Geburtshelfer — Geburtsscheine.
vom 6. Febr. 1875 — RGBl. 23 — 8 17).
Die Geburt ist hierbei mit dem völligen
Austritt der Leibesfrucht aus dem Mutter—
leibe als beendet anzusehen (R#St. 33, 437).
Wegen der Geburten auf deutschen Seeschiffen
während der Reise s. die §8§ 61—64 PStb. und
wegen der auf Binnenschiffen s. Erl. vom
16. Jan. 1902 (MMBl. 27). Zur Anzeige sind
in nachstehender Reihenfolge, so daß die Ver-
pflichtung der späteren Person erst dann ein-
tritt, wenn eine früher verpflichtete nicht vor-
handen oder an der Erstattung der Anzeige
verhindert ist, verpflichtet: der eheliche Vater,
die bei der Niederkunft zugegen gewesene
Hebamme, der dabei zugegen gewesene Arzt,
sede andere dabei zugegen gewesene Person
und die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
Auch ein hiernach nicht Verpflichteter kann
die Anzeige erstatten, wenn er aus eigener
Wissenschaft unterrichtet ist. Bei Geburten,
welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Heb-
ammen-, Kranken-, Gefangenen= und ähn-
lichen Anstalten, auch solchen hirchlicher Kor-
porationen und juristischer Personen (Erl.
vom 20. Jan. 1875 — UM.l. 34), sowie in
Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur
Anzeige ausschließlich den Vorsteher der An-
stalt oder den von der zuständigen Behörde
ermächtigten Beamten. In diesem Falle ge-
nügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher
Form. Sonst ist die Anzeige stets, insbesondere
auch von Arzten (Erl. vom 27. April 1878 —
MBl. 78), mündlich zu erstatten (8§ 18—20).
Wer ein neugebornes Kind findet, ist ver-
pflichtet, hiervon spätestens am nächstfolgenden
Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu
machen (s. Findelkinder). Die letztere hat
die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen
und dem Standesbeamten des Bezirks von
ihren Ergebnissen behufs Eintragung in das
Geburtsregister mündlich oder schriftlich An-
zeige zu machen (6 24). Wer der ihm ob-
liegenden Anzeigepflicht nicht genügt, wird
mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft be-
straft, jedoch tritt die Strafverfolgung nicht
ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem
zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht
worden ist (6 68 Abs. 1). Wegen des Rechtes der
Standesbeamten, den Verpflichteten zu der An-
zeige anzuhalten, gilt das, was hierüber all-
gemein bestimmt ist ((Standesämter und
Standesbeamte V). Wird die Anzeige eines
Geburtsfalls über 3 Monate verzögert, so darf
die Eintragung nur mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde, also in den Landgemeinden und
Gutsbezirken des Landrats als Vorsitzenden
des Kr A., in den Stadtgemeinden des Regie-
rungspräsidenten und im Stadtkreise Berlin
des Oberpräsidenten (30. FJ§ 154 Abs. 1), nach
Ermittelung des Sachverhalts erfolgen. Die
Kosten der Ermittelung sind von demsenigen
einzuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige
versäumt hat (PSte. 8§ 27). Von der ihm
angezeigten Geburt eines ehelichen Kindes
nach dem Tode des Vaters, d. h. eines inner-
halb 302 Tagen nach dem Tode des Vaters
geborenen Kindes (BE. 88 1591, 1592), oder
der Geburt eines unehelichen Kindes (ogl. BS.
88 1707, 1773) oder der Auffindung eines
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Minderjährigen, dessen Familienstand nicht
zu ermitteln ist (BGB. 8 1778 Abs. 2), hat
der Standesbeamte dem Vormundschaftsgericht
Anzeige zu machen (FGG. 8 48; Vf. vom
27. Jan. 1904 — MBl. 30).
II. Standen zur Zeit der Anzeige die Vor-
namen des Kindes noch nicht fest, so sind sie
nachträglich und längstens binnen 2 Monaten
nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung
erfolgt am Rande der ersten Eintragung (§ 22
Abs. 3). Eine Versäumung der #2monatigen
Frist macht zwar den zur Anzeige Verpflichte-
ten strafbar, die spätere Eintragung gilt aber
nicht als eine Berichtigung (s. d.) und kann
daher auch nach Ablauf von 2 Monaten ohne
Mitwirkung des Gerichts erfolgen (Erl. vom
5. Febr. 1880 — M.Ll. 50). Die nachträgliche
Anzeige der Vornamen ist mündlich und nur
bei Geburten in Anstalten schriftlich zu er-
statten (Erl. vom 18. Mai 1880 — M.)Ul. 164;
vom 22. Mai 1885 — M.h. 101).
III. Wegen der Anzeige von Totgeburten
s. d. und wegen späterer Anderung der Vor-
namen Aamensänderungen. Vgl. auch
Geburten.
Geburtshelfer. Für Männer ist die Aus-
übung der Geburtshilfe, auch die gewerbs-
mäßige, an heine Beschränkung gebunden, so-
fern sie sich nicht als „Geburtshelfer" oder mit
leichbedeutenden Titeln bezeichnen (GewO.
29), während für weibliche Personen die ge-
werbsmäßige Ausübung der Geburtshilfe durch
die Erlangung eines Prüfungszeugnisses als
Hebamme bedingt ist (GewO. 8§ 30 Abfs. 3).
Die gewerbsmäßige Ausübung der Geburts-
hilfe durch Männer würde, sofern sie vor-
kommt, unter den Begriff der Kurpfuscherei
fallen und auf sie die für diese geltenden Vor-
schriften anzuwenden sein. S. unter Kur-
pfuscherei, auch § 46 der Dienstanw. f. d.
Kreisärzte vom 23. März 1901 (MM.Bl. 2).
Geburtslisten ist die Bezeichnung für Aus-
züge, welche die mit der Führung des Personen-
standesregisters betrauten Behörden zum Zwecke
der Aufstellung der Rekrutierungsstamm-
rolle (s. d.) bis zum 15. Jan. jedes Jahres
den Vorstehern der Gemeinden oder gleich-
artigen Verbände aus dem Geburtsregister
bezüglich aller Eintragungen der Geburtsfälle
von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb
der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes
aus dem um 17 Jahre zurückliegenden Kalen-
derjahre unentgeltlich zu übersenden haben.
Zugleich übersenden die eingangs benannten
Behörden dem Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommission des Bezirks einen Auszug aus
dem Sterberegister des letztverflossenen Kalen-
derjahres, enthaltend die Eintragungen von
Todesfällen männlicher Personen, welche das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten
(W0O. 8 46 Ziff. 7 und MMil . 8 32). Uber
die Formulare für diese Auszüge vgl. Erl.
vom 1. Jan. 1893 und 5. Febr. 1895 (MIl. 36
bzw. 38). S. auch Auszüge aus Standes-
registern.
eburtsregister s. Personenstandsre-
gister.
Geburtsscheine. Um die Härten tunlichst zur
beseitigen, welche sich daraus ergeben können, daß
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