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bildungen erst nach Ablauf der Schutzfrist in
den Verkehr gebracht werden (RGESt. 35, 401).
Auch wenn die Nachbildung keine unbefugte
Benutzung war, so stellt das unbefugte In-
verkehrbringen usw. einen Eingriff in das
Schutzrecht dar (RGZ. 27, 88). Angehörige
eines ausländischen Staats haben Anspruch
auf Schutz von G. nur bei verbürgter Gegen-
seitigkeit. Für die Anmeldung muß im Inland
ein Vertreter bestellt werden (§ 13). S. auch
Gewerbliches Eigentum.
Gebrauchte Kleider, Betten und Wäsche
Hander mit) s. Trödelhandel. Gebrauchte
leidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Ver-
kauf oder zur gewerblichen Verwendung ein-
gehen, sind nach § 6 Ziff. 3 ZollTG. zollfrei.
Gebühren. I. G. sind Abgaben, welche als spe-
zieller Entgelt für die besondere Inanspruch-
nahme der Veranstaltungen oder der Tätigkeit
der Organe eines öffentlichrechtlichen Verbandes
nach einseitig. von diesem bestimmten Grund-
sätzen und Sätzen erhoben werden. In der
Praxis gehen G. und Steuern ineinander
über, indem unter dem Namen G. auch Ab-
gaben erhoben werden, welche mehr als einen
bloßen Entgelt für die Leistung des Gemein-
wesens darstellen, oder für eine Leistung,
deren Inanspruchnahme lediglich im Inter-
esse der Erzielung der Einnahme vorgeschrieben
ist, endlich auch insofern, als eine große An-
zahl ihrer Natur nach G. darstellende Ab-
gaben in der Form von Stempeln erhoben
werden und wie die in Wahrheit Steuern
darstellenden durch die Stempelsteuergesetze ge-
regelt sind; hinsichtlich solcher G. vgl. die
Artikel Reichsstempelgesetz und Stempel-=
steuer. Man unterscheidet insbesondere
a) je nachdem die G. für Benutzung einer Ver-
anstaltung oder für die Tätigkeit eines Or-
gans des Gemeinwesens erhoben werden, Be-
nutzungs= und Verwaltungsgebühren
(im weiteren, auch die G. der Rechtspflege um-
fassenden Sinne); b) je nachdem die G. in die
Kasse des Gemeinwesens fließen oder den
die beanspruchte Tätigkeit leistenden bzw. die
zu benutzende Veranstaltung verwaltenden Be-
amten uftliehen: unmittelbare (soweit es sich
um G. an Reich oder Staat handelt, auch
„Fiskusgebühren“ genannt) und mittelbare
oder Dienergebühren, auch Sporteln genannt;
J%) je nachdem die G. an das Deutsche Reich, den
preuß. Staat oder kommunale Verbände bzw.
deren Beamte fließen, Reichs-, Staats= und
Kommunal (Provinzial-, Kreis-, Gemeinde-,
Amts-, Bürgermeisterei= gebühren.
II. G., welche dem Deutschen Reiche zu-
fließen, werden nur auf Grund reichsgesetz-
licher Vorschriften erhoben. Das Reichsgesetz
Rann entweder auch den Tarif bestimmen oder
sich darauf beschränken, die Zulässigkeit der G.
auszusprechen, deren Regelung im einzelnen
aber der Reichsregierung zu überlassen. Zur
Reichskasse fließen insbesondere folgende G. :
a) Benutzungsgebühren für Benutzung des
Kaiser-Wilhelm-Ranals (G. vom 16. März
1886 — RoBl. 58 — § 3; vom 20. Juni 1899
— ANRö#l. 315 — und vom 20. Mai 1902
— NRöhl. 167 — sowie der durch AE. vom
4. Aug. 1896 — RBl. 681 — festgesetzte Tarif).
Gebrauchte Kleider usw. (Handel mit) — Gebühren.
b) Verwaltungsgebühren: die Post= Tele-
graphen= und Fernsprechgebühren, die Gerichts-
gebühren beim R., die G. auf dem Gebiete
des Patentwesens (G. vom 7. April 1891
— R#l. 79 — 8 8), des Schutzes der Ge-
brauchsmuster (G. vom 1. Juni 1891 — Rl.
