Geheimmittel — Geistige Getränke.
sowie der Fürstl. Familie Hohenzollern ihren
persönlichen Gerichtsstand in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten haben, soweit es sich nicht
um Rechtsstreitigkeiten untereinander handelt,
für die es bei der Hausverfassung sein Be-
wenden behält, der G. J. verbunden. Er
besteht aus zwölf Mitgliedern des KG., von
welchen fünf die erste und sieben die zweite
Instanz bilden, und welche vom JM. bei
der jedesmaligen Bildung der Senate be-
stimmt werden (G. vom 26. April 1851 —
GS. 181 — Art. III; E. z. GV. 8§ 3, 5;
AG. z. GV. vom 24. April 1878 — GS. 230
— § 18). Auf die vor ihm verhandelten bür-
gerlichen Rechtsstreitigkeiten finden die Vor-
schriften der ZPO. und des EE. dazu An-
wendung, wobei die erste Instanz als Land-
gericht, die zweite als Oberlandesgericht gilt
(AG. z. ZPO. vom 24. März 1879/6. Okt. 1899
— GS. 1899, 388 — 8§ 4). Dritte Instanz ist
das RG. (Kais. V. vom 26. Sept. 1879 —
Rl. 87 — §. 2). Auch die Kosten sind die
gleichen wie bei den ordentlichen Gerichten.
Der ausschließliche dingliche Gerichtsstand
(ZP. 8 25) besteht dagegen auch gegenüber
dem König und den Mitgliedern der Kgl. und
der Hohenzoll. Familie (RG#. 41, 387). Treten
dieselben als Kläger auf, so gehört die Klage
stets vor die ordentlichen Gerichte. Ob dann
bei diesen eine Widerklage erhoben werden
kann, ist streitig. S. auch Offentlichkeit
der Rechtspflege.
Geheimmittel. Uber den Begriff f. Erl.
vom 20. Jan. 1898 (M B—. 22); danach sind im
Einklang mit der dort zitierten Rechtspr. des
R. als G. Heilmittel anzusehen, deren Be-
standteile und Gewichtsmengen nicht sofort bei
der Ankündigung in gemeinverständlicher, für
jedermann erkennbarer Weise vollständig und
sachentsprechend zur öffentlichen Kenntnis ge-
bracht werden. — In der Praxis hat sich diese
Begriffsbestimmung als unzulänglich erwiesen,
so daß die Staatsregierung neuerdings dazu
übergegangen ist, diejenigen Mittel bestimmt
zu bezeichnen, welche hinsichtlich des Verkehrs
als G. anzusehen und den für diese geltenden
Beschränkungen unterworfen sind (s. Erl. vom
8. Juli 1903 — M.Bl. 194). Der Erl. stellt auf
Grund eines B#esshl. vom 23. Mlai 1903
zwei Verzeichnisse von „Geheimmitteln und
ähnlichen Arzneimitteln“ auf, deren Vertrieb
hinsichtlich der Umhüllung, Verpackung, Ver-
bot von Anpreisungen und Danksagungen auf
der Umhüllung, Verbot öffentlicher Anpreisung
näher geregelt ist. Die Vorschriften des Er-
lasses sind in den Provinzen durch Provinzial-
polizeiverordnungen zur Geltung gebracht. Die
Apotheker sind verpflichtet, sich zu vergewissern,
wieweit auf diese Mittel die Vorschriften über
stark wirkende Arzneimittel Anwendung finden
3 a. a. O.); soweit dies zutrifft, dürfen sie
sie nur auf schriftliche Verordnung eines appro-
bierten Arztes verabfolgen (s. Ar zneimitteh.
Der Ankauf und das Feilbieten der G. im
Umherziehen ist verboten (Gew O. 8 56 Ziff. 9.
Geheimnisse. Verrat von Staatsge-
heimnissen s. Landesverrat; Ver-
letzung von Privatgeheimnissen
s. Freiheit IU und Briefgeheimnis;
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Verrat von militärischen Geheimnissen
bdnon gewerblichen s. Betriebsgeheim-
nisse.
Gehöftsperre s. Sperre.
Geisteskranke Gefangene. An geistes-
kranken Strafgefangenen kann die Strafe
nicht weiter vollstrecht werden, und gegen gei-
steskrank gewordene Untersuchungsgefangene
ist das Versahren vorläufig einzustellen (St PO.
203). olange die Geisteskrankheit noch
nicht feststeht, sind die einen wie die anderen
in der mit der Strafanstalt oder dem Gefäng-
nis ausnahmsweise verbundenen Irrenabtei-
lung, sonst in einer anderen Anstalt zur Be-
obachtung unterzubringen; wenn die Krankheit
aber feststeht, sind sie als Gefangene zu ent-
lassen. Der Entlassene ist der Polizeibehörde
des Entlassungsortes zu überweisen, außer
wenn er seinen Angehörigen oder seinem Vor-
mund übergeben wird und hierdurch eine Ge-
fahr für ihn selbst wie für dritte Personen
ausgeschlossen erscheint (Allg Vf. vom 25. Okt.
1882 — Jlll. 325). Wegen der Pflicht der
Polizeibehörden, für die Unterbringung ent-
lassener geisteskranker Untersuchungsgefange-
ner zu sorgen, s. die Vf. vom 2. Aug. 1899
(Ml. 124). Aähere Bestimmungen über die
Behandlung g. G. enthalten die Gefängnis-
ordnung für die Justizverwaltung in Preußen
vom 31. Dez. 1898 und die Dienstordnung für
die dem AM-d J. unterstellten Strafanstalten und
rößeren Gefängnisse vom 14. Nov. 1902. Im
Lalke der Hilfsbedürftigkeit hat die weitere
Fürsorge in der Weise, wie bei anderen hilfs-
bedürftigen Geisteskranken (G. vom 11. Julie
1891 — G. 309) zu erfolgen, also durch
die Landarmenverbände. Wegen der späteren
Entlassung aus der Irrenanstalt vgl. Vf., betr.
das Verfahren bei der Entlassung gefährlicher
Geisteskranker aus den öffentlichen Irren-
anstalten, vom 15. Juni 1901 (M l. 197), welche
sich auf die Gefangenen mitbezieht, und deren
Ergänzungen; s. Irrenpflege. In neuerer
Zeit ist verschiedentlich angeregt worden, wegen
der oft vorhandenen nahen Verwandtschaft von
Verbrechen und Wahnsinn Strafirrenanstalten
einzurichten.
eisteskranke und Geistesschwache. Uber
ihre Berpflegung im Falle armenrechtlicher
Hilfsbedürftigkeit s. Armenunterstützung Hl
und Landarmenverbände lIII, im übrigen
Irrenpflege.
Geistige Getränke sind alle zum Trinken
bestimmten alkoholischen Flüssigkeiten, ohne
daß es auf die Menge des Gehaltes an Alkohol
ankommt. Es gehören dazu nicht nur solche
Getränke, welche schon im Augenbliche des
Feilhaltens alkoholhaltig sind, sondern auch
solche, welche in noch unfertigem Zustande
zum Verkauf gelangen und erst infolge natür-
licher Entwichlung alkoholhaltig und genuß-
fähig werden (KGJ. 9, 168; 10, 174.) Bei
Erteilung der Erlaubnis zum Ausschanke g.
G. ist in allen Ortschaften mit weniger als
15000 Einw. und in denjenigen Ortschaften
mit einer höheren Einwohnerzahl, wo dies
durch Ortsstatut bestimmt, in Preußen die Be-
dürfnisfrage zu prüfen. Für den Ausschank
von Branntwein gilt dies allgemein (l.