Geflügelmästereien u. Geflügelschlächtereien — Gegenseitigkeit (Versicherungsgesellsch. auf), 583
der Geflügelverkehr bei der Einfuhr sowie bei
der Entladung auf der Eisenbahn vielfach der
amtstierärztlichen Aufsicht. — Eine leistungs-
fähige Methode der Schutzimpfung gegen G.
ist noch nicht bekannt.
Geflügelmästereien und Geflügelschlächte-
reien gehören nicht zu den Schlächtereien im
Sinne der GewO. 8§ 16 und sind daher nicht
genehmigungepflichtig (Erl. des HM. usw. vom
25. Mai 1898 und O#. 32, 282). Es sind
aber den Polizeibehörden durch Erl. vom
30. April 1902 (POMIl. 203) Grundsätze für die
Einrichtung und den Betrieb solcher Anlagen
mitgeteilt, um danach im Wege polizeilicher
Verfügung etwaige für die Nachbarschaft her-
vortretende Ubelstände zu beseitigen.
Gegenden, Verunstaltung landschaftlich
hervorragender G. s. Anschläge und An-
schlagzettel.
Gegenerklärung. Das LVE. kennt eine
schriftliche G. auf die Klage (§ 65) mit der Maß-
gabe, daß, wenn das Verfahren bei dem KrA.
anhängig ist, die G. auch zu Protokoll er-
klärt werden kann, also als Klagebeantwor-
tung, ohne daß jedoch dadurch bei der Instrut-
tion der Sache weitere schriftliche Außerungen.
(Repliken und Dupliken) unbedingt haben aus-
geschlossen werden sollen, ferner eine solche auf
die Berufungsschrift und die Revisionsschrift
E 86 Abs. 2, 3 und § 95 Abs. 1), von welcher G.
nur abgesehen werden darf, wenn das Rechts-
mittel verspätet angemelbert ist (O. 1, 439),
und endlich eine G. auf die Beschwerdeschrift
im Beschlußverfahren (§ 122 Abs. 3). Der
Ausdruck wird aber auch noch in anderen
Gesetzen gebraucht, so in dem von den vor-
bereitenden Schriftsätzen handelnden § 132
3#P. In der V., betr. das Verfahren vor
den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung,
vom 22. Nov. 1900 (Röl. 1017) § 9 und in
der V., betr. den Geschäftsgang und das Ver-
fahren des RVA., vom 19. Okt. 1900 (Rl.
983) § 30 ist von einer Gegenschrift die Rede.
Vgl. auch Klagebeantwortung.
Gegenseitigkeit (Versicherungsgesellschaf-
ten auf). Das Charakteristische der Versiche-
rung auf Gegenseitigkeit liegt darin, daß die
sämtlichen Mitglieder einer Gesellschaft sich
wechselseitig verpflichten, die seitens der ein-
zelnen Mitglieder versicherten Schäden zu
dechen, daß also die Versicherer zugleich die
Versicherten sind, daß die Erwerbsabsicht fehlt
und daß die erzielten Uberschüsse an die Ver-
sicherten zurüchfließen, etwaige Ausfälle aber
von ihnen gedecht werden (R3. 14, 238).
Zum Wesen der Gegenseitigkeitsversicherung
gehört ferner der Grundsatz gleichmäßiger Be-
handlung aller Mitglieder (§ 21 des unten
genannten Gesetzes). Die gewerbsmäßige Uber-
nahme der Versicherung gegen Prämie ist Han-
delsgewerbe (HG. 8 1 Sic- 3), und unterliegt
den Bestimmungen des HGB. Die Versiche-
rungsgesellschaften a. G. dagegen unterlagen
rüher, soweit sie nicht die Form eingetragener
Venossenschaften angenommen hatten, den Be-
stimmungen des bürgerlichen Rechts. Eine
besondere Regelung haben sie jetzt durch das
über die privaten Versicherungsunternep=
mungen vom 12. Mlai 1901 (Rl. 139) er-
fahren. Die nach dem Gesetz für den Betrieb
von Versicherungsunternehmungen erforderliche
Erlaubnis darf Personenvereinigungen, welche
die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem
Grundsatz der G. betreiben, nur erteilt werden,
wenn sie in der im Gesetze des näheren be-
stimmten Form von „Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit“ errichtet werden (8 6 a. a. O.).
