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ist (6 16). Ergreift der Kandidat des Pfarr-
amts einen Beruf, welcher nicht vereinbar ist
mit der Ausübung der durch die abgelegten
Prüfungen erworbenen Rechte, so ist das Kon-
sistorium dieselben ihm zu entziehen befugt.
In der Entscheidung muß außer der Angabe
der Gründe eine angemessene Frist bezeichnet
sein, innerhalb welcher, vom Tage der Zu-
stellung ab gerechnet, die Beschwerde an den
Ev. Oberkirchenrat zulässig ist (§ 17). Zu vor-
stehendem Gesetz ist die Instr. vom 1. Juli
1899 (KEBil. 48) ergangen. — In ähnlicher
Weise ist die Angelegenheit geordnet für
Schleswig-Holstein durch das Kirchcb. vom
17. Aug. 1898 (K&SBl. 111), die Bek. des
Konsistoriums vom 28. Okt. 1898 (K&ôl.
für Schleswig-Holstein 147), die Bek. über
die Ausbildung der Kandidaten im Lehr-
vikariat vom 6. Mai 1899 (das. 43); die Kan-
didatenordnung vom 20. Alai 1899 (das. 49).
(Wegen des Predigerseminars in Preetz
s. Regl. vom 25. April 1870 — Kirchl. ABl. 19 —
und die Verwaltungsordnung vom 26. Alärz
1896 — KGEl. für Schleswig-Holstein 39.)
Für die luth. Kirche in Hannover (. die
Allerh B. vom 4. Alai 1868 über die Prü-
fungen und die Bek. des Landeskonsistoriums
vom 30. Mai 1868 und 19. Jan. 1885 (Ulrichs
Samml. 2 S. 309, 311; 4, 378; s. auch Kirchl.
Al. 1888, 33); die Kandidatenordnung vom
25. Okt. 1872 (Ulrichs Samml. 3, 86) und
20. Nov. 1903 (Kirchl. Anl. 70). Uber die theo-
logischen Prüfungen in der reform. Kirche
Hannovers . die Allerh V. vom 9. Nov. 1885
(Kirchl. ABl. I, 85) und die Konsistorialbek.
vom 21. Jan. 1886 (Kirchl. ABl. für Hannover
I, 87), sowie die Kandidatenordnung vom
7. Febr. 1887 (das. I, 149). Eine Berufung in
ein Vikariat oder in ein Predigerseminar findet
auch dort statt (s. Konsistorialbek. vom 28. Juni
1901 — das. III, 36). Für den Konsistorial-
bezirt Wiesbaden (f. Wilhelmi, Kirchen-
recht S. 245 ff., die Prüfungsordnung für
Kandidaten vom 7. Mai 1880 (Kirchl. ABl. 23;
1892, 25 und 1899, 37) und über ihre Beauf-
sichtigung Kirchl. A#l. das. 1896, 43. Für den
Konsistorialbezirt Kassel s. die Prüfungs-
ordnung (Kirchl. ABl. des Konsistoriums Kassel
1890, 34); die Kandidatenordnung (das. 1890, 38;
1905, 21); den Bericht über das Prediger-
seminar in Hofgeismar (das. 1897, 48); über
Lehrvikariate (das. 1888, 11). Für den Kon-
sistorialbezirt Frankfurt a. M. s. KirchG.
vom 3. Alärz 1902 (Kirchl. ABl. des Konsisto-
riums Frankfurt a. M. 8); die Kandidaten-
ordnung vom 11. Aug. 1902 (das. 69); über
das Lehrvikariat Bek. vom 11. Aug. 1902
(das. 71).
IV. Ordination, Anstellung, Dienst-
alter, Militärdienst. Wird durch die vor-
stehend erwähnten Gesetze die Anstellungs-
fähig heit geregett. so erfordert die wirkliche
Anstellung die Ordination und die Berufung.
„Die Befugnis zur Ausübung aller geistlichen
Amtsverrichtungen wird durch die Ordina-
tion verliehen“ (AL. II, 11 § 63). Die kath.
