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Innungsangelegenheiten zustehenden BRechte
unterliegen weder der Entscheidung durch die
Aufsichtsbehörde noch der Entscheidung im
Verwaltungsstreitverfahren (O. 15, 3798).
IX. Schließung, Auflösung. Die In-
nung Rann nach Gew. 8 97 geschlossen werden,
wenn sich ergibt, daß die Genehmigung zum
Innungsstatute (l. d.) hätte versagt werden
müssen und die erforderliche Abänderung inner-
halb der gesetzten Frist nicht erfolgt, wenn die
Innung trotz wiederholter Aufforderung die
Erfüllung der obligatorischen Aufgaben ver-
nachlässigt, wenn die Innung sich gesetzwidriger
Handlungen oder Unterlassungen schuldig
macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet
wird, wenn sie andere als die gesetzlich zu-
lässigen Zweche verfolgt oder wenn die Zahl
ihrer Mitglieder so weit zurüchgeht, daß die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dauernd
gefährdet erscheint. Die Schließung ist nicht
zulässig, wenn die Innung seinerzeit mit einer
geringeren Mitgliederzahl genehmigt worden
oder wenn die Mitgliederzahl nicht zurück-
gegangen ist. Auf den Umstand, daß die Mit-
glieder das Gewerbe, für welches die Innung
errichtet ist, betreiben oder nicht, kommt es
hierbei nicht an (O##. 37, 348). Uber die
Schließung beschließt auf Klage der Aussichts-
behörde der BezA. (ZG. 8 126). Die Eröff-
nung des Konkursverfahrens über das Ver-
mögen der Innung hat die Schließung kraft
Gesetzes zur Folge. Uber die Voraussetzung
und die Form der Auflösung der Innung be-
stimmt das Innungsstatut (s. d.), über die
Auflösung selbst beschließt die Innungsver-
sammlung. Der Beschluß kann von einzelnen
-Mitgliedern im Wege der Klage vor den
ordentlichen Gerichten angefochten werden
(RRG#Z. 25, 24). Das bei der Auflösung oder
Schließung vorhandene Vermögen ist nach
GewO. § 98a zunächst zur Berichtigung der
vorhandenen Schulden und zur Erfüllung der
sonstigen Verpflichtungen der Innung zu ver-
wenden. Eine Verteilung des hiernach ver-
bleibenden Reinvermögens unter die Mit-
glieder Kann die Innung nur soweit beschließen,
als dasselbe aus Beiträgen dieser Mitglieder
entstanden ist. Keinem Anspruchsberechtigten
darf mehr als der Gesamtbetrag der von ihm
geleisteten Beiträge ausgezahlt werden. Der
Rest des Vermögens wird, sofern in dem
Statute nicht ein anderes ausdrüchklich be-
stimmt ist, der Gemeinde, in der die Innung
ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerb-
liche Zwecke überwiesen. Streitigkeiten zwischen
der Gemeinde und der Innung entscheidet der
BezA. (Z6. § 126). Das Verwaltungsstreit-
verfahren ist nicht nur über einzelne Streitig-
keiten, die bei der Liquidierung hervortreten,
und über die Vorfrage der Zulässigkeit der
Schließung als Inzidentpunkt der Streitigkeit
eröffnet, sondern findet auch über diese Frage
für sich selbst und allgemein statt, und die
Innung ist dafür trotz ihrer Schlieung passiv
legitimiert (OVG. 37, 348). Die Klage ist
gegen denjenigen zu richten, zu dessen Gunsten
die Aufsichtsbehörde entschieden hat (O#.
8, 260). Bei der Auflösung einer Innung
wird nach GewO. § 98 die Abwicklung der
Freier Verkehr — Freihaltung der Uberschwemmungsgebiete.
Geschäfte, sofern die Innungsversammlung
nicht anderweitig beschließt, durch den Vor-
stand unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde voll-
zogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflich-
tung nicht oder tritt die Schließung der
Innung ein, so erfolgt die Abwicklung der
Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder ihre
Beauftragte. Von dem Zeitpunkte der Auf-
lösung oder Schließung ab bleiben die In-
nungsmitglieder noch für diesenigen Zahlungen
verhaftet, zu welchen sie für den Fall eigenen
Ausscheidens aus den Innungsverhältnissen
verpflichtet sind. Der Regierungspräsident
(im Stadtkreise Berlin der Oberpräsident) ist
befugt, den Unterstützungskassen der Innung
mit Ausnahme der Innungskrankenkassen
(s. d.) nach der Auflösung oder Schließung der
Innung Korporationsrechte zu verleihen; in
diesem Falle verbleiben den Rassen ihre bis-
herigen Bestände.
Freier Verkehr. Der Begriff der Waren
des f. V. ist insbesondere als zollrechtlicher
Begriff von Bedeutung. Er umfaßt als solcher
alle Waren, die einer Zollaufsicht nicht unter-
liegen. Dies sind insbesondere alle im In-
lande außerhalb des zollfreien Veredlungs-
verkehrs (s. d.) erzeugten und ferner diesenigen
vom Auslande eingegangenen Waren, die
durch „amtliche Abfertigung zum f. V.“ (Ver-
zollung oder zollfreie Ablassung) aus der
Zollaufsicht entlassen sind. Für das Gebiet
der inneren indirekten Steuern (Branntwein-,
Schaumwein--, Salz-, Tabah= und Zuckersteuer)
und der Ubergangsabgaben (s. d.) umfaßt der
Begriff „der Waren des f. V.“ die einer
Steueraufsicht nicht unterliegenden Waren. S.
unter Steueraufsicht.
Freiexemplare von Druchschriften s. Biblio-
theken V.
Ereiputer (preußische) s. Landgüter.
reihäfen sind hauptsächlich in Hafen-
anlagen, Lagerplätzen und Lagerräumen be-
stehende Zollausschlußgebiete (s. Zollaus-
schlüsse), deren Zweck dahin geht, den Handel
mit dem Auslande von den bei Beobachtung
der Zollvorschriften unvermeidlichen Erschwe-
rungen zu befreien und dadurch zu fördern.
In Deutschland bestehen Freihafengebiete zur-
zeit in Hamburg, Kuxhaven, Bremerhaven,
Geestemünde (ZBl. 1888, 913), in Bremen (ZBl.
1902, 114) und in Emden (3l. 1904, 27). S.
auch Freibezirk.
Freihaltung der Uberschwemmungsgebiete.
Wie bei Deicheund Deichwesenl ausgeführt,
kann jeder Eingriff in die natürlichen Abfluß=
verhältnisse des Hochwassers schwerwiegende, in
die Interessen Dritter eingreifende Wirkungen
nach sich ziehen. Die Konsequenz daraus, künst-
liche Beränderungen des Hochwasserabfluß-
gebietes allgemein der staatlichen Aufsicht und
Genehmigung zu unterstellen, hat erst die
neueste Gesetzgebung gezogen. Zwar hatte
für Deiche und ähnliche Erhöhungen der Erd-
oberfläche schon das Deichgesetz vom 28. Jan.
1848 (GS. 54) — durch das G. vom 11. April
1872 (GS. 377) auf Schleswig-Holstein und
Hannover mit Ausnahme der Marschdistrikte
ausgedehnt — die staatliche Genehmigung
vorgeschrieben. Aber nach der, auf die Ent-