Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Geistliche Amtshandlungen — Geistliche (Diensteinkommen). 
Jahre angerechnet werden dürfen (5 1). Die 
Zeit, während welcher ein ordinierter G. zum 
Militärdienst eingezogen wird, kommt bei Fest- 
stellung des kirchlichen Dienstalters mit in An- 
rechnung (§ 2) (s. auch KirchG.vom 25. März 1904 
— KRGVVBl.7 — Ar.. IVI. Die Zeit, welche ein G. 
im Auftrage des Ev. Oberkirchenrats im kirch- 
lichen Dienste bei einer ev. Gemeinde außer- 
halb Deutschlands zugebracht hat, kann, soweit 
es sich um Gewährung eines bestimmten Dienst- 
einkommens handelt, nach dem Ermessen dieser 
Behörde bis zum doppelten Betrage in An- 
rechnung gebracht werden, wenn die betreffende 
Tätigkeit eine besonders anstrengende oder ge- 
sundheitsgefährdende gewesen ist (§3). Dem Ev. 
Oberkirchenrat wird vorbehalten, Bestimmung 
zu treffen, ob und inwieweit einem G. auch 
diesenige Zeit auf sein Dienstalter in Anrech- 
nung zu bringen ist, welche derselbe früher 
zugebracht hat 1. in einer der oben zu 1 und 
2 bezeichneten Stellungen vor seiner Ordina- 
tion, oder ohne vorgängige ausdrückliche Ge- 
nehmigung der zuständigen kirchlichen Auf- 
sichtsbehörde; 2. im Dienste des Staates, des 
Kgl. Hauses oder einer inländischen öffentlichen 
Korporation; 3. in einem Amte des Beiches, 
eines anderen Staates oder einer anderen 
Kirchengemeinschaft (§ 4). — Für den Ronsisto- 
rialbezirt Wiesbaden das Kirch GS. vom 
4. März 1895 (Al. des Konsistoriums Wies- 
baden 21; vgl. A#l. das. 1901, 69). 
Geistliche Amtshandlungen f. Geistliche 
(Anstellung) I, Kirchenpolitische Gesetze, 
Pfarrzwang. 
Geistliche Angelegenheiten s. Bischöfe, 
Evangelische Landeskirche, Ministe- 
rium der geistlichen Angelegenheiten. 
Geistliche (Disziplin). Uber die Beschrän- 
kungen der Disziplinargewalt imstaat- 
lichen Interesse s. Disziplinargewalt, 
kirchliche. — Die Verurteilung zur Zuchthaus- 
strafe, die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter hat die Unfähigkeit zur Aus- 
übung des geistlichen Amtes und den Verlust des 
Amtseinkommens zur Folge (G. vom 11. Mai 
1873 — GS. 191 — § 21). — Die Rirchliche 
Disziplin gebührt in der katholischen Kirche 
dem Bischof (s. Concil. Trib. Sess. XIII cap. 4 
de reform). In der evangelischen Landes- 
kirche der älteren Provinzen ist sie durch das 
Kirchb. vom 16. Juli 1886 (86 Vl. 81), betr. 
die Dienstvergehen der Kirchenbeamten 
und die unfreiwillige Versetzung derselben in 
den Ruhestand, sowie Ergänzungsgesetz vom 
18. Jan. 1904 (&KGVl. 2), im Anschluß an 
die für die Staatsbeamten bestehenden Vor- 
schriften geordnet. Entscheidende Disziplinar-= 
behörden sind in erster Instanz die Provinzial- 
konsistorien (wegen der Teilnahme der Provin- 
Kallynodalvorstände in bestimmten Fällen s. 
rovinzialsynoden); in höherer Instanz der 
Ev. Oberkirchenrat (s. auch Generalsynode)z. 
Das Kirch G. (6 50) hennt für einen nicht voll- 
ständig dienstunfähigen Beamten auch noch die 
Beiordnung eines Amtsgehilfen. Für Schles- 
wig-Holstein s. das gleichartige KirchGS. vom 
15. Sept. 1889 (&KE VBl. für Schleswig-Holstein 
67). Für die ev.-luth. Kirche der Prov. 
