Fremdenführer — Fristen.
den Verurteilung eines wegen dergleichen
Straftat bereits vorbestraften Angehörigen
eines anderen Bundesstaates alsbald nach er-
gangener Entscheidung Mitteilung zu machen.
IV. Zur Wahrung kommunaler Interessen
wird die F. durch die Bestimmungen der §8§ 4
u. 5 Freizüg G. in folgender Weise beschränkt.
a) Die Gemeinde ist zur Abweisung eines Aeu-
anziehenden befugt, wenn sie nachweisen kann,
daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt,
um sich und seinen arbeitsfähigen Angehörigen
den notdürftigen Lebensunterhalt zu ver-
schaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem
Vermögen bestreiten kann, noch von einem
dazu verpflichteten Verwandten erhält. Den
Landesgesetzen bleibt vorbehalten, diese Be-
fugnis der Gemeinden zu beschränken. Die
Besorgnis vor künftiger Verarmung berech-
tigt den Gemeindevorstand nicht zur Zurüchk-
weisung (8§ 4). b) Offenbart sich nach dem
Anzuge die Notwendigkeit einer öffentlichen
Unterstützung, bevor der Neuanziehende an
dem Aufenthaltsorte einen UW. (Heimatsrecht)
erworben hat, und weist die Gemeinde nach,
daß die Unterstützung aus anderen Gründen
als wegen einer nur vorübergehenden Arbeits-
unfähigbeit notwendig geworden ist, so kann
die Fortsetzung des Aufenthalts versagt wer-
den (§ 5). Als Aeuanziehende im Sinne dieser
Bestimmungen sind nach O0#. 12, 409 rechts-
begrifflich Personen anzusehen, die einen Wohn-
sitz oder dauernden Aufenthalt an einem Orte
nehmen wollen, an dem sie ihn nicht haben.
Die Abweisung Neuanziehender ist kein Akt
polizeilicher Tätigkeit, sondern eine Gemeinde-
verwaltungsmaßregel. Erst wenn es zur Durch-
führung der Anordnung erforderlich wird, hat
die Polizeibehörde auf Ansuchen in Tätigkeit
zu treten (Erl. vom 10. Jan. 1890 — M Bl. 35).
S. im übrigen wegen der Handhabung der
Bestimmungen § 5, sowie wegen des Ver-
fahrens bei Ausweisung Ubernahme (Ar-
menrecht) 1; Erstattungsansprüche lV.
Erwähnt mag hier noch werden, daß sich
das Abweisungs= und Ubernahmeverfahren in
den nicht zum Geltungsbereiche des UW. ge-
hörigen Gebieten: Bayern und Elsaß-Lothrin=
gen gegenüber nach den Bestimmungen des
Gothaer Vertrages vom 15. Juni 1851 mit
der Maßgabe regelt, daß ein Ersatz für die
aufgewendeten Kosten von dem Heimatsstaate
des Abzuweisenden nur insoweit gefordert!
werden kann, als die Fürsorge länger als drei
Wonate gedauert hat.
V. Nach § 8 Freizüg. sind die Gemeinden
und nach § 9 auch die AV. und Gutsherrschaf-
ten nicht befugt, von Reuanziehenden wegen des
Anzuges Abgaben zu erheben. Dagegen
hönnen sie dieselben gleich den übrigen Ge-
meindeeinwohnern zu den Gemeindelasten
heranziehen, letzteres jedoch nur dann, wenn
der Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten
übersteigt s. Anzugsgeld und Kommunal-
abgabengesetz). «
VI. Nach § 10 bleibt die Regelung des po-
lizeilichen Meldewesens den Landesgesetzen
vorbehalten (s. Meldewesen).
remdenführer s. Straßengewerbe V.
remdenpolizei ist dersenige Zweig der
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Sicherheitspolizei, welcher die Uberwachung
und Beaufsichtigung des Fremdenverkehrs
zum Gegenstande hat. Den Zwecken der F.
dienen namentlich zwei Verwaltungseinrichtun-
gen: das Paßwesen (s. d.) und das Melde-
wesen (s. d.). Daneben sind noch diesenigen
staatlichen Maßnahmen hierher zu rechnen,
welche die Entfernung und Fernhaltung von
Ausländern bezwecken (s. Ausweisungen).
Die F. unterliegt nach Art. 4 Ziff. 1 R. der
Beaussichtigung und Gesetzgebung des Reiches,
doch hat dasselbe bis jetzt von dieser Befugnis
im wesentlichen nur hinsichtlich des Paßwesens
Gebrauch gemacht, während im übrigen die
fremdenpolizeilichen Befugnisse der Einzel-
staaten nicht eingeschränkt sind.
Friedenspräsenzstärke des stehenden Heeres,
ursprünglich durch Art. 60 RV. auf ein Prozent
der Bevölkerung von 1867 normiert, ist —
ausschließlich der Offiziers-, Arzte= und Be-
amtenstellen, sowie der Unteroffiziersstellen
(RMil S. § 4 und G. vom 3. Aug. 1893 Art. 1
§ 1) — durch G. vom 15. April 1905 (REl.
247) vom 1. April 1905 ab derart festgesetzt,
daß die Jahresdurchschnktrestärke am 1. Okt.
1910 an Gemeinen, Gefreiten und Ober-
gefreiten 505839 Mann erreichen wird. Die
Einjährig-Freiwilligen kommen hierbei nicht
in Anrechnung. Zugleich ist durch das ge-
nannte Gesetz die Zahl der untersten taktischen
Einheiten bei der Infanterie auf 633 Batail-
lone, bei der Kavallerie auf 510 Eskadrons,
bei der Feldartillerie auf 574 Batterien, bei
der Fußartillerie auf 40 Bataillone, bei den
Pionieren auf 29 Bataillone, bei den Ver-
Rkehrstruppen auf 12 Bataillone, beim Train
auf 23 Bataillone festgestellt (s. auch Heeres-
verfassung).
Friedensübungen s. Militärische Ubun-
gen und Familienunterstützungen.
Friedhe s. Begräbnisplätze.
riedrich-Wilhelms-Institut s. Kaiser-
Wilhelm-Akademie.
Fristen. I. F., d. i. Zeiträume, innerhalb
welcher eine Handlung vorzunehmen ist,
kommen auf dem Rechtsgebiete häufig und
in sehr verschiedener Weise vor. Es gibt solche
für die Behörden, namentlich die Gerichte
und Gerichtspersonen, zur Vornahme ihrer
Handlungen, und für die an dem Verfahren
vor einer Behörde Beteiligten. Die letzteren
F., die sog. eigentlichen Fristen, zerfallen
in gesetzliche, d. i. diejenigen, welche sich
nach Art und Dauer aus dem Gesetz er-
geben, und in richterliche oder behörd-
liche, d. i. solche, deren Beginn und Dauer
von dem Richter oder der sonstigen Behörde
im einzelnen Falle bestimmt werden. Der
Unterschied ist von Bedeutung für die Zu-
lässigkeit einer Verkürzung oder Verlänge-
rung. Ferner hat man präklusivische und
nicht präklusivische F. zu unterscheiden,
je nachdem der Ablauf der F. den Verlust
der Befugnis zur Vornahme einer Rechts-
handlung zur Folge hat oder nicht. Unter
den. gesehlichen F. bilden eine besondere Gruppe
die Notfristen, deren Eigenart darin besteht,
daß sie in den Gerichtsferien weiter laufen
und durch Vereinbarung der Beteiligten nicht