Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Schankwirtschaft). Im ambulanten Ge- 
werbebetrieb (s. d. I) und im Gewerbetrieb im 
Umherziehen (s. d. III, 6) Kann das Feilbieten 
g. G. von der Ortspolizeibehörde im Falle 
besonderen Bedürfnisses vorübergehend ge- 
stattet werden (Hew O. § 42 a Abs. 3); im übri- 
gen ist im ambulanten Gewerbebetrieb nur 
das Feilbieten und das Ankaufen zum Wieder- 
verkauf von Bier und Wein in Fässern (GewO. 
§ 42 aà Abs. 1) und in diesem und im Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen nach Rhek. vom 
17. Juli 1899 (RGl. 374) und vom 29. Febr. 
1904 das Feilbieten von Bier mit Alkohol- 
gehalt bis zu 2% in Preußen, Anhalt, Braun- 
schweig und in Lübeck gestattet. Auf Wochen- 
märkten dürfen g. G. nicht feilgeboten werden 
(Gew. 8 66 Abs. 1 Ziff. 2), dagegen Rann die 
Ortspolizeibehörde auf Jahrmärkten den Ver- 
kauf von g. G. #um Genuß auf der Stelle ge- 
nehmigen (GewO. 8§ 67 Abs. 2). Zur Bekämp- 
fung der Trunksucht ist die Verabreichung von 
g. G. an Trunkenbolde (s. d.) und Personen unter 
16 Jahren seitens der Gast= und Schankwirte 
sowie der Branntweinhändler durch Polizei- 
verordnungen geregelt. S. Erl. vom 18. Nov. 
1902 (SHÖM hl. 412) nebst Entwurf einer Polizei- 
verordnung. Der Verkauf von g. G. an fremde 
Arbeiter Kkann in der Zeit von morgens vor 
9 und abends nach 7 Uhr verboten werden 
(KG. 18, 224). Wegen des Kleinhandels mit 
g. G. s. Rleinhandel. 
Geistiges Eigentum s. Urheberrecht. 
Geistliche Fnsteltung. Vorbildung). 
Staatliche Erfordernisse für die 
Vorbildung. Das G. vom 11. Mai 1873 
(GS. 191) versuchte die im staatlichen Inter- 
esse notwendigen Garantien für eine den 
Staatszwecken förderliche Vorbildung der G. 
festzusetzen. Die spätere Gesetzgebung, ins- 
besondere die G. vom 14. Juli 1880, 31. Mai 
1882, 11. Juli 1883, 21. Mai 1886, 29. April 
1887 (GS. 285, bzw. 307, 109, 147 und 127) 
haben diese Garantien zum großen Teil 
beseitigt (. Kirchenpolitische Gesetze). Der 
Rechtszustand ist danach folgender: 
I. Ein geistliches Amt darf in einer 
der christlichen Kirchen (der priovile- 
gierten ev. und der röm.-kath.) nur einem 
Deutschen übertragen werden, welcher 
seine wissenschaftliche Vorbildung 
nach den Vorschriften des Gesetzes darge- 
tan hat (G. vom 11. Mai 1873 §F 1). Solche 
Amter sind in der ev. Kirche das Pfarr- 
amt, und das Amt des festangestellten Hilfs- 
predigers, in der kath. Kirche das des Bischofs, 
Weihbischofs, der Kanonici, Domvitare, 
Pfarrer und ihrer Gehilfen. Diese Vorschrift 
1 a. a. O.) kommt auch zur Anwendung, 
wenn einem bereits im Amte stehenden G. ein 
anderes geistliches Amt übertragen oder eine 
widerrufliche Anstellung in eine dauernde ver- 
wandelt werden soll (G. vom 11. Mai 1873 
§ 3). Der Wda A. ist ermächtigt ausländi- 
schen G., auch ohne daß sie die erforderliche 
Vorbildung nachweisen, die Vornahme von 
geistlichen Amtshandlungen zu gestatten. Die 
Grundsätze, nach denen das zu geschehen hat, 
sind vom St M. mit kgl. Genehmigung festzu- 
stellen (G. vom 31. Mai 1882 Art. 3). Zur Be- 
  
Geistiges Eigentum — Geistliche (Anstellung, Vorbildung). 
