Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Innungsangelegenheiten zustehenden BRechte 
unterliegen weder der Entscheidung durch die 
Aufsichtsbehörde noch der Entscheidung im 
Verwaltungsstreitverfahren (O. 15, 3798). 
IX. Schließung, Auflösung. Die In- 
nung Rann nach Gew. 8 97 geschlossen werden, 
wenn sich ergibt, daß die Genehmigung zum 
Innungsstatute (l. d.) hätte versagt werden 
müssen und die erforderliche Abänderung inner- 
halb der gesetzten Frist nicht erfolgt, wenn die 
Innung trotz wiederholter Aufforderung die 
Erfüllung der obligatorischen Aufgaben ver- 
nachlässigt, wenn die Innung sich gesetzwidriger 
Handlungen oder Unterlassungen schuldig 
macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet 
wird, wenn sie andere als die gesetzlich zu- 
lässigen Zweche verfolgt oder wenn die Zahl 
ihrer Mitglieder so weit zurüchgeht, daß die 
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dauernd 
gefährdet erscheint. Die Schließung ist nicht 
zulässig, wenn die Innung seinerzeit mit einer 
geringeren Mitgliederzahl genehmigt worden 
oder wenn die Mitgliederzahl nicht zurück- 
gegangen ist. Auf den Umstand, daß die Mit- 
glieder das Gewerbe, für welches die Innung 
errichtet ist, betreiben oder nicht, kommt es 
hierbei nicht an (O##. 37, 348). Uber die 
Schließung beschließt auf Klage der Aussichts- 
behörde der BezA. (ZG. 8 126). Die Eröff- 
nung des Konkursverfahrens über das Ver- 
mögen der Innung hat die Schließung kraft 
Gesetzes zur Folge. Uber die Voraussetzung 
und die Form der Auflösung der Innung be- 
stimmt das Innungsstatut (s. d.), über die 
Auflösung selbst beschließt die Innungsver- 
sammlung. Der Beschluß kann von einzelnen 
-Mitgliedern im Wege der Klage vor den 
ordentlichen Gerichten angefochten werden 
(RRG#Z. 25, 24). Das bei der Auflösung oder 
Schließung vorhandene Vermögen ist nach 
GewO. § 98a zunächst zur Berichtigung der 
vorhandenen Schulden und zur Erfüllung der 
sonstigen Verpflichtungen der Innung zu ver- 
wenden. Eine Verteilung des hiernach ver- 
bleibenden Reinvermögens unter die Mit- 
glieder Kann die Innung nur soweit beschließen, 
als dasselbe aus Beiträgen dieser Mitglieder 
entstanden ist. Keinem Anspruchsberechtigten 
darf mehr als der Gesamtbetrag der von ihm 
geleisteten Beiträge ausgezahlt werden. Der 
Rest des Vermögens wird, sofern in dem 
Statute nicht ein anderes ausdrüchklich be- 
stimmt ist, der Gemeinde, in der die Innung 
ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerb- 
liche Zwecke überwiesen. Streitigkeiten zwischen 
der Gemeinde und der Innung entscheidet der 
BezA. (Z6. § 126). Das Verwaltungsstreit- 
verfahren ist nicht nur über einzelne Streitig- 
keiten, die bei der Liquidierung hervortreten, 
und über die Vorfrage der Zulässigkeit der 
Schließung als Inzidentpunkt der Streitigkeit 
eröffnet, sondern findet auch über diese Frage 
für sich selbst und allgemein statt, und die 
Innung ist dafür trotz ihrer Schlieung passiv 
legitimiert (OVG. 37, 348). Die Klage ist 
gegen denjenigen zu richten, zu dessen Gunsten 
die Aufsichtsbehörde entschieden hat (O#. 
8, 260). Bei der Auflösung einer Innung 
wird nach GewO. § 98 die Abwicklung der 
  
Freier Verkehr — Freihaltung der Uberschwemmungsgebiete. 
