550
dem Kreise Meisenheim, wenn es sich um den
Zugang ganzer Gemarkungen oder solcher Ge-
markungsteile handelt, worin bisher steuer-
pflichtige Liegenschaften nicht vorhanden waren,
mit dem allgemeinen Prozentsatz der Steuer
von rund 9,574% , sonst mit dem bei der Unter-
verteilung für die Gemarkung festgestellten
Prozentsatze des Reinertrags; 2. in Hannover,
Hessen-Aassau und Meisenheim stets mit rund
9,5699% ; 3. in Schleswig-Holstein (außer Lauen-
burg) mit 9,5036 % ; 4. in Lauenburg mit rund
5,4508%. Die Fortschreibungsergebnisse solcher
Form= und Bestandsveränderungen, die mit
einem Eigentumswechsel nicht oder doch nur
mit einem der Bestätigung durch Auflassung
nicht bedürfenden verbunden sind, teilt der
Katasterkontrolleur den Beteiligten mündlich
oder durch Ubersendung eines Auszugs aus
dem Protokoll zur Anerkennung oder An-
bringung von Einwendungen mit; nach Ablauf
der 21tägigen Frist für letztere und nach Prü-
fung der Einwendungen reicht er die Verhand-
lungen der Regierung zur Prüfung und Fest-
stellung der Veränderungen ein. Tach der
Entscheidung der Regierung hat der Kataster-
kontrolleur das Fortschreibungsprotokoll zu be-
richtigen, die festgestellten Form= und Bestands-
veränderungen definitiv in die Grundsteuer-
bücher zu übernehmen und in der Zeit vom
1. Dez. bis 1. März die Grundsteuerbücher der
einzelnen Gemarkungen und das Fortschrei-
bungsprotokoll abzuschließen, zuerst für solche
Gemarkungen, aus denen weitere Verände-
rungen nicht mehr, zuletzt für solche, aus denen
die meisten weiteren Veränderungen im lau-
fenden Jahre zu erwarten sind. Die Mutter-
rolle ist vor dem Flurbuch zu berichtigen. Die
Karten sind bis 1. Mai zu berichtigen. Eine
Hauptübersicht des Bestandes an Liegenschaften
und deren veranlagter Grundsteuer seines Be-
zirks reicht der Katasterkontrolleur bis 15. Mai
der Regierung ein. b) Die Bestandsverän-
derungen bei der Gebäudesteuer, d. h.
Veränderungen, die die Höhe der Steuer be-
einflussen, trägt der Katasterkontrolleur in die
für jeden Gemeinde'Guts-bezirk anzulegende
Veränderungsnachweisung ein. Bedingt
die Veränderung die Steuerfreiheit, so setzt er
die Steuer ab und benachrichtigt hiervon den
Gemeindevorstand. Bei anderen Bestandsver-
änderungen übersendet er ein Formular zur
Gebäudebeschreibung dem Gemeinde-(Guts-
vorstand zur Ausfüllung; der letztere kann die
Ausfüllung durch den Eigentümer bewirken
lassen. Binnen vier Wochen sendet er sie dem
Katasterkontrolleur zurückh. Dieser prüft und
vervollständigt sie und sendet sie, mit seinem
Gutachten über den Steuersatz versehen, bis
1. Jan. dem Landrat (Ausführungskommissar),
der in der ersten Hälfte Januar die Veran-
lagung herbeiführt. Nach dieser erhält der
Ratasterkontrolleur das Waterial zurüch; er
benachrichtigt die Eigentümer von der Veran-
lagung durch Mittelilung eines Auszugs aus
den Veranlagungsverhandlungen, vervollstän-
digt die Veränderungsnachweisung und schließt
sie ab. Bis 15. Mai reicht er der Regierung
eine Hauptübersicht des Bestandes an Gebäu-
den und deren veranlagter Gebäudesteuer ein.
Fortschreibung.
Auf Grund der Eigentumsveränderungslisten,
Eigentumsanmeldungen und abgeschlossenen
Veränderungsnachweisungen werden von ihm
die Gebäudesteuerrollen berichtigt und durch
Aufrechnung abgeschlossen.
III. Den Gemeinde= und den Gutsvorstän-
den solcher Gutsbezirke, die sich nicht im allei-
nigen Eigentum des Gutsbesitzers befinden,
teilt der Katasterkontrolleur alljährlich bis
Ende März das Grund= und Gebäude-
steuersoll mit, ebenso eine summarische
Mutterrolle behufs Veranlagung der Ge-
meindesteuern vom Grundbesitz; doch wird diese
nicht alljährlich neu aufgestellt, sondern die
einmal aufgestellte solange wie möglich nur von
ihm alljfährlich berichtigt. Im Laufe des Rech-
nungsjahrs eintretende Bestandsveränderun-
gen sind ebenfalls mitzuteilen, auf Verlangen
auch die Eigentumsveränderungen. Im Laufe
des Rechnungsjahrs treten ein Zugänge:
1. bei der Grundsteuer a) durch Ubergang
steuerfreier in die Kategorie der steuerpflichtigen
Liegenschaften und durch Entstehen neuer, end-
lich Anderung der Landesgrenze mit Beginn
des auf das betreffende Ereignis folgenden
Monats; b) dadurch, daß bisher gebäudesteuer-
pflichtige Grundstücke grundsteuerpflichtig wer-
den, mit dem Zeitpunkt, mit dem sie aufhörten
gebäudesteuerpflichtig zu sein bzw. aufgehört
haben würden, wenn sie nicht zu den befreiten
Gebäuden gehört hätten; O infolge Ubergehung
oder zu Unrecht erfolgter Behandlung von
Grundstücken als steuerfrei mit Beginn des
Rechnungsjahrs, in dem die Nachforderung
geltend gemacht wird; 2. bei der Gebäude-
steuer in den denen unter 1a und c entsprechen-
den Fällen. Abgänge treten ein 1. bei der
Grundsteuer a) wenn steuerpflichtige Liegen-
schaften in die Kategorie der steuerfreien über-
gehen, untergehen oder bleibend ertragsfähig
werden oder endlich aus dem Staatsgebiet
ausscheiden; b) durch Besetzung mit Gebäuden
oder Verbindung mit solchen als Hofraum oder
Hausgarten; c) bei Entdechung einer unzu-
lässigen oder doppelten oder unrichtigen Her-
anziehung; 2. bei der Gebäudesteuer a)d durch
Übergang in die Kategorie der steuerfreien
oder aus der mit 4 in die 2% zu besteuernde
sowie durch Substanzverminderung; b) infolge
von Bechtsmitteln; c) infolge völligen Ein-
gehens des Gebäudes; ch in denen zu Ziff. 16
entsprechenden Fällen. Der Zeitpunkt der Ab-
angsstellung bestimmt sich analog wie bei der
Zugangstellung, doch tritt in den Fällen zu
1 à und 2a und c an die Stelle des Ereig-
nisses die Anmeldung desselben. Auch die
Amtsgerichte erhalten nach Abschluß der Grund-
und Gebäudesteuerbücher Mitteilung von den
Jorm= und Bestandsveränderungen, und zwar
durch Flurbuchs= und Gebäudesteuerrollenan-
hänge bzw., wenn neue Bücher angelegt sind,
durch Abschrift derselben. — Die gesamten Port.
schreibungsverhandlungen unterliegen der Prü-
fung der Regierung, an die sie zu diesem Zwecke
einzureichen sind. #
IV. Für die F. sind bei beiden Steuern,
sofern es sich nicht um steuerfreie Objekte han-
delt, in der Regel Gebühren nach einem vom
M. in einer Beilage der Anweisung l fest-