290 — § 2) und Warenbezeichnungen (G. vom
12. Mai 1894 — RGBl. 441 — 8 2), die
Konsulatsgebühren, soweit sie bei Berufskon-
sulaten aufkommen — die bei Wahlkonsulaten
aufkommenden fließen den Konsuln zu (G. vom
8. Nov. 1867 — BEl. 137 — § 8 Absl. 4,
§ 10; G. vom 1. Juli 1872 — REl. 245 —
und vom 7. April 1900 — REBl. 213 — § 73),
und die statistischen G. für die Warenstatistik
(G. vom 20. Juli 1879 — RGBl. 261 —
§8§ 11, 13). S. hierzu die betreffenden Artikel.
Vgl. ferner wegen der im Zollverkehr
vorkommenden G. Zoll UV. 7, wegen der
G. bei Kontrollierung der übrigen in-
direkten Steuern Branntwein-
verbrauchsabgabe IHf 2, Zuckersteuer
II 3, sowie Abg.3Bl. 1890 S. 26, 50; 1898,
156.
III. Die der preuß. Staatskasse zu-
fließenden G. beruhen teis auf Reichs-, teils
auf Landesgesetzen, teils endlich auf Verord-
nungen; denn die Vorschrift im Art. 102
Vl.: „G. können Staats= oder Kommunal-
beamte nur auf Grund des Gesetzes erheben“
bezieht sich nach der übereinstimmenden Auf-
fassung der Staatsregierung und des Landtags
nur auf die sog. Dienergebühren (s. o.; vgl. auch
Baupolizeigebühren). a) Von den Be-
nutzungsgebühren sind bzw. waren die wich-
tigsten: die Chausseegelder, auf Staatsstraßen
durch G. vom 27. Mai 1874 (GS. 184) auf-
gehoben, ferner die Schiffahrtsabgaben sowie
die Kanal-, Schleusen-, Brüchen-, Fähr-, Hafen-,
Wege-, Kranen= und Niederlagegebühren und
anderen Leistungen für Anstalten zur Erleichte-
rung des Verkehrs (s. hierüber Ablagen,
Brücken= Chausseegeld, Fährgeld,
Flößerei, Wegegeld, Verkehrsabgaben,
Häfen= und Hafenabgaben, Schiffahrts=
abgaben). d) Von den staatlichen Ver-
waltungsgebühren im weiteren Sinne sind
die weitaus wichtigsten die Gerichtskosten in der
streitigen Zivil-, der Straf= und der freiwilligen
Gerichtsbarkeit; für die streitige Zivil- und die
Strafgerichtsbarkeit sind sie reichsgesetzlich
(OK### in neuer Fassung vom 20. Mai 1898),
im übrigen landesgesetzlich (PrGnG. in der
Fassung vom 6. Okt. 1899) geregelt. Auf
Reichsgesetzen beruhen auch die jetzt ebenfalls
für die Staatskasse erhobenen G. der Gerichts-
vollzieher (Gebührenordnung in neuer Fassung
vom 20. Mai 1898). Andere reichsrechtlich
geordnete staatliche Verwaltungsgebühren sind
z. B. diejenigen für Eintragung in das Muster-
register (G. vom 11. Juni 1876 — Rl. 11 —
§§ 8 u. 12), für Pässe (G. vom 12. Okt. 1867
— BEl. 33 — 3 8), für die Vermessung der
Seeschiffe (Schiffsvermessungsordnung vom
1. März 1895 — RBl. 160 — § 36), für
die Prüfung der Seeschiffer und Maschinisten
(HewO. 8 31; R#iBek. vom 6. Aug. 1887
— Rl. 395 — 88 33, 54, und vom 26. Juli
1891 — R#l. 359 — § 25), der Arzte (Gew.