Freie Innungen.
von Innungsschiedsgerichten (s. d.) und die
Errichtung von gemeinsamen Geschäftsbetrieben. z
Die Begründung aller dieser Einrichtungen er-
folgt durch Aebenstatut (s. d.). Auf die Unter-
stützungskassen der Innungen finden die Vor-
schriften des G. über die privaten Versicherungs-
unternehmungen vom 12. Mai 1901 (Rl.
139) nach § 122 a. a. O. keine Anwendung,
wohl aber auf sonstige Kassen und Versiche-
rungsunternehmungen, die eine Innung er-
richtet, z. B. auf eine Viehversicherungskasse
einer Fleischerinnung (Erl. vom 25. Mai 1903
— HAl. 202). Die Errichtung gemeinsamer
Kranken= und Unterstützungskassen ist nur in
der Formation eingeschriebener Hilfskassen
oder nach Maßgabe des G. vom 12. Mai
1901 zulässig (Erl. vom 10. Juli 1905 — 9Mil.
231). Uber die Einnahmen und Ausgaben der
durch Aebenstatut begründeten Einrichtungen
muß getrennte Rechnung geführt und das
hierfür bestimmte Vermögen gesondert von
dem übrigen Innungsvermögen verwaltet
werden. erwendungen für andere Zwecke
dürfen aus demselben nicht gemacht werden.
Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte
Befriedigung aus dem getrennt verwalteten
Vermögen. Uber das Einigungsamt f. In-
nungsschiedsgerichte.
III. Errichtung, Bezirk, Name. Die
Errichtung der Innung erfolgt dadurch, daß
sich diesenigen, welche zu einer Innung zu-
sammentreten wollen, über den Entwurf eines
Innungsstatuts (s. d.) verständigen und durch
Vermittlung der unteren Verwaltungsbehörde
(s. d.) die Genehmigung des BezA. (im Stadt-
kreise Berlin des Polizeipräsidenten) einholen.
Der Bezirk der Innung soll in der Regel
nicht über einen Regierungsbezirk oder den
Stadikreis Berlin hinausgehen. Ausnahmen
bedürfen der Genehmigung des HMl., die aber
bei Handwerkervereinigungen (s. d.) nicht erteilt
wird, wenn der Bezirk der Handwerkskam-
mern (s. d.) überschritten wird (Ausf Anw. z.
GewO. vom 1. Mai 1904 — HOMl. 123 —
Ziff. 89). Soll der Bezirk über das Ge-
biet eines Bundesstaats hinausgehen, so
ist hierzu die Genehmigung des PM. und
der Zentralbehörden der beteiligten Bundes-
staaten erforderlich. Die Zuständigkeit der
Behörden wird im Falle der Genehmigung
durch den Sitz der Innung bestimmt. Die
Innung muß einen Namen führen, der von
dem aller anderen Innungen in derselben Ge-
meinde verschieden ist (Gew O. 8§ 82).
IV. Beitrittsrecht (GewO. 8§ 87). Die
näheren Voraussetzungen für die Aufnahme
in die Innung hat nach GewO. 8 83 Abfs. 3
Ziff. 3 das Statut (s. Innungsstatut) zu
regeln. Es können als Innungsmitglieder
jedoch nmur ausgenommen werden: 1. diejenigen,
welche ein Gewerbe, für welches die Innung
errichtet ist, in dem Innungsbezirke selbständig
betreiben. Eine spätere Anderung der In-
nungsbezirke oder die Aufgabe des Gewerbe-
betricbes im Innungsbezirke hat nur dann
den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge, wenn
das Statut dies vorschreibt (ogl. AusfAnw. z.
Gew. Ziff. 92; OV-. vom 28. Jan. 1886
— Pr. 7, 194). Fabrikanten können als
553
Mitglieder ausgenommen werden (Wot. z. Nov.
. Gew O. vom 6. Juli 1887 — RDTuuchks.
Nr. 85 S. 56). Ebenso Frauen und Minder-
jährige, sofern sie ein in der Innung ver-
tretenes Gewerbe selbständig betreiben (Komm-
Ber. z. Nov. z. GewO. vom 26. Juli 1897
— ATDruchs. Ar. 819 S. 9, 10); 2. diejenigen,
welche in einem dem Gewerbe angehörenden
Großbetrieb als Werkmeister oder in ähnlicher
Stellung beschäftigt sind; 3. diejenigen, welche
in dem Gewerbe als selbständige Gewerbe-
treibende oder als Werkmeister oder in ähn-
licher Stellung tätig gewesen sind, diese Tätig-
keit aber aufgegeben haben und eine andere
gewerbliche Tätigheit nicht ausüben; 4. die in
landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrie-
ben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker
(Guts-, Fabrikhandwerker). Das Statut kann
weitere als die hier vorgeschriebenen Be-
dingungen verlangen, nicht aber die gesetz-
lichen Voraussetzungen ändern. So kann
vorgeschrieben werden, daß der Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte Vorbedingung für die
Aufnahme ist, und daß die die Aufnahme
Nachsuchenden im Bezirke der Innung auch
wohnen müssen, und daß in diesem Falle
durch Verlegung des Wohnsitzes aus dem
Innungsbezirke die Mitgliedschaft verloren
geht (AusfAnw. z. Gew. Ziff. 92). Die Auf-
nahme von Ehrenmitgliedern (s. d.) ist ge-
stattet. Bon der Ablegung einer Prüfung
kann die Aufnahme nur abhängig gemacht
werden, wenn Art und Umfang derselben
durch das Statut geregelt sind; die Prüfung
darf nur den Nachweis der Befähigung zur
selbständigen Ausführung der gewöhnlichen
Arbeiten des Gewerbes bezwecken (s. auch
OV. 27, 323). Ist die Aufnahme von der
Zurücklegung einer Lehrlings= oder Gesellen-
zeit oder von der Ablegung einer Prüfung
abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme von
der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter
bestimmten, im Statute festgestellten Voraus-
setzungen zulässig. Von einem Aufnahme-
suchenden, welcher bereits vor einer andern
Innung desselben Gewerbes eine Aufnahme-
prüfung bestanden hat, Rann eine solche nicht
nochmals verlangt werden (ogl. OVG. vom
9. Febr. 1898 — Pr VBl. 19, 482 — und vom
25. Juni 1888 — Pr Vil. 10, 564). Gewerbe-
treibenden, welche den gesetzlichen und statuta-
rischen Anforderungen entsprechen, darf die
Aufnahme in die Innung nicht versagt werden.
Die Mitgliedschaft wird erst durch die zustim-
mende Willenserklärung der Innung oder
ihrer berufenen Organe erworben. Die Auße-
rung kann, wenn sie ohne gesetzlichen Grund
verweigert wird, durch die Aufsichtsbehörde
oder die Entscheidung des zuständigen Ver-
waltungsgerichts erfolgen (O#V. 11, 332).
Streitigkeiten über die Aufnahme entscheidet
die Aussichtsbehörde. Gegen ihre Entscheidung
ist binnen vier Wochen die Klage beim Bez .
zugelassen, die endgültig entscheidet (Gew.
§ 96 Abs. 7; Z3G. 8 125 Abs. 2).
V. Austritt, Ausschluß (GewO. 8 87 à0.
Der Austritt aus der Innung ist, wenn das
Innungsstatut eine vorherige Anzeige darüber
nicht verlangt, am Schlusse jedes Rechnungs-