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steuergesetz war dies erst nach zwei Jahren der
Fall. Die Veranlagung wird vom Kataster-
Rkontrolleur vorbereitet und erfolgt unter Lei-s
tung der Bezirksregierung durch der BRegel
nach für jeden (Land= oder Stadt-) Kreis unter
Vorsitz des Landrats (Mitglied des Magistrats)
als Ausführungskommissar gebildete Veran-
lagungskommissionen, deren Mitglieder vom
Kreistage, für Stadtkreise von der Stadtver-
ordnetenversammlung gewählt werden; die
Zahl bestimmt die Regierung. Ihre Beschluß-
fassung erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, der auch gegen Beschlüsse der
Kommission Berufung einlegen kann; über die
Berufung entscheidet die Regierung nach noch-
maliger Anhörung der Kommission. Im ein-
zelnen werden die Ausführungsbestimmungen
für die Veranlagung vor jeder allgemeinen
15 jährigen Revision vom VM. erlassen; wegen
der Veranlagung in der Zwischenzeit s. die
Artikel Fortschreibung, Kataster-
verwaltung. Gegen die durch Offen-
legung der Veranlagungsnachweisung und
Zufertigung von Auszügen aus derselben be-
kanntgemachte Veranlagung steht dem Eigen-
tümer binnen vier Wochen Reklamation an
die Regierung, gegen deren nach Anhörung
der Veranlagungskommission ergehende Ent-
scheidung binnen sechs Wochen Rekurs an den
FM. zu. Die Kosten der Veranlagung fallen
der Staatskasse zur Last; jedoch haben die
Gemeinden die Vorarbeiten zu beschaffen und
alle Behörden und Privatpersonen in ihrem
Besitze befindliche Zeichnungen, Pläne, Taxen
u. dgl. auf Verlangen zur Verfügung zu stellen
(Gebäudesteuergesetz 9S 9—20).
IV. Die erste Veranlagungsperiode lief vom
1. Jan. 1865 bis 31. Dez. 1879, die zweite vom
1. Jan. 1880 bis 31. Dez. 1894, die jetzige läuft
seit 1. Jan. 1895. Das Veranlagungssoll der
G. betrug 1905 71746688 M. (davon in den
Städten 54 888774 M.) gegen rund 26,3 Mill. M.
1880, 45,92 Mill. Ml. am 1. Jan. 1895, 40,04
Mill. M. nach dem 1. April 1895, mit welchem
Termine die erst durch das K. steuerpflichtig
gewordenen Gebäude hinzutreten.
Gebäudesteuer in den Hohenzollernschen
Landen. Die Steuer beruht auf dem durch
G. vom 22. Febr. 1867 (GS. 269) auf das
Fürstentum Hohenzollern -Hechingen ausge-
dehnten Hohenzoll.-Sigmaringischen G. über
die NVormen der direkten Besteuerung vom
30. Aug. 1834 (Sigmaring. GS. 4, 953). Es
unterliegen ihr alle Gebäude mit Hofräumen,
aber ohne Gärten, mit Ausschluß — jetzt nach
§ 9811 HohenzollhemO. vom 2. Juli 1900
(GS. 189) — der auch in der übrigen Mon-
archie befreiten Gebäude und der fürstl.
Hohenzoll. Schlösser. Die Besteuerung will
den „NRutzungs= und Gebrauchswert“ erfassen;
jedoch wird der nach diesem ermittelte Kapital-
wert für die Quadratrute überbauten Raums
der Steuerbemessung zugrunde gelegt und jedes
Gebäude nach diesem in eine Stufe des Tarifs
eingeschätzt. Dabei kommen, anders wie in der
übrigen Monarchie, Reallasten in Abzug, da
diese in Hohenzollern der besonderen Cefall-
steuer unterliegen. Die Steuer beträgt 0,0017%
Gebäudesteuer in den Hohenzollernschen Landen — Gebrauchsmuster.
des Steuerkapitals. Durch Art. 1 des G.
betr. die Umgestaltung der direkten Staats-
teuern in den Hohenzoll. Landen, vom 2. Juli
1900 (GS. 252) ist die Gebäudesteuer in gleicher
Weise der Staatskasse Gegenüber außer He-
bung gesetzt, wie die Gebäudesteuer in der
übrigen Monarchie durch das G. vom 14. Juli
1893 (vgl. Aufhebung direkter Staats-
steuern). .
Gebäudesteuer, kommunale Gebäudesteuer
und Gebäudesteuerordnungen s. Gemeinde-
grundsteuer.
Gebrauchsabnahme von Bauten s. Be-
aufsichtigung von Bauten.
Gebrauchsgegenstände, wichtigere, wie
Kleidungsstüchke, Eß--, Trink-, Kochgeschirre,
Tapeten, Farben, Petroleum sowie zum Ge-
brauch von Kindern bestimmte, wie Spiel-
waren, unterkiegen hinsichtlich ihrer gesund-
heitsschädlichen Beschaffenheit einer besonderen
gesetzlichen und polizeilichen Fürsorge. S.
dieserhalb Farben (Verwendung gesund-
heitsschädlicher), Nahrungsmittel, Ver-
kehr mit blei= und zinkhaltigen Gegen-
stän den.
Gebrauchsmuster. Der Schug der G. ist
durch G. vom 1. Juni 1891 (Rl. 290) ge-
regelt. I. Begriff. G. sind Mlodelle von
Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstän-
den oder von Teilen derselben, insoweit sie
dem Arbeits= oder Gebrauchszweck durch eine
neue Esstaltuuz. Anordnung oder Vorrichtung
dienen (§ 1 Abs. 1). Sie unterscheiden sich von
durch das G., betr. das Urheberrecht an Mustern
und Modellen, vom 11. Jan. 1876 (R. 11)
geschützten Mustern und Modellen dadurch,
daß ihre Bedeutung im Gebrauchszwecke liegt,
während diese als Zier= und Geschmacksmuster
eine Einwirkung auf den Schönheitssinn be-
zwecken. Der Gebrauchsmusterschutz wird nur
für plastische Modelle gewährt, während der
Musterschutz auch Flächenmuster umfaßt. Vom
Patentschutz unterscheidet sich der Gebrauchs-
musterschutz dadurch, daß dieser für Erzeug-
nisse bestimmt ist, die durch neue Form oder
Gestaltung die gewerbliche Autzbarkeit er-
höhen (kleine Erfindungen), während jenes
sich auf Erfindungen bezieht, die mehr sind
als die im Raum verkörperte Darstellung
eines dem Arbeits= oder Gebrauchszwecke
dienenden Erfindungsgedankens, vielmehr
ohne an eine bestimmte Darstellungsform
ebunden zu sein, durch eine bisher unbekannte
ombination von Naturkräften einen wesent-
lichen Fortschritt der Technik schaffen (Ro.
44, 74). eder ein Verfahren noch eine auf
einem Gebrauchsgegenstand angebrachte An-
weisung kann geschützt werden (R#. 36, 57;
40, 140; 51, 142). Unbewegliche Sachen und
ihre integrierenden Bestandteile sind kReine
Gebrauchsgegenstände (RG Z. 41, 65). Maschi-
nen und Betriebsvorrichtungen können
geschützt werden, wenn sie verhältnismäßig
einfache Werhzeuge und Vorrichtungen sind,
auch wenn sie als Maschinen bezeichnet werden
(Röst. 28, 185; RosZ. 36, 16; 39, 115; 41,
74). Halbfabrikate können Gegenstand
des Musterschutzes sein, der dadurch nicht
ausgeschlossen ist, daß sie nach ihrer Ver-