Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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bildungen erst nach Ablauf der Schutzfrist in 
den Verkehr gebracht werden (RGESt. 35, 401). 
Auch wenn die Nachbildung keine unbefugte 
Benutzung war, so stellt das unbefugte In- 
verkehrbringen usw. einen Eingriff in das 
Schutzrecht dar (RGZ. 27, 88). Angehörige 
eines ausländischen Staats haben Anspruch 
auf Schutz von G. nur bei verbürgter Gegen- 
seitigkeit. Für die Anmeldung muß im Inland 
ein Vertreter bestellt werden (§ 13). S. auch 
Gewerbliches Eigentum. 
Gebrauchte Kleider, Betten und Wäsche 
Hander mit) s. Trödelhandel. Gebrauchte 
leidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Ver- 
kauf oder zur gewerblichen Verwendung ein- 
gehen, sind nach § 6 Ziff. 3 ZollTG. zollfrei. 
Gebühren. I. G. sind Abgaben, welche als spe- 
zieller Entgelt für die besondere Inanspruch- 
nahme der Veranstaltungen oder der Tätigkeit 
der Organe eines öffentlichrechtlichen Verbandes 
nach einseitig. von diesem bestimmten Grund- 
sätzen und Sätzen erhoben werden. In der 
Praxis gehen G. und Steuern ineinander 
über, indem unter dem Namen G. auch Ab- 
gaben erhoben werden, welche mehr als einen 
bloßen Entgelt für die Leistung des Gemein- 
wesens darstellen, oder für eine Leistung, 
deren Inanspruchnahme lediglich im Inter- 
esse der Erzielung der Einnahme vorgeschrieben 
ist, endlich auch insofern, als eine große An- 
zahl ihrer Natur nach G. darstellende Ab- 
gaben in der Form von Stempeln erhoben 
werden und wie die in Wahrheit Steuern 
darstellenden durch die Stempelsteuergesetze ge- 
regelt sind; hinsichtlich solcher G. vgl. die 
Artikel Reichsstempelgesetz und Stempel-= 
steuer. Man unterscheidet insbesondere 
a) je nachdem die G. für Benutzung einer Ver- 
anstaltung oder für die Tätigkeit eines Or- 
gans des Gemeinwesens erhoben werden, Be- 
nutzungs= und Verwaltungsgebühren 
(im weiteren, auch die G. der Rechtspflege um- 
fassenden Sinne); b) je nachdem die G. in die 
Kasse des Gemeinwesens fließen oder den 
die beanspruchte Tätigkeit leistenden bzw. die 
zu benutzende Veranstaltung verwaltenden Be- 
amten uftliehen: unmittelbare (soweit es sich 
um G. an Reich oder Staat handelt, auch 
„Fiskusgebühren“ genannt) und mittelbare 
oder Dienergebühren, auch Sporteln genannt; 
J%) je nachdem die G. an das Deutsche Reich, den 
preuß. Staat oder kommunale Verbände bzw. 
deren Beamte fließen, Reichs-, Staats= und 
Kommunal (Provinzial-, Kreis-, Gemeinde-, 
Amts-, Bürgermeisterei= gebühren. 
II. G., welche dem Deutschen Reiche zu- 
fließen, werden nur auf Grund reichsgesetz- 
licher Vorschriften erhoben. Das Reichsgesetz 
Rann entweder auch den Tarif bestimmen oder 
sich darauf beschränken, die Zulässigkeit der G. 
auszusprechen, deren Regelung im einzelnen 
aber der Reichsregierung zu überlassen. Zur 
Reichskasse fließen insbesondere folgende G. : 
a) Benutzungsgebühren für Benutzung des 
Kaiser-Wilhelm-Ranals (G. vom 16. März 
1886 — RoBl. 58 — § 3; vom 20. Juni 1899 
— ANRö#l. 315 — und vom 20. Mai 1902 
— NRöhl. 167 — sowie der durch AE. vom 
4. Aug. 1896 — RBl. 681 — festgesetzte Tarif). 
  
  
Gebrauchte Kleider usw. (Handel mit) — Gebühren. 
b) Verwaltungsgebühren: die Post= Tele- 
graphen= und Fernsprechgebühren, die Gerichts- 
gebühren beim R., die G. auf dem Gebiete 
des Patentwesens (G. vom 7. April 1891 
— R#l. 79 — 8 8), des Schutzes der Ge- 
brauchsmuster (G. vom 1. Juni 1891 — Rl. 
