Ambulanter Gewerbebetrieb.
oder des Wohnsitzes auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten oder ohne vorgängige Bestellung (s. d. von
Haus zu Haus. Derselbe unterliegt kraft Gesetzes
mehreren Beschränkungen, auch hann er all-
gemein durch Anordnung der Behörden erheb-
lich eingeschränkt werden. Gesindevermietern
(s. d.) und Stellenvermittlern ist der a. G.
überhaupt untersagt (Vorschriften vom 10. Aug.
1901 Ar. 17).
UI. Gesetzliche Beschränkungen. 1. Das
gewerbsmäßige Darbieten von Musikauffüh—
rungen, Schaustellungen, theatralischen Vor-
stellungen oder sonstigen Lustbarkeiten, ohne
daß ein höheres Interesse der Kunst oder
Wissenschaft dabei obwaltet (s. Kunstinteresse,
höheres), bedarf der vorgängigen Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde (GewO. § 33b). Zu
den öffentlichen Plätzen im Sinne des § 33b
a. a. O. gehören Schanklokale und die dazu-
gehörigen Hofräume rW nicht (OVd. 43, 304;
45, 339; 46, 343; &G. vom 16. Alärz 1905).
Gegen die Versagung und Zurückziehung der
Erlaubnis finden die Rechtsmittel des L.
§ 127 Anwendung (OV. 45, 339). Strafbe-
stimmung s. Gew O. 8 148 Abs. 1 Ziff. 5.
2. Das gewerbsmäßige Ausrufen, Verkaufen,
Verteilen, Anheften oder Anschlagen von
Druchschriften — dazu gehören Stimmzettel
für öffentliche Wahlen, die im Wege der Ver-
vielfältigung hergestellt sind und nur die Be-
zeichnung der zu wählenden Person enthalten,
nicht (G. vom 12. März 1884— REl. 17) —oder
anderen Schriften oder Bildwerken auf öffent-
lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten bedarf der Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde (HGewO. 8§ 43). Das Ver-
teilen von Schriften setzt eine Aehrheit von
Personen, denen die Schrift Lugänglich ge-
macht werden soll, voraus (& J. 14, 3660).
Aur diesenigen, welche das Ausrufen usw. vor-
nehmen, nicht aber solche Personen, die das
Usrufen vornehmen lassen, fallen unter die
Vorschrift (OVe. 23, 274; 35, 429). Den
über die Erlaubnis auszustellenden, auf den
Namen lautenden Legitimationsschein hat der
Gewerbetreibende bei sich zu führen. Die Er-
laubnis ist zu versagen, wenn der Aachsuchende
git einer abschreckenden oder ansteckenden
rankheit behaftet — für das bloße Anheften
und Anschlagen ist die abschreckende Entstellung
ein Versagungsgrund — oder in einer ab-
schrechenden Weise entstellt ist, wenn er unter
olizeiaufsicht steht, wenn er wegen gewohn-
feltsmähiger Arbeitsscheu, Bettelei, Land-
treicherei, Trunksucht u. dgl. berüchtigt ist; sie
st in der Regel zu versagen, wenn der Nach-
uchende noch nicht 25 Jahre alt — es sei
istnn, daß er der Ernährer einer Familie
it und bereits vier Jahre im a. G. tätig
E —, blind, taub oder stumm ist oder an
eistesschwäche leidet, und darf nur versagt
eierden, wenn der Lachsuchende im Inland
imen festen Wohnsitz nicht hat oder wegen der
) GewO. 57b Nrr. 2 bezeichneten strafbaren
dendlungen zu einer Freiheitsstrafe von min-
stens einer Woche verurteilt ist und seit
verbüßung der Strafe fünf Jahre noch nicht
rflossen sind. Der versagende Bescheid ist
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mit Gründen zu versehen (GewO. 8 63 Abf. 1).
Gegen die Verfügung, durch die die Erlaub-
nis versagt wird, findet innerhalb 2 Wochen
die Klage beim Kr A., in Stadtkreisen und in
den zu einem Landbkreise gehörigen Städten
mit mehr als 10000 Einwohnern bei dem B.
statt. Gegen die Endurteile des BAl. ist nur
die Revision zugelassen (ZG. §§ 116, 118). Zur
gewerbsmäßigen Verteilung von Stimmzetteln
und Druchschriften zu Wahlzwecken bei der
Wahl zu gesetzlichen Körperschaften ist eine
polizeiliche Erlaubnis in der Zeit von der
amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis
zur Beendigung des Wahlakts nicht erforder-
lich. Wegen der nicht gewerbsmäßigen Ver-
teilung von Druchschriften s. d.
3. Gegenstände, die von dem Ankauf oder
Feilbieten im Umherziehen aueseschlossen sind
(s. Hewerbebetrieb im Umherziehen), dürfen
nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf an-
ekauft werden, mit Ausnahme von Bier und
ein in Fässern und Flaschen. Das Feil-
bieten geistiger Getränke (s. d.) kann im Falle
des Bedürfnisses von der Ortspolizeibehörde
vorübergehend gestattet werden. Auch können
die zuständigen Minister weitere Ausnahmen
nach Maßgabe des Bedürfnisses zulassen
(GewO. § 42 a). S. auch Druckschriften-
verbreitung. Soweit für den Gewerbe-
betrieb im Umherziehen (s. d. III 6) Ausnahmen
zugelassen sind, gelten sie auch für den a. G.
4. An Sonn= und Festtagen unterliegt der
a. G. den gleichen Beschränkungen, wie der
Gewerbebetrieb im Umherziehen (s. d. 10. Uber
den a. G. während der Ladenschlußzeit an
Werktagen s.Offene BVerkaufsstellen IV 3.
5. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen
Gegenstände im a. G. nicht feilbieten. In
Orten, wo ein solches Feilbieten durch Kinder
herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein
solches Feilbieten für bestimmte Heitabschnitte,
die in einem Kalenderjahre zusammen vier
Wochen nicht überschreiten dürfen, gestatten
(GewO. § 42b Abs. 5).
III. Behördliche Beschränkungen
(Gew O. § 42b). Durch den Regierungspräsi-
denten, im LPB. Berlin durch den Polizei-
präsidenten nach Anhörung des Gemeinde-
vorstandes oder durch Beschluß des Ge-
meindevorstandes mit Genehmigung des Re-
gierungspräsidenten (im LP. Berlin des
Polizeipräsidenten) kann bestimmt werden, daß
Personen, die Waren feilbieten, oder die bei
anderen Personen als bei Kaufleuten oder
solchen Personen, welche die Waren produzieren,
oder an anderen als in offenen Verkaufsstellen
([s. d.) zum Wiederverkauf ankaufen, oder
Warenbestellungen bei Personen, in deren Ge-
werbebetriebe Waren der angebotenen Art
keine Verwendung finden, aufsuchen, oder die
gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies
nicht Landesgebrauch ist, anbieten (s. d.) wollen,
der Erlaubnis bedürfen. Das „Feilbieten
von Waren " setzt das Mitführen der Waren
voraus (KGJ. 10, 196; 14, 315; RE#St. 22,
31; 25, 242). Feilhalten ist ein dem Kauf-
lustigen erkennbares Bereithalten zum Ver-
kauf (KJ. 23 C 57; 24 Cb50). Hber An-
träge auf Erteilung der Erlaubnis, über die
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 4