Freiheitsstrafen — Freilegung der Uberschwemmungsgebiete.
die Unterbringung mißhandelter oder verwahr-
loster Kinder bis zum Erl. vormundschaftsgericht-
licher Anordnungen aus §§ 1666, 1838 BE.
oder auf Grund des Fürsorgeerziehungsgesetzes
((s. Fürsorgeerziehung), dieerste Unterkunfts-
beschaffung für Obdachlose (s. Armenpolizei).
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sitt-
lichkeit, Sicherheit und Ruhe rechtfertigt die
polizeiliche Verwahrung, insbesondere zur
Verhütung von strafbaren Handlungen und
anderen Ordnungswidrigkeiten wie Belästigung
der Straßenpassanten, Störung Arbeitswilliger,
hartnächiger Ungehorsam gegen polizeiliche
Verkehrsanordnungen usw. Die polizeilich in
Verwahrung genommenen Personen müssen
bei Fortfall des Anlasses, spätestens im Laufe
des folgenden Tages in F. gesetzt oder der
zuständigen Behörde (Staatsanwaltschaft, Vor-
mundschaftsrichter, Armenverwaltung) über-
wiesen werden (§ 6 des G. vom 12. Febr.
1850). Der festnehmende Beamte ist selbst zur
Freilassung befugt, wenn er erkennt, daß die
Aotwendigkeit der Festhaltung nicht mehr vor-
liegt oder daß die Freiheitsentziehung von
vornherein auf einem tatsächlichen oder recht-
lichen Mißverständnisse beruhte (Rechtspr.
des R. in Strafsachen 9, 455). Durch An-
ordnung der polizeilichen Verwahrung ent-
tehen unmittelbare Polizeikosten (s. d. und F
Vö. 35, 101). Eine besondere Befugnis
ur Festhaltung HPerpährt § 162 St PO. den
eamten, welche Amtshandlungen an Ort und
Stelle leiten, gegenüber Personen, welche die
amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich
den zuständigen Anordnungen widersetzen; die
Festhaltung darf nicht über den nächstfolgen-
den Tag hinaus ausgedehnt werden.
b) Die Zwangsgestellung (Sistierung)
ist das äußerste Machtmittel zur Durchführung
der den Behörden beigelegten Exekutivgewalt
(R St. 1, 331). Insbesondere kann die Be-
folgung der staatsbürgerlichen Verpflichtung
zur Auskunftserteilung vor der Polizei gleich
anderen polizeilichen Uslagen gemäß § 132
LVG. erzwungen werden (OV. 15, 425). Ein
Anspruch auf Zeugengebühr besteht nicht. Ver-
nehmungen in den Amtslokalen sind wegen
der damit verbundenen Belästigung des Publi-
kums tunlichst einzuschränken (Erl. vom
7. Dez. 1899 — AlBl. 1900, 57). Die An-
wendung des unmittelbaren Zwanges gegen
ausbleibende Auskunftspersonen (LV. ⅛ 132
Ziff. 3) erfolgt durch Zwangsgestellung. Auf
§ 161 St PO. beruht die polizeiliche Befugnis,
Augenzeugen einer strafbaren Handlung zur
Feststellung der Persönlichkeit, falls kein an-
deres Mittel zu Gebote steht, vor die Be-
hörde zu führen (Rs t. 13, 430). Auf
die Festhaltung Beschuldigter finden diese
Vorschriften keine Anwendung, da hierüber
§ 170 St PO. (o. zu Ib) erschöpfende Bestim-
mungen trifft (Re St. 32, 269). Die der Po-
lizei übertragene Verhängung der sittenpoli-
gellichen Aufsicht über Profkituterte (StGB.
261 Ziff. 6 — s. Gewerbsmäßige Un—
zucht. Sittenpolizeig setzt die Berechtigung
voraus, verdächtige weibliche Personen zu
sistieren, um untersuchen und prüfen zu kön=
nen, ob Grund zur Anordnung der Sitten-
v. Bitter, Handwörterbuch der preuhischen Verwaltung.
