Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Gründungsfonds dient als Garantie= und Be- 
triebsfonds, seine Rückzahlung darf nicht aus 
dem Kapital, sondern nur aus den Jahres- 
einnahmen erfolgen, und zwar in dem Maße, 
als die Bildung des im § 37 vorgeschriebenen 
Reservefonds fortschreitet, so daß sich der Grün- 
dungsfonds allmählich in einen Reservefonds 
umwandelt, also aus einer Schuld des Ver- 
eins in ein freies Vermögensstück. Uber das 
Rechtsverhältnis der Gründungsfondsgläubi- 
#e#t vgl. § 22 Abs. 3 und § 51 Abs. 2 des G. 
ie Tilgung des Gründungsfonds muß nach 
§ 22 Abs. 4 beginnen, nachdem die Kosten 
der Errichtung und ersten Einrichtung getilgt 
sind, diese Kosten dürfen nämlich nach § 36 
Ziff. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
vorübergehend als Aktivum vorgetragen wer- 
den. Der Beschluß auf Auflösung des Vereins 
bedarf der Genehmigung der Ausfsichtsbehörde 
(6 43), die Liquidation und der Fall des Kon- 
kurses sind in den §§ 46—52 näher geregelt. 
Für Versicherungsvereine a. G., die bestim- 
mungsgemäsß einen sachlich, örtlich, oder hin- 
sichtlich des Personenkreises engbegren zten Wir- 
Rkungskreis haben, sind erleichternde Bestim- 
mungen getroffen (8 53), insbesondere unter- 
liegen sie nicht der Eintragungspflicht und den 
damit zusammenhängenden Vorschriften, weitere 
Erleichterungen können nach §124 durch die Auf- 
sichtsbehörde gestattet werden. — Was die beim 
Inkrafttreten des Gesetzes bestehen- 
den Gegenseitigkeitsvereine betrifft, so 
unterscheidet das Gesetz. Diejenigen von ihnen, 
die die Rechtsfähigkeit besaßen, unterliegen 
den Vorschriften des neuen Gesetzes mit Aus- 
nahme der Vorschriften über den Gründungs- 
und Reservefonds (8 101). Diejenigen, welche 
die Rechtsfähigkeit nicht besaßen, unterliegen 
den neuen Vorschriften über die Gegenseitig- 
keitsvereine nicht, jedoch können sie von der 
Aufsichtsbehörde angehalten werden, ihre Zu- 
lassung gemäß den Vorschriften des Gesetzes 
nachzusuchen und sich damit den neuen Vor- 
schriften zu unterwerfen (§ 103). Vgl. auch 
Versicherungsunternehmungen (opri- 
vate), Versicherungs wesen (im allge- 
meinen). 
Gegenvormund. I. Der G. soll nach dem 
BGB. nicht bloß wie der G. nach der preuß. 
V. vom 5. Juli 1875 (G. 431) für die Ver- 
mögensangelegenheiten des Mündels, sondern 
für die gesamte Führung der Vormundschaft 
das Vormundschaftsgericht in der Kontrolle des 
Vormundes oder Pflegers unterstützen. Die 
Bestellung eines G. kann allgemein oder nur 
vorübergehend behufs Mitwirkung bei einem 
einzelnen Geschäft erfolgen. Sie ist teils ge- 
boten und daher notwendig, so namentlich 
wenn mit der Vormundschaft eine nicht un- 
erhebliche Vermögensverwaltung verbunden ist 
und nicht mehrere Vormünder zu ungetrennter 
Verwaltung bestellt sind (Bo# B. § 1792), teils 
verboten und daher ausgeschlossen, z. B. wenn 
der Vater oder die Mutter die Bestellung eines 
G. ausgeschlossen haben (8§ 1852, 1855), im 
übrigen nicht geboten aber gestattet, dies be- 
sonders bei einer Vormundschaft ohne Vermö- 
gensverwaltung und bei einer Pflegschaft mit 
ermögensverwaltung (§ 1915 Abf. 2). 