kleidung eines geistlichen Amtes ist im übrigen, 
soweit die staatlichen Vorschriften in Berracht 
kommen, die Entlassungsprüfung auf 
einem deutschen Gymnasium und die 
Zurüchlegung eines dreijährigen theolo- 
guschen Studiums auf einer deutschen 
taatsuniversität erforderlich (G. vom 11. Mai 
1873 § 4). Der Mdg A. ist ermächtigt, von 
diesen Erfordernissen zu dispensieren. Die 
Grundsätze, nach welchen dies GEu geschehen 
hat, sind vom St M. mit kgl. Genehmigung 
Enpeellen (H. vom 31. Mai 1882 Art. 3 
bf. 2). 
II. Bei kath. Geistlichen kann das theo- 
logische Studium auch an den zur wissenschaft- 
lichen Fortbildung geeigneten Rirchlichen 
Seminaren, welche bis zum Jahre 1873 be- 
standen haben, zurüchkhgelegt werden. Zur 
Miedereröffnung und Fortführung dieser An- 
stalten sind dem Minister die Statuten und 
der Lehrplan einzureichen, und die Aamen der 
Leiter und Lehrer, welche Deutsche sein müssen, 
mitzuteilen; ferner ist der Lehrplan dem Uni- 
versitätslehrplan gleichartig zu gestalten; und 
es ist endlich zur Anstellung an diesen An- 
stalten die wissenschaftliche Befähigung er- 
forderlich, an einer deutschen Staatsuniversität 
in der Disziplin zu lehren, für welche die 
Anstellung erfolgt (5. vom 21. Mai 1886 
Art. 2). Die Wiedereröffnung der kirchlichen 
Seminare ist inzwischen in allen kath. Diözesen 
erfolgt, auch in Pelplin (Diözese Culm) und 
Posen-Gnesen auf Grund kgl. V., ebenso die 
A-euerrichtung in Osnabrück auf Grund G. vom 
29. April 1887 Art. 1. Die kirchlichen Oberen 
sind befugt, Konvikte für Zöglinge, welche 
Gymnasien, Universitäten und kirchliche Se- 
minare, hinsichtlich deren die gesetzlichen Vor- 
aussetzungen für den Ersatz des Universitäts- 
studiums erfüllt sind besuchen, zu errichten und 
zu unterhalten (s. Konvikte). Dem Mdg#. 
sind die für diese Konvikte geltenden Statuten 
und die auf die Hausordnung bezüglichen Vor- 
schriften einzureichen, sowie die Namen der 
Leiter und Erzieher, welche Deutsche sein 
müssen, mitzuteilen. Ferner sind die kirchlichen 
Oberen befugt, die zur theologisch-prak- 
tischen BVorbildung bestimmten Anstalten 
(Prediger= und Priesterseminare) wieder 
zu eröffnen, was ebenfalls geschehen ist (H. vom 
21. Mai 1886 Art. 3, 4). Alle kirchlichen An- 
Ktalten, welche der Vorbildung der G. dienen 
Kirchliche [Klerikal-] Seminare, Prediger= und 
Priesterseminare, Konvikte), stehen unter der 
Aufsicht des Staats (G. vom 11. Mai 1873 
§ 9 Abs. 1). Werden die Anordnungen der 
Staatsbehörden nicht befolgt, so ist der Mini- 
ster ermächtigt, bis zu der Befolgung die der 
Anstalt gewidmeten Staatsmittel einzubehal- 
ten oder die Anstalt zu schließen (G. vom 
11. Mai 1873 § 13 Abs. 1). Die Durchführung 
der Vorschriften über die Erfordernisse der 
Vorbildung zum geistlichen Amt ist durch 
Strafen gegen geistliche Obere, die ohne 
dieselben geistliche Amter übertragen, und 
gegen Personen, die geistliche Amtshandlun- 
gen in einem Amte vornehmen, das ihnen 
ohne diese Erfordernisse übertragen ist, ge- 
sichert (G. vom 11. Mai 1873 §§ 22—24; G.
	        
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