Gebühren.
§ 29; Prüfungsordnung vom 28. Mai 1901
— 3Bl. 136 — § 53), der Apotheker (Prüfungs-
ordnung vom 13. Nov. 1875 — ZBl. 761 —
§ 18). Im einzelnen finden sich in den Etats
der einzelnen Verwaltungen besonders folgende
G.: in der Domänenverwaltung Kurtaxen von
fiskalischen Brunnen und Badeanstalten, bei der
Forstverwaltung die G. bei den Forstakademien
und die Flößereiabgaben; in der Verwaltung
der direkten Steuern die Katastergebühren und
die G. des Verwaltungszwangsverfahrens; in
der der indirekten Steuern Niederlage-, Kran-
und Wagegelder sowie Kontrollgebühr für
Salz und G. des Verwaltungsstrafverfahrens;
bei der Münzverwaltung der Schlagschatz,
Probier-, Aushieb= und Schmelzgebühren;
in der Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung
neben unbedeutenderen Posten besonders Dampf-
kesseluntersuchungsgebühren;, . der Berg-
gewerbegerichte, Kollegien= und Schulgelder
der Bergakademien und Bergschulen; bei der
Eisenbahnverwaltung Brücken= und Fährgeld,
Werft= und Hafengebühren; bei der Staats-
schuldenverwaltung G. für Löschungen und
Eintragung von Vermerken im Staatsschuld-
buch; bei der Prüfungskommission für höhere
Verwaltungsbeamte Prüfungsgebühren; beim
IMI. Kosteneinnahmen des O#. und der
BezA., bei der Bauverwaltung Prüfungs-
gebühren, G. für Aebenbeschäftigungen der
Baubeamten, Verkehrsabgaben, Berge= und
Hilfslöhne, Baugebühren; bei der Handels-
und Gewerbeverwaltung G. für Nebenbeschäf-
tigung der Gewerbeinspektionsbeamten, Lotsen-
gebühren, G. für Dampfkesseluntersuchungen
(nur durchlaufend), Schulgelder bei Fachschulen
und Prüfungsgebühren, Eichgebühren, G. der
Beschußanstalt in Suhl, der Musterungs-
behörden, der technischen Zentralstelle für Textil=
industrie und der Musterbleiche in Sohlingen;
bei der Justizverwaltung die Gerichtskosten;
bei der innern Verwaltung G. für Pässe usw.;
bei der landwirtschaftlichen G. im Auseinander-
setzungsverfahren, Kollegiengelder usw. bei den
landwirtschaftlichen und tierärztlichen Lehr-
anstalten, G. für Untersuchung von Vieh und
Fleisch durch staatliche Beamte; in der geist-
lichen, Unterrichts= und Medizinalverwaltung
Prüfungsgebühren, Schulgelder, Kollegien-
gelder u. dgl.
IV. Das Gebührenwesen der Gemeinden
hat eine gesetzliche Begelung durch §§ 4
bis 8, 11 und 12 2a#. erfahren, welche den
Zweck verfolgen, behufs Herabminderung der
Gemeindesteuern die Gemeinden mehr als bis-
ber auf die Einnahmen aus G. zu verweisen.
Für die Benutzung von Veranstaltungen,
die einzelnen Gemeindeangehörigen oder
einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise
zum Vorteil gereichten, müssen daher in der
Regel G. erhoben werden, soweit die Aus-
gleichung nicht durch Beiträge oder steuerliche
Mehr= oder Minderbelastung erfolgt (vgl. Bei-
träge für Gemeindeveranstaltungen
und Kommunalabgabengesetz), und
diese G. sind so zu bemessen, daß die Ver-
waltungs= und Unterhaltungskosten einschließ-
lich Verzinsung und Tilgung des Anlage-
kapitals gedecht werden. Ausnahmen sind
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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zulässig, wenn eine Verpflichtung oder tatsäch-
liche Notwendigkeit für die Benutzung besteht.
Zur Erhebung von Chaussee-, Wage-, Pflaster-
und Brückengeldern besteht überhaupt kein
Zwang (ogl. Verkehrsabgaben). Ebenso
gelten die Bestimmungen über die Verpflich-
tung zur Erhebung von G. nicht für Schul-
gelder, die das KAG. als Benuutzungs-
gebühren behandelt; jedoch muß an höhern
ehranstalten und Fachschulen ein „ange-
messenes“ Schulgeld erhoben werden. Rein
Zwang zur Erhebung von G. besteht endlich
für Krankenhäuser, Heil= und Pflegeanstalten
sowie für vorzugsweise den Bedürfnissen der
unbemittelten Volksklassen dienende Veran-
staltungen. Weitere Abweichungen von der
Regel können aus besonderen Gründen ge-
stattet werden. Wegen der Schlachthausge-
bühren vgl. Schlachthäuser, wegen der
Marktstandsgelder und RKurtaxen (. d.,
bzw. Marktverkehr II#(R2. S§S 4, 5, 11, 12).
Zur Erhebung von Verwaltungsgebühren
sind die Gemeinden unter keinen Umständen
gezwungen. Befugt sind sie ebenso wie Amts-
bezirke, Amter und Landbürgermeistereien zur
Erhebung von Baupolizeigebühren (vgl. den
besondern Artikel) und von G. für die ord-
nungs= und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung
von Messen, Märkten, Musikaufführungen,
Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen
und sonstigen Lustbarkeiten, aber nur wenn
sie den betreffenden Zweig der Polizei ver—
walten, und für die Beaufsichtigung von Lust-
barkeiten auch dann nur, wenn sie keine Lust-
barkeitssteuer erheben. Im übrigen sind Ver-
waltungsgebühren nur insoweit statthaft, als
sie nach den bisherigen Bestimmungen schon
zulässig waren, in den alten Landesteilen
daher nur nach Maßgabe der Sporteltax-
ordnung vom 25. April 1835 (ogl. Sportel-
taxordnung). Die Verwaltungsgebühren
müssen so bemessen werden, daß ihr Auf-
kommen die betreffenden Verwaltungskosten
nicht übersteigt (KAG. § 6). Beide Arten von
G. sind in Gebührenordnungen nach festen
Normen und Sätzen zu regeln, wobei aber nach
Ansicht der Bessortminister nur indioiduell
verschiedene Behandlung der Pflichtigen un-
zulässig ist, nicht aber eine Abstufung der Ge-
bührensätze, insbesondere eine angemessene
Berücksichtigung Unbemittelter (KAG. § 7;
AusfAnw. hierzu Art. 4), nach O#. 36, 92
dagegen nur eine Berüchsichtigung Unbe-
mittelter, nicht dagegen im übrigen eine Ab-
stufung der G. nach anderen Gesichtspunkten
als dem Umfang der Benutzung zulässig sein
sollen. Der Genehmigung des Bezirks= bzw.
bei Landgemeinden des KrA. bedüfen nur
Verwaltungs= und solche Benutzungsgebühren,
durch die nicht die ganzen Verwaltungs= und
Unterhaltungskosten gedecht werden sollen
(KAG. 8 8).
V. Kreise und Provinzen (Bezirksver—
bände) haben, erstere abgesehen von den
Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens vor
dem Kr A., nach dem Kreis- und Provinzial-
abgabengesetz (8 4, 24) vom 23. April 1906
(GS. 159) nur das Recht zur Erhebung von
G. für Benutzung von ihnen unterhaltener
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