Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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steuergesetz war dies erst nach zwei Jahren der 
Fall. Die Veranlagung wird vom Kataster- 
Rkontrolleur vorbereitet und erfolgt unter Lei-s 
tung der Bezirksregierung durch der BRegel 
nach für jeden (Land= oder Stadt-) Kreis unter 
Vorsitz des Landrats (Mitglied des Magistrats) 
als Ausführungskommissar gebildete Veran- 
lagungskommissionen, deren Mitglieder vom 
Kreistage, für Stadtkreise von der Stadtver- 
ordnetenversammlung gewählt werden; die 
Zahl bestimmt die Regierung. Ihre Beschluß- 
fassung erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden, der auch gegen Beschlüsse der 
Kommission Berufung einlegen kann; über die 
Berufung entscheidet die Regierung nach noch- 
maliger Anhörung der Kommission. Im ein- 
zelnen werden die Ausführungsbestimmungen 
für die Veranlagung vor jeder allgemeinen 
15 jährigen Revision vom VM. erlassen; wegen 
der Veranlagung in der Zwischenzeit s. die 
Artikel Fortschreibung, Kataster- 
verwaltung. Gegen die durch Offen- 
legung der Veranlagungsnachweisung und 
Zufertigung von Auszügen aus derselben be- 
kanntgemachte Veranlagung steht dem Eigen- 
tümer binnen vier Wochen Reklamation an 
die Regierung, gegen deren nach Anhörung 
der Veranlagungskommission ergehende Ent- 
scheidung binnen sechs Wochen Rekurs an den 
FM. zu. Die Kosten der Veranlagung fallen 
der Staatskasse zur Last; jedoch haben die 
Gemeinden die Vorarbeiten zu beschaffen und 
alle Behörden und Privatpersonen in ihrem 
Besitze befindliche Zeichnungen, Pläne, Taxen 
u. dgl. auf Verlangen zur Verfügung zu stellen 
(Gebäudesteuergesetz 9S 9—20). 
IV. Die erste Veranlagungsperiode lief vom 
1. Jan. 1865 bis 31. Dez. 1879, die zweite vom 
1. Jan. 1880 bis 31. Dez. 1894, die jetzige läuft 
seit 1. Jan. 1895. Das Veranlagungssoll der 
G. betrug 1905 71746688 M. (davon in den 
Städten 54 888774 M.) gegen rund 26,3 Mill. M. 
1880, 45,92 Mill. Ml. am 1. Jan. 1895, 40,04 
Mill. M. nach dem 1. April 1895, mit welchem 
Termine die erst durch das K. steuerpflichtig 
gewordenen Gebäude hinzutreten. 
Gebäudesteuer in den Hohenzollernschen 
Landen. Die Steuer beruht auf dem durch 
G. vom 22. Febr. 1867 (GS. 269) auf das 
Fürstentum Hohenzollern -Hechingen ausge- 
dehnten Hohenzoll.-Sigmaringischen G. über 
die NVormen der direkten Besteuerung vom 
30. Aug. 1834 (Sigmaring. GS. 4, 953). Es 
unterliegen ihr alle Gebäude mit Hofräumen, 
aber ohne Gärten, mit Ausschluß — jetzt nach 
§ 9811 HohenzollhemO. vom 2. Juli 1900 
(GS. 189) — der auch in der übrigen Mon- 
archie befreiten Gebäude und der fürstl. 
Hohenzoll. Schlösser. Die Besteuerung will 
den „NRutzungs= und Gebrauchswert“ erfassen; 
jedoch wird der nach diesem ermittelte Kapital- 
wert für die Quadratrute überbauten Raums 
der Steuerbemessung zugrunde gelegt und jedes 
Gebäude nach diesem in eine Stufe des Tarifs 
eingeschätzt. Dabei kommen, anders wie in der 
übrigen Monarchie, Reallasten in Abzug, da 
diese in Hohenzollern der besonderen Cefall- 
steuer unterliegen. Die Steuer beträgt 0,0017% 
  
Gebäudesteuer in den Hohenzollernschen Landen — Gebrauchsmuster. 
des Steuerkapitals. Durch Art. 1 des G. 
betr. die Umgestaltung der direkten Staats- 
teuern in den Hohenzoll. Landen, vom 2. Juli 
1900 (GS. 252) ist die Gebäudesteuer in gleicher 
Weise der Staatskasse Gegenüber außer He- 
bung gesetzt, wie die Gebäudesteuer in der 
übrigen Monarchie durch das G. vom 14. Juli 
1893 (vgl. Aufhebung direkter Staats- 
steuern). . 
