Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gebühren. 
§ 29; Prüfungsordnung vom 28. Mai 1901 
— 3Bl. 136 — § 53), der Apotheker (Prüfungs- 
ordnung vom 13. Nov. 1875 — ZBl. 761 — 
§ 18). Im einzelnen finden sich in den Etats 
der einzelnen Verwaltungen besonders folgende 
G.: in der Domänenverwaltung Kurtaxen von 
fiskalischen Brunnen und Badeanstalten, bei der 
Forstverwaltung die G. bei den Forstakademien 
und die Flößereiabgaben; in der Verwaltung 
der direkten Steuern die Katastergebühren und 
die G. des Verwaltungszwangsverfahrens; in 
der der indirekten Steuern Niederlage-, Kran- 
und Wagegelder sowie Kontrollgebühr für 
Salz und G. des Verwaltungsstrafverfahrens; 
bei der Münzverwaltung der Schlagschatz, 
Probier-, Aushieb= und Schmelzgebühren; 
in der Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung 
neben unbedeutenderen Posten besonders Dampf- 
kesseluntersuchungsgebühren;, . der Berg- 
gewerbegerichte, Kollegien= und Schulgelder 
der Bergakademien und Bergschulen; bei der 
Eisenbahnverwaltung Brücken= und Fährgeld, 
Werft= und Hafengebühren; bei der Staats- 
schuldenverwaltung G. für Löschungen und 
Eintragung von Vermerken im Staatsschuld- 
buch; bei der Prüfungskommission für höhere 
Verwaltungsbeamte Prüfungsgebühren; beim 
IMI. Kosteneinnahmen des O#. und der 
BezA., bei der Bauverwaltung Prüfungs- 
gebühren, G. für Aebenbeschäftigungen der 
Baubeamten, Verkehrsabgaben, Berge= und 
Hilfslöhne, Baugebühren; bei der Handels- 
und Gewerbeverwaltung G. für Nebenbeschäf- 
tigung der Gewerbeinspektionsbeamten, Lotsen- 
gebühren, G. für Dampfkesseluntersuchungen 
(nur durchlaufend), Schulgelder bei Fachschulen 
und Prüfungsgebühren, Eichgebühren, G. der 
Beschußanstalt in Suhl, der Musterungs- 
behörden, der technischen Zentralstelle für Textil= 
industrie und der Musterbleiche in Sohlingen; 
bei der Justizverwaltung die Gerichtskosten; 
bei der innern Verwaltung G. für Pässe usw.; 
bei der landwirtschaftlichen G. im Auseinander- 
setzungsverfahren, Kollegiengelder usw. bei den 
landwirtschaftlichen und tierärztlichen Lehr- 
anstalten, G. für Untersuchung von Vieh und 
Fleisch durch staatliche Beamte; in der geist- 
lichen, Unterrichts= und Medizinalverwaltung 
Prüfungsgebühren, Schulgelder, Kollegien- 
gelder u. dgl. 
IV. Das Gebührenwesen der Gemeinden 
hat eine gesetzliche Begelung durch §§ 4 
bis 8, 11 und 12 2a#. erfahren, welche den 
Zweck verfolgen, behufs Herabminderung der 
Gemeindesteuern die Gemeinden mehr als bis- 
ber auf die Einnahmen aus G. zu verweisen. 
Für die Benutzung von Veranstaltungen, 
die einzelnen Gemeindeangehörigen oder 
einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise 
zum Vorteil gereichten, müssen daher in der 
Regel G. erhoben werden, soweit die Aus- 
gleichung nicht durch Beiträge oder steuerliche 
Mehr= oder Minderbelastung erfolgt (vgl. Bei- 
träge für Gemeindeveranstaltungen 
und Kommunalabgabengesetz), und 
diese G. sind so zu bemessen, daß die Ver- 
waltungs= und Unterhaltungskosten einschließ- 
lich Verzinsung und Tilgung des Anlage- 
kapitals gedecht werden. Ausnahmen sind 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
577 
zulässig, wenn eine Verpflichtung oder tatsäch- 
liche Notwendigkeit für die Benutzung besteht. 
