Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Allmandgut. 
des ALR. und der Allgemeinen Gerichtsord- 
nung in das Herzogtum Westfalen, das Fürsten- 
tum Siegen mit dem Amt von Burbach und 
-euenkirchen (Freie= und Hückengrund) und 
die Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und 
Wittgenstein-Berleburg (GS. 153), die AKabO. 
vom 29. März 1837, betr. die Anwendung 
der preuß. Gesetze in denjenigen Orten, welche 
bei Grenzregulierungen als Gebietsteile der 
Monarchie anerkannt oder infolge eines Aus- 
tausches an dieselbe abgetreten worden sind 
(GS. 71), und die V. vom 22. März 1867, 
betr. die Einführung der preuß. Gesetze und 
die Justizverwaltung in der vormals bayeri- 
schen Enklave Kaulsdorf (GS. 729). 
III. Geltung in den Konsulargerichts- 
bezirken und Schutzgebieten. Uber die 
Geltung des AL#. in den Konsulargerichts- 
bezirten sind im § 16 des G., betr. die 
Gerichtsbarkeit der Konsuln, vom 29. Juni 
1865 (GS. 681) und im § 3 des G. über 
die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 
1879 (REl. 197), über die in den Schutz- 
gebieten durch § 2 des G., betr. die Rechts- 
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 
vom 17. April 1886 (Rl. 1886, 75 und 
1888, 75) Bestimmungen getroffen worden 
(ogl. jetzt § 19 des G. über die Konsular- 
gerichtsbarkeit vom 7. April 1900 — Rl. 
213 — und § 3 des Schutzgebietsgesetzes in der 
Fassung vom 10. Sept. 1900 — BeBl. 813). 
S. auch Konsulargerichtsbarkeit im 
Schutzgebiete. 
IV. Inhalt. Das A##k besteht aus einer 
Einleitung und zwei Teilen, die in Titel und 
Paragraphen zerfallen. Es enthält sowohl 
Privatrecht als auch, da es das ganze mate- 
rielle Recht regeln sollte, öffentliches Recht, 
letzteres besonders im zweiten Teile; für dieses 
öffentliche Recht, namentlich für das Verwal- 
tungsrecht, sollte und wollte es freilich nicht 
so erschöpfend sein wie für das Privatrecht. 
V. Wert. Längst ist das frühere, meist 
wenig günstige Urteil über den Wert des 
berichtigt und anerkannt worden, daß, 
obwohl manches von dem, was es anstrebte, 
nicht erreicht werden konnte und auch nicht 
erreicht worden ist, so die allgemeine Ver- 
ständlichneit für jedermann und die Verein- 
fachung der Rechtspflege, und obwohl es an 
chweren allgemeinen Fehlern leidet, wie an 
einer übermäßigen Kasuistik und einer nach- 
teiligen Vermischung der Moral und Humani- 
tät mit dem Rechte, trotzdem eine großartige 
Schöpfung ist, eine außerordentliche Besserung 
des bisherigen Rechtszustandes herbeigeführt 
hat und selbst von rein wissenschaftlichem 
tandpunkt aus reiche Anerkennung verdient. 
enngleich die römischen Rechtselemente noch 
ehr überwiegen, finden sich in ihm doch auch 
biele echt deutsche Rechtsansichten (z. B. Kauf 
diicht. nicht Miete und Beschränkung des Vin- 
ikationsrechts des Eigentümers gegen den 
redlichen Besitzer), deren Ursprung teilweise 
allerdings den Redanktoren nicht bewußt ge- 
wesen ist. Zu bewundern sind namentlich die 
n eite des Blichkes und der Mut seiner Ver- 
sasser, das ganze Recht, Privatrecht und das 
esentlichste des öffentlichen Rechtes, als ein 
  
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Ganzes u seheen und zu behandeln, während 
das BE#. sich auf jenes beschränkt und das 
öffentliche Recht grundsätzlich unberüchsichtigt 
gelassen hat, freilich ohne dies ganz durch- 
führen zu können, und so, daß es ungewollt 
und selbst gegen den Willen in nicht unerheb- 
lichem Maße auf das öffentliche Recht ein- 
wirkt. 
