Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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pflichtigen Gasbereitungsanstalt (HOME. vom 
10. Nov. 1886). Wassergas= und Halbwasser- 
gasanlagen (s. d.) gehören weder zu den Gas- 
bereitungsanstalten noch zu den chemischen 
Fabriken (OME. vom 19. Sept. 1895). Für 
Gasanstalten können durch den Regierungs- 
präsidenten, im LPB. Berlin durch den Polizei- 
präsidenten, nach GewO. 8 165 e Abs. 1 Aus- 
nahmen von der Sonntagsruhe (s. d.) zuge- 
lassen werden. Die Beschäftigung von Arbeitern 
mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich 
sind, darf an allen Sonn= und Festtagen ge- 
stattet werden. Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens zu dauern ent- 
weder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden 
dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stun- 
den. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stun- 
den vor und nach ihrer regelmäßigen Be- 
schäftigung zur Arbeit nicht verwendet wer- 
den. Die den Ablösungsmannschaften zu ge- 
währende Ruhe muß das Miindestmaß der 
den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. Die Zulassung der beschränkten 
Arbeit kann davon abhängig gemacht werden, 
daß der Betrieb während bestimmter Stunden 
ruht, auch Rönnen die Arbeiten, die erfor- 
derlich sind, im einzelnen bezeichnet werden 
(AusfAnw. z. GewO. Ziff. 160, 173). Die Be- 
schäftung von Arbeitern mit dem Anstechen 
von Straßenlaternen ist schon nach 8 1050 
ohne weiteres gestattet. S. Sonntagsruhe 
im Gewerbebetriebe III. 
Gase (verdichtete und verflüssigte) s. Uber- 
wachungsbedürftige Anlagen; der Ent- 
wurf einer Polizeiverordnung über den Ver- 
kehr mit solchen Gasen ist durch Erl. vom 
14. Aug. und 9. Sept. 1905 (HPHMhl. 247, 281) 
mitgeteilt. 
asmesser (Gasometer) sind Apparate, die 
den Gasverbrauch bei Abnehmern von Leucht- 
gas anzeigen; sie müssen nach Maß= und Ge- 
wichtsordnung vom 17. Aug. 1868 (BGBl. 
473) Art. 13 gehörig gestempelt sein, wenn nach 
ihnen die Vergütung für den Verbrauch von 
Leuchtgas bestimmt wird. Zulässig sind nur 
solche G., welche die hindurchgehende Gas- 
menge nach metrischem Maß angeben Eich- 
ordnung § 74). |ber die Beschaffenheit und 
Einrichtung der G. finden sich nähere Vor- 
schriften in der Eichordnung § 75. Wegen der 
Wechselzählwerke s. Bek. vom 21. Jan. 1887 
(Röl. Beil. zu -r. 4). Die Eichung der G. 
ist auf Grund des G., betr. die Eichungs- 
behörden, vom 26. Aov. 1869 (GS. 1165) 8 4 
einzelnen Eichungsämtern (s. d.) übertragen 
(Erl. vom 19. Juni 1871 — MBil. 41. Wegen 
der zulässigen Fehlergrenzen bei G. s. - 
Bek. vom 27. Juli 1885 (RGGBl. 263) § 1 VIII. 
Gastgemeinden s. Parochien III. 
Gastwirtschaft betreibt dersenige, welcher 
ein offenes Lokal hält, um Mesige sei es 
mit, sei es ohne Verpflegung, gewerbmäßig zu 
beherbergen ((Beherbergung). Nach der 
in Preußen herrschenden Praxis ist mit der 
Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe der G. 
die Ermächtigung zum Ausschanke ((. d.) 
  
Gase (verdichtete und verflüssigte) — Gebäudesteuer. 
geistiger Getränke (s. d.) als Zubehör ver- 
bunden, doch ist es zulässig, den Schankbetrieb 
ausdrücklich auszuschließen (OV. 16, 352). 
