Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Geheimmittel — Geistige Getränke. 
sowie der Fürstl. Familie Hohenzollern ihren 
persönlichen Gerichtsstand in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten haben, soweit es sich nicht 
um Rechtsstreitigkeiten untereinander handelt, 
für die es bei der Hausverfassung sein Be- 
wenden behält, der G. J. verbunden. Er 
besteht aus zwölf Mitgliedern des KG., von 
welchen fünf die erste und sieben die zweite 
Instanz bilden, und welche vom JM. bei 
der jedesmaligen Bildung der Senate be- 
stimmt werden (G. vom 26. April 1851 — 
GS. 181 — Art. III; E. z. GV. 8§ 3, 5; 
AG. z. GV. vom 24. April 1878 — GS. 230 
— § 18). Auf die vor ihm verhandelten bür- 
gerlichen Rechtsstreitigkeiten finden die Vor- 
schriften der ZPO. und des EE. dazu An- 
wendung, wobei die erste Instanz als Land- 
gericht, die zweite als Oberlandesgericht gilt 
(AG. z. ZPO. vom 24. März 1879/6. Okt. 1899 
— GS. 1899, 388 — 8§ 4). Dritte Instanz ist 
das RG. (Kais. V. vom 26. Sept. 1879 — 
Rl. 87 — §. 2). Auch die Kosten sind die 
gleichen wie bei den ordentlichen Gerichten. 
Der ausschließliche dingliche Gerichtsstand 
(ZP. 8 25) besteht dagegen auch gegenüber 
dem König und den Mitgliedern der Kgl. und 
der Hohenzoll. Familie (RG#. 41, 387). Treten 
dieselben als Kläger auf, so gehört die Klage 
stets vor die ordentlichen Gerichte. Ob dann 
bei diesen eine Widerklage erhoben werden 
kann, ist streitig. S. auch Offentlichkeit 
der Rechtspflege. 
Geheimmittel. Uber den Begriff f. Erl. 
vom 20. Jan. 1898 (M B—. 22); danach sind im 
Einklang mit der dort zitierten Rechtspr. des 
R. als G. Heilmittel anzusehen, deren Be- 
standteile und Gewichtsmengen nicht sofort bei 
der Ankündigung in gemeinverständlicher, für 
jedermann erkennbarer Weise vollständig und 
sachentsprechend zur öffentlichen Kenntnis ge- 
bracht werden. — In der Praxis hat sich diese 
Begriffsbestimmung als unzulänglich erwiesen, 
so daß die Staatsregierung neuerdings dazu 
übergegangen ist, diejenigen Mittel bestimmt 
zu bezeichnen, welche hinsichtlich des Verkehrs 
als G. anzusehen und den für diese geltenden 
Beschränkungen unterworfen sind (s. Erl. vom 
8. Juli 1903 — M.Bl. 194). Der Erl. stellt auf 
Grund eines B#esshl. vom 23. Mlai 1903 
zwei Verzeichnisse von „Geheimmitteln und 
ähnlichen Arzneimitteln“ auf, deren Vertrieb 
hinsichtlich der Umhüllung, Verpackung, Ver- 
bot von Anpreisungen und Danksagungen auf 
der Umhüllung, Verbot öffentlicher Anpreisung 
näher geregelt ist. Die Vorschriften des Er- 
lasses sind in den Provinzen durch Provinzial- 
polizeiverordnungen zur Geltung gebracht. Die 
Apotheker sind verpflichtet, sich zu vergewissern, 
wieweit auf diese Mittel die Vorschriften über 
stark wirkende Arzneimittel Anwendung finden 
3 a. a. O.); soweit dies zutrifft, dürfen sie 
sie nur auf schriftliche Verordnung eines appro- 
bierten Arztes verabfolgen (s. Ar zneimitteh. 
Der Ankauf und das Feilbieten der G. im 
Umherziehen ist verboten (Gew O. 8 56 Ziff. 9. 