VI. Jetzige Geltung. Nachdem das ALR. 
bereits mehrfach und wesentlich durch ein- 
zelne preuß. Gesetze sowie beson ders durch Ge- 
setze des Norddeutschen Bundes und des 
Deutschen Reiches abgeändert worden war, 
ist es seit dem 1. Jan. 1900 durch das 
Be. insoweit vollständig außer Kraft ge- 
setzt worden, als dieses selbst Bestimmungen 
enthält und nicht in ihm oder in dem Ein- 
führungsgesetze zu ihm die Regelung den 
Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, 
daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt 
bleiben oder erlassen werden können (EGBGB. 
Art. 1, 3, 55). Um in dieser Beziehung den 
Rechtszustand durch zweifellose Beseitigung 
zahlreicher landesrechtlicher, vor allem land- 
rechtlicher Bestimmungen zu Blären, die Rechts- 
anwendung zu erleichtern und zu sichern, sind 
im Art. 89 AG. z. B. vom 20. Sept. 1899 
(GS. 177) bahtreiche Gesetze, soweit sie nicht 
schon infolge Reichsgesetzes außer Kraft treten, 
unbeschadet der Ubergangsvorschriften noch 
förmlich aufgehoben worden, darunter vom AL R. 
die Einleitung mit Ausnahme der beiden, die 
Aufopferung von Rechten zum Wohle des gemei- 
nen Wesens gegen Entschädigung betreffenden 
§§ 74, 75, der ganze erste Teil mit Ausnahme 
einer nicht sehr erheblichen Anzahl von einzeln 
aufgezählten Vorschriften und aus dem zweiten 
Teile eine größere Reihe besonders bezeichneter 
Bestimmungen, überall mit der ausdrüchklichen 
Einschränkung: „soweit die aufgehobenen Vor- 
schriften sich nicht auf öffentliches Recht be— 
ziehen“ (Art. 89 Ar. 1). Das gesamte öffent- 
liche Recht, welches das AL#K. enthält, gilt 
somit noch fort. Im einzelnen bestehen jedoch 
hierbei wegen der vielfachen Unsicherheit, ob 
eine Vorschrift öffentlichrechtlichen Charakter 
— mindestens neben dem sonst etwa vor- 
handenen privatrechtlichen — hat, nicht selten 
Zweifel über die Fortgeltung. Sehr zweifel- 
haft ist namentlich auch, ob und inwieweit 
auf allgemeine Begriffe, wie Rechts= und 
Handlungsfähigkeit, Verjährung, Besitz, Eigen- 
tum usw., die das ALR. für das von ihm ge- 
ordnete öffentliche Recht mit festgesetzt hatte, 
für dieses noch immer zurüchzugehen ist oder 
insoweit jetzt die entsprechenden neuen des 
B#B. zur Anwendung zu bringen sind. 
Allmandgut bezeichnet im Bereiche der 
Hohenzoll. Gem O. vom 2. Juli 1900 (GS. 189) 
diesenigen im Eigentum der Gemeinden 
stehenden. Gegenstände, deren A#utzungen einer 
bestimmten Klasse der Gemeindeangehörigen 
(Allmandberechtigte) vermöge dieser ihrer 
Eigenschaft zukommen. Allmandberechtigt ist, 
wer bei Inkraftreten der Gemeindeordnung 
das Gemeindebürgerrecht besaß oder das All- 
mandrecht in der Gemeinde durch Geburt oder 
Aufnahme erwirbt. Besitz des Gemeinderechts 
10 a. a. O.) ist nicht Vorbedingung. Mie-
	        
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