Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Geflügelmästereien u. Geflügelschlächtereien — Gegenseitigkeit (Versicherungsgesellsch. auf), 583 
der Geflügelverkehr bei der Einfuhr sowie bei 
der Entladung auf der Eisenbahn vielfach der 
amtstierärztlichen Aufsicht. — Eine leistungs- 
fähige Methode der Schutzimpfung gegen G. 
ist noch nicht bekannt. 
Geflügelmästereien und Geflügelschlächte- 
reien gehören nicht zu den Schlächtereien im 
Sinne der GewO. 8§ 16 und sind daher nicht 
genehmigungepflichtig (Erl. des HM. usw. vom 
25. Mai 1898 und O#. 32, 282). Es sind 
aber den Polizeibehörden durch Erl. vom 
30. April 1902 (POMIl. 203) Grundsätze für die 
Einrichtung und den Betrieb solcher Anlagen 
mitgeteilt, um danach im Wege polizeilicher 
Verfügung etwaige für die Nachbarschaft her- 
vortretende Ubelstände zu beseitigen. 
Gegenden, Verunstaltung landschaftlich 
hervorragender G. s. Anschläge und An- 
schlagzettel. 
Gegenerklärung. Das LVE. kennt eine 
schriftliche G. auf die Klage (§ 65) mit der Maß- 
gabe, daß, wenn das Verfahren bei dem KrA. 
anhängig ist, die G. auch zu Protokoll er- 
klärt werden kann, also als Klagebeantwor- 
tung, ohne daß jedoch dadurch bei der Instrut- 
tion der Sache weitere schriftliche Außerungen. 
(Repliken und Dupliken) unbedingt haben aus- 
geschlossen werden sollen, ferner eine solche auf 
die Berufungsschrift und die Revisionsschrift 
E 86 Abs. 2, 3 und § 95 Abs. 1), von welcher G. 
nur abgesehen werden darf, wenn das Rechts- 
mittel verspätet angemelbert ist (O. 1, 439), 
und endlich eine G. auf die Beschwerdeschrift 
im Beschlußverfahren (§ 122 Abs. 3). Der 
Ausdruck wird aber auch noch in anderen 
Gesetzen gebraucht, so in dem von den vor- 
bereitenden Schriftsätzen handelnden § 132 
3#P. In der V., betr. das Verfahren vor 
den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, 
vom 22. Nov. 1900 (Röl. 1017) § 9 und in 
der V., betr. den Geschäftsgang und das Ver- 
fahren des RVA., vom 19. Okt. 1900 (Rl. 
983) § 30 ist von einer Gegenschrift die Rede. 
Vgl. auch Klagebeantwortung. 
Gegenseitigkeit (Versicherungsgesellschaf- 
ten auf). Das Charakteristische der Versiche- 
rung auf Gegenseitigkeit liegt darin, daß die 
sämtlichen Mitglieder einer Gesellschaft sich 
wechselseitig verpflichten, die seitens der ein- 
zelnen Mitglieder versicherten Schäden zu 
dechen, daß also die Versicherer zugleich die 
Versicherten sind, daß die Erwerbsabsicht fehlt 
und daß die erzielten Uberschüsse an die Ver- 
sicherten zurüchfließen, etwaige Ausfälle aber 
von ihnen gedecht werden (R3. 14, 238). 
Zum Wesen der Gegenseitigkeitsversicherung 
gehört ferner der Grundsatz gleichmäßiger Be- 
handlung aller Mitglieder (§ 21 des unten 
genannten Gesetzes). Die gewerbsmäßige Uber- 
nahme der Versicherung gegen Prämie ist Han- 
delsgewerbe (HG. 8 1 Sic- 3), und unterliegt 
den Bestimmungen des HGB. Die Versiche- 
rungsgesellschaften a. G. dagegen unterlagen 
rüher, soweit sie nicht die Form eingetragener 
Venossenschaften angenommen hatten, den Be- 
stimmungen des bürgerlichen Rechts. Eine 
besondere Regelung haben sie jetzt durch das 
über die privaten Versicherungsunternep= 
mungen vom 12. Mlai 1901 (Rl. 139) er- 
  
fahren. Die nach dem Gesetz für den Betrieb 
von Versicherungsunternehmungen erforderliche 
Erlaubnis darf Personenvereinigungen, welche 
die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem 
Grundsatz der G. betreiben, nur erteilt werden, 
wenn sie in der im Gesetze des näheren be- 
stimmten Form von „Versicherungsvereinen auf 
Gegenseitigkeit“ errichtet werden (8 6 a. a. O.). 
