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besonderer Anstalten, nicht dagegen, von vor-
stehender Ausnahme abgesehen, das Becht
zur Erhebung von Verwaltungsgebühren.
Die Gebühren müssen zwar auch, wie die der
Gemeinden, im voraus nach festen Normen
und Sätzen bestimmt werden. Doch kann
kraft gesetzlicher Vorschrift eine Abstufung,
auch nach der Leistungsfähigkeit, bis zur gänz-
lichen Freilassung stattfinden.
Gebührentaxen. I. Für Arzte und Zahn-
ärzte s. Arztetaxordnungen und Me-
dizinaltaxe.
II. Für Tierärzte. Eine Taxe für Tier-
ärzte findet sich in Abschn. VI des Ediktes,
betr. die Einführung einer neurevidierten
Taxe für die Medizinalpersonen, vom 21. Juni
1815 (GS. 109). Ihr Geltungsbereich um-
faßt die alten preuß. Provinzen und auf
Grund der V. vom 2. Juli 1867 (GS. 1119)
auch das ehemalige Herzogtum Nassau. Die
in den übrigen Gebietsteilen bestehenden
Taxvorschriften sind bei Dammann, Veterinär-
Lebübren. Berlin 1896, S. 11 zusammengestellt.
urch § 80 GewO. sind diese Taxen nicht
aufgehoben, was in dem Erl. vom 11. Jan.
1873 (MBl. 3) und vom QIr. (Erk. vom
11. März 1873, Eulenburg, Miedizinalwesen
353) anerkannt ist. Tatsächlich aber sind
sie jedenfalls für den Verkehr der Tier-
ärzte mit dem Publikum veraltet und werden
durch besonders vereinbarte oder landesübliche
Vergütungssätze ersetzt. Dieser Zustand hat
bisher zu besonderen Mißständen nicht geführt
und es hat daher davon abgesehen werden
können, die alten Taxvorschriften für die Tier-
ärzte in gleicher Weise, wie es neuerdings für
die Arzte geschehen ist, aufzuheben und neue
zu erlassen.
III. Kirchliche. Das A#Lk. I. 11 § 425
schrieb vor: „Das Recht, eine Taxordnung für
die Stolgebühren vorzuschreiben, selbige zu
erhöhen oder sonst zu ändern, gebührt allein
dem Staat.“ Heute ist die Feststellung in
erster Linie Sache der kirchlichen Organe
unter Bestätigung der kirchlichen und staat-
lichen Aufsichtsbehörden (s. u. a. 8 31 Ziff. 7
KGGSO. vom 10. Sept. 1873 für ev. Kirchen-
emeinden der älteren Provinzen, vgl.
ircheb. vom 18. Juli 1892 — K&EE#Bl. 9— und
G. vom 3. Juni 1876 Art. 24 Ziff. 4. Für
kath. Kirchengemeinden s. G. vom 20. Juni
1875 (GS. 241) § 50 Ziff. 6; für die bischöf-
liche Vermögensverwaltung G. vom 7. Juni
1876 — GCS. 149— 82 Ziff. 7). S. auch Stol-
gebühren.
IV. Gewerbliche. Die Gebühren, die für die
Prüfung und Untersuchung der Dampfkessel er-
hoben werden, sind durch die der Anw., betr. die
Genehmigung und Untersuchung der Dampf-
kessel, vom 9. März 1900 (MVl. 139) ange-
fügte Gebührenordnung festgesetzt (s. Dampf=
kessel). Den Gebührentarif für die Prü-
fung überwachungsbedürftiger An-
lagen (s. d.) setzt der OÖM. fest. Die Gebühren
für die Eichung hat die Normaleichungs-
kommission (l. d.) festgesetzt, während die
Gebühren für Patente (s. d.), Gebrauchs-
muster (s. d.) und Warenbezeichnungen
(. d.) durch Gesetz festgesetzt find. Wegen der
Gebührentaxen — Geburtsanzeigen.
G. der Beschußanstalten s. Handfeuer-
waffen. ·
Gebundener Verkehr, eine Bezeichnung
mit schwankender Bedeutung aus dem Zoll-
und Steuerverkehr. Unter Waren des ge-
bundenen Verkehrs versteht man im Gegen-
satz zu Waren des freien Verkehrs im allge-
meinen solche, welche einer Zoll= und Steuer-
aufsicht unterliegen (vgl. Zoll VI, 5, sowie
Steueraufsicht).
Geburten (Beurkundung solcher). Jeder
dem Standesbeamten angezeigte Geburtsfall
(s. Geburtsanzeige) ist in das Geburts-
register einzutragen, mit Ausnahme der Tot-
geburten, deren Eintragung im Sterberegister
erfolgt (s. Totgeburten). Ulber#dassenige,
was die Eintragung enthalten soll, bestimmen
§§ 22, 23 Satz 2, § 24 Abs. 2 PStG. vom
6. Febr. 1875 (RE#l. 23); §§ 12, 13 Bek.
vom 25. März 1899 (REl. 225) und Erl.
vom 1. Juli 1874 (MBl. 150). Vor der Ein-
tragung ist der Standesbeamte verpflichtet,
sich von der Richtigkeit der Anzeige, wenn er
diese zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter
Weise Uberzeugung zu verschaffen (PSt U. 8 21).
Eine Befugnis zur Abnahme eidesstattlicher
Versicherungen behufs Beurkundung von G.
besitzt sedoch der Standesbeamte nicht (R-
St. 18, 309). Die Eintragung anstößiger
Vornamen ist abzulehnen (Erl. vom 15. Dez.
1885 — UM.I B#-. 242), wogegen, wie sonst bei
Ablehnung einer Amtshandlung (s. Standes-
ämter und Standesbeamte 1l), die An-
rufung des Gerichts zulässig ist. Uber die
Vornamen in den Landesteilen mit polnisch
redender Bevölkerung vgl. Erl. vom 27. Juli
1875, 11. März 1898 (MIBl. 58), 9. Sept. 1898
(MBl. 1903, 91), KGJ. 20 A 252. Wegen
der von G. zu machenden Mitteilungen
des Standesbeamten s. Geburtsanzeigenl.
Wenn die Feststellung der Abstammung eines
Kindes erst nach Eintragung des Geburtsfalls
erfolgt oder die Standesrechte durch Legiti—
mation, Annahme an Kindes Statt oder in
anderer Weise eine Veränderung erleiden, so
ist dieser Vorgang, sofern er durch öffentliche
Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag
eines Beteiligten am Rande der über den
Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu
vermerken (§ 26). S. Namensänderungen.
Der Standesbeamte ist verpflichtet, über die
Anmeldung einer G. zum Zwecke der Taufe
eine gebührenfreie Bescheinigung zu erteilen
(Erl. vom 12. Dez. 1876 — Mhl. 270, vom
5. März 1897 — MBl. 51 — und vom 21. Jan.
1902 — MBl. 28; Bf. vom 30. April 1902 —
MBl. 83 — und vom 28. Nov. 1904 — Ml.
274). Wegen der für Zwecke der Ersatzge-
schäfte von den Standesbeamten den Ge-
meindebehörden zu übersendenden Auszüge
aus den Geburtsregistern und den Sterbe-
registern s. Auszüge aus Standesregi-
stern. Wegen der Eintragung der Anerken=
nung eines unehelichen Kindes im Geburts-
register s. Uneheliche Rinder l.5
Geburtsanzeigen. I. Jede Geburt eines
Kindes ist innerhalb einer Woche dem Stan-
desbeamten des Bezirks, in welchem die Nie-
derkunft stattgefunden hat, anzuzeigen (PStG.