Furten — Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten.
1904 — Rönl. 149) genießen ebenfalls die
Rechte der vormals Reichsunmittelbaren.
Außerdem stehen ihnen die Vorrechte der
Mitglieder landesherrlicher Familien in bezug
auf das Erscheinen vor Gericht usw. zu ((.
ZPO. 88 219, 375, 479, 482; G. vom 17. Mai
1898 — RGB. 252 — Art. 10, sowie Be-
freiung von der Einkommensteuer (Eink StG.
3 Ziff. 2), letztere jedoch nicht dem Herzogl.
Holsteinschen Fürstenhause.
d) Wegen der Reichsunmittelbaren
s. d.
e) Die Mitglieder der landsässigen Für-
stenhäuser genießen Beine besonderen poli-
tischen Vorrechte.
Einrichtung der früheren Provinzialstände ver-
Doch war den zur Zeit der-
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bundenen fürstlichen Familien (Standesherren)
auf den Provinziallandtagen ein Virilstimm-
recht eingeräumt worden, welches die Grund-
lage zu erblichem Sitze und Stimme im Herren-
hause geworden ist (V. vom 12. Okt. 1854 —
GS. 541 — § 2 Ziff. 3).
II. Die Verleihung der Fürstenwürde er-
fordert 3000 M., die Erhebung eines Inbe-
griffs von Gütern zu einem Fürstentum 6000 M.
Stempel (TSt. 60 a u. c LStoö.). S. auch
Standeserhöhungen.
Furten s. Zubehörungen der öffent-
lichen Wege.
Fübanngerbankett s. Bankett.
ußwege s. Anlieger, Wege (öffentliche)
unter III, V.
G
Garantieverband s. Versicherungsan-
stalten IUH.
Garnabfälle. Zleinhändler mit G. oder
Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder
Leinen (s. Erl. vom 8. Juli 1859 — MBl. 221)
haben die Eröffnung ihres Gewerbebetriebs
der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes anzu-
zeigen (GewO. 8§ 35 Abs. 6; Ausf Anw. zur
Gew O. vom 1. Mai 1904 — HM.Il. 123 —
Ziff. 7). Der Gewerbebetrieb kann untersagt
werden (s. Untersagung von Gewerbe-
betrieben). Auf Grund des 8§ 38 Abs. 4
GewO. hat der ÖM. Vorschriften über die Buch-
führung und die gelegentliche Kontrolle der
Kleinhändler mit G. usw. erlassen (s. Vor-
schriften vom 30. April 1901 — HMll. 48, ab-
geändert durch Erl. vom 26. Juli 1902 —HA.
299). Strafbestimmung in GewO. § 148 Ziff. 4a.
S. auch Gewerbebetrieb im Umherziehen
III, Hechelräume.
Gartenbau. Der G. ist, abgesehen von der
Kunst= und Handelsgärtnerei, kein Gewerbe
im Sinne der GewD. (s. d.). Nach Gew.
§§ 42 a, 56 ist der Ankauf und das Feilbieten
von Bäumen aller Art, Sträuchern, Schnitt-
wurzelreben, Futtermittel und Sämereien mit
usnahme von Gemüse= und Blumensamen
weder im ambulanten Gewerbebetriebe (s. d.),
noch im Gewerbebetriebe im Umherziehen (s. d.)
gestattet. Wegen der zur Verhütung der Reb-
lauseinschleppung eingeführten Verkehrsbe-
schränzungen s. Reblauskrankheit. Von
der Gärtnerei als Produhtionszweig, bei der
auptsächlich die Erzeugung von Früchten,
lumen, Gemüse und Saatgut und die An-
zucht von Pflanzen betrieben wird, ist zu unter-
scheiden die VBandschaftsgärtnesei oder
Gartenkunst, die der Architektur nahe steht.
Bei den Landwirtschaftskammern sind vielfach
besondere Ausschüsse für Obst= und Gartenbau
eingerichtet, auch Obst= und Gartenbauinspek-=
toren zur Unterweisung der ländlichen Be-
völkerung angestellt. Ferner werden bei ge-
eigneten landwirtschaftlichen Lehranstalten Obst-
baukurse veranstaltet, namentlich für Volks-
schullehrer. Als staatlicher Fonds ist zur För-
derung des Obst-, Wein= und Gartenbaus im
Etat der landwirtschaftlichen Verwaltung Kap.
107 Tit. 2 der Betrag von 185000 M., dazu.
im Extraordinartum als einmalige Verstärkung
der Betrag von 70000 M. ausgewiesen, diese
Summen werden vorwiegend durch Vermitt-
lung der Landwirtschaftskammern (s. d.) ver-
wendet. Nach LUV. § 1 Abs. 7 wird der
Betrieb der gewerblichen Gärtnerei (Kunst= und
Handelsgärtnerei, Baumschul= und Samen-
gärtnerei) zur Landwirtschaft gerechnet, nicht
aber die ausschließliche Bewirtschaftung von
Haus= und Ziergärten.
Im Garten= und Obstbau soll in den Prä-
parandenanstalten und Seminaren unterwiesen
werden (s. Method. Anw. vom 1. Juli 1901
Ar. 7 — UZ Bl. 600), auch soll in der Volks-
schule beim Unterricht in der Naturbeschreibung,
soweit möglich, darauf Rüchsicht genommen
werden (Allg Vf. vom 15. Okt. 1872 Nr. 34 —
U BBl. 585 — unter Schulunterricht lMI, 4;
s. auch AU##Bl. 1870, 690).
Gärtnerlehranstalten s. Landwirtschaft-
licher Unterricht IVb.
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsan=
stalten sind Anlagen, in denen durch trockene
Destillation organischer Stoffe, insbesondere
von Steinkohlen, Braunkohlen, Holz usw.
Leuchtgas dargestellt, gereinigt und zur Ver-
wendung angesammelt wird sie sind nach Gew.
§ 16 genehmigungspflichtig. Die Genehmi-
ung erteilt der Kr A. (St A.), in den zu einem
Landbreise gehörigen Städten mit mehr als
10000 Einw. der Magistrat (836. § 109). S.
Techn. Anl. (s. d.) Ziff. 1: AusfAnw. z. Gew.
vom 1. Mai 1904 (HM.Bl. 123) Ziff. 16.
Sauggaskraftanlagen gehören nicht
zu den genehmigungspflichtigen Anlagen,
doch sind die Polizeibehörden angewiesen, im
Interesse der öffentlichen Sicherheit und zum
Schutze der Arbeiter erforderlichenfalls Anord-
nungen nach Alaßgabe von Grundsätzen für
die Einrichtung und den Betrieb von Saug-
gaskraftanlagen zu treffen (Erl. vom 20. Juni
1904— HMIBl. 338). Das Bohrnetz einer Gas-
anstalt ist nicht Bestandteil einer genehmigungs-