  
Gegenvormund — Geheimer Justizrat. 
II. Der G. ist nicht Vertreter des Mündels, 
auch nicht im Falle einer Verhinderung des 
Vormundes, ebensowenig Vorgesetzter des Vor- 
mundes oder Pflegers. Seine Rechte und 
Pflichten bei Vormundschaften und entsprechend 
bei Pflegschaften (8§ 1915 Abs. 1) sind vielmehr 
hauptsächlich folgende: Er hat darauf zu achten, 
daß der Vormund die Vormundschaft pflicht- 
mäßig führt, und von etwaigen Pflichtwidrig- 
Reiten, von einer eintretenden Unfähigkeit oder 
Untauglichkeit des Bormundes sowie von dessen 
Tode oder sonstigen Umständen, durch welche 
das Amt des Vormundes beendigt oder durch 
welche die Entlassung des Vormundes erfor- 
derlich wird, dem Vormundschaftsgericht An- 
zeige zu machen (§ 1799). Die Jahresrechnun- 
gen und Ubersichten des Vermögensbestandes 
sowie die Schlußrechnung sind ihm vorzulegen 
und von ihm mit seinen Bemerkungen zu ver- 
sehen (§8 1842, 1854 Abs. 3, 1891). Zu ein- 
zelnen Handlungen des Vormundes bedarf es 
der Genehmigung des G., die jedoch durch die 
des Vormundschaftsgerichts ersetzt werden kann 
(§§ 1812, 1813). Die Anlegung von Mündel- 
geld soll nur mit der ebenfalls durch das Vor- 
mundschaftsgericht ersetzbaren Genehmigung 
des G. geschehen (§ 1810). Während der Dauer 
der Vormundschaft hat der G. jederzeit über 
deren Führung und über die persönlichen Ver- 
hältnisse des Mündels (§ 1839) und nach Be- 
endigung des Amtes des Vormundes über 
das von diesem verwaltete Vermögen, soweit 
er dazu imstande ist, und über die Führung 
der Gegenvormundschaft auf Verlangen Aus- 
kunft zu erteilen (§ 1891 Abs. 2). Bei seinen 
Obliegenheiten ist der G. gleichfalls selbständig. 
Wie der Vormund haftet er aber für jeden aus 
einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, 
wenn ihn ein Verschulden trifft (6 1833). Er 
steht unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, 
welches insbesondere befugt ist, auch gegen ihn 
Ordnungsstrafen zu verhängen (§ 1837 Abs. 2). 
Eine Sicherbeiteleistung kann von ihm nicht 
verlangt werden (5 1844). Die Aufsicht des 
Gemeindewaisenrats wird auch ihm gegenüber 
geübt. 
III. Das Amt des G. ist ein Ehrenamt. Eine 
Vergütung ist dafür nur in noch beschränkterer 
Weise wie bei dem des Vormundes zulässig 
(6 1836 Abs. 1); dagegen werden Auslagen 
und besondere Dienste hier wie dort erstattet 
bzw. bezahlt (6§ 1835). Die Bestellung des G. 
erfolgt stets durch das Vormundschaftsgericht; 
eine gesetzliche Gegenvormundschaft gibt es 
nicht. Auf seine Berufung und Bestellung 
finden die für die Berufung und Bestellung 
des Vormundes geltenden Vorschriften An- 
wendung (§ 1792 Abs. 4). Die Beendigung 
des Amtes richtet sich nach den gleichen Grund- 
sätzen wie die Beendigung des Amtes des Vor- 
mundes. Insbesondere kann der G. aus den- 
selben Gründen wie der Vormund entlassen 
werden (8 1895). 
Gehälter, Gehaltsabzüge, Gehaltsstufen, 
Gehaltszahlung s. Besoldung der Staats- 
beamten. 
Geheimer Justizrat. Mit dem 86. ist 
bei welchem der 
als besonderes Gericht, 
König und die Mitglieder der Kgl. Familie,
	        
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