
gehen, untergehen oder bleibend ertragsfähig 
werden oder endlich aus dem Staatsgebiet 
ausscheiden; b) durch Besetzung mit Gebäuden 
oder Verbindung mit solchen als Hofraum oder 
Hausgarten; c) bei Entdechung einer unzu- 
lässigen oder doppelten oder unrichtigen Her- 
anziehung; 2. bei der Gebäudesteuer a)d durch 
Übergang in die Kategorie der steuerfreien 
oder aus der mit 4 in die 2% zu besteuernde 
sowie durch Substanzverminderung; b) infolge 
von Bechtsmitteln; c) infolge völligen Ein- 
gehens des Gebäudes; ch in denen zu Ziff. 16 
entsprechenden Fällen. Der Zeitpunkt der Ab- 
angsstellung bestimmt sich analog wie bei der 
Zugangstellung, doch tritt in den Fällen zu 
1 à und 2a und c an die Stelle des Ereig- 
nisses die Anmeldung desselben. Auch die 
Amtsgerichte erhalten nach Abschluß der Grund- 
und Gebäudesteuerbücher Mitteilung von den 
Jorm= und Bestandsveränderungen, und zwar 
durch Flurbuchs= und Gebäudesteuerrollenan- 
hänge bzw., wenn neue Bücher angelegt sind, 
durch Abschrift derselben. — Die gesamten Port. 
schreibungsverhandlungen unterliegen der Prü- 
fung der Regierung, an die sie zu diesem Zwecke 
einzureichen sind. # 
IV. Für die F. sind bei beiden Steuern, 
sofern es sich nicht um steuerfreie Objekte han- 
delt, in der Regel Gebühren nach einem vom 
M. in einer Beilage der Anweisung l fest-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.