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kontrolle gegeben ist (Rechtspr. des R. in
Strafsachen 3, 185).
Freiheitsstrafen. Die Umwandlung der
auf Grund der Bestimmungen des Erb t.
und des LSt. festgesetzten Geldstrafen, zu
deren Zahlung die Verpflichteten unvermögend
sind, in F. findet nicht statt (Erb St G. 5 47
und LStco#. 8§ 22). S. im übrigen Strafen II
und Umwandlung von Strafen.
Freikuxgelderfonds. Nach den schles. Berg-
ordnungen werden zwei Freikuxe für den
Grundherrn, zwei für die Knappschafts- und
Armenkasse, zwei für Kirche und Schule ge-
baut. Die Freikuxe sind öffentliche Abgaben.
Das Berggesetz vom 24. Juni 1865 (GS. 705)
95224 hat sie für neuere Bergwerke aufgehoben.
ber die Verwaltung des aus den Freikuxen
für Kirche und Schule in Schlesien gebildeten
Fonds s. das Regul. vom 24. März 1868 (MBil.
134). Der Fonds wird vom Oberpräsidenten
verwaltet und hauptsächlich zur Unterstützung
von Kirchen und Schulgemeinden verwendet.
S. auch Kupxe.
Freilegung der Uberschwemmungsgebiete.
Gegen die Neuausführung von Anlagen,
die für die Hochwasserabführung nachteilig
sind, richtet sich das G. zur Verhütung von
Hochwassergefahren vom 16. Aug. 1905 ((.
reihaltung der Uberschwemmungs-
gebiete). Scharf zu unterscheiden davon sind
die Maßnahmen zur Beseitigung rechtmäßig
bestehender Anlagen aus früherer Zeit, die
Freilegung der Ulberschwemmungsgebiete.
Sie kann nach allgemeinen Grundsätzen nur
gegen Entschädigung der beteiligten Grund-
eigentümer in der Art der Enteignung er-
folgen, und zur Tragung der dadurch er-
wachsenden Kosten werden in erster Linie die-
jenigen heranzuziehen sein, die von den Maß-=
nahmen Vorteil haben, nur aus besonderen
Gründen Rhann die Inanspruchnahme öffent-
licher Mittel sich rechtfertigen (ogl. Wasserge
setzentwurf von 1893 §§ 171 f. und die Be-
gründung dazu). Sind die nötigen Geldmittel
vorhanden, so wird die Maßnahme gewöhn-
lich überhaupt keine großen Schwierigkeiten
bieten und ein Einschreiten der Gesetzgebung
nicht erforderlich machen. Die Gesetzgebung
hat sich daher hier auf ein Vorgehen von Fall
zu Fall beschränkt. An der Weichsel sind
auf Grund der G. vom 20. Juni 1888 (GS.
251) und 25. Juni 1900 (GS. 249) die Strom-
verhältnisse und das Hochwasserprofil mit
einer anschlagsmäßigen Kostensumme von
rund 29 Mill. M. umfassend reguliert worden.
Fast zwei Drittel der Kosten hat der Staat
übernommen, das übrige die beteiligten oder
neuzubildenden Deichverbände. Bedeutend ein-
gehender und zum Teil in die Behördenorga-
nisation eingreifend sind die Bestimmungen
des für das Hochwasserprofil der Oder von
der österr. Grenze bis zum Eintritt in die
Prov. Pommern ergangenen G. vom 12. Aug.
1905 (GS. 335). Die aufzuwendenden Ge-
samtkosten sind im § 1 auf höchstens 60 Mill. M.
festgelegt. r den Kosten werden in dem
durch das G. geordneten Verfahren die be-
teiligten öffentlichen Verbände und Korpo-
rationen nach Maßgabe ihres Vorteils und
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