  
589 
Hannover ist das Kirch G. vom 24. April 1894 
(GS. 93) ergangen. Für den Konsistorial- 
bezirk Wiesbaden s. KirchE. vom 14. März 
1892 (Kirchl. ABl. für das Konsistorium Wies- 
baden 19), für den Konsistorialbezirk 
Kassel KirchG. vom 18. Sept. 1895 (Kirchl. ABl. 
für das Konsistorium Kassel 79). 
Geistliche (Diensteinkommen). Das Pfarrer- 
besoldungswesen beruht auf dem aus dem 
Kkanonischen Recht überkommenen, durch das 
gemeine Recht und das ALR ausgebildete 
Pfründensystem. Pfründe (benekicium) ist ein 
Teil des Kirchenvermögens, der zur Dotation 
des G. dauernd bestimmt ist und von dem 
übrigen Kirchenvermögen getrennt gehalten 
und selbständig verwaltet wird. Daneben 
können die einzelnen Gemeinden zur Unter- 
haltspflicht herangezogen werden (ogl. O. 
26, 146 und KGVBl. 1894, 49). Das ALR. 
II, 11 bestimmt hierüber: „Von dem Kirchen- 
vermögen müssen die unmittelbar zur Unter- 
haltung des Pfarrers bestimmten Güter 
und Einkünfte unterschieden werden“ (§ 772). 
„Zu letztern gehören auch die von den Paro- 
chialverrichtungen zu erlegenden Stolgebühren“ 
(§773; s. Stolgebühren). „Pfarrgüter haben 
eben die äußern Rechte als Kirchengüter“ 
(§ 774). (Wegen Befreiung der letzteren von 
Abgaben und Diensten s. Dienstgebäude 
und Dienstgrundstücke, und wegen der 
Befreiung der G. von Gemeindeabgaben und 
Diensten Kommunalabgabengesetz und 
Aaturaldienste.) „Die Verwaltung und 
der Nießbrauch der Pfarrgüter gebührt 
dem Pfarrer" (68778). „Der Pfarrer hann seine 
Wohngebäude nur mit Einwilligung des 
Patrons und der Kirchenvorsteher vermieten“ 
(§ 782). „Pfarräcker kann der Pfarrer ohne 
weitere Rüchfrage verpachten, sein Amtsnach- 
folger ist aber an den von ihm geschlossenen 
Vertrag nicht gebunden"“ (§ 800). „Gehört ein 
Wald zur Pfarre, so kann der jedesmalige 
Pfarrer denselben nach den Regeln der Forst- 
ordnung nutzen" (5 804). „Solange sie (d. s. die 
weltlichen Aitglieder einer Kirchengesellschaft) 
Mitglieder der Gesellschaft bleiben, müssen sie 
zur Unterhaltung der Kirchenanstalten — bei- 
tragen“ (§ 110). „Für den Unterhalt der bei 
einer Kirchengesellschaft angesetzten Beamten 
muchdie Gesellschaft selbst sorgen" (§164). S. auch 
Ec#BG. Art. 80 Abs. 2: Unberührt bleiben die 
landesgesetzlichen Vorschriften über das Pfrün- 
denrecht. — Das Pfründenrecht ist wesent- 
lich durch die neuere Gesetzgebung über das 
Diensteinkommen der G. geändert. Durch 
den Staatshaushalt von 1873 wurden zuerst 
50000 M. zu dem bereits vorher vorhandenen 
Fonds bewilligt, um das Einkommen der selb- 
ständigen Pfarrstellen in ev. Gemeinden auf 
1500 M, in katholischen auf 1200 M. zu 
bringen. Weitere Bewilligungen im Jahre 
1874 sollten diese Sätze auf 1800 bzw. 1500 M. 
erhöhen. Fernere im Jahre 1875 bewilligte 
2 Mill. M. sollten dazu dienen, das Ein- 
kommen der bereits fünf Jahre im Amte be- 
findlichen ev. Geistlichen auf 2400 M. und 
mit einer Dienstzeit von mehr als 20 Jahren 
auf 3000 M. zu bringen, das der Geist- 
lichen mit einer mehr als zehnjährigen Dienst-
	        
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