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beeinflußt werden können, gegen ihre Ver—
säumung die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zulässig ist und ihre Wahrung von
Amts wegen geprüft werden muß. Nofifristen
sind nur diesenigen, die das Gesetz als solche
bezeichnet. Im Zivilprozeß unterscheidet man
noch die Einlassungsfrist, d. i. den Zeit-
raum, welcher zwischen der Zustellung des die
Instanz eröffnenden Schriftsatzes (Klage-, Be-
rufungs-, Revisionsschrift) und der mündlichen
Verhandlung liegt und eine gewisse Dauer
haben muß, und die Ladungsfrist, d. i. die
F., welche zwischen der Zustellung der Ladung
zu einem Termin und dem Terminstage selbst
liegen soll. Für die Berechnung der F. sind
in den §§ 186—193 BEB. Bestimmungen ge-
troffen, die mehrfach auch über den Geltungs-
bereich des BEG B. hinaus für anwendbar er-
klärt worden sind.
II. F. im Verwaltungsstreit= und
Beschlußverfahren. Der § 51 LWV6.
stellt für die Beschwerde gegen Beschlüsse
des Kr/St) A., des Bez A. und des Pro-
vinzialrats, für die Klage im Verwal-
tungsstreitverfahren und für den An-
trag auf mündliche Verhandlung im Verwal-
tungsstreitverfahren — nicht auch für sonstige
Rechtsbehelfe und nicht für Beschwerden usw.
gegen Beschlüsse des Kr A. als Kreiskommunal-
behörde sowie anderer Behörden und Beamten
— eine Aormalfrist von zwei Wochen fest, je-
doch nur soweit überhaupt bereits eine F.
galt. so daß keine F. für vordem unbefristete
echtsgeschäfte eingeführt wird; die gleiche F.
gilt auch in den im Satz 2 des § 51 bezeich-
neten Fällen. Die besonderen Fristbestim-
mungen im LV. selbst # B. § 121) und im
ZG. (z. B. §§ 71, 150 Abs. 4) werden hier-
durch überhaupt nicht berührt, ebenso gelten
natürlich die in späteren Gesetzen erlassenen.
Im 8 52 Abs. 1 wird sodann bestimmt, daß
die F. für die Anbringung der Beschwerde
und der Klage bzw. des Antrags auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitver-
fahren sowie alle F. im Verwaltungsstreitver-
fahren präklusivisch sind und, sofern nicht die
Gesetze ein anderes vorschreiben, mit der Zu-
stellung beginnen, und daß für die Berechnung
der F. die bürgerlichen Prozeßgesetze maß-
ebend sind. Die letztere Vorschrift hat zur
geie daß die über die Berechnung in den
§ 186—193 Ba#. getroffenen Bestimmungen
(. unter I)) ebenfalls Anwendung finden; da-
neben gilt noch, daß, wenn das Ende einer F.
auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag
fällt, die F. mit Ablauf des nächstfolgenden
Werktags endigt und bei Berechnung einer F.,
welche nach Stunden bestimmt ist, Sonntage
und allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet
werden (3PO. 8 222). Die Wahrung der ge-
setzten F. ist von Amts wegen zu prüfen. Die
F. können von den Beteiligten weder still-
schweigend noch durch ausdrückliche Verein-
barung außer Anwendung gesetzt, auch, soweit
es nicht das Gesetz ausdrücklich zuläßt, nicht
von der Behörde verlängert werden. Der
rechtzeitige Eingang eines Telegramms an
Stelle eines Schriftsatzes wird zur Wahrung
einer F. als geeignet angesehen. Wegen des
Fronleichnamstag — Fundsachen.
Einflusses der Ferien auf die F. und wegen
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung von F. f. diese Ar-
tikel; vgl. ferner Präsentation von Schrift-
stücken.
Fronleichnamstag. Uber die Feier des F.
als gesetzlichen Geiertages in dem ehemaligen
Herzogtum Aassau s. Rarfreitag. In den
ehemals großh. hess. Gebietsteilen steht er dem
Allerheiligentag (s. d.) gleich. S. im übrigen
Fest(Feier-)htage und Sonntagsheiligung.
uhrkosten s. Reisekosten.
ührungszeugnis s. Atteste, Arbeits-
zeugnis.
Fuhrwerksverkehr s. Ausweichen, Fahr-
ordnung, Kraftfahrzeuge, Straßen-
gewerbe.
Fundsachen (BEB. 8§ 965—977). Wer eine
verlorene Sache findet und an sich nimmt,
hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder
einem sonstigen Empfangsberechtigten unver-
züglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder
den Empfangsberechtigten oder seinen Aufent-
halt nicht, so hat er den Fund und die für
die Ermittlung des Empfangsbercchtigten er-
heblichen Umstände der Ortspolizeibehörde an-
zuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 3 M.
wert, so bedarf es der Anzeige nicht (B.
965). Die Behandlung der F. durch die
Ortspolizeibehörden erfolgt nach Maßgabe der
Dienstanw. vom 27. Okt. 1899 (MöBl. 122).
Danach sind die Ortspolizeibehörden verpflich-
tet, auf Verlangen des Finders die gefundene
Sache oder, wenn der Finder die Sache wegen
leichter Verderblichkeit hat versteigern lassen,
ihren Erlös anzunehmen und zu verwahren;
sie haben die Ablieferung der Sache oder
ihres Erlöses anzuordnen, wenn nach ihrem
Ermessen die polizeiliche Verwahrung im
Interesse der Empfangsberechtigten liegt, ins-
besondere wenn eine Unterschlagung zu be-
sorgen ist. Der Finder ist nach BB. 8s 967
zur Ablieferung der F. oder ihres Erlöses be-
rechtigt und verpflichtet. Die Polizeibehörden
sind verpflichtet, die F. öffentlich versteigern
zu lassen (s. Auktionen), wenn der Verderb
der F. zu befürchten oder die Aufbewahrung
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
ist. Sie haben über die Funde ein Verzeich-
nis nach vorgeschriebenem Mlruster zu führen.
Ein den Gegenstand des Fundes bezeichnender
Auszug aus dem Verzeichnis ist in den Ge-
schäftsräumen der Polizeibehörde während
einer Woche auszuhängen. Ulbersteigt der
Wert der F. den Betrag von 3 M., so ist der
Auszug auch in den für die Bekanntmachungen
der Polizeibehörde bestimmten Blättern und
bei Gegenständen von besonderem Wert nach
den Umständen wiederholt und noch in an-
deren Blättern bekanntzumachen. Die Orts-
polizeibehörden haben Anmeldungen von An-
sprüchen auf die F. entgegenzunehmen und
die erforderliche Auskunft zu erteilen. Der
Finder hat nach BEB. § 971 gegenüber dem
mpfangsberechtigten Anspruch auf Finder-
lohn, der von dem Werte der F. bis zu
300 M. 5% , von dem Mehrwert 1% und bei
Tieren überhaupt 1% beträgt. Hat die Sache
einen besonderen Wert, so wird der Finder-