Gebäudesteuer, kommunale Gebäudesteuer 
und Gebäudesteuerordnungen s. Gemeinde- 
grundsteuer. 
Gebrauchsabnahme von Bauten s. Be- 
aufsichtigung von Bauten. 
Gebrauchsgegenstände, wichtigere, wie 
Kleidungsstüchke, Eß--, Trink-, Kochgeschirre, 
Tapeten, Farben, Petroleum sowie zum Ge- 
brauch von Kindern bestimmte, wie Spiel- 
waren, unterkiegen hinsichtlich ihrer gesund- 
heitsschädlichen Beschaffenheit einer besonderen 
gesetzlichen und polizeilichen Fürsorge. S. 
dieserhalb Farben (Verwendung gesund- 
heitsschädlicher), Nahrungsmittel, Ver- 
kehr mit blei= und zinkhaltigen Gegen- 
stän den. 
Gebrauchsmuster. Der Schug der G. ist 
durch G. vom 1. Juni 1891 (Rl. 290) ge- 
regelt. I. Begriff. G. sind Mlodelle von 
Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstän- 
den oder von Teilen derselben, insoweit sie 
dem Arbeits= oder Gebrauchszweck durch eine 
neue Esstaltuuz. Anordnung oder Vorrichtung 
dienen (§ 1 Abs. 1). Sie unterscheiden sich von 
durch das G., betr. das Urheberrecht an Mustern 
und Modellen, vom 11. Jan. 1876 (R. 11) 
geschützten Mustern und Modellen dadurch, 
daß ihre Bedeutung im Gebrauchszwecke liegt, 
während diese als Zier= und Geschmacksmuster 
eine Einwirkung auf den Schönheitssinn be- 
zwecken. Der Gebrauchsmusterschutz wird nur 
für plastische Modelle gewährt, während der 
Musterschutz auch Flächenmuster umfaßt. Vom 
Patentschutz unterscheidet sich der Gebrauchs- 
musterschutz dadurch, daß dieser für Erzeug- 
nisse bestimmt ist, die durch neue Form oder 
Gestaltung die gewerbliche Autzbarkeit er- 
höhen (kleine Erfindungen), während jenes 
sich auf Erfindungen bezieht, die mehr sind 
als die im Raum verkörperte Darstellung 
eines dem Arbeits= oder Gebrauchszwecke 
dienenden Erfindungsgedankens, vielmehr 
ohne an eine bestimmte Darstellungsform 
ebunden zu sein, durch eine bisher unbekannte 
ombination von Naturkräften einen wesent- 
lichen Fortschritt der Technik schaffen (Ro. 
44, 74). eder ein Verfahren noch eine auf 
einem Gebrauchsgegenstand angebrachte An- 
weisung kann geschützt werden (R#. 36, 57; 
40, 140; 51, 142). Unbewegliche Sachen und 
ihre integrierenden Bestandteile sind kReine 
Gebrauchsgegenstände (RG Z. 41, 65). Maschi- 
nen und Betriebsvorrichtungen können 
geschützt werden, wenn sie verhältnismäßig 
einfache Werhzeuge und Vorrichtungen sind, 
auch wenn sie als Maschinen bezeichnet werden 
(Röst. 28, 185; RosZ. 36, 16; 39, 115; 41, 
74). Halbfabrikate können Gegenstand 
des Musterschutzes sein, der dadurch nicht 
ausgeschlossen ist, daß sie nach ihrer Ver-
	        
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