Geschäfte, sofern die Innungsversammlung 
nicht anderweitig beschließt, durch den Vor- 
stand unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde voll- 
zogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflich- 
tung nicht oder tritt die Schließung der 
Innung ein, so erfolgt die Abwicklung der 
Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder ihre 
Beauftragte. Von dem Zeitpunkte der Auf- 
lösung oder Schließung ab bleiben die In- 
nungsmitglieder noch für diesenigen Zahlungen 
verhaftet, zu welchen sie für den Fall eigenen 
Ausscheidens aus den Innungsverhältnissen 
verpflichtet sind. Der Regierungspräsident 
(im Stadtkreise Berlin der Oberpräsident) ist 
befugt, den Unterstützungskassen der Innung 
mit Ausnahme der Innungskrankenkassen 
(s. d.) nach der Auflösung oder Schließung der 
Innung Korporationsrechte zu verleihen; in 
diesem Falle verbleiben den Rassen ihre bis- 
herigen Bestände. 
Freier Verkehr. Der Begriff der Waren 
des f. V. ist insbesondere als zollrechtlicher 
Begriff von Bedeutung. Er umfaßt als solcher 
alle Waren, die einer Zollaufsicht nicht unter- 
liegen. Dies sind insbesondere alle im In- 
lande außerhalb des zollfreien Veredlungs- 
verkehrs (s. d.) erzeugten und ferner diesenigen 
vom Auslande eingegangenen Waren, die 
durch „amtliche Abfertigung zum f. V.“ (Ver- 
zollung oder zollfreie Ablassung) aus der 
Zollaufsicht entlassen sind. Für das Gebiet 
der inneren indirekten Steuern (Branntwein-, 
Schaumwein--, Salz-, Tabah= und Zuckersteuer) 
und der Ubergangsabgaben (s. d.) umfaßt der 
Begriff „der Waren des f. V.“ die einer 
Steueraufsicht nicht unterliegenden Waren. S. 
unter Steueraufsicht. 
Freiexemplare von Druchschriften s. Biblio- 
theken V. 
Ereiputer (preußische) s. Landgüter. 
reihäfen sind hauptsächlich in Hafen- 
anlagen, Lagerplätzen und Lagerräumen be- 
stehende Zollausschlußgebiete (s. Zollaus- 
schlüsse), deren Zweck dahin geht, den Handel 
mit dem Auslande von den bei Beobachtung 
der Zollvorschriften unvermeidlichen Erschwe- 
rungen zu befreien und dadurch zu fördern. 
In Deutschland bestehen Freihafengebiete zur- 
zeit in Hamburg, Kuxhaven, Bremerhaven, 
Geestemünde (ZBl. 1888, 913), in Bremen (ZBl. 
1902, 114) und in Emden (3l. 1904, 27). S. 
auch Freibezirk. 
Freihaltung der Uberschwemmungsgebiete. 
Wie bei Deicheund Deichwesenl ausgeführt, 
kann jeder Eingriff in die natürlichen Abfluß= 
verhältnisse des Hochwassers schwerwiegende, in 
die Interessen Dritter eingreifende Wirkungen 
nach sich ziehen. Die Konsequenz daraus, künst- 
liche Beränderungen des Hochwasserabfluß- 
gebietes allgemein der staatlichen Aufsicht und 
Genehmigung zu unterstellen, hat erst die 
neueste Gesetzgebung gezogen. Zwar hatte 
für Deiche und ähnliche Erhöhungen der Erd- 
oberfläche schon das Deichgesetz vom 28. Jan. 
1848 (GS. 54) — durch das G. vom 11. April 
1872 (GS. 377) auf Schleswig-Holstein und 
Hannover mit Ausnahme der Marschdistrikte 
ausgedehnt — die staatliche Genehmigung 
vorgeschrieben. Aber nach der, auf die Ent-
	        
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