Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Furten — Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten. 
1904 — Rönl. 149) genießen ebenfalls die 
Rechte der vormals Reichsunmittelbaren. 
Außerdem stehen ihnen die Vorrechte der 
Mitglieder landesherrlicher Familien in bezug 
auf das Erscheinen vor Gericht usw. zu ((. 
ZPO. 88 219, 375, 479, 482; G. vom 17. Mai 
1898 — RGB. 252 — Art. 10, sowie Be- 
freiung von der Einkommensteuer (Eink StG. 
3 Ziff. 2), letztere jedoch nicht dem Herzogl. 
Holsteinschen Fürstenhause. 
d) Wegen der Reichsunmittelbaren 
s. d. 
e) Die Mitglieder der landsässigen Für- 
stenhäuser genießen Beine besonderen poli- 
tischen Vorrechte. 
Einrichtung der früheren Provinzialstände ver- 
  
Doch war den zur Zeit der- 
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bundenen fürstlichen Familien (Standesherren) 
auf den Provinziallandtagen ein Virilstimm- 
recht eingeräumt worden, welches die Grund- 
lage zu erblichem Sitze und Stimme im Herren- 
hause geworden ist (V. vom 12. Okt. 1854 — 
GS. 541 — § 2 Ziff. 3). 
II. Die Verleihung der Fürstenwürde er- 
fordert 3000 M., die Erhebung eines Inbe- 
griffs von Gütern zu einem Fürstentum 6000 M. 
Stempel (TSt. 60 a u. c LStoö.). S. auch 
Standeserhöhungen. 
Furten s. Zubehörungen der öffent- 
lichen Wege. 
Fübanngerbankett s. Bankett. 
ußwege s. Anlieger, Wege (öffentliche) 
unter III, V. 
G 
Garantieverband s. Versicherungsan- 
stalten IUH. 
Garnabfälle. Zleinhändler mit G. oder 
Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder 
Leinen (s. Erl. vom 8. Juli 1859 — MBl. 221) 
haben die Eröffnung ihres Gewerbebetriebs 
der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes anzu- 
zeigen (GewO. 8§ 35 Abs. 6; Ausf Anw. zur 
Gew O. vom 1. Mai 1904 — HM.Il. 123 — 
Ziff. 7). Der Gewerbebetrieb kann untersagt 
werden (s. Untersagung von Gewerbe- 
betrieben). Auf Grund des 8§ 38 Abs. 4 
GewO. hat der ÖM. Vorschriften über die Buch- 
führung und die gelegentliche Kontrolle der 
Kleinhändler mit G. usw. erlassen (s. Vor- 
schriften vom 30. April 1901 — HMll. 48, ab- 
geändert durch Erl. vom 26. Juli 1902 —HA. 
299). Strafbestimmung in GewO. § 148 Ziff. 4a. 
S. auch Gewerbebetrieb im Umherziehen 
III, Hechelräume. 
Gartenbau. Der G. ist, abgesehen von der 
Kunst= und Handelsgärtnerei, kein Gewerbe 
im Sinne der GewD. (s. d.). Nach Gew. 
§§ 42 a, 56 ist der Ankauf und das Feilbieten 
von Bäumen aller Art, Sträuchern, Schnitt- 
wurzelreben, Futtermittel und Sämereien mit 
usnahme von Gemüse= und Blumensamen 
weder im ambulanten Gewerbebetriebe (s. d.), 
noch im Gewerbebetriebe im Umherziehen (s. d.) 
gestattet. Wegen der zur Verhütung der Reb- 
lauseinschleppung eingeführten Verkehrsbe- 
schränzungen s. Reblauskrankheit. Von 
der Gärtnerei als Produhtionszweig, bei der 
auptsächlich die Erzeugung von Früchten, 
lumen, Gemüse und Saatgut und die An- 
zucht von Pflanzen betrieben wird, ist zu unter- 
scheiden die VBandschaftsgärtnesei oder 
Gartenkunst, die der Architektur nahe steht. 
Bei den Landwirtschaftskammern sind vielfach 
besondere Ausschüsse für Obst= und Gartenbau 
eingerichtet, auch Obst= und Gartenbauinspek-= 
toren zur Unterweisung der ländlichen Be- 
völkerung angestellt. Ferner werden bei ge- 
eigneten landwirtschaftlichen Lehranstalten Obst- 
baukurse veranstaltet, namentlich für Volks- 
schullehrer. Als staatlicher Fonds ist zur För- 
  
  
derung des Obst-, Wein= und Gartenbaus im 
Etat der landwirtschaftlichen Verwaltung Kap. 
107 Tit. 2 der Betrag von 185000 M., dazu. 
im Extraordinartum als einmalige Verstärkung 
der Betrag von 70000 M. ausgewiesen, diese 
Summen werden vorwiegend durch Vermitt- 
lung der Landwirtschaftskammern (s. d.) ver- 
wendet. Nach LUV. § 1 Abs. 7 wird der 
Betrieb der gewerblichen Gärtnerei (Kunst= und 
Handelsgärtnerei, Baumschul= und Samen- 
gärtnerei) zur Landwirtschaft gerechnet, nicht 
aber die ausschließliche Bewirtschaftung von 
Haus= und Ziergärten. 
Im Garten= und Obstbau soll in den Prä- 
parandenanstalten und Seminaren unterwiesen 
werden (s. Method. Anw. vom 1. Juli 1901 
Ar. 7 — UZ Bl. 600), auch soll in der Volks- 
schule beim Unterricht in der Naturbeschreibung, 
soweit möglich, darauf Rüchsicht genommen 
werden (Allg Vf. vom 15. Okt. 1872 Nr. 34 — 
U BBl. 585 — unter Schulunterricht lMI, 4; 
s. auch AU##Bl. 1870, 690). 
Gärtnerlehranstalten s. Landwirtschaft- 
licher Unterricht IVb. 
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsan= 
stalten sind Anlagen, in denen durch trockene 
Destillation organischer Stoffe, insbesondere 
von Steinkohlen, Braunkohlen, Holz usw. 
Leuchtgas dargestellt, gereinigt und zur Ver- 
wendung angesammelt wird sie sind nach Gew. 
§ 16 genehmigungspflichtig. Die Genehmi- 
ung erteilt der Kr A. (St A.), in den zu einem 
Landbreise gehörigen Städten mit mehr als 
10000 Einw. der Magistrat (836. § 109). S. 
Techn. Anl. (s. d.) Ziff. 1: AusfAnw. z. Gew. 
vom 1. Mai 1904 (HM.Bl. 123) Ziff. 16. 
Sauggaskraftanlagen gehören nicht 
zu den genehmigungspflichtigen Anlagen, 
doch sind die Polizeibehörden angewiesen, im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit und zum 
Schutze der Arbeiter erforderlichenfalls Anord- 
nungen nach Alaßgabe von Grundsätzen für 
die Einrichtung und den Betrieb von Saug- 
gaskraftanlagen zu treffen (Erl. vom 20. Juni 
1904— HMIBl. 338). Das Bohrnetz einer Gas- 
anstalt ist nicht Bestandteil einer genehmigungs-
	        
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