Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ist (6 16). Ergreift der Kandidat des Pfarr- 
amts einen Beruf, welcher nicht vereinbar ist 
mit der Ausübung der durch die abgelegten 
Prüfungen erworbenen Rechte, so ist das Kon- 
sistorium dieselben ihm zu entziehen befugt. 
In der Entscheidung muß außer der Angabe 
der Gründe eine angemessene Frist bezeichnet 
sein, innerhalb welcher, vom Tage der Zu- 
stellung ab gerechnet, die Beschwerde an den 
Ev. Oberkirchenrat zulässig ist (§ 17). Zu vor- 
stehendem Gesetz ist die Instr. vom 1. Juli 
1899 (KEBil. 48) ergangen. — In ähnlicher 
Weise ist die Angelegenheit geordnet für 
Schleswig-Holstein durch das Kirchcb. vom 
17. Aug. 1898 (K&SBl. 111), die Bek. des 
Konsistoriums vom 28. Okt. 1898 (K&ôl. 
für Schleswig-Holstein 147), die Bek. über 
die Ausbildung der Kandidaten im Lehr- 
vikariat vom 6. Mai 1899 (das. 43); die Kan- 
didatenordnung vom 20. Alai 1899 (das. 49). 
(Wegen des Predigerseminars in Preetz 
s. Regl. vom 25. April 1870 — Kirchl. ABl. 19 — 
und die Verwaltungsordnung vom 26. Alärz 
1896 — KGEl. für Schleswig-Holstein 39.) 
Für die luth. Kirche in Hannover (. die 
Allerh B. vom 4. Alai 1868 über die Prü- 
fungen und die Bek. des Landeskonsistoriums 
vom 30. Mai 1868 und 19. Jan. 1885 (Ulrichs 
Samml. 2 S. 309, 311; 4, 378; s. auch Kirchl. 
Al. 1888, 33); die Kandidatenordnung vom 
25. Okt. 1872 (Ulrichs Samml. 3, 86) und 
20. Nov. 1903 (Kirchl. Anl. 70). Uber die theo- 
logischen Prüfungen in der reform. Kirche 
Hannovers . die Allerh V. vom 9. Nov. 1885 
(Kirchl. ABl. I, 85) und die Konsistorialbek. 
vom 21. Jan. 1886 (Kirchl. ABl. für Hannover 
I, 87), sowie die Kandidatenordnung vom 
7. Febr. 1887 (das. I, 149). Eine Berufung in 
ein Vikariat oder in ein Predigerseminar findet 
auch dort statt (s. Konsistorialbek. vom 28. Juni 
1901 — das. III, 36). Für den Konsistorial- 
bezirt Wiesbaden (f. Wilhelmi, Kirchen- 
recht S. 245 ff., die Prüfungsordnung für 
Kandidaten vom 7. Mai 1880 (Kirchl. ABl. 23; 
1892, 25 und 1899, 37) und über ihre Beauf- 
sichtigung Kirchl. A#l. das. 1896, 43. Für den 
Konsistorialbezirt Kassel s. die Prüfungs- 
ordnung (Kirchl. ABl. des Konsistoriums Kassel 
1890, 34); die Kandidatenordnung (das. 1890, 38; 
1905, 21); den Bericht über das Prediger- 
seminar in Hofgeismar (das. 1897, 48); über 
Lehrvikariate (das. 1888, 11). Für den Kon- 
sistorialbezirt Frankfurt a. M. s. KirchG. 
vom 3. Alärz 1902 (Kirchl. ABl. des Konsisto- 
riums Frankfurt a. M. 8); die Kandidaten- 
ordnung vom 11. Aug. 1902 (das. 69); über 
das Lehrvikariat Bek. vom 11. Aug. 1902 
(das. 71). 
IV. Ordination, Anstellung, Dienst- 
alter, Militärdienst. Wird durch die vor- 
stehend erwähnten Gesetze die Anstellungs- 
fähig heit geregett. so erfordert die wirkliche 
Anstellung die Ordination und die Berufung. 
„Die Befugnis zur Ausübung aller geistlichen 
Amtsverrichtungen wird durch die Ordina- 
tion verliehen“ (AL. II, 11 § 63). Die kath. 