Den eingetragenen Genossenschaften ist damit 
der Betrieb des Versicherungsgeschäftes ent- 
zogen. Zum Betriebe der Lebens-, Unfall-, 
Haftpflicht-, Feuer= und Hagelversicherung kann 
die Erlaubnis nur an derartige Versicherungs- 
vereine a. G. und an Auktiengesellschaften er- 
teilt werden (§ 6 Abs. 2 das.) Durch diese 
Erlaubnis erlangt der Verein Rechtsfähig- 
keit (§ 15). Rechtsverhältnisse werden nur 
zwischen den Mitgliedern und dem Verein, 
und zwischen diesem und dritten Personen, 
nicht aber zwischen den einzelnen Mitgliedern 
und nicht zwischen diesen und Dritten begrün- 
det, und den Vereinsgläubigern haftet für die 
Verbindlichkeiten lediglich das Vereinsver- 
mögen ( 19). Entsprechend dem Begriffe des 
Versicherungsvereins a. G. setzt der Erwerb 
der Mitgliedschaft die Begründung eines Ver- 
sicherungsverhältnisses mit dem Bereine vor- 
aus (§ 20). Die gewerbliche Versicherung von 
Vichtmitgliedern gegen feste Prämie darf der 
Verein a. G. nur betreiben, wenn die Satzung 
es ausdrücklich gestattet (§ 21 Abs. 2). Der 
Verein unterliegt der Eintragung in das Han- 
delsregister (§ 30), und es finden auf ihn, 
namentlich bezüglich der Verwaltung (Vor- 
stand, Aussichtsrat, oberstes Organ) und Auf- 
lösung, die Borschriften des HSSOB. Anwendung 
(6§ 16, 30 ff., 34, 35, 36, 42 ff.). Die Erhebung 
der Beiträge muß, worüber die Satzung Be- 
stimmung zu treffen hat, im Wege der Vor- 
auserhebung oder des Umlageverfahrens (8 24) 
erfolgen. m ersteren Falle werden zwar, 
wie beim handelsrechtlichen Bersicherungsge- 
geschäft gegen Prämie, bestimmte, nach gewissen 
Erfahrungssätzen berechnete Beiträge, vielfach 
ebenfalls Prämien genannt, erhoben, es sind 
dieses indessen regelmäßig nur Vorschüsse auf 
die künftig an Schadenvergütungen zu leisten- 
den Zahlungen, und erst nach deren Feststel- 
lung unter Hinzurechnung der Verwaltungs- 
ausgaben bestimmt sich, ob das Mitglied außer 
seinen Vorschüssen noch Aachzahlungen zu leisten. 
hat, oder ob er einen Teil davon in der Form 
von Dividenden (§ 38) zurückerhält. Das Gesetz 
läßt aber nach § 24 Ziff. 1 auch zu, die Er- 
hebung von Nachschüssen durch die Satzung 
auszuschließen, so daß sich die Versicherung 
der Mitglieder als eine solche gegen feste 
Prämite darstellt. In diesem Falle wird, um 
das finanzielle Gleichgewicht des Vereins 
sicherzustellen, notwendig die Kürzung der 
Versicherungsansprüche für den Fall satzungs- 
emäß vorzusehen sein, daß die Prämien zur 
Dechung aller Ausgaben nicht ausreichen. Das 
G. weist im § 24 Ziff. 1 auf eine solche Rege- 
lung hin, ohne sie ausdrüchklich vorzuschreiben. 
In der Satzung ist gemäß §§ 22, 23 die Bil- 
dung eines Gründungsfonds vorzusehen, 
sofern nicht die Aufsichtsbehörde aus besonde- 
ren Gründen davon Abstand nimmt. Der
	        
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