Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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besonderer Anstalten, nicht dagegen, von vor- 
stehender Ausnahme abgesehen, das Becht 
zur Erhebung von Verwaltungsgebühren. 
Die Gebühren müssen zwar auch, wie die der 
Gemeinden, im voraus nach festen Normen 
und Sätzen bestimmt werden. Doch kann 
kraft gesetzlicher Vorschrift eine Abstufung, 
auch nach der Leistungsfähigkeit, bis zur gänz- 
lichen Freilassung stattfinden. 
Gebührentaxen. I. Für Arzte und Zahn- 
ärzte s. Arztetaxordnungen und Me- 
dizinaltaxe. 
II. Für Tierärzte. Eine Taxe für Tier- 
ärzte findet sich in Abschn. VI des Ediktes, 
betr. die Einführung einer neurevidierten 
Taxe für die Medizinalpersonen, vom 21. Juni 
1815 (GS. 109). Ihr Geltungsbereich um- 
faßt die alten preuß. Provinzen und auf 
Grund der V. vom 2. Juli 1867 (GS. 1119) 
auch das ehemalige Herzogtum Nassau. Die 
in den übrigen Gebietsteilen bestehenden 
Taxvorschriften sind bei Dammann, Veterinär- 
Lebübren. Berlin 1896, S. 11 zusammengestellt. 
urch § 80 GewO. sind diese Taxen nicht 
aufgehoben, was in dem Erl. vom 11. Jan. 
1873 (MBl. 3) und vom QIr. (Erk. vom 
11. März 1873, Eulenburg, Miedizinalwesen 
353) anerkannt ist. Tatsächlich aber sind 
sie jedenfalls für den Verkehr der Tier- 
ärzte mit dem Publikum veraltet und werden 
durch besonders vereinbarte oder landesübliche 
Vergütungssätze ersetzt. Dieser Zustand hat 
bisher zu besonderen Mißständen nicht geführt 
und es hat daher davon abgesehen werden 
können, die alten Taxvorschriften für die Tier- 
ärzte in gleicher Weise, wie es neuerdings für 
die Arzte geschehen ist, aufzuheben und neue 
zu erlassen. 
III. Kirchliche. Das A#Lk. I. 11 § 425 
schrieb vor: „Das Recht, eine Taxordnung für 
die Stolgebühren vorzuschreiben, selbige zu 
erhöhen oder sonst zu ändern, gebührt allein 
dem Staat.“ Heute ist die Feststellung in 
erster Linie Sache der kirchlichen Organe 
unter Bestätigung der kirchlichen und staat- 
lichen Aufsichtsbehörden (s. u. a. 8 31 Ziff. 7 
KGGSO. vom 10. Sept. 1873 für ev. Kirchen- 
emeinden der älteren Provinzen, vgl. 
ircheb. vom 18. Juli 1892 — K&EE#Bl. 9— und 
G. vom 3. Juni 1876 Art. 24 Ziff. 4. Für 
kath. Kirchengemeinden s. G. vom 20. Juni 
1875 (GS. 241) § 50 Ziff. 6; für die bischöf- 
liche Vermögensverwaltung G. vom 7. Juni 
1876 — GCS. 149— 82 Ziff. 7). S. auch Stol- 
gebühren. 
IV. Gewerbliche. Die Gebühren, die für die 
Prüfung und Untersuchung der Dampfkessel er- 
hoben werden, sind durch die der Anw., betr. die 
Genehmigung und Untersuchung der Dampf- 
kessel, vom 9. März 1900 (MVl. 139) ange- 
fügte Gebührenordnung festgesetzt (s. Dampf= 
kessel). Den Gebührentarif für die Prü- 
fung überwachungsbedürftiger An- 
lagen (s. d.) setzt der OÖM. fest. Die Gebühren 
für die Eichung hat die Normaleichungs- 
kommission (l. d.) festgesetzt, während die 
Gebühren für Patente (s. d.), Gebrauchs- 
muster (s. d.) und Warenbezeichnungen 
(. d.) durch Gesetz festgesetzt find. Wegen der 
  
Gebührentaxen — Geburtsanzeigen. 