Kirche kennt verschiedene „Weihen“, Subdiako- 
natsweihe, Diakonatsweihe, endlich die Prie- 
sterweihe. Rur letztere Kkommt hier in Betracht. 
  
Geistliche (Anstellung, Vorbildung). 
Die ev. Kirche kennt im allgemeinen keine 
absoluten Weihen, sondern nur solche für ein 
bestimmtes Amt (s. AL. II, 11 § 65: „die Ordi- 
nation soll niemanden erteilt werden, ehe er 
ein geistliches Amt, welches ihm seinen Unter- 
halt Hemährt, zu übernehmen Gelegenheit hat“). 
Die Ordination ist in der kath. Kirche Sache des 
Bischofs, in der evangelischen in der Regel des 
Generalsuperintendenten (s. d.). — Die Ordi- 
nation setzt die Ableistung der Militär- 
pflicht oder die Befreiung von derselben 
voraus; s. wegen letzterer Wehrpflicht 
III 2g und auch Unabkömmlichkeit. — Ob 
die Wahl des Pfarrers von dem Bischof, 
dem Konsistorium, einem Privatpatron 
oder den Eliedern der Gemeine abhängt, 
wird durch die besonderen Verfassungen jeder 
Provinz und jedes Ortes bestimmt (A#si. 
IL, 11 324); s. Patronat und Pfarr- 
wahlrecht. Im übrigen ist die Kollation 
Sache der geistlichen Oberen (Bischof, Konsisto- 
rium). Denselben steht auch die Bestäti- 
gung der von Patronen oder Gemeinen ge- 
wählten Pfarrer zu (s. ALR. II, 11 § 386). — 
Uber Anzugskosten s. ALR. II, 11 8§ 408 ff. 
und für den Konsistorialbezirt Wiesbaden: 
Kirch G., betr. die Umzugskosten, vom 21. April 
1899 und G. vom 22. April 1899 (Zirchl. Al. 
des Konsistoriums Wiesbaden 25 ff.). — Uber 
das staatliche Einspruchsrecht gegen die 
Anstellung s. Einspruchsrecht des Staates 
bei Ubertragung geistlicher Amter. — 
Durch die Berufung oder Bestätigung nach 
empfangener Ordination wird das Dienst- 
alter des G. bestimmt, soweit es insbesondere 
für das Diensteinkommen, das Pfarrwahlrecht 
und die Aszension in Betracht Kommt. Die in 
einem öffentlichen Schulamt in Preußen vor 
oder nach der Ordination zugebrachte Dienst- 
zeit wird in der Regel der im kirchlichen Amte 
gleichgestellt (s. G., betr. das Diensteinkommen 
der Rath. Pfarrer, vom 2. Juli 1898 — GS. 260 
— Art. 5). Für die ev. Kirche der alten Pro- 
vinzen ist das KirchG. vom 17. April 1886 
(&8VBl. 59) ergangen. Danach bestimmt sich 
das Dienstalter eines G. durch die Dauer der 
Seit. in welcher derselbe 1. nach empfangener 
rdination durch Berufung oder unter Be- 
stätigung oder ausdrüchlicher Zustimmung der 
zuständigen landeskirchlichen Behörde a) im 
geistlichen Amte einer der preuß. Landeskirche 
angehörigen oder einer ihr angeschlossenen aus- 
ländischen ev. Kirchengemeinde, einer Militär- 
gemeinde oder Anstaltsgemeinde, oder im Lehr- 
amte einer theologischen Lehranstalt der Lan- 
deskirche angestellt gewesen ist; b) in einem 
der zu a genannten Amter als Vertreter (Bikar, 
Hilfsprediger, Hilfslehrer) verwendet worden 
ist; ch im Dienste von ev. Vereinen oder An- 
stalten für innere oder äußere Mission oder 
für sonstige Zweckhe christlicher Liebestätigkeit 
gestanden hat; 2. vor oder nach der Ordination 
vom vollendeten 25. Lebensjahre ab innerhalb 
Preußens a) in einem kirchenregimentlichen 
Amte oder in einem öffentlichen Schulamte 
fest angestellt war; b) als Lehrer an einer ev.= 
theologischen Lehranstalt des Staates kärig. ge- 
wesen ist, mit der Maßgabe, daß auf die Stel- 
lung als Privatdozent nicht mehr als fünf
	        
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