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Gründungsfonds dient als Garantie= und Be-
triebsfonds, seine Rückzahlung darf nicht aus
dem Kapital, sondern nur aus den Jahres-
einnahmen erfolgen, und zwar in dem Maße,
als die Bildung des im § 37 vorgeschriebenen
Reservefonds fortschreitet, so daß sich der Grün-
dungsfonds allmählich in einen Reservefonds
umwandelt, also aus einer Schuld des Ver-
eins in ein freies Vermögensstück. Uber das
Rechtsverhältnis der Gründungsfondsgläubi-
#e#t vgl. § 22 Abs. 3 und § 51 Abs. 2 des G.
ie Tilgung des Gründungsfonds muß nach
§ 22 Abs. 4 beginnen, nachdem die Kosten
der Errichtung und ersten Einrichtung getilgt
sind, diese Kosten dürfen nämlich nach § 36
Ziff. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
vorübergehend als Aktivum vorgetragen wer-
den. Der Beschluß auf Auflösung des Vereins
bedarf der Genehmigung der Ausfsichtsbehörde
(6 43), die Liquidation und der Fall des Kon-
kurses sind in den §§ 46—52 näher geregelt.
Für Versicherungsvereine a. G., die bestim-
mungsgemäsß einen sachlich, örtlich, oder hin-
sichtlich des Personenkreises engbegren zten Wir-
Rkungskreis haben, sind erleichternde Bestim-
mungen getroffen (8 53), insbesondere unter-
liegen sie nicht der Eintragungspflicht und den
damit zusammenhängenden Vorschriften, weitere
Erleichterungen können nach §124 durch die Auf-
sichtsbehörde gestattet werden. — Was die beim
Inkrafttreten des Gesetzes bestehen-
den Gegenseitigkeitsvereine betrifft, so
unterscheidet das Gesetz. Diejenigen von ihnen,
die die Rechtsfähigkeit besaßen, unterliegen
den Vorschriften des neuen Gesetzes mit Aus-
nahme der Vorschriften über den Gründungs-
und Reservefonds (8 101). Diejenigen, welche
die Rechtsfähigkeit nicht besaßen, unterliegen
den neuen Vorschriften über die Gegenseitig-
keitsvereine nicht, jedoch können sie von der
Aufsichtsbehörde angehalten werden, ihre Zu-
lassung gemäß den Vorschriften des Gesetzes
nachzusuchen und sich damit den neuen Vor-
schriften zu unterwerfen (§ 103). Vgl. auch
Versicherungsunternehmungen (opri-
vate), Versicherungs wesen (im allge-
meinen).
Gegenvormund. I. Der G. soll nach dem
BGB. nicht bloß wie der G. nach der preuß.
V. vom 5. Juli 1875 (G. 431) für die Ver-
mögensangelegenheiten des Mündels, sondern
für die gesamte Führung der Vormundschaft
das Vormundschaftsgericht in der Kontrolle des
Vormundes oder Pflegers unterstützen. Die
Bestellung eines G. kann allgemein oder nur
vorübergehend behufs Mitwirkung bei einem
einzelnen Geschäft erfolgen. Sie ist teils ge-
boten und daher notwendig, so namentlich
wenn mit der Vormundschaft eine nicht un-
erhebliche Vermögensverwaltung verbunden ist
und nicht mehrere Vormünder zu ungetrennter
Verwaltung bestellt sind (Bo# B. § 1792), teils
verboten und daher ausgeschlossen, z. B. wenn
der Vater oder die Mutter die Bestellung eines
G. ausgeschlossen haben (8§ 1852, 1855), im
übrigen nicht geboten aber gestattet, dies be-
sonders bei einer Vormundschaft ohne Vermö-
gensverwaltung und bei einer Pflegschaft mit
ermögensverwaltung (§ 1915 Abf. 2).
Gegenvormund — Geheimer Justizrat.
II. Der G. ist nicht Vertreter des Mündels,
auch nicht im Falle einer Verhinderung des
Vormundes, ebensowenig Vorgesetzter des Vor-
mundes oder Pflegers. Seine Rechte und
Pflichten bei Vormundschaften und entsprechend
bei Pflegschaften (8§ 1915 Abs. 1) sind vielmehr
hauptsächlich folgende: Er hat darauf zu achten,
daß der Vormund die Vormundschaft pflicht-
mäßig führt, und von etwaigen Pflichtwidrig-
Reiten, von einer eintretenden Unfähigkeit oder
Untauglichkeit des Bormundes sowie von dessen
Tode oder sonstigen Umständen, durch welche
das Amt des Vormundes beendigt oder durch
welche die Entlassung des Vormundes erfor-
derlich wird, dem Vormundschaftsgericht An-
zeige zu machen (§ 1799). Die Jahresrechnun-
gen und Ubersichten des Vermögensbestandes
sowie die Schlußrechnung sind ihm vorzulegen
und von ihm mit seinen Bemerkungen zu ver-
sehen (§8 1842, 1854 Abs. 3, 1891). Zu ein-
zelnen Handlungen des Vormundes bedarf es
der Genehmigung des G., die jedoch durch die
des Vormundschaftsgerichts ersetzt werden kann
(§§ 1812, 1813). Die Anlegung von Mündel-
geld soll nur mit der ebenfalls durch das Vor-
mundschaftsgericht ersetzbaren Genehmigung
des G. geschehen (§ 1810). Während der Dauer
der Vormundschaft hat der G. jederzeit über
deren Führung und über die persönlichen Ver-
hältnisse des Mündels (§ 1839) und nach Be-
endigung des Amtes des Vormundes über
das von diesem verwaltete Vermögen, soweit
er dazu imstande ist, und über die Führung
der Gegenvormundschaft auf Verlangen Aus-
kunft zu erteilen (§ 1891 Abs. 2). Bei seinen
Obliegenheiten ist der G. gleichfalls selbständig.
Wie der Vormund haftet er aber für jeden aus
einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden,
wenn ihn ein Verschulden trifft (6 1833). Er
steht unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts,
welches insbesondere befugt ist, auch gegen ihn
Ordnungsstrafen zu verhängen (§ 1837 Abs. 2).
Eine Sicherbeiteleistung kann von ihm nicht
verlangt werden (5 1844). Die Aufsicht des
Gemeindewaisenrats wird auch ihm gegenüber
geübt.
III. Das Amt des G. ist ein Ehrenamt. Eine
Vergütung ist dafür nur in noch beschränkterer
Weise wie bei dem des Vormundes zulässig
(6 1836 Abs. 1); dagegen werden Auslagen
und besondere Dienste hier wie dort erstattet
bzw. bezahlt (6§ 1835). Die Bestellung des G.
erfolgt stets durch das Vormundschaftsgericht;
eine gesetzliche Gegenvormundschaft gibt es
nicht. Auf seine Berufung und Bestellung
finden die für die Berufung und Bestellung
des Vormundes geltenden Vorschriften An-
wendung (§ 1792 Abs. 4). Die Beendigung
des Amtes richtet sich nach den gleichen Grund-
sätzen wie die Beendigung des Amtes des Vor-
mundes. Insbesondere kann der G. aus den-
selben Gründen wie der Vormund entlassen
werden (8 1895).
Gehälter, Gehaltsabzüge, Gehaltsstufen,
Gehaltszahlung s. Besoldung der Staats-
beamten.
Geheimer Justizrat. Mit dem 86. ist
bei welchem der
als besonderes Gericht,
König und die Mitglieder der Kgl. Familie,