G. der Beschußanstalten s. Handfeuer- 
waffen. · 
Gebundener Verkehr, eine Bezeichnung 
mit schwankender Bedeutung aus dem Zoll- 
und Steuerverkehr. Unter Waren des ge- 
bundenen Verkehrs versteht man im Gegen- 
satz zu Waren des freien Verkehrs im allge- 
meinen solche, welche einer Zoll= und Steuer- 
aufsicht unterliegen (vgl. Zoll VI, 5, sowie 
Steueraufsicht). 
Geburten (Beurkundung solcher). Jeder 
dem Standesbeamten angezeigte Geburtsfall 
(s. Geburtsanzeige) ist in das Geburts- 
register einzutragen, mit Ausnahme der Tot- 
geburten, deren Eintragung im Sterberegister 
erfolgt (s. Totgeburten). Ulber#dassenige, 
was die Eintragung enthalten soll, bestimmen 
§§ 22, 23 Satz 2, § 24 Abs. 2 PStG. vom 
6. Febr. 1875 (RE#l. 23); §§ 12, 13 Bek. 
vom 25. März 1899 (REl. 225) und Erl. 
vom 1. Juli 1874 (MBl. 150). Vor der Ein- 
tragung ist der Standesbeamte verpflichtet, 
sich von der Richtigkeit der Anzeige, wenn er 
diese zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter 
Weise Uberzeugung zu verschaffen (PSt U. 8 21). 
Eine Befugnis zur Abnahme eidesstattlicher 
Versicherungen behufs Beurkundung von G. 
besitzt sedoch der Standesbeamte nicht (R- 
St. 18, 309). Die Eintragung anstößiger 
Vornamen ist abzulehnen (Erl. vom 15. Dez. 
1885 — UM.I B#-. 242), wogegen, wie sonst bei 
Ablehnung einer Amtshandlung (s. Standes- 
ämter und Standesbeamte 1l), die An- 
rufung des Gerichts zulässig ist. Uber die 
Vornamen in den Landesteilen mit polnisch 
redender Bevölkerung vgl. Erl. vom 27. Juli 
1875, 11. März 1898 (MIBl. 58), 9. Sept. 1898 
(MBl. 1903, 91), KGJ. 20 A 252. Wegen 
der von G. zu machenden Mitteilungen 
des Standesbeamten s. Geburtsanzeigenl. 
Wenn die Feststellung der Abstammung eines 
Kindes erst nach Eintragung des Geburtsfalls 
erfolgt oder die Standesrechte durch Legiti— 
mation, Annahme an Kindes Statt oder in 
anderer Weise eine Veränderung erleiden, so 
ist dieser Vorgang, sofern er durch öffentliche 
Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag 
eines Beteiligten am Rande der über den 
Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu 
vermerken (§ 26). S. Namensänderungen. 
Der Standesbeamte ist verpflichtet, über die 
Anmeldung einer G. zum Zwecke der Taufe 
eine gebührenfreie Bescheinigung zu erteilen 
(Erl. vom 12. Dez. 1876 — Mhl. 270, vom 
5. März 1897 — MBl. 51 — und vom 21. Jan. 
1902 — MBl. 28; Bf. vom 30. April 1902 — 
MBl. 83 — und vom 28. Nov. 1904 — Ml. 
274). Wegen der für Zwecke der Ersatzge- 
schäfte von den Standesbeamten den Ge- 
meindebehörden zu übersendenden Auszüge 
aus den Geburtsregistern und den Sterbe- 
registern s. Auszüge aus Standesregi- 
stern. Wegen der Eintragung der Anerken= 
nung eines unehelichen Kindes im Geburts- 
register s. Uneheliche Rinder l.5 
Geburtsanzeigen. I. Jede Geburt eines 
Kindes ist innerhalb einer Woche dem Stan- 
desbeamten des Bezirks, in welchem die Nie- 
derkunft stattgefunden hat, anzuzeigen (PStG.
	        
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