Kirche kennt verschiedene „Weihen“, Subdiako-
natsweihe, Diakonatsweihe, endlich die Prie-
sterweihe. Rur letztere Kkommt hier in Betracht.
Geistliche (Anstellung, Vorbildung).
Die ev. Kirche kennt im allgemeinen keine
absoluten Weihen, sondern nur solche für ein
bestimmtes Amt (s. AL. II, 11 § 65: „die Ordi-
nation soll niemanden erteilt werden, ehe er
ein geistliches Amt, welches ihm seinen Unter-
halt Hemährt, zu übernehmen Gelegenheit hat“).
Die Ordination ist in der kath. Kirche Sache des
Bischofs, in der evangelischen in der Regel des
Generalsuperintendenten (s. d.). — Die Ordi-
nation setzt die Ableistung der Militär-
pflicht oder die Befreiung von derselben
voraus; s. wegen letzterer Wehrpflicht
III 2g und auch Unabkömmlichkeit. — Ob
die Wahl des Pfarrers von dem Bischof,
dem Konsistorium, einem Privatpatron
oder den Eliedern der Gemeine abhängt,
wird durch die besonderen Verfassungen jeder
Provinz und jedes Ortes bestimmt (A#si.
IL, 11 324); s. Patronat und Pfarr-
wahlrecht. Im übrigen ist die Kollation
Sache der geistlichen Oberen (Bischof, Konsisto-
rium). Denselben steht auch die Bestäti-
gung der von Patronen oder Gemeinen ge-
wählten Pfarrer zu (s. ALR. II, 11 § 386). —
Uber Anzugskosten s. ALR. II, 11 8§ 408 ff.
und für den Konsistorialbezirt Wiesbaden:
Kirch G., betr. die Umzugskosten, vom 21. April
1899 und G. vom 22. April 1899 (Zirchl. Al.
des Konsistoriums Wiesbaden 25 ff.). — Uber
das staatliche Einspruchsrecht gegen die
Anstellung s. Einspruchsrecht des Staates
bei Ubertragung geistlicher Amter. —
Durch die Berufung oder Bestätigung nach
empfangener Ordination wird das Dienst-
alter des G. bestimmt, soweit es insbesondere
für das Diensteinkommen, das Pfarrwahlrecht
und die Aszension in Betracht Kommt. Die in
einem öffentlichen Schulamt in Preußen vor
oder nach der Ordination zugebrachte Dienst-
zeit wird in der Regel der im kirchlichen Amte
gleichgestellt (s. G., betr. das Diensteinkommen
der Rath. Pfarrer, vom 2. Juli 1898 — GS. 260
— Art. 5). Für die ev. Kirche der alten Pro-
vinzen ist das KirchG. vom 17. April 1886
(&8VBl. 59) ergangen. Danach bestimmt sich
das Dienstalter eines G. durch die Dauer der
Seit. in welcher derselbe 1. nach empfangener
rdination durch Berufung oder unter Be-
stätigung oder ausdrüchlicher Zustimmung der
zuständigen landeskirchlichen Behörde a) im
geistlichen Amte einer der preuß. Landeskirche
angehörigen oder einer ihr angeschlossenen aus-
ländischen ev. Kirchengemeinde, einer Militär-
gemeinde oder Anstaltsgemeinde, oder im Lehr-
amte einer theologischen Lehranstalt der Lan-
deskirche angestellt gewesen ist; b) in einem
der zu a genannten Amter als Vertreter (Bikar,
Hilfsprediger, Hilfslehrer) verwendet worden
ist; ch im Dienste von ev. Vereinen oder An-
stalten für innere oder äußere Mission oder
für sonstige Zweckhe christlicher Liebestätigkeit
gestanden hat; 2. vor oder nach der Ordination
vom vollendeten 25. Lebensjahre ab innerhalb
Preußens a) in einem kirchenregimentlichen
Amte oder in einem öffentlichen Schulamte
fest angestellt war; b) als Lehrer an einer ev.=
theologischen Lehranstalt des Staates kärig. ge-
wesen ist, mit der Maßgabe, daß auf die Stel-
lung als Privatdozent nicht mehr als fünf