Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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beeinflußt werden können, gegen ihre Ver— 
säumung die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand zulässig ist und ihre Wahrung von 
Amts wegen geprüft werden muß. Nofifristen 
sind nur diesenigen, die das Gesetz als solche 
bezeichnet. Im Zivilprozeß unterscheidet man 
noch die Einlassungsfrist, d. i. den Zeit- 
raum, welcher zwischen der Zustellung des die 
Instanz eröffnenden Schriftsatzes (Klage-, Be- 
rufungs-, Revisionsschrift) und der mündlichen 
Verhandlung liegt und eine gewisse Dauer 
haben muß, und die Ladungsfrist, d. i. die 
F., welche zwischen der Zustellung der Ladung 
zu einem Termin und dem Terminstage selbst 
liegen soll. Für die Berechnung der F. sind 
in den §§ 186—193 BEB. Bestimmungen ge- 
troffen, die mehrfach auch über den Geltungs- 
bereich des BEG B. hinaus für anwendbar er- 
klärt worden sind. 
II. F. im Verwaltungsstreit= und 
Beschlußverfahren. Der § 51 LWV6. 
stellt für die Beschwerde gegen Beschlüsse 
des Kr/St) A., des Bez A. und des Pro- 
vinzialrats, für die Klage im Verwal- 
tungsstreitverfahren und für den An- 
trag auf mündliche Verhandlung im Verwal- 
tungsstreitverfahren — nicht auch für sonstige 
Rechtsbehelfe und nicht für Beschwerden usw. 
gegen Beschlüsse des Kr A. als Kreiskommunal- 
behörde sowie anderer Behörden und Beamten 
— eine Aormalfrist von zwei Wochen fest, je- 
doch nur soweit überhaupt bereits eine F. 
galt. so daß keine F. für vordem unbefristete 
echtsgeschäfte eingeführt wird; die gleiche F. 
gilt auch in den im Satz 2 des § 51 bezeich- 
neten Fällen. Die besonderen Fristbestim- 
mungen im LV. selbst # B. § 121) und im 
ZG. (z. B. §§ 71, 150 Abs. 4) werden hier- 
durch überhaupt nicht berührt, ebenso gelten 
natürlich die in späteren Gesetzen erlassenen. 
Im 8 52 Abs. 1 wird sodann bestimmt, daß 
die F. für die Anbringung der Beschwerde 
und der Klage bzw. des Antrags auf münd- 
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitver- 
fahren sowie alle F. im Verwaltungsstreitver- 
fahren präklusivisch sind und, sofern nicht die 
Gesetze ein anderes vorschreiben, mit der Zu- 
stellung beginnen, und daß für die Berechnung 
der F. die bürgerlichen Prozeßgesetze maß- 
ebend sind. Die letztere Vorschrift hat zur 
geie daß die über die Berechnung in den 
§ 186—193 Ba#. getroffenen Bestimmungen 
(. unter I)) ebenfalls Anwendung finden; da- 
neben gilt noch, daß, wenn das Ende einer F. 
auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag 
fällt, die F. mit Ablauf des nächstfolgenden 
Werktags endigt und bei Berechnung einer F., 
welche nach Stunden bestimmt ist, Sonntage 
und allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet 
werden (3PO. 8 222). Die Wahrung der ge- 
setzten F. ist von Amts wegen zu prüfen. Die 
F. können von den Beteiligten weder still- 
schweigend noch durch ausdrückliche Verein- 
barung außer Anwendung gesetzt, auch, soweit 
es nicht das Gesetz ausdrücklich zuläßt, nicht 
von der Behörde verlängert werden. Der 
rechtzeitige Eingang eines Telegramms an 
Stelle eines Schriftsatzes wird zur Wahrung 
einer F. als geeignet angesehen. Wegen des 
  
  
Fronleichnamstag — Fundsachen. 
Einflusses der Ferien auf die F. und wegen 
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
gegen die Versäumung von F. f. diese Ar- 
tikel; vgl. ferner Präsentation von Schrift- 
stücken. 
Fronleichnamstag. Uber die Feier des F. 
als gesetzlichen Geiertages in dem ehemaligen 
Herzogtum Aassau s. Rarfreitag. In den 
ehemals großh. hess. Gebietsteilen steht er dem 
Allerheiligentag (s. d.) gleich. S. im übrigen 
Fest(Feier-)htage und Sonntagsheiligung. 
uhrkosten s. Reisekosten. 
ührungszeugnis s. Atteste, Arbeits- 
zeugnis. 
Fuhrwerksverkehr s. Ausweichen, Fahr- 
ordnung, Kraftfahrzeuge, Straßen- 
gewerbe. 
Fundsachen (BEB. 8§ 965—977). Wer eine 
verlorene Sache findet und an sich nimmt, 
hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder 
einem sonstigen Empfangsberechtigten unver- 
züglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder 
den Empfangsberechtigten oder seinen Aufent- 
halt nicht, so hat er den Fund und die für 
die Ermittlung des Empfangsbercchtigten er- 
heblichen Umstände der Ortspolizeibehörde an- 
zuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 3 M. 
wert, so bedarf es der Anzeige nicht (B. 
965). Die Behandlung der F. durch die 
Ortspolizeibehörden erfolgt nach Maßgabe der 
Dienstanw. vom 27. Okt. 1899 (MöBl. 122). 
Danach sind die Ortspolizeibehörden verpflich- 
tet, auf Verlangen des Finders die gefundene 
Sache oder, wenn der Finder die Sache wegen 
leichter Verderblichkeit hat versteigern lassen, 
ihren Erlös anzunehmen und zu verwahren; 
sie haben die Ablieferung der Sache oder 
ihres Erlöses anzuordnen, wenn nach ihrem 
Ermessen die polizeiliche Verwahrung im 
Interesse der Empfangsberechtigten liegt, ins- 
besondere wenn eine Unterschlagung zu be- 
sorgen ist. Der Finder ist nach BB. 8s 967 
zur Ablieferung der F. oder ihres Erlöses be- 
rechtigt und verpflichtet. Die Polizeibehörden 
sind verpflichtet, die F. öffentlich versteigern 
zu lassen (s. Auktionen), wenn der Verderb 
der F. zu befürchten oder die Aufbewahrung 
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden 
ist. Sie haben über die Funde ein Verzeich- 
nis nach vorgeschriebenem Mlruster zu führen. 
Ein den Gegenstand des Fundes bezeichnender 
Auszug aus dem Verzeichnis ist in den Ge- 
schäftsräumen der Polizeibehörde während 
einer Woche auszuhängen. Ulbersteigt der 
Wert der F. den Betrag von 3 M., so ist der 
Auszug auch in den für die Bekanntmachungen 
der Polizeibehörde bestimmten Blättern und 
bei Gegenständen von besonderem Wert nach 
den Umständen wiederholt und noch in an- 
deren Blättern bekanntzumachen. Die Orts- 
polizeibehörden haben Anmeldungen von An- 
sprüchen auf die F. entgegenzunehmen und 
die erforderliche Auskunft zu erteilen. Der 
Finder hat nach BEB. § 971 gegenüber dem 
mpfangsberechtigten Anspruch auf Finder- 
lohn, der von dem Werte der F. bis zu 
300 M. 5% , von dem Mehrwert 1% und bei 
Tieren überhaupt 1% beträgt. Hat die Sache 
einen besonderen Wert, so wird der Finder-
	        
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