Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Innungsangelegenheiten  zustehenden  BRechte
unterliegen  weder  der  Entscheidung  durch  die
Aufsichtsbehörde  noch  der  Entscheidung  im
Verwaltungsstreitverfahren  (O.  15,  3798).
IX.  Schließung,  Auflösung.  Die  Innung
  Rann  nach  Gew.  8  97  geschlossen  werden,
wenn  sich  ergibt,  daß  die  Genehmigung  zum
Innungsstatute  (l.  d.)  hätte  versagt  werden
müssen  und  die  erforderliche  Abänderung  innerhalb
  der  gesetzten  Frist  nicht  erfolgt,  wenn  die
Innung  trotz  wiederholter  Aufforderung  die
Erfüllung  der  obligatorischen  Aufgaben  vernachlässigt,
  wenn  die  Innung  sich  gesetzwidriger
Handlungen  oder  Unterlassungen  schuldig
macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet
wird,  wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen
  Zweche  verfolgt  oder  wenn  die  Zahl
ihrer  Mitglieder  so  weit  zurüchgeht,  daß  die
Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  Aufgaben  dauernd
gefährdet  erscheint.  Die  Schließung  ist  nicht
zulässig,  wenn  die  Innung  seinerzeit  mit  einer
geringeren  Mitgliederzahl  genehmigt  worden
oder  wenn  die  Mitgliederzahl  nicht  zurückgegangen
  ist.  Auf  den  Umstand,  daß  die  Mitglieder
  das  Gewerbe,  für  welches  die  Innung
errichtet  ist,  betreiben  oder  nicht,  kommt  es
hierbei  nicht  an  (O##.  37,  348).  Uber  die
Schließung  beschließt  auf  Klage  der  Aussichtsbehörde
  der  BezA.  (ZG.  8  126).  Die  Eröffnung
  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen
  der  Innung  hat  die  Schließung  kraft
Gesetzes  zur  Folge.  Uber  die  Voraussetzung
und  die  Form  der  Auflösung  der  Innung  bestimmt
  das  Innungsstatut  (s.  d.),  über  die
Auflösung  selbst  beschließt  die  Innungsversammlung.
  Der  Beschluß  kann  von  einzelnen
-Mitgliedern  im  Wege  der  Klage  vor  den
ordentlichen  Gerichten  angefochten  werden
(RRG#Z.  25,  24).  Das  bei  der  Auflösung  oder
Schließung  vorhandene  Vermögen  ist  nach
GewO.  §  98a  zunächst  zur  Berichtigung  der
vorhandenen  Schulden  und  zur  Erfüllung  der
sonstigen  Verpflichtungen  der  Innung  zu  verwenden.
  Eine  Verteilung  des  hiernach  verbleibenden
  Reinvermögens  unter  die  Mitglieder
  Kann  die  Innung  nur  soweit  beschließen,
als  dasselbe  aus  Beiträgen  dieser  Mitglieder
entstanden  ist.  Keinem  Anspruchsberechtigten
darf  mehr  als  der  Gesamtbetrag  der  von  ihm
geleisteten  Beiträge  ausgezahlt  werden.  Der
Rest  des  Vermögens  wird,  sofern  in  dem
Statute  nicht  ein  anderes  ausdrüchklich  bestimmt
  ist,  der  Gemeinde,  in  der  die  Innung
ihren  Sitz  hatte,  zur  Benutzung  für  gewerbliche
  Zwecke  überwiesen.  Streitigkeiten  zwischen
der  Gemeinde  und  der  Innung  entscheidet  der
BezA.  (Z6.  §  126).  Das  Verwaltungsstreitverfahren
  ist  nicht  nur  über  einzelne  Streitigkeiten,
  die  bei  der  Liquidierung  hervortreten,
und  über  die  Vorfrage  der  Zulässigkeit  der
Schließung  als  Inzidentpunkt  der  Streitigkeit
eröffnet,  sondern  findet  auch  über  diese  Frage
für  sich  selbst  und  allgemein  statt,  und  die
Innung  ist  dafür  trotz  ihrer  Schlieung  passiv
legitimiert  (OVG.  37,  348).  Die  Klage  ist
gegen  denjenigen  zu  richten,  zu  dessen  Gunsten
die  Aufsichtsbehörde  entschieden  hat  (O#.
8,  260).  Bei  der  Auflösung  einer  Innung
wird  nach  GewO.  §  98  die  Abwicklung  der

 

Freier  Verkehr  —  Freihaltung  der  Uberschwemmungsgebiete.

