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pflichtigen Gasbereitungsanstalt (HOME. vom
10. Nov. 1886). Wassergas= und Halbwasser-
gasanlagen (s. d.) gehören weder zu den Gas-
bereitungsanstalten noch zu den chemischen
Fabriken (OME. vom 19. Sept. 1895). Für
Gasanstalten können durch den Regierungs-
präsidenten, im LPB. Berlin durch den Polizei-
präsidenten, nach GewO. 8 165 e Abs. 1 Aus-
nahmen von der Sonntagsruhe (s. d.) zuge-
lassen werden. Die Beschäftigung von Arbeitern
mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich
sind, darf an allen Sonn= und Festtagen ge-
stattet werden. Die den Arbeitern zu ge-
währende Ruhe hat mindestens zu dauern ent-
weder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden
dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stun-
den. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stun-
den vor und nach ihrer regelmäßigen Be-
schäftigung zur Arbeit nicht verwendet wer-
den. Die den Ablösungsmannschaften zu ge-
währende Ruhe muß das Miindestmaß der
den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen. Die Zulassung der beschränkten
Arbeit kann davon abhängig gemacht werden,
daß der Betrieb während bestimmter Stunden
ruht, auch Rönnen die Arbeiten, die erfor-
derlich sind, im einzelnen bezeichnet werden
(AusfAnw. z. GewO. Ziff. 160, 173). Die Be-
schäftung von Arbeitern mit dem Anstechen
von Straßenlaternen ist schon nach 8 1050
ohne weiteres gestattet. S. Sonntagsruhe
im Gewerbebetriebe III.
Gase (verdichtete und verflüssigte) s. Uber-
wachungsbedürftige Anlagen; der Ent-
wurf einer Polizeiverordnung über den Ver-
kehr mit solchen Gasen ist durch Erl. vom
14. Aug. und 9. Sept. 1905 (HPHMhl. 247, 281)
mitgeteilt.
asmesser (Gasometer) sind Apparate, die
den Gasverbrauch bei Abnehmern von Leucht-
gas anzeigen; sie müssen nach Maß= und Ge-
wichtsordnung vom 17. Aug. 1868 (BGBl.
473) Art. 13 gehörig gestempelt sein, wenn nach
ihnen die Vergütung für den Verbrauch von
Leuchtgas bestimmt wird. Zulässig sind nur
solche G., welche die hindurchgehende Gas-
menge nach metrischem Maß angeben Eich-
ordnung § 74). |ber die Beschaffenheit und
Einrichtung der G. finden sich nähere Vor-
schriften in der Eichordnung § 75. Wegen der
Wechselzählwerke s. Bek. vom 21. Jan. 1887
(Röl. Beil. zu -r. 4). Die Eichung der G.
ist auf Grund des G., betr. die Eichungs-
behörden, vom 26. Aov. 1869 (GS. 1165) 8 4
einzelnen Eichungsämtern (s. d.) übertragen
(Erl. vom 19. Juni 1871 — MBil. 41. Wegen
der zulässigen Fehlergrenzen bei G. s. -
Bek. vom 27. Juli 1885 (RGGBl. 263) § 1 VIII.
Gastgemeinden s. Parochien III.
Gastwirtschaft betreibt dersenige, welcher
ein offenes Lokal hält, um Mesige sei es
mit, sei es ohne Verpflegung, gewerbmäßig zu
beherbergen ((Beherbergung). Nach der
in Preußen herrschenden Praxis ist mit der
Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe der G.
die Ermächtigung zum Ausschanke ((. d.)
Gase (verdichtete und verflüssigte) — Gebäudesteuer.
geistiger Getränke (s. d.) als Zubehör ver-
bunden, doch ist es zulässig, den Schankbetrieb
ausdrücklich auszuschließen (OV. 16, 352).
Das Gewerbe des Kost= und Quartier-
gebens ist Beine Gastwirtschaft (s. Beher-
bergung). Jedoch ist ein selbständiger Betrieb
der G. schon dann anzunehmen, wenn ein
nicht mit der Genehmigung versehener Restau-
rateur gewerbsmäßig Personen außer Kost und
Getränken noch Herberge in seinem Hause ge-
währt, selbst wenn nur für die Zehrung
bezahlt wird, ohne daß für die Beherbergung
besondere Bezahlung gefordert oder ange-
nommen wird (KGJ. 1, 180). Die Erteilung,
Versagung und Entziehung der Erlaubnis zum
Betriebe der G. erfolgt nach den für die
Schankbwirtschaft (s. d.) geltenden Vorschriften
mit der Alaßgabe, dab, die Erteilung der Er-
laubnis nur in den Ortschaften mit weniger
als 15000 Einw. und in denjenigen Ortschaften
von dem Nachweise des Bedürfnisses abhängig
emacht werden hann, für die dies durch
rtsstatut bestimmt ist (Gewp O. 8 33 Abs. 3;
Md JBek. vom 14. Sept. 1879 — MBl. 264).
Die den Gastwirten durch die Landesgesetze
auferlegte Verpflichtung, einkehrenden Frem=
den Aufnahme zu gewähren, ist durch die
GewoO. nicht beseitigt (KG# J. 22 C 12), jedoch
sind sie nicht durch Polizeiverordnung zur
Aufnahme auch solcher Fremden, deren Auf-
nahme sie vom Standpunkt ihres Gewerbe-
interesses aus ablehnen würden, zu verpflichten
(Erl. vom 26. Okt. 1878 — MWl. 248 — und
vom 13. Aug. 1885 — Ml. 249). Den Gast-
wirten kann die Führung eines Fremdenbuchs
durch Peliseiverordnung vorgeschrieben wer-
den (KE## 21 C 14). S. auch Schankwirt-
schaft IV. G. haben ein Firmenschild (s. d.)
u führen. Die Vorschriften der Gemw.
33 finden auch auf G. Anwendung, die von
Vereinen betrieben werden, selbst wenn der
Betrieb auf den Kreis der Mitglieder be-
schränkt ist (GewO. 8 33 Abs. 5, 6; Erl. vom
27. Dez. 1896 — AMlBl. 1897, 12). Der Be-
trieb der G. unterliegt der Betriebssteuer (s. d.)
nach GewSt G. vom 24. Juni 1891 §8 59—69
(HS. 205). Wegen der Arbeitszeit der Ge-
hilfen und Lehrlinge s. Schanwirtschaft
IV, 4 und wegen Beschäftigung von Kindern
(s. d.) IV. Der Regierungspräsident kann die
Ruhezeit in Bade= und Kurorten für Gehilfen
und Lehrlinge über 16 Jahre für die Dauer
von 3 Monaten auf 7 Stunden herabsetzen
(R#Bek. vom 23. Jan. 1902 I Abs. 3 — RGBl.
33). Lohnzahlungen dürfen in G. nicht statt-
finden ((Lohn). S. auch Schankgefäße.
Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe
([Sonntagsruhe im Gewerbebetriebel;
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe)g fin-
den auf 5 keine Anwendung. v
Gasverdichtungsanstalten s. Chemische
Fabriken.
Gebäudesteuer. I. G. ist die auf die Ge-
bäude nach deren Ertrag oder anderen Maß-
stäben gelegte ReallErtrag-steuer. Sie ist eine
Unterart der bebaute und unbebaute Grund-
stücke treffenden Grundsteuer im weitern Sinne
und ist erst verhältnismäßig spät von der ein-
heitlichen, beide Arten des Grundbesitzes um-