Freizügigkeit.
mundes, b) von der obrigtkeitlichen Beschei-
nigung, daß der zum freiwilligen Eintritt sich
Meldende durch Zivilverhältnisse nicht gebun-
den ist und sich untadelhaft geführt hat. Uber
freiwillige Meldung zur Aushebung im Muste-
rungstermine s. § 63, Ziff. 8 WO. Auch die
Einstellung bzw. Annahme von Ersatzreser-
visten zu einjährig-, zweijährig= oder vier-
jährig-freiweilligem Dienste ist zulässig. Die
erteilten Meldescheine haben nur bis zum näch-
sten 1. April Gültigkeit. Den mit Meldescheinen
versehenen jungen Leuten steht die Wahl des
Truppenteils, bei welchem sie dienen wollen,
frei und haben sie sich behufs Annahme unter
Vorlegung des Meldescheines an den Komman-
deur des betreffenden Truppenteils zu wenden.
Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines
Annahmescheines. Bis zur Einstellung werden
sie vorläufig in die Heimat beurlaubt (s. Be-
urlaubtenstand). Von der Einstellung Frei-
williger hat der Truppenteil dem Zivilvorsitzen-
den, welcher den Mieldeschein erteilt hat, un-
mittelbar nach der Einstellung zu benachrich-
tigen; die Freiwilligen werden in den Grund-
listen (s. Militärersatzwesen) gestrichen
(WO. 8S§ 84—80).
II. Wegen der Freiwilligen für die Marine
und die Marinetruppen s. § 13 Ziff. 2b u. c
des Wehrgesetzes.
II. Wegen der Einjährig-Freiwilligends. d.
Freizügigkeit. I. Das Recht auf freie Wahl
des Wohnsitzes und Aufenthalts war dem
älterem preuß. Rechte Gremd, Erst durch die
Stein-Hardenbergsche Gesetzgebung, insbeson-
dere durch die Aufhebung der Untertänigkeit
im Edikt vom 9. Okt. 1807 wurde die Nieder-
lassungsfreiheit angebahnt. Die politischen
Verwichlungen der folgenden Zeit und die
großen Ungleichheiten der verschiedenen zur
preuß. Monarchie gehörigen Landesteile auf
kommunalem und wirtschaftlichem Gebiete ver-
hinderten aber die Verwirklichung jener gesetz-
goberischen Gedanken. Erst dem G. vom 31. Dez.
1842 (GS. 1843, 5) über die Aufnahme neu-
anziehender Personen war es vorbehalten, den
Grundsatz der F. zur Durchführung zu brin-
gen. Nach § 1 dieses G. durfte Reinem selb-
ständigen preuß. Untertan an dem Orte, wo er
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen
sich selbst zu verschaffen imstande ist, der Aufent-
halt verweigert oder durch lästige Bedingungen
erschwert werden. Nach der Errichtung des
Aorddeutschen Bundes wurde es als eine der
ersten gesetzgeberischen Aufgaben angesehen, das
in Preußen bereits geltende Recht der F. im
Bundesgebiete einzuführen und weiter aus-
zubauen. Dies geschah durch Art. 3 der Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes, dessen Be-
stimmungen demnächst in die RV. übergingen,
und durch das Freizüg G. vom 1. Nov. 1867
(Bel. 55), dessen Gültigkeit später auf das
ganze Reichsgebiet, einschließlich Elsaß-Loth=
ringens ausgedehnt ist. Art. 3 RV. begründet
ür ganz Deutschland ein gemeinsames Indi-
genat mit der Wirkung, daß die Angehörigen
eines jeden Bundesstaates in sedem andern
Bundesstaate als Sagie zu behandeln
sind. Die F. wird hierdurch noch nicht ge-
schaffen, sondern nur das Recht der An-
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gehörigen eines jeden Bundesstaates, in
sedem anderen Bundesstaate zum festen Wohn-
sitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Am-
tern, zur Erwerbung von Grundstüchen, zur
Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum
Genusse aller sonstigen bürgerlichen Bechte
unter denselben Voraussetzungen wie die
Einheimischen zugelassen zu werden. Dabei
sind die Verträge ausdrücklich in Kraft be-
lassen, welche zwischen den einzelnen Bundes-
staaten in Beziehung auf die Ubernahme von
Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter
und die Beerdigung verstorbener Staatsange-
höriger bestehen (Art. 3). Näheres s. Gothaer
Vertrag, Eisenacher Konvention. Durch
Art. 3 zit. ist also nur der Satz aufgestellt,
daß Rhein Deutscher in rechtlicher Beziehung
ungünstiger behandelt werden darf als der
Angehörige des eigenen Staates (Laband,
Staatsrecht 1, 168).
Erst durch das Freizügigkeitsgesetz
wurden die in den verschiedenen Bundesstaaten
noch vorhandenen Aufenthaltsbeschränkungen
auf ein einheitliches Maß gebracht, und den
Reichsangehörigen im übrigen das Recht, im
ganzen Bundesgebiete sich aufzuhalten und
niederzulassen, gewährleistet. Nach der Begrün-
dung des Gesetzes sollte es sich auf die gleich-
mäßige Einführung der persönlichen F. für
das ganze Bundesgebiet beschränken. Andere
Verhältnisse, welche mit der F. in nahem Zu-
sammenhange stehen, namentlich das Heimats-
recht, das Gemeinde= und Staatsbürgerrecht,
sowie den Gewerbetrieb sollte es unberührt
lassen. Infolge der Verhandlungen im Rx.
wurden indessen auch wichtige Bestimmungen
über die wirtschaftliche F. in das Gesetz auf-
genommen, welche hier, soweit es der Zusammen-
hang erfordert, mit erwähnt werden sollen.
II. 8 1 FreizügG. bestimmt als Grundsatz:
Jeder Reichsangehörige hat das Recht, inner-
halb des Reichsgebietes 1. an jedem Orte sich
aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine
eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich
8 verschaffen imstande ist; 2. an jedem
rte Grundeigentum aller Art zu erwerben;
3. umherziehend oder an dem Orte des Aufent-
halts, bzw. der Niederlassung, Gewerbe aller
Art zu betreiben, unter dem für Einheimische
geltenden gesetzlichen Bestimmungen. In der
Ausübung dieser Befugnisse darf der Reichs-
angehörige, soweit das Gesetz nicht selbst Aus-
nahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit
seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des
Ortes, in welchem er sich aufhalten oder nieder-
lassen will, gehindert oder durch lästige Be-
dingungen beschränkt werden. Dieses BRecht
der F. ist durch das Gesetz allen Reichsange-
hörigen ohne Unterschied des Glaubensbekennt-
nisses gewährleistet, und damit sind alle landes-
esetzlichen Bestimmungen beseitigt, welche den
uden Beschränkungen in bezug auf die Nieder-
lassungs= oder Aufenthaltsbefugnis auferlegten.
In Preußen bestanden derartige Beschränkun-
gen bei dem Erlasse des Gesetzes nicht mehr.
S. Juden.
III. Von dem Bechte der allgemeinen F. macht
das Gesetz zwei Ausnahmen, nämlich ein-
mal aus polizeilichen BRüchsichten (8 3)
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