Geheimnisse. Verrat von Staatsge- 
heimnissen s. Landesverrat; Ver- 
letzung von Privatgeheimnissen 
s. Freiheit IU und Briefgeheimnis; 
  
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Verrat von militärischen Geheimnissen 
bdnon gewerblichen s. Betriebsgeheim- 
nisse. 
Gehöftsperre s. Sperre. 
Geisteskranke Gefangene. An geistes- 
kranken Strafgefangenen kann die Strafe 
nicht weiter vollstrecht werden, und gegen gei- 
steskrank gewordene Untersuchungsgefangene 
ist das Versahren vorläufig einzustellen (St PO. 
203). olange die Geisteskrankheit noch 
nicht feststeht, sind die einen wie die anderen 
in der mit der Strafanstalt oder dem Gefäng- 
nis ausnahmsweise verbundenen Irrenabtei- 
lung, sonst in einer anderen Anstalt zur Be- 
obachtung unterzubringen; wenn die Krankheit 
aber feststeht, sind sie als Gefangene zu ent- 
lassen. Der Entlassene ist der Polizeibehörde 
des Entlassungsortes zu überweisen, außer 
wenn er seinen Angehörigen oder seinem Vor- 
mund übergeben wird und hierdurch eine Ge- 
fahr für ihn selbst wie für dritte Personen 
ausgeschlossen erscheint (Allg Vf. vom 25. Okt. 
1882 — Jlll. 325). Wegen der Pflicht der 
Polizeibehörden, für die Unterbringung ent- 
lassener geisteskranker Untersuchungsgefange- 
ner zu sorgen, s. die Vf. vom 2. Aug. 1899 
(Ml. 124). Aähere Bestimmungen über die 
Behandlung g. G. enthalten die Gefängnis- 
ordnung für die Justizverwaltung in Preußen 
vom 31. Dez. 1898 und die Dienstordnung für 
die dem AM-d J. unterstellten Strafanstalten und 
rößeren Gefängnisse vom 14. Nov. 1902. Im 
Lalke der Hilfsbedürftigkeit hat die weitere 
Fürsorge in der Weise, wie bei anderen hilfs- 
bedürftigen Geisteskranken (G. vom 11. Julie 
1891 — G. 309) zu erfolgen, also durch 
die Landarmenverbände. Wegen der späteren 
Entlassung aus der Irrenanstalt vgl. Vf., betr. 
das Verfahren bei der Entlassung gefährlicher 
Geisteskranker aus den öffentlichen Irren- 
anstalten, vom 15. Juni 1901 (M l. 197), welche 
sich auf die Gefangenen mitbezieht, und deren 
Ergänzungen; s. Irrenpflege. In neuerer 
Zeit ist verschiedentlich angeregt worden, wegen 
der oft vorhandenen nahen Verwandtschaft von 
Verbrechen und Wahnsinn Strafirrenanstalten 
einzurichten. 
eisteskranke und Geistesschwache. Uber 
ihre Berpflegung im Falle armenrechtlicher 
Hilfsbedürftigkeit s. Armenunterstützung Hl 
und Landarmenverbände lIII, im übrigen 
Irrenpflege. 
Geistige Getränke sind alle zum Trinken 
bestimmten alkoholischen Flüssigkeiten, ohne 
daß es auf die Menge des Gehaltes an Alkohol 
ankommt. Es gehören dazu nicht nur solche 
Getränke, welche schon im Augenbliche des 
Feilhaltens alkoholhaltig sind, sondern auch 
solche, welche in noch unfertigem Zustande 
zum Verkauf gelangen und erst infolge natür- 
licher Entwichlung alkoholhaltig und genuß- 
fähig werden (KGJ. 9, 168; 10, 174.) Bei 
Erteilung der Erlaubnis zum Ausschanke g. 
G. ist in allen Ortschaften mit weniger als 
15000 Einw. und in denjenigen Ortschaften 
mit einer höheren Einwohnerzahl, wo dies 
durch Ortsstatut bestimmt, in Preußen die Be- 
dürfnisfrage zu prüfen. Für den Ausschank 
von Branntwein gilt dies allgemein (l. 
 
	        
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