Zur Erhebung von Chaussee-, Wage-, Pflaster- 
und Brückengeldern besteht überhaupt kein 
Zwang (ogl. Verkehrsabgaben). Ebenso 
gelten die Bestimmungen über die Verpflich- 
tung zur Erhebung von G. nicht für Schul- 
gelder, die das KAG. als Benuutzungs- 
gebühren behandelt; jedoch muß an höhern 
ehranstalten und Fachschulen ein „ange- 
messenes“ Schulgeld erhoben werden. Rein 
Zwang zur Erhebung von G. besteht endlich 
für Krankenhäuser, Heil= und Pflegeanstalten 
sowie für vorzugsweise den Bedürfnissen der 
unbemittelten Volksklassen dienende Veran- 
staltungen. Weitere Abweichungen von der 
Regel können aus besonderen Gründen ge- 
stattet werden. Wegen der Schlachthausge- 
bühren vgl. Schlachthäuser, wegen der 
Marktstandsgelder und RKurtaxen (. d., 
bzw. Marktverkehr II#(R2. S§S 4, 5, 11, 12). 
Zur Erhebung von Verwaltungsgebühren 
sind die Gemeinden unter keinen Umständen 
gezwungen. Befugt sind sie ebenso wie Amts- 
bezirke, Amter und Landbürgermeistereien zur 
Erhebung von Baupolizeigebühren (vgl. den 
besondern Artikel) und von G. für die ord- 
nungs= und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung 
von Messen, Märkten, Musikaufführungen, 
Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen 
und sonstigen Lustbarkeiten, aber nur wenn 
sie den betreffenden Zweig der Polizei ver— 
walten, und für die Beaufsichtigung von Lust- 
barkeiten auch dann nur, wenn sie keine Lust- 
barkeitssteuer erheben. Im übrigen sind Ver- 
waltungsgebühren nur insoweit statthaft, als 
sie nach den bisherigen Bestimmungen schon 
zulässig waren, in den alten Landesteilen 
daher nur nach Maßgabe der Sporteltax- 
ordnung vom 25. April 1835 (ogl. Sportel- 
taxordnung). Die Verwaltungsgebühren 
müssen so bemessen werden, daß ihr Auf- 
kommen die betreffenden Verwaltungskosten 
nicht übersteigt (KAG. § 6). Beide Arten von 
G. sind in Gebührenordnungen nach festen 
Normen und Sätzen zu regeln, wobei aber nach 
Ansicht der Bessortminister nur indioiduell 
verschiedene Behandlung der Pflichtigen un- 
zulässig ist, nicht aber eine Abstufung der Ge- 
bührensätze, insbesondere eine angemessene 
Berücksichtigung Unbemittelter (KAG. § 7; 
AusfAnw. hierzu Art. 4), nach O#. 36, 92 
dagegen nur eine Berüchsichtigung Unbe- 
mittelter, nicht dagegen im übrigen eine Ab- 
stufung der G. nach anderen Gesichtspunkten 
als dem Umfang der Benutzung zulässig sein 
sollen. Der Genehmigung des Bezirks= bzw. 
bei Landgemeinden des KrA. bedüfen nur 
Verwaltungs= und solche Benutzungsgebühren, 
durch die nicht die ganzen Verwaltungs= und 
Unterhaltungskosten gedecht werden sollen 
(KAG. 8 8). 
V. Kreise und Provinzen (Bezirksver— 
bände) haben, erstere abgesehen von den 
Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens vor 
dem Kr A., nach dem Kreis- und Provinzial- 
abgabengesetz (8 4, 24) vom 23. April 1906 
(GS. 159) nur das Recht zur Erhebung von 
G. für Benutzung von ihnen unterhaltener 
37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.