Das Gewerbe des Kost= und Quartier- 
gebens ist Beine Gastwirtschaft (s. Beher- 
bergung). Jedoch ist ein selbständiger Betrieb 
der G. schon dann anzunehmen, wenn ein 
nicht mit der Genehmigung versehener Restau- 
rateur gewerbsmäßig Personen außer Kost und 
Getränken noch Herberge in seinem Hause ge- 
währt, selbst wenn nur für die Zehrung 
bezahlt wird, ohne daß für die Beherbergung 
besondere Bezahlung gefordert oder ange- 
nommen wird (KGJ. 1, 180). Die Erteilung, 
Versagung und Entziehung der Erlaubnis zum 
Betriebe der G. erfolgt nach den für die 
Schankbwirtschaft (s. d.) geltenden Vorschriften 
mit der Alaßgabe, dab, die Erteilung der Er- 
laubnis nur in den Ortschaften mit weniger 
als 15000 Einw. und in denjenigen Ortschaften 
von dem Nachweise des Bedürfnisses abhängig 
emacht werden hann, für die dies durch 
rtsstatut bestimmt ist (Gewp O. 8 33 Abs. 3; 
Md JBek. vom 14. Sept. 1879 — MBl. 264). 
Die den Gastwirten durch die Landesgesetze 
auferlegte Verpflichtung, einkehrenden Frem= 
den Aufnahme zu gewähren, ist durch die 
GewoO. nicht beseitigt (KG# J. 22 C 12), jedoch 
sind sie nicht durch Polizeiverordnung zur 
Aufnahme auch solcher Fremden, deren Auf- 
nahme sie vom Standpunkt ihres Gewerbe- 
interesses aus ablehnen würden, zu verpflichten 
(Erl. vom 26. Okt. 1878 — MWl. 248 — und 
vom 13. Aug. 1885 — Ml. 249). Den Gast- 
wirten kann die Führung eines Fremdenbuchs 
durch Peliseiverordnung vorgeschrieben wer- 
den (KE## 21 C 14). S. auch Schankwirt- 
schaft IV. G. haben ein Firmenschild (s. d.) 
u führen. Die Vorschriften der Gemw. 
33 finden auch auf G. Anwendung, die von 
Vereinen betrieben werden, selbst wenn der 
Betrieb auf den Kreis der Mitglieder be- 
schränkt ist (GewO. 8 33 Abs. 5, 6; Erl. vom 
27. Dez. 1896 — AMlBl. 1897, 12). Der Be- 
trieb der G. unterliegt der Betriebssteuer (s. d.) 
nach GewSt G. vom 24. Juni 1891 §8 59—69 
(HS. 205). Wegen der Arbeitszeit der Ge- 
hilfen und Lehrlinge s. Schanwirtschaft 
IV, 4 und wegen Beschäftigung von Kindern 
(s. d.) IV. Der Regierungspräsident kann die 
Ruhezeit in Bade= und Kurorten für Gehilfen 
und Lehrlinge über 16 Jahre für die Dauer 
von 3 Monaten auf 7 Stunden herabsetzen 
(R#Bek. vom 23. Jan. 1902 I Abs. 3 — RGBl. 
33). Lohnzahlungen dürfen in G. nicht statt- 
finden ((Lohn). S. auch Schankgefäße. 
Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe 
([Sonntagsruhe im Gewerbebetriebel; 
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe)g fin- 
den auf 5 keine Anwendung. v 
Gasverdichtungsanstalten s. Chemische 
Fabriken. 
Gebäudesteuer. I. G. ist die auf die Ge- 
bäude nach deren Ertrag oder anderen Maß- 
stäben gelegte ReallErtrag-steuer. Sie ist eine 
Unterart der bebaute und unbebaute Grund- 
stücke treffenden Grundsteuer im weitern Sinne 
und ist erst verhältnismäßig spät von der ein- 
heitlichen, beide Arten des Grundbesitzes um-
	        
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