Den eingetragenen Genossenschaften ist damit
der Betrieb des Versicherungsgeschäftes ent-
zogen. Zum Betriebe der Lebens-, Unfall-,
Haftpflicht-, Feuer= und Hagelversicherung kann
die Erlaubnis nur an derartige Versicherungs-
vereine a. G. und an Auktiengesellschaften er-
teilt werden (§ 6 Abs. 2 das.) Durch diese
Erlaubnis erlangt der Verein Rechtsfähig-
keit (§ 15). Rechtsverhältnisse werden nur
zwischen den Mitgliedern und dem Verein,
und zwischen diesem und dritten Personen,
nicht aber zwischen den einzelnen Mitgliedern
und nicht zwischen diesen und Dritten begrün-
det, und den Vereinsgläubigern haftet für die
Verbindlichkeiten lediglich das Vereinsver-
mögen ( 19). Entsprechend dem Begriffe des
Versicherungsvereins a. G. setzt der Erwerb
der Mitgliedschaft die Begründung eines Ver-
sicherungsverhältnisses mit dem Bereine vor-
aus (§ 20). Die gewerbliche Versicherung von
Vichtmitgliedern gegen feste Prämie darf der
Verein a. G. nur betreiben, wenn die Satzung
es ausdrücklich gestattet (§ 21 Abs. 2). Der
Verein unterliegt der Eintragung in das Han-
delsregister (§ 30), und es finden auf ihn,
namentlich bezüglich der Verwaltung (Vor-
stand, Aussichtsrat, oberstes Organ) und Auf-
lösung, die Borschriften des HSSOB. Anwendung
(6§ 16, 30 ff., 34, 35, 36, 42 ff.). Die Erhebung
der Beiträge muß, worüber die Satzung Be-
stimmung zu treffen hat, im Wege der Vor-
auserhebung oder des Umlageverfahrens (8 24)
erfolgen. m ersteren Falle werden zwar,
wie beim handelsrechtlichen Bersicherungsge-
geschäft gegen Prämie, bestimmte, nach gewissen
Erfahrungssätzen berechnete Beiträge, vielfach
ebenfalls Prämien genannt, erhoben, es sind
dieses indessen regelmäßig nur Vorschüsse auf
die künftig an Schadenvergütungen zu leisten-
den Zahlungen, und erst nach deren Feststel-
lung unter Hinzurechnung der Verwaltungs-
ausgaben bestimmt sich, ob das Mitglied außer
seinen Vorschüssen noch Aachzahlungen zu leisten.
hat, oder ob er einen Teil davon in der Form
von Dividenden (§ 38) zurückerhält. Das Gesetz
läßt aber nach § 24 Ziff. 1 auch zu, die Er-
hebung von Nachschüssen durch die Satzung
auszuschließen, so daß sich die Versicherung
der Mitglieder als eine solche gegen feste
Prämite darstellt. In diesem Falle wird, um
das finanzielle Gleichgewicht des Vereins
sicherzustellen, notwendig die Kürzung der
Versicherungsansprüche für den Fall satzungs-
emäß vorzusehen sein, daß die Prämien zur
Dechung aller Ausgaben nicht ausreichen. Das
G. weist im § 24 Ziff. 1 auf eine solche Rege-
lung hin, ohne sie ausdrüchklich vorzuschreiben.
In der Satzung ist gemäß §§ 22, 23 die Bil-
dung eines Gründungsfonds vorzusehen,
sofern nicht die Aufsichtsbehörde aus besonde-
ren Gründen davon Abstand nimmt. Der