290 — § 2) und Warenbezeichnungen (G. vom 
12. Mai 1894 — RGBl. 441 — 8 2), die 
Konsulatsgebühren, soweit sie bei Berufskon- 
sulaten aufkommen — die bei Wahlkonsulaten 
aufkommenden fließen den Konsuln zu (G. vom 
8. Nov. 1867 — BEl. 137 — § 8 Absl. 4, 
§ 10; G. vom 1. Juli 1872 — REl. 245 — 
und vom 7. April 1900 — REBl. 213 — § 73), 
und die statistischen G. für die Warenstatistik 
(G. vom 20. Juli 1879 — RGBl. 261 — 
§8§ 11, 13). S. hierzu die betreffenden Artikel. 
Vgl. ferner wegen der im Zollverkehr 
vorkommenden G. Zoll UV. 7, wegen der 
G. bei Kontrollierung der übrigen in- 
direkten Steuern Branntwein- 
verbrauchsabgabe IHf 2, Zuckersteuer 
II 3, sowie Abg.3Bl. 1890 S. 26, 50; 1898, 
156. 
III. Die der preuß. Staatskasse zu- 
fließenden G. beruhen teis auf Reichs-, teils 
auf Landesgesetzen, teils endlich auf Verord- 
nungen; denn die Vorschrift im Art. 102 
Vl.: „G. können Staats= oder Kommunal- 
beamte nur auf Grund des Gesetzes erheben“ 
bezieht sich nach der übereinstimmenden Auf- 
fassung der Staatsregierung und des Landtags 
nur auf die sog. Dienergebühren (s. o.; vgl. auch 
Baupolizeigebühren). a) Von den Be- 
nutzungsgebühren sind bzw. waren die wich- 
tigsten: die Chausseegelder, auf Staatsstraßen 
durch G. vom 27. Mai 1874 (GS. 184) auf- 
gehoben, ferner die Schiffahrtsabgaben sowie 
die Kanal-, Schleusen-, Brüchen-, Fähr-, Hafen-, 
Wege-, Kranen= und Niederlagegebühren und 
anderen Leistungen für Anstalten zur Erleichte- 
rung des Verkehrs (s. hierüber Ablagen, 
Brücken= Chausseegeld, Fährgeld, 
Flößerei, Wegegeld, Verkehrsabgaben, 
Häfen= und Hafenabgaben, Schiffahrts= 
abgaben). d) Von den staatlichen Ver- 
waltungsgebühren im weiteren Sinne sind 
die weitaus wichtigsten die Gerichtskosten in der 
streitigen Zivil-, der Straf= und der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit; für die streitige Zivil- und die 
Strafgerichtsbarkeit sind sie reichsgesetzlich 
(OK### in neuer Fassung vom 20. Mai 1898), 
im übrigen landesgesetzlich (PrGnG. in der 
Fassung vom 6. Okt. 1899) geregelt. Auf 
Reichsgesetzen beruhen auch die jetzt ebenfalls 
für die Staatskasse erhobenen G. der Gerichts- 
vollzieher (Gebührenordnung in neuer Fassung 
vom 20. Mai 1898). Andere reichsrechtlich 
geordnete staatliche Verwaltungsgebühren sind 
z. B. diejenigen für Eintragung in das Muster- 
register (G. vom 11. Juni 1876 — Rl. 11 — 
§§ 8 u. 12), für Pässe (G. vom 12. Okt. 1867 
— BEl. 33 — 3 8), für die Vermessung der 
Seeschiffe (Schiffsvermessungsordnung vom 
1. März 1895 — RBl. 160 — § 36), für 
die Prüfung der Seeschiffer und Maschinisten 
(HewO. 8 31; R#iBek. vom 6. Aug. 1887 
— Rl. 395 — 88 33, 54, und vom 26. Juli 
1891 — R#l. 359 — § 25), der Arzte (Gew.
	        
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