Fürsorge für Witwen und Waisen der Beamten usw. — Fürsorgeerziehung.
lohn nach billigem Ermessen bestimmt (BGB.
8 971). Mit dem Ablauf eines Jahrs nach
der Anzeige des Fundes, bei Funden im Wert
unter 3 M. nach Ablauf eines Jahrs nach
dem Fund, erwirbt der Finder das Eigentum,
sofern nicht vorher ein Empfangsberechtigter
dem Finder bekannt geworden ist. er
Finder hat alsdann die Empfangsberechtigten
zur Erklärung über die ihm zustehenden An-
sprüche aufzufordern. Mit dem Ablaufe der
hierfür bestimmten Frist erwirbt der Finder
das Eigentum, wenn nicht die Empfangs-
berechtigten sich rechtzeitig zur Befriedigung
der Ansprüche bereit erklärt haben (BEB.
§§ 973, 974). Die Polizeibehörde darf die
F. oder ihren Erlös nur mit Zustimmung des
Finders an den Empfangsberechtigten heraus-
geben. Verzichtet der Finder auf sein Eigen-
tum, so geht sein Recht auf die Gemeinde
des Fundortes über. Wer eine Sache in den
Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln
einer öffentlichen Behörde oder einer dem
öffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsan-
stalt findet und an sich nimmt, hat die Sache
unverzüglich an die Behörde oder die Ver-
kehrsanstalt, die in der Regel Fundbureaus
eingerichtet haben, oder an einen ihrer An-
gestellten abzuliefern (BGB. 8 978). Für die
ehandlung der im Bereich der Staatseisen-
bahnverwaltung zurüchgelassenen und aufge-
fundenen Gegenstände ist eine fundordnung,
in ihrer jetzigen Fassung vom 17. Nov. 1904
(E#Bl. 355), erlassen. Hiernach sind neun
Fundbureaus errichtet, an die die gefun-
denen Gegenstände, wenn der Verlierer sich
nicht innerhalb einer bestimmten Frist meldet,
abzuliefern sind. Außerdem besteht in Berlin
eine Zentralfundstelle, die auf Grund von
Anzeigen der Fundbureaus über gefundene
und verlorene Gegenstände den Eigentümer
u ermitteln versucht. Die Behörde oder die
erkehrsanstalt kann die F. öffentlich ver-
steigern lassen, nachdem die Empfangsberech-
tigten in einer öffentlichen Behanntmachung
zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung
einer Frist aufgefordert sind und die Frist
verstrichen ist (BoB. § 980). Die Bekannt-
machung erfolgt bei den Reichsbehörden, preuß.
Behörden oder Verkehrsanstalten gemäß Rl-
Bek. vom 16. Juni 1898 (Röl. 912), Erl.
vom 18. Nov. 1899 (JMl l. 379; MBil. 1900,
35) durch Aushang an der Amtsstelle, oder an
der für Bekanntmachungen bestimmten Stelle.
Zwischen Aushang und Fortnahme der Be-
kanntmachung soll mindestens eine Frist von
sechs Wochen verstrichen sein. Sind seit dem
Ablaufe der in der öffentlichen Bekanntmachung
bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so
fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein
Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet
hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten
an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und
Landesanstalten an den Staatsfiskus, bei
Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an
ßge Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von
rivaten betrieben werden, an diese (BeE.
981). S. auch Erl. vom 7. März 1900
WBl. 138)
Fursorge für Witwen und Waisen der
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Beamten, Offiziere, Gemeindebeamten usw.
s. die Witwen= und Waisenversorgung
betreffenden Artikel und Kriegshinterblie-
bene; ferner Gymunasiallehrer (Besol-
dungs= usw. Verhältnisse) V; Kirchen-
beamte lII, 3; von Unfallversicherten s. Hin-
terbliebene; F. für entlassene Strafgefangene
s. Strafgefangene lII und Depor-
tation II.
Fürsorgeerziehung. I. Nach § 55 StE.
in der Fassung des G. vom 26. Febr. 1876
(Röl. 25) können gegen denjenigen, welcher
bei Begehung einer strafbaren Handlung das
12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
deshalb nicht strafrechtlich verfolgt werden
darf (s. Minderjährige II, nach Alaßgabe
der landesgesetzlichen Vorschriften die zur
Besserung und Beaufsichtigung geeigneten
Maßregeln getroffen werden; insbesondere
kann die Unterbringung in eine Erziehungs-
anstalt oder Besserungsanstalt erfolgen, nach-
dem durch Beschluß der Vormundschaftsbehörde
die Begehung der Handlung festgestellt und
die Unterbringung für zulässig erklärt ist.
Zur Ausgestaltung dieser Bestimmungen wur-
den in den meisten deutschen Bundesstaaten
besondere Zwangserziehungsgesetze erlassen,
welche teilweise, so namentlich das Bad#.
vom 4. Mai 1886, für die Anordnung der
Zwangserziehung über den strafrechtlichen
Rahmen nicht unerheblich hinausgehend in
verschiedenem Umfange die Zwangserziehung
auch gegen verwahrloste Personen, welche
keine strafbare Handlung begangen hatten,
und zwar auch über die Altersgrenze von
12 Jahren hinaus, gestatteten. In Preußen
erging das G., betr. die Unterbringung ver-
wahrloster Kinder, vom 13. März 1878 (GS.
132), das durch die G. vom 27. März 1881
(GS. 275) und 23. Juni 1884 (GS. 300) einige
Abänderungen erfuhr, jedoch auch nach diesen
noch darauf beschränkt blieb, nähere Anord-
nungen über die Zwangserziehung für solche
Minderjährige zu treffen, welche in dem Alter
zwischen 6— 12 Jahren eine strafbare Hand-
lung begangen haben, sich namentlich nicht
auf die im AL. II. 2 §§ 90, 91 behan-
delten Fälle mit erstrechte. Es hat sich des-
halb als unzureichend erwiesen, um der Ver-
wahrlosung und Verrohung der Jugend und
der damit zusammenhängenden Steigerung
der Kriminalität entgegenzuwirken. Dennoch
gelang es nicht, in das BEB. Bestimmungen
über eine Zwangserziehung in jedem Falle
sittlicher Verwahrlosung eines RKindes hinein-
ubringen. Es wurden vielmehr nur der
andesgesetzgebung weitgehende Befugnisse
zum staatlichen Einschreiten gegen Verwahr-
losung durch den Art. 135 EcBEB. frei-
gegeben, indem dieser bestimmte, daß die lan-
desgesetzlichen Vorschriften über die Zwangs-
erziehung Minderjähriger unberührt bleiben,
die Zwangserziehung jedoch, unbeschadet der
Vorschriften der §§ 55, 56 St GB., nur zu-
lässig ist, wenn sie von dem Vormundschafts-
gericht angeordnet wird, die Anordnung außer
den Fällen der §§ 1666, 1838 BoB. nur er-
folgen Kann, wenn die Zwangserziehung zur
Verhütung des völligen sittlichen Verderbens