596
meindeordnungen geregelt ist. Als ihre Organe
sind in den Städten der Magistrat, der Bür-
germeister und die Stadtverordneten, in den
andgemeinden der Gemeindevorstand, der Ge-
meindevorsteher und die Gemeindevertretung
tätig. Ihre Geschäfte werden durch Gemeinde-
beamte geführt. Die G. sind nach § 89 BeE.
für den Schaden haftbar, den einer ihrer ver-
fassungsmäßigen Bertreter in Ausführung der
ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten
zufügt. Sie können eigenes Vermögen besitzen
und zur Beschaffung der Geldmittel, deren sie
zur Erfüllung der Gemeindezwecke bedürfen,
Gemeindeabgaben erheben und Naturaldienste
verlangen. Ihre Angehörigen und die Ge-
meindeforensen haben nach Maßgabe der hier-
über bestehenden Vorschriften die Gemeinde-
lasten zu tragen. Sie sind, soweit ihnen das
Gemeinderecht zusteht, berechtigt, das Stimm-
und Wahlrecht in der G. auszuüben, und ver-
pflichtet, Gemeindeämter zu übernehmen. Die
wirtschaftliche Verwaltung der G. erfolgt nach
Maßgabe des Gemeindehaushalts, über dessen
Ausführung nach Schluß des Jahres BRech-
nung zu legen ist (s. hierzu die betreffenden
Spezialartikel).
Gemeinde als Träger der Wegebaulast.
Die G. (Gutsbezirke) sind überwiegend Träger
der Wegebaulast hinsichtlich der Kommuni-
kationswege. Wo dies der Fall ist, er-
strecht sich die Wegebaulast in der Regel
nur auf die ganz oder zum Teil innerhalb
der kommunalen Grenzen der G. belegenen
Wege (OV. 37, 242), nicht auch auf solche,
die außerhalb dieser Grenzen liegen, au
wenn sie daran entlang gehen (O. 36, 251).
Die Unterhaltung solcher Wege liegt ihnen
nur insoweit ob, als es etwa augdrüchklich
gesehlich vorgeschrieben oder durch besondere
itel begründet ist. S. Wegebaulast I.
Gemeindeabgaben sind die von den Ge-
meinden auferlegten Abgaben (s. Abgaben).
Das Unterscheidungsmerkmal zwischen den
Staats-, Provinzial-, Kreis-, Gemeinde= usw.
Abgaben liegt also in der Person des auf Grund
ausdrücklicher oder abgeleiteter Finanzhoheit
die Abgabe Auflegenden (Ausschreibenden), nicht
in der Person des die Einnahme Beziehenden:
die Wanderlagersteuer ist keine Gemeinde-,
sondern eine Staatssteuer, die sich von ande-
ren Staatssteuern nur dadurch unterscheidet,
daß ihr Aufkommen nicht dem auflegenden
Staate, sondern einem anderen Gemeinwesen
zustiebte anders ist die Warenhaussteuer (s.
arenhäuser und Warenhaussteuer)
zu beurteilen, da es den Gemeinden über-
lassen bleibt, ob sie diese oder eine autonome
Steuer von einschließlich gleicher Höhe er-
hebeen wollen. Die durch das Aufhebungs-
gesetz (ogl. Aufhebung direkter Staats-
steuern) der Staatskasse gegenüber außer
gebung gesetzten, aber für die Zwecke der
ommunalbesteuerung weiter veranlagten
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern sind
genau genommen weder Staats= noch Ge-
meindesteuern, sondern überhaupt keine Ab-
gaben. Denn durch die Fortführung ihrer
eranlagung wird Rheine Leistung von Geld
oder Geldeswert auferlegt, sondern nur die
Gemeinde als Träger der Wegebaulast — Gemeinde (Kommunal= ämter.
Grundlage für die Auferlegung einer Abgabe,
nämlich der von den kommunalen Verbänden
ausgeschriebenen Prozente der staatlich veran-
lagten BRealsteuern, geschaffen: erst diese Pro-
zente sind Abgaben, erst ihre Ausschreibung
eine Steuerveranlagung, die staatliche Veran-
lagung in Wahrheit eine mit selbständigen
Rechtsmitteln anfechtbare, für die spätere
Heranziehung bindende Vorbereitung der letz-
teren, ebenso wie die fingierte Einkommen-
steuerveranlagung der Personen mit Einkommen
nicht mehr als 900 M. Die G. bestehen in
Gebühren, Beiträgen, indirekten und direkten
Steuern (vgl. Gebühren, Beiträge für Ge-
meindeveranstaltungen, Indirekte und
Direkte Steuern). Nach §2 RAb#. dürfen
die Gemeinden Steuern nur erheben, soweit sie
nicht ihre Ausgaben durch Gebühren und Bei-
träge decken können, und direkte Steuern nur
zur Dechung des nach Abzug des Aufkommens
der indirekten verbleibenden Bedarfs (ogl.
Kommunalabgabengesetz). Gemeinsam ist
allen Arten von G. die Regelung der Rechts-
mittel chen die Heranziehung (& AG. 88 69,
70,. 75; 8§# 18, 34): Einspruch (s. Einspruch
in Steuerangelegenheiten) und gegen den
auf den Einspruch ergehenden Beschluß binnen
einer mit dem ersten Tage nach der Zustellung
beginnenden Frist von zwei Wochen Rlage im
Verwaltungsstreitverfahren; gegen die erst-
instanzliche Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren findet bei Stadtgemeinden nur
Revision, bei Landgemeinden Berufung und
gegen das Berufungsurteil Revision statt;
ch weder Einspruch noch Klage noch Berufung
noch Revision haben aufschiebende Wirkung.
Vgl. Verwaltungsstreitverfahren.
Gemeindeälteste s. Stadtälteste.
Gemeinde (tommunal= ämter. I. Die Ver-
pflichtung zur Ubernahme und Ver-
waltung unbesoldeter G. liegt den Gemeinde-
gliedern (Bürgern) nach Maßgabe der Ge—
meindeverfassungsgesetze ob.
a) In den Stadtgemeinden bestand eine
solche Verpflichtung schon nach dem ALR. und
ist in den StO. weiter ausgebildet worden.
iernach ist, abgesehen von Hannover
s. u.), in allen Provinzen (StO. f. d. ö. Pr.
74, für Westfalen § 74, für die Rheinpro-=
vinz § 79, für Frankfurt 88 17, 18, für
Schleswig-Holstein § 10, für Hessen-Aassau
§ 85; Hohenzoll S#em O. § 360) jeder stimmfähige
Bürger verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in
der Gemeindeverwaltung oder Vertretung an-
zunehmen, sowie eine angenommene Stelle
mindestens drei Jahre (in Schleswig-Holstein
sechs Jahre) lang zu versehen. Zur Ablehnung
oder zur früheren Aiederlegung einer solchen
Stelle berechtigten nur folgende Enschuldi-
gungsgründe: 1. anhaltende Krantheit, 2. Ge-
schäfte, die eine häufige oder lange dauernde
Abwesenheit mit sich bringen, 3. ein Alter
über 60 Jahre, 4. die früher stattgehabte
Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die
nächsten drei Jahre (in Schleswig-Holstein
nur, wenn sie sechs Jahre gedauert hat, für
die nächsten sechs Jahre, in Frankfurt nur,
wenn sie drei Jahre gedauert hat, in bessen
Aassau und in Hohenzollern, wenn das Amt