Geistliche (Emeritierung).
hältnis zwischen Amtsnachfolger und Emeri—
tus drängte auch hier die ev. Landeskirchen
zu einer neuen Regelung. Für die alten
rovinzen ist das KirchG6. vom 26. Jan.
1880 (RGVBlI. 37) — abgeändert durch die
KirchG6. vom 16. März 1892, 10. Okt. 1898,
6. Aug. 1900, 25. März 1904 (00 VWBl. 1892, 49;
1898, 173; 1900, 57; 1904, 7)0 — ergangen. Durch
diese Gesetze wird die Emeritenversorgung
unter Befreiung des Stelleninhabers als sol-
chen aus einem der Landestkirche ge-
hörigen und von ihren Organen ver-
walteten Pensionsfonds bestritten. Im
einzelnen ist zu bemerken:
I. Anspruch auf Ruhegehalt. Jeder in
dem Pfarramt einer Kirchengemeinde oder als
Lehrer einer theologischen Lehranstalt der
Landeskirche unter Bestätigung des Kirchen-
regiments auf Lebenszeit angestellte G. erhält,
wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amts-
pflichten dauernd unfähig und deshalb von
der zuständigen Kirchenbehörde in den Ruhe-
stand versetzt ½ ein lebenslängliches Ruhe-
gehalt (Pension) aus dem Pensionsfonds der
ev. Landeskirche (Kirch G. von 1880 § 1). Durch
Beschluß des Ev. Oberkirchenrats kann auch
außer dem Falle der Amtsenthebung im Dis-
ziplinarverfahren (§ 11 Abs. 2 Kirch G., betr.
die Dienstvergehen der Kirchenbeamten, vom
16. Juli 1886 — fO#VBl. 81) solchen G. der
vorbezeichneten Art, welche sich der Amtsent-
hebung zur Vermeidung eines förmlichen Dis-
ziplinarverfahrens freiwillig unterwerfen,
auch wenn sie noch dienstfähig sind, ein mäßiges
Ruhegehalt auf Zeit oder Lebensdauer be-
willigt werden, falls Umstände vorliegen,
welche die Abstandnahme von einem förm-
lichen Disziplinarverfahren im keirchlichen
Iuteress angezeigt erscheinen lassen (Kirch G.
2 in der Fassung des Kirch S. vom 16. März
1892). S. auch V a. E.
II. Höhe des Ruhegehaltes. Das BRuhe-
Kbalt beträgt, wenn die Versetzung in den
uhestand vor vollendetem sechzehnten Dienst-
jahre eintritt, 3%0 und steigt von da ab mit
ledem weiter zurüchgelegten Dienstjahre um
80 bis zum Höchstbetrage von 5% des an-
rechnungsfähigen Diensteinkommens (Kirch G.
§ 4 desgl.). Die Berechnung der Dienstzeit
eines G. erfolgt nach den Bestimmungen des
Kirchcb., betr. das Dienstalter der G., vom
17. April 1886 (§ 5 a. a. O.; s. auch Geist-
liche, Anstellung IV).
III. Enadenkompetenz. Hinterläßt ein
G., welcher Ruhegehalt bezieht, eine Witwe
oder eheliche Machkommen, so wird dasselbe,
falls der G. im zweiten Monat des Kalender-
vierteljahres verstorben ist, noch für einen auf
das Viertelfjahr folgenden Kalendermonat,
falls der G. im dritten Monat des Ralender-
vierteljahres verstorben ist, noch für zwei auf
das Vierteljahr folgende Monate gezahlt
irch G. § 8 desgl.).
IV. Aufhören der Ruhegehaltszahlung.
Bezieht ein Emeritus infolge anderweiter An-
stellung in einem öffentlichen Amte ein Dienst-
einkommen, so ruht das Recht auf Ruhegehalt,
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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soweit der Betrag des neuen Einkommens mit
dem ARuhegehalt zusammen das zuletzt be-
zogene Pfarreinkommen übersteigt. Der An-
spruch auf Ruhegehalt hört auf, wenn dem
Emeritus strafrechtlich die bürgerlichen Ehren-
rechte aberkannt werden, oder wenn derselbe
durch eine im Disziplinarverfahren ergangene
rechtskräftige Entscheidung der Kirchenbehörde
oder durch Entsagung die Rechte des geist-
lichen Standes in der ev. Kirche verliert
(KirchG. 8#9.
V. Aufbringung des Ruhegehaltes.
Die Einnahmen des Pensionsfonds der ev.
Landeskirche bestehen, abgesehen von den ihm
etwa zufließenden Geschenken und Vermächt-
nissen, aus: 1. den Zuschüssen, welche ihm aus
Staatsfonds gewährt werden, 2. den Zinsen
und sonstigen Einkünften der bisherigen Pro-
vinzial-Emeriten-Zuschußfonds und den Zinsen
der sonst bei ihm anzusammelnden Kapitalien,
3. den dauernden Pfarrbeiträgen, 4. den zeit-
weiligen Pfründenabgaben, 5. den durch Um-
lage aufzubringenden Leistungen der Kirchen-
emeinden (Kirch GS. § 10). Von jedem gemäß
1 Rechte auf Ruhegehalt gewährenden geist-
lichen Amte ist nach Höhe des Diensteinkom-
mens ein jährlicher Beitrag zu dem Pensions-
fonds zu leisten. Derselbe wird, wenn das
Einkommen unter 4000 M. beträgt, auf 10½,
wenn es höher ist, aber unter 6000 M. bleibt,
auf 11/2% , und bei noch höherem Einkommen
auf 2% des durch 100 M. teilbaren Gesamt-
betrages berechnet (Kirchcb. § 12). Vom Tage
der Emeritierung eines G. ab hat dessen letzte
Stelle acht Jahre lang ein Biertel ihres ge-
samten Pfründen= oder etatsmäßigen Ein-
kommens in einem nach Alark abgerundeten
Betrage an den Pensionsfonds abzugeben
(KirchG. § 14). Der Ev. Oberkirchenrat war
ermächtigt, bei denjenigen Pfarrstellen, auf
welche das KirchEb. vom 2. Juli 1898, betr.
das Diensteinkommen der G. (KS#l. 61;
s. Geistliche, Diensteinkommen Ag), An-
wendung findet, die gesetzliche Pfründen-
abgabe bis zur Hälfte auf weiteres außer
Hebung zu setzen (Art. III des vom
25. März 1904). Dies ist durch Erl. vom
15. Juli 1904 geschehen. Die aus anderen
Quellen nicht zu deckenden Beträge sind
durch Umlage von den Kirchengemeinden der
Landeskirche aufzubringen (KirchG 8# 16). —
Der Pensionsfonds der ev. Landeskirche wird
von dem Evp. Obertkirchenrate verwaltet. Die
Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes
ist erforderlich bei Aufstellung des Etats
und im übrigen nach Alaßgabe der Ausfüh-
rungsinstruktion (§ 18 a. a. O.; Instr. vom
29. Aov. 1880 — KEBl. 153 — 1 3B). Zur
Wahrnehmung der Interessen des landeskirch-
lichen Pensiomalond wird von dem Ev. Ober-
kirchenrat ein Kassenanwalt bestellt. Dem
Kassenanwalt ist von jeder Versetzung in den
Ruhestand und — mit Ausnahme der Fälle
der §8 10 u. 11 Kirch G., betr. die Dienst-
vergehen der G., vom 16. Juli 1886 — von
jeder Ruhegehaltsfestsetzung vor Ausfertigung
der Entscheidung des Konsistoriums unter
Mitteilung der zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen Kenntnis zu geben. Der Kassen-
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