Geschäfte,  sofern  die  Innungsversammlung
nicht  anderweitig  beschließt,  durch  den  Vorstand
  unter  Aufsicht  der  Aufsichtsbehörde  vollzogen.
  Genügt  der  Vorstand  seiner  Verpflichtung
  nicht  oder  tritt  die  Schließung  der
Innung  ein,  so  erfolgt  die  Abwicklung  der
Geschäfte  durch  die  Aufsichtsbehörde  oder  ihre
Beauftragte.  Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung
  oder  Schließung  ab  bleiben  die  Innungsmitglieder
  noch  für  diesenigen  Zahlungen
verhaftet,  zu  welchen  sie  für  den  Fall  eigenen
Ausscheidens  aus  den  Innungsverhältnissen
verpflichtet  sind.  Der  Regierungspräsident
(im  Stadtkreise  Berlin  der  Oberpräsident)  ist
befugt,  den  Unterstützungskassen  der  Innung
mit  Ausnahme  der  Innungskrankenkassen
(s.  d.)  nach  der  Auflösung  oder  Schließung  der
Innung  Korporationsrechte  zu  verleihen;  in
diesem  Falle  verbleiben  den  Rassen  ihre  bisherigen
  Bestände.

Freier  Verkehr.  Der  Begriff  der  Waren
des  f.  V.  ist  insbesondere  als  zollrechtlicher
Begriff  von  Bedeutung.  Er  umfaßt  als  solcher
alle  Waren,  die  einer  Zollaufsicht  nicht  unterliegen.
  Dies  sind  insbesondere  alle  im  Inlande
  außerhalb  des  zollfreien  Veredlungsverkehrs
  (s.  d.)  erzeugten  und  ferner  diesenigen
vom  Auslande  eingegangenen  Waren,  die
durch  „amtliche  Abfertigung  zum  f.  V.“  (Verzollung
  oder  zollfreie  Ablassung)  aus  der
Zollaufsicht  entlassen  sind.  Für  das  Gebiet
der  inneren  indirekten  Steuern  (Branntwein-,
Schaumwein--,  Salz-,  Tabah=  und  Zuckersteuer)
und  der  Ubergangsabgaben  (s.  d.)  umfaßt  der
Begriff  „der  Waren  des  f.  V.“  die  einer
Steueraufsicht  nicht  unterliegenden  Waren.  S.
unter  Steueraufsicht.

Freiexemplare  von  Druchschriften  s.  Bibliotheken
  V.

Ereiputer  (preußische)  s.  Landgüter.

reihäfen  sind  hauptsächlich  in  Hafenanlagen,
  Lagerplätzen  und  Lagerräumen  bestehende
  Zollausschlußgebiete  (s.  Zollausschlüsse),
  deren  Zweck  dahin  geht,  den  Handel
mit  dem  Auslande  von  den  bei  Beobachtung
der  Zollvorschriften  unvermeidlichen  Erschwerungen
  zu  befreien  und  dadurch  zu  fördern.
In  Deutschland  bestehen  Freihafengebiete  zurzeit
  in  Hamburg,  Kuxhaven,  Bremerhaven,
Geestemünde  (ZBl.  1888,  913),  in  Bremen  (ZBl.
1902,  114)  und  in  Emden  (3l.  1904,  27).  S.
auch  Freibezirk.

Freihaltung  der  Uberschwemmungsgebiete.
Wie  bei  Deicheund  Deichwesenl  ausgeführt,
kann  jeder  Eingriff  in  die  natürlichen  Abflußverhältnisse
  des  Hochwassers  schwerwiegende,  in
die  Interessen  Dritter  eingreifende  Wirkungen
nach  sich  ziehen.  Die  Konsequenz  daraus,  künstliche
  Beränderungen  des  Hochwasserabflußgebietes
  allgemein  der  staatlichen  Aufsicht  und
Genehmigung  zu  unterstellen,  hat  erst  die
neueste  Gesetzgebung  gezogen.  Zwar  hatte
für  Deiche  und  ähnliche  Erhöhungen  der  Erdoberfläche
  schon  das  Deichgesetz  vom  28.  Jan.
1848  (GS.  54)  —  durch  das  G.  vom  11.  April
1872  (GS.  377)  auf  Schleswig-Holstein  und
Hannover  mit  Ausnahme  der  Marschdistrikte
ausgedehnt  —  die  staatliche  Genehmigung
vorgeschrieben.  Aber  nach  der,  auf  die  Ent-